Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Juli 2014 - 9 AZR 946/12

bei uns veröffentlicht am22.07.2014

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Beklagten zu zahlenden Teilzeitvergütung.

2

Am 27. November 2006 vereinbarten die Parteien als Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 1. April 1974 Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Februar 2007 bis zum 28. Februar 2010 und einer Freistellungsphase vom 1. März 2010 bis zum 31. März 2013. Nach § 1 dieser Vereinbarung richtete sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ) in seiner jeweils geltenden Fassung. Außerdem fand auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Entgelttarifvertrag für die Charité - Universitätsmedizin Berlin vom 1. Januar 2007 idF vom 1. Juli 2011 (ETV-Charité) Anwendung, der ua. eine Entgelterhöhung ab dem 1. Juli 2011 regelt. In § 9 Abs. 1 ETV-Charité heißt es:

        

„Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. Juni 2011 bestanden hat, haben Anspruch auf eine mit der Entgeltzahlung für Juni 2011 fällige Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro. Die Einmalzahlung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 ab.“

3

Die Klägerin hat von der Beklagten die Hälfte dieser Einmalzahlung iHv. 150,00 Euro und die zum 1. Juli 2011 in Kraft getretene Entgelterhöhung ohne Erfolg beansprucht. Sie hat die Auffassung vertreten, gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ habe sie Anspruch auf die Bezüge, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergäben. Dies habe zur Folge, dass ihr die in § 9 Abs. 1 ETV-Charité geregelte Einmalzahlung iHv. 300,00 Euro zur Hälfte zustehe und ihr aufgrund der reduzierten Arbeitszeit entsprechend vermindertes Entgelt nach Maßgabe des ETV-Charité ab dem 1. Juli 2011 zu erhöhen sei. Dieser Tarifvertrag nehme Teilzeitbeschäftigte und damit auch Altersteilzeitarbeitnehmer nicht aus.

4

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 150,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 1. Juli 2011 bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hälfte der im Entgelttarifvertrag für die Charité vereinbarten Vergütungserhöhungen zu zahlen.

5

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag gemeint, es entstehe im Blockmodell kein Zeitguthaben, sondern ein Geldguthaben. Dies bewirke, dass Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht an tariflichen Verbesserungen teilnähmen. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 (- 9 AZR 423/10 -) folge schon deshalb nichts anderes, weil für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien nicht der LohnTV des Landes Berlin, sondern der ETV-Charité maßgebend gewesen sei. Im Grundsatz habe das Bundesarbeitsgericht die bisherige Spiegelbildtheorie bestätigt, indem es angenommen habe, das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt sei Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete Arbeit.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben.

8

I. Der Anspruch der Klägerin auf eine Einmalzahlung iHv. 150,00 Euro brutto folgt aus § 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags der Parteien vom 27. November 2006 iVm. § 4 Abs. 1 TV ATZ und § 9 Abs. 1 ETV-Charité. Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften(zB § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Darüber, dass sich die Vergütung der Klägerin nach dem ETV-Charité richtet, das Arbeitsverhältnis am 1. Juni 2011 bestanden hat und der Klägerin für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt entsprechend der während der Altersteilzeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduzierten Arbeitszeit zusteht, besteht kein Streit. § 9 Abs. 1 Satz 1 ETV-Charité begründet auch für Teilzeitbeschäftigte und damit auch für Arbeitnehmer in Altersteilzeit einen Anspruch auf die Einmalzahlung, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ETV-Charité den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 abdeckt.

9

II. Auch der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 2 Abs. 1 ETV-Charité, wonach Beschäftigte ein monatliches Entgelt nach den Tabellen gemäß den Anlagen A und B erhalten, ist die Beklagte verpflichtet, ab dem 1. Juli 2011 das der Klägerin während der Altersteilzeit zustehende Entgelt zu erhöhen. Die Tarifvertragsparteien des ETV-Charité haben weder Arbeitnehmer in Altersteilzeit geschweige denn alle Teilzeitbeschäftigten von der Entgelterhöhung ab dem 1. Juli 2011 ausgeschlossen. Ein genereller Ausschluss Teilzeitbeschäftigter wäre aufgrund des Diskriminierungsverbots in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gemäß § 134 BGB auch nicht wirksam.

10

III. Der Hinweis der Beklagten auf die sog. Spiegelbildtheorie geht fehl.

11

1. Wenn nach der Rechtsprechung des Senats ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche hat (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353), hindert dies eine Erhöhung des Entgelts in der Freistellungsphase nicht. Dies hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2012 (- 9 AZR 423/10 - Rn. 25 ff.) nochmals eingehend begründet.

12

a) Er hat ausgeführt, im Blockmodell der Altersteilzeit trete der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung und erarbeite hierdurch Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart würden. Die Vorleistungen führten zu einem Zeitguthaben. Komme es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen sei (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet habe (sh. hierzu BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 30, BAGE 116, 86). § 4 Abs. 1 TV ATZ regele die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhalte der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhielten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt sei, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspreche (vgl. hierzu BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 14, aaO). § 4 Abs. 1 TV ATZ enthalte mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweise lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“(BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20). Daraus folge, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhalte, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202).

13

b) Für Alterszeitarbeitsverhältnisse, für die - wie für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien - die Regelungen des TV ATZ maßgebend sind, hat der Senat im Urteil vom 22. Mai 2012 (- 9 AZR 423/10 - Rn. 28) angenommen, die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ belege, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des TV ATZ Altersteilzeitarbeitnehmer auch in der Freistellungsphase des Blockmodells von Bezügeerhöhungen nicht ausgeschlossen werden sollten. Nach dieser Protokollerklärung seien für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnähmen (vgl. zum sog. Hätte-Entgelt: BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 21 ff., BAGE 116, 86). Damit werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien des TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie hätten in der Protokollerklärung nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells differenziert. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnähmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten.

14

2. Die Beklagte hat keine Argumente vorgebracht, die die tragenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 22. Mai 2012 (- 9 AZR 423/10 -) infrage stellen könnten.

15

a) Es trifft zwar zu, dass in jenem Fall die Entgelterhöhung nicht im ETV-Charité, sondern im Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin vom 12. November 2008 (LohnTV) geregelt war. Maßgebend ist jedoch, dass der ETV-Charité ebenso wie der LohnTV Altersteilzeitarbeitnehmer von der Entgelterhöhung nicht ausnimmt.

16

b) Das Argument der Beklagten, die Tarifvertragsparteien des ETV-Charité hätten anders als die Tarifvertragsparteien des LohnTV nicht in einer Protokollerklärung geregelt, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird, trägt nicht. Dies gilt auch für den Einwand der Beklagten, die Regelungen im LohnTV hätten der Rückkehr des Landes Berlin in den Flächentarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gedient, während der ETV-Charité schlicht die aktuellen Ansprüche der Beschäftigten regele, ohne eine Angleichung an andere Tarifsysteme oder einen Ausgleich für in der Vergangenheit nicht gewährte Ansprüche anzustreben. Wenn ein Tarifvertrag festlegt, dass, wie und ab wann die Bezüge der Beschäftigten erhöht werden, und Teilzeitbeschäftigte von der Bezügeerhöhung nicht ausnimmt, ist es für den Anspruch der Teilzeitbeschäftigten ohne Bedeutung, ob der Tarifvertrag außer der Bezügeerhöhung noch andere Regelungen enthält.

17

IV. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

  Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Heilmann    

        

    Matth. Dipper    

                 

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 4 Verbot der Diskriminierung


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)