Sozialgericht Bayreuth Urteil, 13. Nov. 2017 - S 10 AL 5/17

bei uns veröffentlicht am13.11.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Abfindung im Zeitraum vom 19.7.2016 bis 25.8.2016 sowie die Geltendmachung eines Anspruchsübergangs durch die Beklagte gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber bzgl des während des Ruhens (vor) geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 1.080,72 €.

I.

Nachdem ihr Bevollmächtigter das seit 11.1.1993 bestehende Arbeitsverhältnis fristlos am 18.7.2016 gekündigt hatte, meldete sich die Klägerin am 19.7.2017 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte gewährte Arbeitslosengeld vom 19.7.2016 bis 31.8.2016 und nach Beendigung der Zwischenbeschäftigung vom 3.11.2016 bis zu erneuten Arbeitsaufnahme am 9.1.2017 (vgl. Verfahren S 10 AL 13/17; Urteil vom 13.11.2017).

Am 18.11.2016 legte die Klägerin der Beklagten einen arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 19.9.2016 vor, wonach ua das Ende des Arbeitsrechtsverhältnisses zum 20.7.2016, weiteres Entgelt sowie eine Abfindung von 10.000,- € gem. §§ 11,12 KSchG vereinbart waren.

II.

Mit Ruhensbescheid vom 24.11.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.12.2016 stellte die Beklagte unter Berücksichtigung der nachträglich bekannt gewordenen Einkommenssituation das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs im Zeitraum vom 19.7.2016 bis 25.8.2016 fest. Den Widerspruch der Klägerin, sie habe ausweislich des Attests der Frau Dr. G. mit wichtigem Grund gekündigt, wies die Beklagte mit sehr ausführlicher Begründung mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 zurück.

III.

Mit Bescheid vom 24.11.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14.12.2016 gab die Beklagte ferner bekannt, dass sie im Wege des Anspruchsübergangs nach § 115 SGB X das vom 19.7.2016 bis 25.8.2016 geleistete Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 1.080,72 € gegenüber der früheren Arbeitgeberin geltend mache, auch wenn diese trotz der rechtzeitigen Anzeige des Übergangs die arbeitsvertraglich vereinbarten Zahlungen in vollem Umfang an die Klägerin ausgezahlt habe. Der Widerspruch der Klägerin, sie habe ab 21.7.2016 gar kein Entgelt erhalten, wurde ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen.

IV.

Zur Begründung der vom Bevollmächtigten der Klägerin am 09.01.2017 zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage wurde am 18.4.2017 lediglich lapidar mitgeteilt, „dass nach hiesiger Auffassung aufgrund der Gesamtumstände kein Ruhenzeitraum hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld hätte festgesetzt werden dürfen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aus wichtigem Grund, zumal die vormalige Arbeitgeberin das fragliche Arbeitsverhältnis zuvor ebenfalls gekündigt hatte.“ In der mündlichen Verhandlung gab der Bevollmächtigte ohne auch nur ansatzweise konkretere und objektivierbare Angaben zu machen an, die frühere Arbeitgeberin hätte das Arbeitsverhältnis ihrerseits aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Außerdem verlange der frühere Arbeitgeber von der Klägerin angeblich das von der Beklagten aus übergegangenem Recht geltend gemachte Entgelt zurück.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

  • 1.den Ruhensbescheid vom 24.11.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016 aufzuheben und der Klägerin antragsgemäß Arbeitslosengeld zu gewähren.

  • 2.Der Bescheid vom 24.11.2016 bezüglich des Anspruchsübergangs in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016 wird aufgehoben.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen und nimmt im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie den Inhalt seiner Akten.

Die Akten der Beklagten wurden zum Verfahren beigezogen und liegen der Entscheidung des Gerichts zugrunde. Hierauf sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift wird zur Ergänzung des Tatbestands vollinhaltlich Bezug genommen.

Gründe

Das Sozialgericht Bayreuth ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und auch örtlich gem. §§ 51, 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Die form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Wie die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausführlich und uneingeschränkt zutreffend dargestellt hat, führte die nach §§ 10,11 KSchG im Arbeitsgerichtsverfahren vereinbarte Abfindung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs in der Zeit vom 19.7.2016 bis 25.8.2016. Es handelt sich entgegen der Meinung des Bevollmächtigten des Klägers hier nicht um ein Ruhen nach Sperrzeit. Sperrzeitrechtliche Tatbestände stehen in keinerlei Zusammenhang mit einem Ruhen wegen Abfindung. Die daraufhin vom Bevollmächtigten in den Raum gestellte blande Behauptung, der Arbeitgeber hätte fristlos kündigen können, war nicht objektivierbar. Diese Behauptung ist auch nicht schlüssig, da in einem solchen Fall keine Abfindung wegen Verlusts des Arbeitsplatzes zugestanden hätte.

II.

Weshalb sich die Klägerin gegen den Anspruchsübergang gem. § 115 SGB X und dessen Geltendmachung gegenüber dem früheren Arbeitgeber durch die Beklagte wendet, ist nicht bekannt. Da der Klägerin Arbeitslosengeld für einen Zeitraum gezahlt wurde, für den ihr zeitgleich auch (zum Ruhen führendes) Arbeitsentgelt zustand und sie dieses vom früheren Arbeitgeber auch erhalten hat (!), bestehen am Anspruchsübergang keine Bedenken.

III.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht vollinhaltlich Bezug auf die Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es nach Überprüfung dieser Begründung folgt.

Die Klage war nach alledem nicht erfolgreich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG….

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(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.