Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Feb. 2018 - L 10 AL 267/17 NZB

bei uns veröffentlicht am02.02.2018

Tenor

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2017 - S 10 AL 5/17 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 19.07.2016 bis 25.08.2016 sowie die Geltendmachung des Anspruchsübergangs der Ansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Arbeitgeber durch die Beklagte in Höhe von 1.080,72 €.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Urteil vom 13.11.2017 die Klage gegen die Bescheide vom 24.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.12.2016 abgewiesen. Die Berufung sei zulässig.

Dagegen hat die von einem Bevollmächtigten vertretene Klägerin am 15.12.2017 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und beantragt, die Berufung zuzulassen. Nach Aktenvorlage durch das SG am 02.01.2018 und Hinweis des Senates auf die laut Rechtsmittelbelehrung des SG zulässige Berufung hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2018 und 15.01.2018 lediglich erklärt, die Nichtzulassungsbeschwerde sei im Wege der Auslegung als Berufung zu werten. Die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels sei unbeachtlich.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist nicht zulässig.

Gegen das Urteil des SG ist die Berufung zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Über dieses Rechtsmittel ist die Klägerin vom SG zutreffend belehrt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dennoch ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG erhoben und beantragt, die Berufung zuzulassen. Damit aber hat er eindeutig einen Antrag auf Zulassung der Berufung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Das Begehren auf Zulassung der Berufung ist von ihm so deutlich formuliert, dass Zweifel über das Gewollte nicht bestehen. Bei der Auslegung eines Antrags geht das Gericht davon aus, was der Kläger erreichen wollte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 123 Rn. 3). Hier wollte der Bevollmächtigte der Klägerin zweifelsohne eine Zulassung der Berufung durch Nichtzulassungsbeschwerde erreichen; er wollte gerade eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, denn er begehrt, dass die Berufung zugelassen werde. Eine Auslegung dieses entgegen der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung eindeutig und klar gestellten Antrags ist deshalb nicht erforderlich und auch nicht möglich. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist einer Auslegung als Berufung daher nicht zugänglich (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/11 B - veröffentl. in Juris für den umgekehrten Fall). Unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht, ist für die Annahme kein Raum, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentl. in Juris). Es sind auch keine anderen Umstände hinzugetreten, die entgegen dem Wortlaut der Erklärung den wahren Willen des Erklärenden erkennen lassen, nachdem vorliegend außer der Bezeichnung auch alle übrigen Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde sprechen (vgl. hierzu ebenfalls BSG aaO).

Eine Umdeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Begriff der Umdeutung wird im Gesetz für fehlerhafte Verwaltungsakte (vgl. § 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-, § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) und für nichtige Rechtsgeschäfte verwendet (vgl. die Überschrift zu § 140 Bürgerliches Gesetzbuch -BGBin der seit 01.01.2002 geltenden Fassung). Da es sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel weder um das eine noch um das andere handelt, ist bei der Annahme von Umdeutungsmöglichkeiten Zurückhaltung geboten. Für das Verhältnis von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde kommt aber eine solche Umdeutung wegen der unterschiedlichen Zielrichtung nicht in Betracht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.05.2003 und Urteil vom 10.11.2011 jeweils aaO).

Der Bevollmächtigte der Klägerin konnte auch im Rahmen der Prozessfürsorgepflicht nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist auf die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen werden, denn sein Rechtsmittel ist erst am letzten Tag der Frist bei LSG eingegangen und das Urteil des SG lag seinem Schreiben vom 15.12.2017 nicht bei.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 140 Umdeutung


Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes


(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un

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Sozialgericht Bayreuth Urteil, 13. Nov. 2017 - S 10 AL 5/17

bei uns veröffentlicht am 13.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Abfindung im Zeitraum vom 1
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2018 - L 10 AL 10/18

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2017 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Abfindung im Zeitraum vom 19.7.2016 bis 25.8.2016 sowie die Geltendmachung eines Anspruchsübergangs durch die Beklagte gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber bzgl des während des Ruhens (vor) geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 1.080,72 €.

I.

Nachdem ihr Bevollmächtigter das seit 11.1.1993 bestehende Arbeitsverhältnis fristlos am 18.7.2016 gekündigt hatte, meldete sich die Klägerin am 19.7.2017 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte gewährte Arbeitslosengeld vom 19.7.2016 bis 31.8.2016 und nach Beendigung der Zwischenbeschäftigung vom 3.11.2016 bis zu erneuten Arbeitsaufnahme am 9.1.2017 (vgl. Verfahren S 10 AL 13/17; Urteil vom 13.11.2017).

Am 18.11.2016 legte die Klägerin der Beklagten einen arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 19.9.2016 vor, wonach ua das Ende des Arbeitsrechtsverhältnisses zum 20.7.2016, weiteres Entgelt sowie eine Abfindung von 10.000,- € gem. §§ 11,12 KSchG vereinbart waren.

II.

Mit Ruhensbescheid vom 24.11.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.12.2016 stellte die Beklagte unter Berücksichtigung der nachträglich bekannt gewordenen Einkommenssituation das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs im Zeitraum vom 19.7.2016 bis 25.8.2016 fest. Den Widerspruch der Klägerin, sie habe ausweislich des Attests der Frau Dr. G. mit wichtigem Grund gekündigt, wies die Beklagte mit sehr ausführlicher Begründung mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 zurück.

III.

Mit Bescheid vom 24.11.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14.12.2016 gab die Beklagte ferner bekannt, dass sie im Wege des Anspruchsübergangs nach § 115 SGB X das vom 19.7.2016 bis 25.8.2016 geleistete Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 1.080,72 € gegenüber der früheren Arbeitgeberin geltend mache, auch wenn diese trotz der rechtzeitigen Anzeige des Übergangs die arbeitsvertraglich vereinbarten Zahlungen in vollem Umfang an die Klägerin ausgezahlt habe. Der Widerspruch der Klägerin, sie habe ab 21.7.2016 gar kein Entgelt erhalten, wurde ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen.

IV.

Zur Begründung der vom Bevollmächtigten der Klägerin am 09.01.2017 zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage wurde am 18.4.2017 lediglich lapidar mitgeteilt, „dass nach hiesiger Auffassung aufgrund der Gesamtumstände kein Ruhenzeitraum hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld hätte festgesetzt werden dürfen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aus wichtigem Grund, zumal die vormalige Arbeitgeberin das fragliche Arbeitsverhältnis zuvor ebenfalls gekündigt hatte.“ In der mündlichen Verhandlung gab der Bevollmächtigte ohne auch nur ansatzweise konkretere und objektivierbare Angaben zu machen an, die frühere Arbeitgeberin hätte das Arbeitsverhältnis ihrerseits aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Außerdem verlange der frühere Arbeitgeber von der Klägerin angeblich das von der Beklagten aus übergegangenem Recht geltend gemachte Entgelt zurück.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

  • 1.den Ruhensbescheid vom 24.11.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016 aufzuheben und der Klägerin antragsgemäß Arbeitslosengeld zu gewähren.

  • 2.Der Bescheid vom 24.11.2016 bezüglich des Anspruchsübergangs in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016 wird aufgehoben.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen und nimmt im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie den Inhalt seiner Akten.

Die Akten der Beklagten wurden zum Verfahren beigezogen und liegen der Entscheidung des Gerichts zugrunde. Hierauf sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift wird zur Ergänzung des Tatbestands vollinhaltlich Bezug genommen.

Gründe

Das Sozialgericht Bayreuth ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und auch örtlich gem. §§ 51, 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Die form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Wie die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausführlich und uneingeschränkt zutreffend dargestellt hat, führte die nach §§ 10,11 KSchG im Arbeitsgerichtsverfahren vereinbarte Abfindung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs in der Zeit vom 19.7.2016 bis 25.8.2016. Es handelt sich entgegen der Meinung des Bevollmächtigten des Klägers hier nicht um ein Ruhen nach Sperrzeit. Sperrzeitrechtliche Tatbestände stehen in keinerlei Zusammenhang mit einem Ruhen wegen Abfindung. Die daraufhin vom Bevollmächtigten in den Raum gestellte blande Behauptung, der Arbeitgeber hätte fristlos kündigen können, war nicht objektivierbar. Diese Behauptung ist auch nicht schlüssig, da in einem solchen Fall keine Abfindung wegen Verlusts des Arbeitsplatzes zugestanden hätte.

II.

Weshalb sich die Klägerin gegen den Anspruchsübergang gem. § 115 SGB X und dessen Geltendmachung gegenüber dem früheren Arbeitgeber durch die Beklagte wendet, ist nicht bekannt. Da der Klägerin Arbeitslosengeld für einen Zeitraum gezahlt wurde, für den ihr zeitgleich auch (zum Ruhen führendes) Arbeitsentgelt zustand und sie dieses vom früheren Arbeitgeber auch erhalten hat (!), bestehen am Anspruchsübergang keine Bedenken.

III.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht vollinhaltlich Bezug auf die Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es nach Überprüfung dieser Begründung folgt.

Die Klage war nach alledem nicht erfolgreich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG….

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.