Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 8 AZR 432/11
Gericht
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2010 - 23 Sa 466/10 - aufgehoben.
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 9. September 2009 - 5 Ca 1952/08 - wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche, die die Klägerin gegen den Beklagten wegen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls geltend macht.
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Der Beklagte war bei der Klägerin ab 3. Mai 2007 als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.534,00 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. vereinbart:
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„10. Erlöschen von Ansprüchen
10.1.
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen 3 Monate nach Fälligkeit (Ausschlussfrist), wenn sie nicht binnen dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden.
10.2.
Wird einem geltend gemachten Anspruch nicht entsprochen, muss mit einer weiteren Frist von 3 Monaten Klage erhoben werden.
10.3.
Nach Ablauf der vorbenannten Fristen sind die Ansprüche verwirkt.
11. Sorgfaltspflicht/Arbeitnehmerhaftung
…
11.3.
Der Arbeitnehmer ist darüber belehrt, dass die Fahrzeuge des Arbeitgebers mit einem Selbstbehalt von 5.000,00 € pro Schadensfall in der Haftpflicht- sowie der Fahrzeugvollversicherung versichert sind. Je nach Verschuldensgrad und Schadenshöhe muss der Arbeitnehmer damit rechnen, für jeden von ihm verursachten Schaden in Höhe bis zu 5.000,00 € Schadenersatz leisten zu müssen.“
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Der Beklagte verursachte am 10. April 2008 mit einem Lkw der Klägerin in B einen Verkehrsunfall. Beim Linksabbiegen auf eine vierspurige, vorfahrtsberechtigte Straße übersah er den von rechts kommenden Pkw des Geschädigten D. Diesen beschädigte der Beklagte mit dem Lkw am Heck, wobei sich der Gesamtschaden auf 2.146,80 Euro belief. Der Beklagte gab an, von einem weiter entfernten Krankenwagen abgelenkt worden zu sein und erhielt ein Verwarnungsgeld iHv. 35,00 Euro. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 19. April 2008 beendet.
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Die Versicherung der Klägerin regulierte den Schaden gegenüber dem Unfallgegner. Mit ihr hatte die Klägerin in dem Haftpflicht-Versicherungsvertrag je Schadensfall einen Selbstbehalt von 5.000,00 Euro vereinbart. Für die nach diesem Muster gestaltete Flottenversicherung hatte die Klägerin jährlich einen Versicherungsbeitrag iHv. 265.000,00 Euro zu entrichten.
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Die Klägerin erhielt von ihrem Versicherungsmakler mit E-Mail vom 14. November 2008 die Mitteilung, dass zum 30. September 2008 (Quartalsstichtag) die Regulierung des Schadens iHv. 2.146,80 Euro erfolgt sei. Mit Schreiben vom 24. November 2008 machte die Klägerin diesen Schaden ohne Erfolg gegenüber dem Beklagten geltend und erhob am 29. Dezember 2008 die vorliegende Klage.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, Pflichtversicherungen ohne Selbstbehalt abzuschließen, da hierfür eine Jahresprämie von etwa 1,2 Mio. Euro, also etwa das Fünffache ihres derzeitigen Beitrages zu entrichten gewesen wäre. Der Beklagte habe den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht, weswegen er verpflichtet sei, der Klägerin den im Rahmen des vereinbarten Selbstbehalts liegenden Schaden zu ersetzen. Die gesetzliche Pflicht zur Versicherung eines Kraftfahrzeugs solle den Geschädigten gegen die Insolvenz des Unfallverursachers sichern. Damit habe das Recht des Arbeitgebers, wegen eines Selbstbehalts den auf ihn entfallenden Schaden gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen zu können, nichts zu tun. Da der Beklagte nicht dem Risiko ausgesetzt sei, für einen Rückstufungsschaden zu haften, sei die Geltendmachung ihm gegenüber auch nicht unbillig. Die vertragliche Ausschlussfrist sei gewahrt, da sie von der Regulierung durch die Versicherung erst mit dem am 30. September 2008 übersandten Saldierungsschreiben der Versicherung erfahren habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.146,80 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte hat einen etwaigen Schadensersatzanspruch aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist für verfallen gehalten. Er habe den Schaden auch nicht grob fahrlässig verursacht, da er den im Nahbereich fahrenden Verkehr beobachtet habe. Der gegnerische Pkw könne aus einer der vorhandenen Ausfahrten oder vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr eingefahren sein. Die Klägerin sei als Arbeitgeberin nicht berechtigt, zur Erlangung günstigerer Versicherungsbedingungen den Betrag einer Selbstbeteiligung im Schadensfall dem Arbeitnehmer aufzubürden. Gegenüber dem Versicherer habe er als mitversicherter Fahrer einen Anspruch auf Freistellung von einer Inanspruchnahme durch den Geschädigten gehabt. Auch über den Umweg eines Selbstbehalts könne er nunmehr vom Arbeitgeber nicht für den Schaden in Anspruch genommen werden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 531,70 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2011 - 8 AZN 192/11 - die Revision zugelassen. Mit ihr begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Ihren mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt kann die Klägerin nicht gegen den Beklagten geltend machen, weil dies entweder gegen ein gesetzliches Verbot verstieße (§ 134 BGB) oder, soweit sich die Klägerin auf Ziff. 11.3. des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages bezieht, eine solche Bestimmung den Beklagten unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte habe den vor ihm auf der Straße vorbeifahrenden Verkehr nicht sorgfältig genug beobachtet, sodass der Unfall für ihn vermeidbar gewesen wäre. Die Klägerin hafte als Halterin des von dem Beklagten geführten Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG für einen Schaden in Höhe von insgesamt 2.126,80 Euro. Der Ersatzpflicht des Beklagten stehe § 1 PflVG nicht entgegen. Hiermit solle gesichert werden, dass dem geschädigten Unfallgegner ein solventer Schuldner zur Verfügung stehe. Das schließe aber nicht aus, dass der Versicherungsnehmer mit der Versicherung einen Selbstbehalt vereinbare, der auch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden könne. Dem Arbeitnehmer stünden die nach der Rechtsprechung entwickelten Haftungserleichterungen zur Seite. Da der Beklagte mit normaler Fahrlässigkeit gehandelt habe, sei es angemessen, ihn mit einer Quote von 25 % an dem Schaden zu beteiligen. Schließlich sei auch die Ausschlussfrist eingehalten, da der Klägerin erst mit Übersendung der Aufstellung der Versicherungsassekuranz über die regulierten Schadensfälle per E-Mail am 14. November 2008 eine Bezifferung des Schadens möglich gewesen sei.
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B. Dem folgt der Senat nicht.
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I. Als Halterin des vom Beklagten gefahrenen, in den Unfall verwickelten Lkw, war die Klägerin verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter(PflVG). Durch § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung(Kfz-PflVV) in Verb. mit § 4 Abs. 1 PflVG wird zwingend bestimmt, dass der Beklagte als Fahrer mitversicherte Person war(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Kfz-PflVV).
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II.1. Für den Bereich der Pflichtversicherung bestimmt der mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 114 Abs. 2 Satz 1 VVG, dass die Bestimmung des Inhaltes und des Umfanges der Pflichtversicherung durch den Versicherungsvertrag den jeweiligen Zweck der Pflichtversicherung nicht gefährden darf. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3945 S. 88) soll diese Regelung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Marktes und zum Schutz der betroffenen Versicherungsnehmer klarstellen, inwieweit im Bereich der Pflichtversicherungen Vereinbarungen über Begrenzungen des Versicherungsschutzes durch teilweise Risikoausschlüsse oder Selbstbehalte getroffen werden können. Die Begrenzungen der Deckung dürfen nicht dazu führen, dass der mit der Einführung einer Pflichtversicherung verfolgte Zweck, der zumindest auch in der Sicherung der Interessen der Geschädigten liegt, nicht mehr erreicht werden kann (Langheid in Römer/Langheid VVG 3. Aufl. § 114 Rn. 3). Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedoch ausdrücklich ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers weder einem Dritten entgegengehalten noch gegenüber einer mitversicherten Person geltend gemacht werden. Nach der Gesetzesbegründung hat die Vereinbarung eines Selbstbehalts nur Wirkung im Innenverhältnis des Versicherers und des Versicherungsnehmers, da der besondere Schutz nach dem Pflichtversicherungsgesetz den Geschädigten und den Mitversicherten gleichermaßen zukommen soll (Langheid aaO Rn. 4).
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2. Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Die Regeln der gesetzlichen Pflichtversicherung überlagern gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 28, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Der Gesetzeswortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG spricht ein allgemeines Verbot aus, den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers gegenüber einer mitversicherten Person geltend zu machen. Eine Einschränkung, dieses Verbot gelte nur für den Versicherer, nicht aber für den Versicherungsnehmer, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da nach der Gesetzesbegründung die Vereinbarung eines Selbstbehalts Wirkung nur im Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer entfalten soll, kann auch ohne Arbeitsverhältnis der Versicherungsnehmer den mitversicherten Personen gegenüber einen mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt nicht geltend machen. Diese zwingende gesetzliche Regelung gilt auch in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer, hier die Klägerin, Arbeitgeber des Fahrers, hier also des Beklagten, ist.
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3. Es kann auch in Ansehung von § 210 Abs. 1 VVG dahinstehen, ob die Versicherung für den am Unfall vom 10. April 2008 beteiligten Lkw vor oder nach dem Inkrafttreten des VVG am 1. Januar 2008 abgeschlossen worden ist. Ebenso kann der Senat unentschieden lassen, ob die Klägerin vor der ausdrücklichen Gestattung durch das VVG überhaupt wirksam einen Selbstbehalt im Bereich der Pflichtversicherung vereinbaren konnte und wenn ja, ob dies hinsichtlich der Höhe des Selbstbehalts in zulässiger Weise erfolgt ist. Denn in diesem Fall könnte sich die Klägerin nur darauf berufen, vertraglich mit dem Beklagten im Mai 2007 die Übernahme des Selbstbehalts in der Haftpflichtversicherung nach Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages vereinbart zu haben. Diese Vertragsklausel ist jedoch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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III. Als allgemeine Vertragsbedingung hält die Klausel Ziff. 11.3. des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) nicht stand.
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1. Der von der Klägerin vorgegebene und bei den Akten befindliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien (Bl. 59 ff. VorA) ist offensichtlich ein von der Klägerin verwendeter Formulararbeitsvertrag, der der revisionsrechtlichen Überprüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang unterliegt.
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2. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Vertragsklausel Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, weil sie für den Beklagten überraschend sein musste. Anders als bei einer Kaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung oder Fahrzeugteilversicherung) waren Selbstbehalts-Vereinbarungen bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung vor der ausdrücklichen Gestattung durch den Gesetzgeber nicht nur ungewöhnlich, sondern in ihrer rechtlichen Zulässigkeit umstritten. Deswegen hat der Gesetzgeber bei der Reform des VVG Selbstbehalte nur mit einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit in § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG für zulässig erklärt. Hinzu kommt, dass die Klägerin in Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages auf den Selbstbehalt „in der Haftpflicht- sowie der Fahrzeugvollversicherung“ hingewiesen hat, dh. den ungewöhnlichen Fall des Selbstbehalts auch bei der Schädigung eines Dritten nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nur beiläufig mit einem Halbwort erwähnt hat. Es steht daher bereits infrage, ob der Beklagte als Vertragspartner der Klägerin mit einer solchen Klausel zu rechnen brauchte.
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3. Sofern nach Ziff. 11.3. Satz 2 des Arbeitsvertrages der Beklagte „je nach Verschuldensgrad und Schadenshöhe“ damit rechnen müssen sollte, „für jeden von ihm verursachten Schaden in Höhe bis zu 5.000,00 € Schadenersatz leisten zu müssen“, ist die Bestimmung weder klar noch verständlich. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) haften Arbeitnehmer nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen überhaupt nicht (vgl. auch BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 17, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. Die von der Klägerin verwendete Formulierung verweist weder klar noch verständlich auf diese Rechtslage, die auf die Umstände des Einzelfalls abstellt, sondern will den Arbeitnehmer damit rechnen lassen, für „jeden“ von ihm verursachten Schaden Ersatz leisten zu müssen. Bereits diese unklare und unverständliche Bestimmung stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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4. Jedenfalls ist Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages deswegen unwirksam, weil sie den Beklagten als Vertragspartner der klauselverwendenden Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Zwar bestand im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 3. Mai 2007 die gesetzliche Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG, von der abgewichen worden wäre, noch nicht(§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das hatte sich im Zeitpunkt des Unfalls am 10. April 2008 aber mit dem Inkrafttreten des VVG geändert. Die arbeitsvertragliche Klausel war im Zeitpunkt des Unfalls mit wesentlichen Grundgedanken der Gesetzeslage nicht mehr zu vereinbaren. Auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages konnte die Klausel jedoch nicht vereinbart werden, ohne den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Arbeitgeber hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass ein Kfz, das der Arbeitnehmer dienstlich zu nutzen hat, mit einer ausreichenden Kfz-Haftpflicht, die die gesetzliche Mindestdeckungssumme abdeckt, versichert ist (BAG 9. August 1966 - 1 AZR 473/65 - zu III b der Gründe, BAGE 19, 51 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 39 = EzA BGB § 611 Nr. 7). Er ist kraft seiner Fürsorge gehalten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer aus einem Verkehrsunfall möglichst nicht persönlich in Anspruch genommen wird; hiergegen verstößt der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer mit seinem Wissen ohne Führerschein ein Fahrzeug führen lässt und die Versicherung aus diesem Grund leistungsfrei wird (BAG 23. Juni 1988 - 8 AZR 300/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 59, 89 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 94 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 49). Ähnlich verhält es sich bei der Vereinbarung eines Selbstbehalts, durch den der Versicherungsschutz eingeschränkt wird. Dem Arbeitgeber ist es aus Billigkeitsgründen verwehrt, sich gegenüber dem Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung auf einen Selbstbehalt zu berufen. Wirtschaftliche Risiken, die der Arbeitgeber zum Zweck der eigenen Kostenersparnis eingeht, können nicht auf die Arbeitnehmer überwälzt werden.
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IV. Da die Klägerin den Beklagten nicht wegen des auf sie durch Selbstbehalt entfallenden Schadens in Anspruch nehmen kann, kommt es nicht darauf an, ob sie die Ausschlussfrist nach Ziff. 10.1. des Arbeitsvertrages gewahrt hat.
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C. Die Klägerin hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Hauck
Böck
Breinlinger
Schuckmann
Bloesinger
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Annotations
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs
- 1.
Personen verletzt oder getötet worden sind, - 2.
Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder - 3.
Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
(2) Mitversicherte Personen sind
- 1.
der Halter, - 2.
der Eigentümer, - 3.
der Fahrer, - 4.
Beifahrer, das heißt Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, - 5.
Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, - 6.
Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
(3) Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen.
(1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sowie des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1965 II S. 281) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat. Das gilt auch für den Fall, daß durch Gesetz oder gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden begründet wird.
(2) Die Mindesthöhen der Versicherungssummen ergeben sich aus der Anlage. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage getroffenen Regelungen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um
- 1.
bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder - 2.
die Mindesthöhen der Versicherungssummen an die nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) erhöhten Beträge anzupassen.
(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.
(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.
(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.
(2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:
- 1.
Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und 12 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen, - 2.
Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder - 3.
Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten: - a)
6 200 000 Euro Bilanzsumme, - b)
12 800 000 Euro Nettoumsatzerlöse, - c)
im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.