Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2018 - L 10 AL 10/18

bei uns veröffentlicht am06.02.2018
vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 10 AL 5/17, 13.11.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2017 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 19.07.2016 bis 25.08.2016 sowie die Geltendmachung des Anspruchsübergangs der Ansprüche der Klägerin gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber durch die Beklagte in Höhe von 1.080,72 €.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage gegen die Bescheide vom 24.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.12.2016 abgewiesen. Das Urteil vom 13.11.2017 ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15.11.2017 zugestellt worden.

Am 15.12.2017 hat der Bevollmächtigte der Klägerin entgegen der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben, die mit Beschluss vom 02.02.2018 als unzulässig verworfen worden ist (L 10 AL 267/17 NZB).

Nach dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - eine Berufung bedürfe vorliegend keiner Zulassung - hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2018 erklärt, das bisher eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde werde fortan als Berufung bezeichnet.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht fristgerecht gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden und daher zu verwerfen.

Eine Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, wenn sie u.a. nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die Entscheidung konnte vorliegend durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG ergehen. Die Klägerin ist hierzu angehört worden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 05.01.2018 ein anderes als das bisherige Rechtsmittel, nämlich eine Berufung, erhoben. Dieses Rechtsmittel hat eine andere Zielrichtung als die zuvor erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluss des Senates vom 02.02.2018 - L 10 AL 267/17 NZB).

Die Frist zur Einlegung der Berufung hat der Bevollmächtigte der Klägerin versäumt. Das zunächst - entgegen der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung- als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 02.02.2018 (L 10 AL 267/17 NZB) verworfen. Diese ausdrückliche Bezeichnung steht einer Auslegung des Rechtsmittels als Berufung entgegen (vgl. hierzu ausführlich vorgenannter Beschluss vom 02.02.2018 - L 10 AL 267/17 NZB).

Damit hat der Bevollmächtigte der Klägerin aber frühestens mit dem Schreiben vom 05.01.2018 eine Berufung eingelegt. Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 15.11.2017 an den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellte Urteil des SG war aber bereits am 15.12.2017 abgelaufen (§ 64 Abs. 2 SGG). Die Berufungseinlegung war daher verfristet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat aber die verspätete Einlegung der Berufung verschuldet. Am letzten Tag der laufenden Berufungsfrist hat er entgegen dem Wortlaut der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so dass er auch vom LSG nicht mehr rechtzeitig auf diesen Fehler aufmerksam gemacht werden konnte. Gründe für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde anstelle der Berufung hat er nicht genannt. Somit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Damit ist auch die Berufung zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2018 - L 10 AL 10/18 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 64


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 158


Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entsc

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Tenor I. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2017 - S 10 AL 5/17 - wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Stre

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Tenor

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2017 - S 10 AL 5/17 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 19.07.2016 bis 25.08.2016 sowie die Geltendmachung des Anspruchsübergangs der Ansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Arbeitgeber durch die Beklagte in Höhe von 1.080,72 €.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Urteil vom 13.11.2017 die Klage gegen die Bescheide vom 24.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.12.2016 abgewiesen. Die Berufung sei zulässig.

Dagegen hat die von einem Bevollmächtigten vertretene Klägerin am 15.12.2017 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und beantragt, die Berufung zuzulassen. Nach Aktenvorlage durch das SG am 02.01.2018 und Hinweis des Senates auf die laut Rechtsmittelbelehrung des SG zulässige Berufung hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2018 und 15.01.2018 lediglich erklärt, die Nichtzulassungsbeschwerde sei im Wege der Auslegung als Berufung zu werten. Die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels sei unbeachtlich.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist nicht zulässig.

Gegen das Urteil des SG ist die Berufung zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Über dieses Rechtsmittel ist die Klägerin vom SG zutreffend belehrt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dennoch ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG erhoben und beantragt, die Berufung zuzulassen. Damit aber hat er eindeutig einen Antrag auf Zulassung der Berufung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Das Begehren auf Zulassung der Berufung ist von ihm so deutlich formuliert, dass Zweifel über das Gewollte nicht bestehen. Bei der Auslegung eines Antrags geht das Gericht davon aus, was der Kläger erreichen wollte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 123 Rn. 3). Hier wollte der Bevollmächtigte der Klägerin zweifelsohne eine Zulassung der Berufung durch Nichtzulassungsbeschwerde erreichen; er wollte gerade eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, denn er begehrt, dass die Berufung zugelassen werde. Eine Auslegung dieses entgegen der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung eindeutig und klar gestellten Antrags ist deshalb nicht erforderlich und auch nicht möglich. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist einer Auslegung als Berufung daher nicht zugänglich (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/11 B - veröffentl. in Juris für den umgekehrten Fall). Unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht, ist für die Annahme kein Raum, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentl. in Juris). Es sind auch keine anderen Umstände hinzugetreten, die entgegen dem Wortlaut der Erklärung den wahren Willen des Erklärenden erkennen lassen, nachdem vorliegend außer der Bezeichnung auch alle übrigen Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde sprechen (vgl. hierzu ebenfalls BSG aaO).

Eine Umdeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Begriff der Umdeutung wird im Gesetz für fehlerhafte Verwaltungsakte (vgl. § 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-, § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) und für nichtige Rechtsgeschäfte verwendet (vgl. die Überschrift zu § 140 Bürgerliches Gesetzbuch -BGBin der seit 01.01.2002 geltenden Fassung). Da es sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel weder um das eine noch um das andere handelt, ist bei der Annahme von Umdeutungsmöglichkeiten Zurückhaltung geboten. Für das Verhältnis von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde kommt aber eine solche Umdeutung wegen der unterschiedlichen Zielrichtung nicht in Betracht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.05.2003 und Urteil vom 10.11.2011 jeweils aaO).

Der Bevollmächtigte der Klägerin konnte auch im Rahmen der Prozessfürsorgepflicht nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist auf die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen werden, denn sein Rechtsmittel ist erst am letzten Tag der Frist bei LSG eingegangen und das Urteil des SG lag seinem Schreiben vom 15.12.2017 nicht bei.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tenor

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2017 - S 10 AL 5/17 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 19.07.2016 bis 25.08.2016 sowie die Geltendmachung des Anspruchsübergangs der Ansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Arbeitgeber durch die Beklagte in Höhe von 1.080,72 €.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Urteil vom 13.11.2017 die Klage gegen die Bescheide vom 24.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.12.2016 abgewiesen. Die Berufung sei zulässig.

Dagegen hat die von einem Bevollmächtigten vertretene Klägerin am 15.12.2017 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und beantragt, die Berufung zuzulassen. Nach Aktenvorlage durch das SG am 02.01.2018 und Hinweis des Senates auf die laut Rechtsmittelbelehrung des SG zulässige Berufung hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2018 und 15.01.2018 lediglich erklärt, die Nichtzulassungsbeschwerde sei im Wege der Auslegung als Berufung zu werten. Die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels sei unbeachtlich.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist nicht zulässig.

Gegen das Urteil des SG ist die Berufung zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Über dieses Rechtsmittel ist die Klägerin vom SG zutreffend belehrt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dennoch ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG erhoben und beantragt, die Berufung zuzulassen. Damit aber hat er eindeutig einen Antrag auf Zulassung der Berufung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Das Begehren auf Zulassung der Berufung ist von ihm so deutlich formuliert, dass Zweifel über das Gewollte nicht bestehen. Bei der Auslegung eines Antrags geht das Gericht davon aus, was der Kläger erreichen wollte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 123 Rn. 3). Hier wollte der Bevollmächtigte der Klägerin zweifelsohne eine Zulassung der Berufung durch Nichtzulassungsbeschwerde erreichen; er wollte gerade eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, denn er begehrt, dass die Berufung zugelassen werde. Eine Auslegung dieses entgegen der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung eindeutig und klar gestellten Antrags ist deshalb nicht erforderlich und auch nicht möglich. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist einer Auslegung als Berufung daher nicht zugänglich (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/11 B - veröffentl. in Juris für den umgekehrten Fall). Unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht, ist für die Annahme kein Raum, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentl. in Juris). Es sind auch keine anderen Umstände hinzugetreten, die entgegen dem Wortlaut der Erklärung den wahren Willen des Erklärenden erkennen lassen, nachdem vorliegend außer der Bezeichnung auch alle übrigen Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde sprechen (vgl. hierzu ebenfalls BSG aaO).

Eine Umdeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Begriff der Umdeutung wird im Gesetz für fehlerhafte Verwaltungsakte (vgl. § 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-, § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) und für nichtige Rechtsgeschäfte verwendet (vgl. die Überschrift zu § 140 Bürgerliches Gesetzbuch -BGBin der seit 01.01.2002 geltenden Fassung). Da es sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel weder um das eine noch um das andere handelt, ist bei der Annahme von Umdeutungsmöglichkeiten Zurückhaltung geboten. Für das Verhältnis von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde kommt aber eine solche Umdeutung wegen der unterschiedlichen Zielrichtung nicht in Betracht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.05.2003 und Urteil vom 10.11.2011 jeweils aaO).

Der Bevollmächtigte der Klägerin konnte auch im Rahmen der Prozessfürsorgepflicht nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist auf die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen werden, denn sein Rechtsmittel ist erst am letzten Tag der Frist bei LSG eingegangen und das Urteil des SG lag seinem Schreiben vom 15.12.2017 nicht bei.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.