Bundesarbeitsgericht Urteil, 06. Mai 2014 - 9 AZR 758/12

bei uns veröffentlicht am06.05.2014

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2012 - 3 Sa 2/12 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. November 2011 - 8 Ca 671/11 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.335,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2011 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die Revision und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers mangels Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen ist.

2

Der Kläger war im Gebäudereinigungsunternehmen der Beklagten vom 3. Mai bis zum 15. Dezember 2010 zu einem Stundenlohn von 11,13 Euro brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV) Anwendung. Die Beklagte rechnete den Lohn kalendermonatlich ab. Vom 12. Juli 2010 bis zum 4. Februar 2011 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 verlangte er von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen.

3

Im RTV heißt es ua.:

§ 8

Lohnperiode - Lohnabrechnung

1. Der Lohn für geleistete Arbeit ist nach dem betrieblichen Abrechnungszeitraum, längstens jedoch monatlich, zu zahlen. Erkrankten Beschäftigten ist der fällige Lohn grundsätzlich bargeldlos auf ihr Konto oder an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu übersenden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem/der Beschäftigten bei jeder Lohnabrechnung eine genaue schriftliche Abrechnung über Gesamtlohn, Stundenlohn, Zulagen und Abzüge zu geben. ...

2. Ist die Lohnperiode der Kalendermonat, so wird der Lohn spätestens am 15. des folgenden Monats fällig.

...

§ 14

Urlaub

...

2. Urlaubslohn

2.1 Während des Urlaubs erhält der/die Beschäftigte den für seine/ihre regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate; ...

2.2 Der Urlaubslohn kann nach der in Ziffer 1 errechneten Höhe nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn

a) der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub tatsächlich antritt,

b) dem/der Beschäftigten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt oder von ihm/ihr nicht genommen werden kann,

...

2.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

§ 20

Restlohn - Arbeitspapiere

1. Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem/der ausscheidenden Beschäftigten den Restlohn und alle Arbeitspapiere auszuhändigen. Der Restlohn ist sofort, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen. ...

§ 22

Ausschlussfristen

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

4

Nach § 3 des Lohntarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Oktober 2009 (Lohntarifvertrag) standen den gewerblichen Arbeitnehmern nach Lohngruppen gestaffelte Stundenlöhne zu. Nur für geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit konnte gemäß § 4 Ziff. 1 des Lohntarifvertrags ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.

5

Der Kläger hat mit seiner am 18. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, sein Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht verfallen. Dieser sei gemäß § 8 Ziff. 2 RTV als Lohn nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010, sondern erst am 15. des Folgemonats und damit am 15. Januar 2011 fällig geworden. Er habe diesen Anspruch mit Schreiben vom 21. Februar 2011 geltend gemacht und somit die zweimonatige Ausschlussfrist gewahrt.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.335,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2011 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 fällig geworden. Er sei damit nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und gemäß § 22 Abs. 1 RTV verfallen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Urlaubsabgeltungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Die zulässige Revision des Klägers ist in der Hauptsache begründet. Die Vorinstanzen haben dem Kläger zu Unrecht die von ihm beanspruchte Urlaubsabgeltung nicht zugesprochen.

10

I. Der dem Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Ziff. 2.2 Buchst. b RTV unstreitig zustehende Urlaubsabgeltungsanspruch iHv. 1.335,60 Euro brutto war nicht gemäß § 22 Abs. 1 RTV verfallen. Der Kläger wahrte mit seinem Schreiben vom 21. Februar 2011 die tarifliche Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit. Der Urlaubsabgeltungsanspruch war entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht mit seinem Entstehen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG am 15. Dezember 2010 fällig, sondern nach § 8 Ziff. 2 RTV erst am 15. Januar 2011.

11

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein „Anspruch“ iSd. § 22 RTV. Vorbehaltlich abweichender Tarifbestimmungen unterfällt ein Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch denselben tariflichen Bedingungen wie alle übrigen Zahlungsansprüche der Arbeitsvertragsparteien (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 19).

12

2. Die Regelung in § 22 Abs. 1 RTV verstößt entgegen der Auffassung der Revision bezüglich der Abgeltung von Urlaub nicht gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Diese Bestimmung gebietet nicht, dass eine Ausschlussfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch die Dauer des Bezugszeitraums des Urlaubsanspruchs deutlich übersteigt (BAG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 27). Eine zweimonatige Ausschlussfrist genügt den unionsrechtlichen Anforderungen an die Gleichwertigkeit und Effektivität der Regelung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank oder arbeitsfähig ist. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht(vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 494/12 - Rn. 10; vgl. zu einer sechswöchigen Ausschlussfrist: BAG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 29).

13

3. Der Kläger machte den Urlaubsabgeltungsanspruch erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 2011 geltend. Zu diesem Zeitpunkt war die zweimonatige Ausschlussfrist des § 22 Abs. 1 RTV nicht abgelaufen. Der von dem Kläger erhobene Anspruch entstand zwar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010, war aber erst am 15. Januar 2011 fällig.

14

4. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm nicht gewährten Urlaubs entsteht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt fällig(BAG 6. August 2013 - 9 AZR 956/11 - Rn. 22 ). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Fehlen Sonderregelungen, gilt der Grundsatz sofortiger Fälligkeit der Leistung (vgl. BAG 8. April 2014 - 9 AZR 550/12 - Rn. 15; Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 271 BGB Rn. 2).

15

5. Der RTV bestimmt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts einen vom Entstehen der Forderung abweichenden späteren Fälligkeitszeitpunkt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird als Lohn iSv. § 8 RTV erst spätestens am 15. des der kalendermonatlichen Lohnperiode folgenden Monats fällig. Die Urlaubsabgeltung ist Lohn iSd. § 8 RTV. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.

16

a) § 8 Ziff. 1 Satz 1 RTV erfasst seinem Wortlaut nach „Lohn für geleistete Arbeit“. Daraus lässt sich nicht herleiten, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei kein Lohn in diesem Sinne. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist zwar im Gegensatz zum Arbeitslohn keine Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistungen, sondern eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 487/10 - Rn. 13, BAGE 141, 27). Dieser von der Arbeitsleistung unabhängige Charakter des Urlaubsanspruchs gilt auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Zwar ist er nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldleistung. Dennoch entsteht er mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ersatz für den nicht gewährten Urlaub, ohne dass er durch eine Arbeitsleistung verdient werden musste. Allerdings schließt der Wortlaut des § 8 Ziff. 1 Satz 2 RTV das Verständnis aus, nur im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Ansprüche des Arbeitnehmers seien Lohn. Nach dieser Tarifvorschrift ist erkrankten Beschäftigten der fällige Lohn grundsätzlich bargeldlos auf ihr Konto oder an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu übersenden. Der im Tarifvertrag als Lohn bezeichnete Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG setzt keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während seiner Arbeitsunfähigkeit voraus. Die Tarifvertragsparteien haben damit unter „Lohn“ jede dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlende Geldleistung verstanden.

17

b) Die Regelungen in § 14 Ziff. 2 RTV bestätigen das Auslegungsergebnis. Bereits die Überschrift spricht vom „Urlaubslohn“. Daraus wird deutlich, dass nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des RTV der Begriff „Lohn“ auch die Urlaubsvergütung erfasst. Unter „Restlohn“, der nach § 20 Ziff. 1 Satz 2 RTV spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen ist, fällt damit auch der „Urlaubslohn“ und, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, die Abgeltung des Urlaubs.

18

c) Die spezielle Regelung für die Urlaubsabgeltung in § 14 Ziff. 2.2 Buchst. b RTV gibt kein anderes Auslegungsergebnis vor, sondern zeigt vielmehr, dass nach der tariflichen Regelung der Anspruch des Beschäftigten auf Urlaubsabgeltung nicht bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.

19

aa) Nach dieser Tarifbestimmung kann der Urlaubslohn nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn „dem/der Beschäftigten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt oder von ihm/ihr nicht genommen werden kann“. Obwohl die Tarifvorschrift vom „Urlaubslohn“ spricht, regelt sie erkennbar die Urlaubsabgeltung. Denn der Anspruch auf Urlaubslohn setzt gemäß § 14 Ziff. 2.2 Buchst. a RTV voraus, dass „der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub antritt“. Kann wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, handelt es sich bei dem nach der tariflichen Regelung zu zahlenden Urlaubslohn um die Abgeltung des Urlaubs.

20

bb) § 14 Ziff. 2.2 Buchst. b RTV regelt nicht die Fälligkeit des Abgeltungsanspruchs. Die Tarifvertragsparteien haben im Wesentlichen den Wortlaut des § 7 Abs. 4 BUrlG übernommen und damit lediglich klargestellt, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur dann besteht, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

21

d) Für das Auslegungsergebnis sprechen auch Praktikabilitätserwägungen.

22

aa) Die Gerichte für Arbeitssachen können für die Tarifauslegung ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29).

23

bb) Nach § 20 Ziff. 1 Satz 2 RTV hat der Arbeitgeber dem ausscheidenden Beschäftigten den Restlohn spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen. Damit haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass der monatliche Lohn nicht in jedem Fall unmittelbar mit Beendigung der Lohnabrechnungsperiode berechnet werden kann. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhielten nach dem Lohntarifvertrag grundsätzlich keinen in der Höhe feststehenden Monatslohn, sondern einen Stundenlohn. Nur für geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 mit gleichbleibender wöchentlicher Arbeitszeit berechnete sich der verstetigte Monatslohn nach einer bestimmten Formel. Eine Abrechnung der Urlaubsabgeltung bei schwankender wöchentlicher Arbeitszeit ist deshalb nicht immer bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Dies hat die Beklagte in der Revisionsverhandlung selbst eingeräumt. § 14 Ziff. 2.1 RTV stellt für die Berechnung des Urlaubslohns und damit auch der Urlaubsabgeltung auf den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate ab. Deshalb ist es nicht immer möglich oder für den Arbeitgeber jedenfalls mit Schwierigkeiten verbunden, bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Urlaubsabgeltung zu berechnen und auszuzahlen. Dem haben die Tarifvertragsparteien des RTV Rechnung getragen und die Fälligkeit der Urlaubsabgeltung abweichend von der gesetzlichen Regelung bestimmt.

24

II. Dem Kläger stehen Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB nicht bereits ab dem 16. Dezember 2010 und auch nicht ab dem 15. Januar 2011, wie der Kläger dies zunächst verlangt hat, sondern erst ab dem 16. Januar 2011 zu.

25

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Anthonisen    

        

    C. Neumann-Redlin    

                 

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1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.11.2011 - 8 Ca 671/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung.

2

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Gebäudereinigungsunternehmen, in der Zeit vom 3. Mai 2010 bis 15. Dezember 2010 als Reiniger in Vollzeit mit einem Stundenlohn in Höhe von 11,13 EUR brutto beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag der Parteien existiert nicht.

3

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zum 15. Dezember 2010 beendet worden. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand noch ein Anspruch des Klägers auf 15 Urlaubstage. In der Zeit vom 12. Juli 2010 bis 4. Februar 2011 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV) Anwendung, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

5

"(…)
§ 8
Lohnperiode - Lohnabrechnung

6

1. Der Lohn für geleistete Arbeit ist nach dem betrieblichen Abrechnungszeitraum, längstens jedoch monatlich, zu zahlen. Erkrankten Beschäftigten ist der fällige Lohn grundsätzlich bargeldlos auf ihr Konto oder an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu übersenden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem/der Beschäftigten bei jeder Lohnabrechnung eine genaue schriftliche Abrechnung über Gesamtlohn, Stundenlohn, Zulagen und Abzüge zu geben. Die Abgeltung von Zuschlägen aller Art durch erhöhten Lohn ist unzulässig.

7

2. Ist die Lohnperiode der Kalendermonat, so wird der Lohn spätestens am 15. des folgenden Monats fällig.

8

3. Verzögert sich die Lohnzahlung bei Barauszahlung durch Verschulden des Arbeitgebers um mehr als eine halbe Stunde über den Arbeitsschluss hinaus, so hat der Arbeitgeber jede angefangene Stunde, um die sich die Lohnzahlung verzögert, mit dem vollen Lohn zu bezahlen.

9

4. Bei Abschlagszahlungen muss die Abschlagssumme mindestens 90 % des bis zu diesem Zeitpunkt vom Beschäftigten verdienten Nettolohns betragen.

10

(…)

11

§ 14
Urlaub

12

1. Urlaubsanspruch

13

1.1 Der Jahresurlaub beträgt für:

14

(…)

15

2. Urlaubslohn

16

2.1 Während des Urlaubs erhält der/die Beschäftigte den für seine/ihre regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate; unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten, usw.

17

Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz, wie z.B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung.

18

Sofern der/die Beschäftigte weniger als zwölf Monate im Unternehmen beschäftigt ist, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.

19

2.2 Der Urlaubslohn kann nach der in Ziffer 1 errechneten Höhe nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn

20

a) der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub tatsächlich antritt,

21

b) dem/der Beschäftigten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnis der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt oder von ihm/ihr nicht genommen werden kann,

22

c) der/die Beschäftigte stirbt. In diesem Fall haben die Hinterbliebenen ihre Erbberechtigung nachzuweisen.

23

2.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

24

(…)

25

§ 20
Restlohn - Arbeitspapiere

26

1. Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem/der ausscheidenden Beschäftigten den Restlohn und alle Arbeitspapiere auszuhändigen. Der Restlohn ist sofort, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen. In diesem Fall ist eine Abschlagszahlung von 70 v.H. des Nettolohnes zu zahlen. Soweit eine Aushändigung der Arbeitspapiere nicht sofort möglich ist, hat der Arbeitgeber dem/der Beschäftigten eine Zwischenbescheinigung auszuhändigen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben enthält. Die Arbeitspapiere sind dann auch spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auszuhändigen.

27

(…)

28

§ 22
Ausschlussfristen

29

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

30

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

31

(…)"

32

Mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 21. Februar 2011 (Bl. 4, 5 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Abgeltung von 15 Tagen Urlaub in Höhe von 1.335,60 EUR brutto auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.

33

Mit seiner Klage vom 18. April 2011, die am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangen und der Beklagten am 23. April 2011 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung von 15 Urlaubstagen in Höhe von 1.335,60 EUR brutto weiter.

34

Der Kläger hat vorgetragen, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch sei gemäß § 8 Ziff. 2 RTV als tarifvertraglich geregelter Lohn erst am 15. des Folgemonats fällig geworden, so dass die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt worden sei.

35

Der Kläger hat beantragt,

36

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.355,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2011 zu zahlen.

37

Die Beklagte hat beantragt,

38

die Klage abzuweisen.

39

Sie hat erwidert, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 fällig geworden und mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen.

40

Mit Urteil vom 23. November 2011 - 8 Ca 671/11 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der vom Kläger geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen sei. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei gemäß § 271 BGB mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 sofort fällig geworden. Eine abweichende Leistungszeit für den Urlaubsabgeltungsanspruch sei weder vereinbart noch aus den Umständen zu entnehmen. Eine solche Fälligkeitsvereinbarung sei auch nicht § 8 RTV zu entnehmen, weil sich die dort normierte Fälligkeitsregelung bereits ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf Lohnansprüche beziehe. Allenfalls könnte man die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach dahingehend auslegen, dass sie auch Lohnersatzansprüche wie beispielsweise Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG erfassen solle. Hingegen sei der Urlaubsabgeltungsanspruch, der mit einem Lohnanspruch bzw. Lohnersatzanspruch nicht vergleichbar sei, sondern anderen Voraussetzungen unterliege, weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach ihrem Sinn und Zweck, die Fälligkeit regelmäßig entstehender Lohnansprüche gesondert zu regeln, unter § 8 RTV zu subsumieren. Bei Anwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfrist sei der Urlaubsabgeltungsanspruch mithin zum 15. Februar 2011 erloschen. Ob tarifliche Ausschlussfristen im Hinblick auf § 13 BUrlG auch für Urlaubs- bzw. für Urlaubsabgeltungsansprüche Geltung haben könnten, könne allerdings offen bleiben, weil im vorliegenden Fall der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers als Ersatz des Urlaubsanspruchs der Befristung des § 7 Abs. 3 BUrlG unterliege und danach mangels Übertragungstatbestandes zum 31. Dezember 2010 erloschen sei.

41

Gegen das ihm am 19. Dezember 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Januar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. März 2012 mit Schriftsatz vom 19. März 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

42

Der Kläger trägt vor, sein Urlaubsabgeltungsanspruch sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht erloschen. Nach Aufgabe der Surrogatstheorie sei der Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein reiner Geldanspruch, der den Bedingungen unterfalle, die nach dem anwendbaren Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorgeschrieben seien. Dementsprechend seien die tariflichen Fälligkeitsregelungen in § 8 Ziff. 2 und § 20 Ziff. 1 RTV, die sich auf Geldansprüche beziehen würden, auch auf den streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsanspruch anzuwenden. Lohnansprüche seien ebenso wie auch Urlaubsabgeltungsansprüche Geldansprüche, so dass für beide Ansprüche gleichermaßen die tarifliche Fälligkeitsregelung zu beachten sei. Aus der in § 14 Ziff. 2.2 RTV in Bezug auf die Urlaubsabgeltung getroffenen Regelung ergebe sich, dass die Tarifparteien den Anspruch auf Zahlung der Urlaubsabgeltung als einen von mehreren Fällen der Zahlung des Urlaubslohns bezeichnet hätten. Mit der tariflichen Bezeichnung als Urlaubslohn sei bereits dem Wortlaut nach der Bezug zu § 8 Ziff. 2 RTV hergestellt, wonach Lohn nicht nur der Lohn für geleistete Arbeit, sondern der Oberbegriff für weitere Lohnarten sei. Das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts führe zu einer praktisch nicht brauchbaren Regelung, die einen unterschiedlichen Ablauf der tariflichen Ausschlussfristen für "normale" Lohnansprüche und den Anspruch auf Zahlung der Urlaubsabgeltung zur Folge habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der streitgegenständliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach der tariflichen Fälligkeitsregelung in § 8 bzw. § 20 RTV erst am 15. Januar 2011 fällig geworden, so dass die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt worden seien.

43

Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. November 2011 - 8 Ca 671/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.335,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

47

Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen sei. Auch wenn man infolge der Aufgabe der Surrogationstheorie den Urlaubsabgeltungsanspruch als reinen Geldanspruch ansehe, sei dieser mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 fällig geworden und danach vom Kläger nicht fristgerecht geltend gemacht worden.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.

50

Die auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

51

Der streitgegenständliche Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach § 22 RTV verfallen, weil er vom Kläger nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 eingetretenen Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden ist.

52

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV) Anwendung. Gemäß § 22 RTV verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

53

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 18 f., DB 2012, 1388; 13. Dezember 2011- 9 AZR 399/10 - Rn. 14 ff., NZA 2012, 514; 09. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 32 ff., NZA 2012, 166) ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen; das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs. Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht die sog. Surrogatstheorie insgesamt aufgegeben, so dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes unterfällt (BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 -), sondern ebenso wie andere Zahlungsansprüche nach Maßgabe der einschlägigen tariflichen Ausschlussfristen befristet ist. Danach ist davon auszugehen, dass Ausschlussfristen, die - wie hier § 22 RTV - alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen sollen, auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zeitlich begrenzen.

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Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten, entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 271 BGB auch sofort fällig; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 23, DB 2012, 1388; 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 20, NZA 2012, 514; 09. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 37, NZA 2012, 166).

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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 entstanden und gemäß § 271 BGB auch sofort fällig geworden. Danach hätte der Kläger zur Wahrung der ersten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist seinen Urlaubsabgeltungsanspruch spätestens bis zum 15. Februar 2011 schriftlich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Diese Frist des § 22 RTV hat der Kläger mit seinem erstmaligen Geltendmachungsschreiben vom 21. Februar 2011 nicht gewahrt.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 271 BGB sofort und nicht erst zum 15. des Folgemonats fällig geworden.

57

Der Rechtsbegriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Nach § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Die Tarifvertragsparteien haben im RTV keine abweichende Regelung der Fälligkeit für den Urlaubsabgeltungsanspruch getroffen. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen. Entgegen der Ansicht des Klägers regeln die §§ 8 und 20 RTV nur die Fälligkeit des Lohns und nicht die der Urlaubsabgeltung.

58

a) Nach § 8 Ziff. 1 RTV ist der Lohn für geleistete Arbeit nach dem betrieblichen Abrechnungszeitraum, längstens jedoch monatlich, zu zahlen. Erkrankten Beschäftigten ist der fällige Lohn grundsätzlich bargeldlos auf ihr Konto oder an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu übersenden. Ist die Lohnperiode der Kalendermonat, so wird der Lohn nach § 8 Ziff. 2 RTV spätestens am 15. des folgenden Monats fällig.

59

Nach dem Wortlaut dieser tariflichen Regelung, von dem bei der Tarifauslegung grundsätzlich auszugehen ist, haben die Tarifvertragsparteien lediglich bezogen auf eine monatliche "Lohnperiode" geregelt, dass der "Lohn" spätestens am 15. des folgenden Monats fällig wird. Der Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist kein Anspruch auf "Lohn". Der an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch ist vielmehr ein finanzieller Ausgleich für den nicht verwirklichten Urlaubsanspruch, dessen Fälligkeit sich gerade nicht nach der Fälligkeit des Lohnanspruchs richtet, sondern unabhängig davon grundsätzlich mit seinem Entstehen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Dementsprechend ist auch nicht zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien für den Urlaubsabgeltungsanspruch eine vom Lohnanspruch abweichende Fälligkeitsregelung treffen wollten, sondern vielmehr umgekehrt, ob sie den Urlaubsabgeltungsanspruch - abweichend von der grundsätzlich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintretenden Fälligkeit - den Bestimmungen zur Regelung der Fälligkeit des Lohns unterstellt haben. Eine Erstreckung der ausdrücklich auf den "Lohn" und eine bestimmte "Lohnperiode" bezogenen Fälligkeitsregelung auf den Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen, der unabhängig von einer bestimmten Lohnperiode mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, lässt sich auch aus der Systematik der tariflichen Regelungen nicht herleiten. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien in § 14 Ziff. 2.2 RTV den Urlaubsabgeltungsanspruch als einen Fall der Auszahlung des "Urlaubslohns" aufgeführt haben, nicht darauf schließen, dass auch der Urlaubsabgeltungsanspruch als Lohn im Sinne von § 8 RTV anzusehen sein soll. Vielmehr ergibt sich aus der einleitenden Formulierung in § 8 Ziff. 1 RTV ("Lohn für geleistete Arbeit") und der in § 8 Ziff. 2 RTV enthaltenen Bezugnahme auf eine bestimmte "Lohnperiode", dass hiervon nur der - im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende - Lohnanspruch und nicht etwa auch der für das jeweilige Arbeitsverhältnis nur einmalig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen erfasst sein soll.

60

b) Aus der in § 20 Ziff. 1 RTV enthaltenen Regelung zum "Restlohn" folgt nichts anderes.

61

Nach § 20 Ziff. 1 Satz 1 und 2 RTV hat der Arbeitgeber bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses dem ausscheidenden Arbeitnehmer den "Restlohn" sofort, spätestens aber bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen. In diesem Fall ist eine Abschlagszahlung von "70 % des Nettolohns" zu zahlen (§ 20 Ziff. 1 Satz 3 RTV).

62

Diese differenzierte Regelung zum "Restlohn" bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses gilt gemäß ihrem Wortlaut ebenso wie § 8 Ziff. 2 RTV nur für den - im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden - (Rest-)Lohnanspruch und nicht für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Weder aus dem Sinn und Zweck noch aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifbestimmung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass hiervon auch ein Anspruch auf Abgeltung von (Rest-)Urlaub erfasst sein soll. Die besondere Regelung zum Restlohn ist darauf gerichtet, dass der Arbeitgeber im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den bis dahin noch verdienten Lohn möglichst "sofort" auszahlen soll, jedenfalls aber bereits vor dem spätesten Zeitpunkt (15. des Folgemonats) eine Abschlagszahlung von "70 % des Nettolohns" zu zahlen hat. Die in § 20 Ziff. 1 Satz 3 RTV vorgesehene Abschlagszahlung soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer bereits mit seinem Ausscheiden zumindest über den festgelegten Anteil seines restlichen Nettolohns, den er bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch verdient hat, sofort verfügen kann. Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang soll in Anknüpfung an die in § 8 RTV enthaltene Regelung zur "Lohnperiode" bzw. zum "Lohn" (15. des Folgemonats als spätester Fälligkeitszeitpunkt) lediglich die Auszahlung des "Restlohns" bei "ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses" im Sinne einer möglichst sofortigen Zahlung (zum früheren Zeitpunkt des Ausscheidens) gesondert geregelt bzw. jedenfalls in Höhe der vorgesehenen Abschlagszahlung vorverlegt werden. Im Hinblick darauf, dass die Urlaubsabgeltung gemäß den obigen Ausführungen von § 8 Ziff. 2 RTV nicht erfasst und danach ohnehin mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort zur Zahlung fällig wird, kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 20 Ziff. 1 RTV auf die Abgeltung restlicher Urlaubsansprüche nicht in Betracht.

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c) Entgegen der Annahme des Klägers folgt aus den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur Aufgabe der sog. Surrogatstheorie nicht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch grundsätzlich auch der tariflichen Fälligkeitsregelung für Lohnansprüche unterliegt. Zwar unterfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch als bloßer Geldanspruch nach der oben dargestellten neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch allen Bedingungen, die nach dem einschlägigen Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorgeschrieben sind. Das führt aber nicht dazu, dass sich die Fälligkeit des mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Urlaubsabgeltungsanspruchs nach der Fälligkeit des Lohnanspruchs richtet. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in den von ihm entschiedenen Fällen in Bezug auf die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs auch nicht geprüft, wann nach der tarifvertraglichen Regelung der Vergütungsanspruch fällig ist. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien in Bezug auf den Urlaubsabgeltungsanspruch keine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zulässige abweichende Regelung der Fälligkeit getroffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.