Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juli 2017 - 6 AZR 438/16

ECLI:ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0
bei uns veröffentlicht am27.07.2017

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. April 2016 - 6 Sa 270/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifvertragliche Besitzstandszulage abgeschmolzen werden kann.

2

Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit 1990. Auf das Arbeitsverhältnis sind aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Klägerin war als Annahmekraft im Bereich der Großannahme eingesetzt. Der beamtenbewertete Arbeitsposten war mit Besoldungsgruppe A 7 bewertet. Aus dieser Position wurde die Klägerin in den Betriebsrat gewählt. Sie ist seitdem nach § 38 Abs. 1 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.

3

Mit dem Tarifvertrag Nr. 95 wurde der für die Klägerin zuvor anzuwendende Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Post AG (TV Ang) durch den Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vom 18. Juni 2003 (ETV-DP AG) abgelöst.

4

Mit „Anzeige zur erstmaligen Feststellung der Entgeltgruppe für Angestellte, die am 31.08.2003 bereits und am 01.09.2003 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen und stehen“, vom 14. August 2003/20. August 2003 wurde festgehalten, dass die Klägerin mit Blick auf die ihr zum Stichtag des 31. August 2003 zugeordnete Tätigkeit nach dem Richtbeispiel „Bearbeiter Großeinlieferung (Annahmekraft)“ in die Entgeltgruppe (EG) 3 ETV-DP AG eingruppiert war. Nach § 30 Abs. 2 iVm. Anhang 2 ETV-DP AG erhielt die Klägerin seitdem neben der Vergütung aus EG 3 ETV-DP AG eine Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage wurde nach der Vergütungsgruppe Vc TV Ang, in die die Klägerin vor dem 1. September 2003 eingruppiert war, festgesetzt. Die Klägerin hatte am Stichtag des 31. August 2003 mit Vergütungsgruppe Vc die höchste Aufstiegsvergütungsgruppe als Annahmekraft im Bereich Großeinlieferung mit einem (beamtenbewerteten) Arbeitsposten der Besoldungsgruppe A 7 erreicht. Im „Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Vergütung“ vom 14. August 2003/20. August 2003 (sog. Feststellungsvermerk) ist für die Klägerin festgehalten, dass ein fiktiver Eingruppierungsverlauf nicht gegeben sei, weil bereits die Aufstiegsvergütungsgruppe erreicht sei. Im Personalerfassungssystem der Beklagten war für die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung „Ang A 7 mit Expectanz nach A 8“ notiert.

5

Nach entsprechender Bewerbung wurde die weiterhin freigestellte Klägerin zum 1. Juli 2012 als am besten geeignete Bewerberin der Tätigkeit einer Transportaufsicht in der Abteilung 32 Verkehr zugeordnet. Sie wurde in die EG 5 des ETV-DP AG höhergruppiert. Hinter der Angabe der EG 5 fügte die Beklagte im Schreiben vom 2. August 2012 den Klammerzusatz (Besoldungsgruppe A 7/A 8/A 9vz) hinzu. § 7 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Ausschreibung und Vergabe von Personalposten“ zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen Post AG (GBV) sieht vor, dass die Ausschreibung ua. die Entgelt- oder Vergütungsgruppe (einschließlich zugeordneter Besoldungsgruppen gemäß dem Stellenkatalog der Deutschen Post AG) enthalten soll.

6

§ 30 Abs. 2 ETV-DP AG lautet:

        

„Für Arbeitnehmer, die am 31.08.2003 bereits und am 01.09.2003 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Angestellte zur Deutschen Post AG standen und stehen, finden die Regelungen des Anhangs 2 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Anwendung.“

7

In Anhang 2 ETV-DP AG ist auszugsweise bestimmt:

        

„Anhang 2: Besitz- und Rechtsstandsregelungen für Angestellte

        

Überleitung der Arbeitnehmer in das neue Entgeltsystem

        

…       

        

Teil A

        

Besitz- und Rechtsstand Vergütung

        

(1) Der Arbeitnehmer gem. § 30 Abs. 2 (im folgenden Angestellter genannt) erhält für Zeiten mit Anspruch auf Monatsgrundentgelt gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 7 eine Besitzstandszulage ‚Vergütung‘ in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Bezugsvergütung gemäß Absatz 2 und dem Bezugsentgelt gemäß Absatz 3. Die Besitzstandszulage wird bis zur Aufzehrung gezahlt.

        

…       

        

(5) Als Vergütungsgruppe ist für jeden Angestellten die Vergütungsgruppe zu Grunde zu legen, in die er am 31.08.2003 eingruppiert ist. …

        

Für den Fall, dass der Angestellte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses ETV und aufgrund der vor diesem Zeitpunkt für ihn anzuwendenden Regelungen der Anlage 2 zum TV Ang/TV Ang-O bezogen auf die im Feststellungsvermerk dokumentierte Bewertung bzw. Tätigkeit noch eine Grundvergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe (Erfüllung einer Bewährungszeit und/oder von einem Zeitablauf) erhalten könnte, ist für den Angestellten zum Zeitpunkt der fiktiven Höhergruppierung der Besitzstand gemäß Abs. 1 neu festzusetzen. Die Feststellung der Vergütungsgruppe und des fiktiven Eingruppierungsverlaufs erfolgt in einem Feststellungsvermerk nach den Regelungen der Anlage 6 zu diesem Anhang. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der beamtenbewertete Arbeitsposten des Angestellten nach dem 1.9.2003 fiktiv höherbewertet wird. Eine solche fiktive Höherbewertung des Arbeitspostens ist nur einmal um eine Bewertungsgruppe bezogen auf die am 31.08.2003 im Feststellungsvermerk dokumentierte Bewertung des Arbeitspostens möglich.“

8

In den zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten „Einführenden Hinweisen“ vom 27. Juni 2003 zum Tarifvertrag Nr. 95 (ETV-DP AG) ist ua. ausgeführt (Einführende Hinweise):

        

„Zu § 30:

        

Tätigkeitswechsel werden im Besitzstand nicht nachgezeichnet. …

                 
        

3 Vorgehensweise

        

…       

        

3.3 Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Vergütung (Anlage 2)

        

Für jeden Angestellten, der am 31.08.2003 bereits und am 01.09.2003 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG stand und steht, ist ein ‚Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Vergütung‘ aufzustellen.

        

…       

        

Zur Fortschreibung des Besitzstandes ‚Vergütung‘ bei Höherbewertung eines beamtenbewerteten Arbeitspostens nach dem 1.9.2003 (nach Anhang 2, Teil A., Abs. 5, UAbs. 2, Satz 3) werden zu gegebener Zeit Verfahrensregelungen herausgegeben. Bis dahin sind Höherbewertungen nur nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Ressourcensteuerung in Absprache mit der Abteilung 512 durchzuführen.“

9

Solche Verfahrensregelungen kamen in der Folge nicht zustande.

10

Die Klägerin verlangt mit der Klage, dass die Beklagte höhere Besitzstandszulage für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2014 von insgesamt 5.155,93 Euro nebst Zinsen an sie leistet. Sie hat die Auffassung vertreten, die Höhergruppierung müsse auch bei der Besitzstandszulage nachvollzogen werden. Die Höhergruppierung dürfe nicht auf die Besitzstandszulage angerechnet werden. Das folge aus § 37 Abs. 4, § 78 BetrVG, aus den tariflichen Regelungen der Besitzstandszulage und aus dem Umstand, dass bei der Feststellung ihres Besitzstands als Angestellte auf einem mit der Besoldungsgruppe A 7 bewerteten Arbeitsposten im Personalerfassungssystem „Ang A 7 mit Expectanz nach A 8“ vermerkt gewesen sei. Jedenfalls habe sie entsprechende Schadensersatzansprüche. Die Beklagte habe entgegen ihrer Verpflichtung aus Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 1 der Einführenden Hinweise nicht auf Verfahrensregelungen zur Fortschreibung des Besitzstands Vergütung bei Höherbewertung eines beamtenbewerteten Arbeitspostens nach dem 1. September 2003 hingewirkt.

11

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.155,93 Euro an rückständiger Vergütung seit dem 1. Juli 2013 bis 30. November 2014 nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, es gebe keine Grundlage für die erhobenen Ansprüche.

13

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter. Die Beklagte hält die Revision bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

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A. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten ordnungsgemäß ausgeführt. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO).

16

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO ). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise aufzeigen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionskläger hat darzulegen, weshalb er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils oder Rügen mit bloßen formelhaften Wendungen genügen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 244/16 - Rn. 11; 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 11 mwN). Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen dem Verfahrensmangel und dem Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (vgl. BAG 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - aaO; 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14  - Rn. 8 mwN).

17

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung zwar nicht hinsichtlich der Verfahrensrügen, aber bezüglich der Sachangriffe gerecht.

18

1. Die Rügen, mit denen die Klägerin übergangene Beweisangebote und damit Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beanstandet, sind unzulässig.

19

a) Die Klägerin rügt, das Landesarbeitsgericht habe den im Betrieb der Beklagten gebrauchten Begriff der „Exspektanz“ unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil nur mithilfe von Wörterbüchern oder Herleitungen aus dem Lateinischen definiert, ohne die Betriebsparteien zu fragen, wie der Begriff nach deren Vorstellung zu verstehen sei. Die Klägerin habe hierzu unter dem 2. März 2015 und 30. Juli 2015 Beweis mit dem Zeugnis des Betriebsratsmitglieds E angeboten. Sie habe vorgetragen, dass eine „Expectanz“ nicht nur eine Möglichkeit, sondern einen Anspruch meine, und dies mit dem Zeugnis eines Betriebsratsmitglieds unter Beweis gestellt.

20

b) Die Klägerin beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe das Vorgehen der Beklagten im Rahmen der sog. Vergleichspersonenregelung bei der Behandlung freigestellter Betriebsräte nicht aufgeklärt, obwohl die Klägerin dieses Vorgehen mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 unter Beweis durch das Zeugnis des Betriebsratsmitglieds E gestellt habe. Danach gebe es zwei Verfahren: die erfolgreiche Bewerbung des freigestellten Betriebsratsmitglieds um einen höheren Arbeitsposten als bestgeeigneter Bewerber oder die Höhergruppierung des freigestellten Betriebsratsmitglieds aufgrund einer Gegenüberstellung von drei Vergleichspersonen, deren Tätigkeit zumindest in zwei Fällen höherbewertet sei. Der Besitzstand werde in beiden Fällen nicht abgeschmolzen.

21

c) Damit wird die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht gerecht.

22

aa) Bereits die in der Revisionsbegründung mitgeteilte Auslegung des Begriffs der „Exspektanz/Expektanz/Expectanz“ durch das Landesarbeitsgericht zeigt, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin im Einzelnen aufgenommen hat. Die Klägerin beruft sich inhaltlich nicht darauf, das Landesarbeitsgericht habe ihren Vortrag im Zusammenhang mit der Frage der Exspektanz übergangen. Sie rügt vielmehr die Würdigung ihres Vorbringens durch das Berufungsgericht. Das reicht nicht aus. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht den Vortrag einer Partei nach deren Ansicht unrichtig würdigt oder ihre Rechtsansicht nicht teilt(vgl. BVerfG 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15 - Rn. 14; BAG 25. August 2015 - 8 AZN 268/15 - Rn. 6). Die Revision beanstandet letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Angenommene materiell-rechtliche Rechtsanwendungsfehler genügen den Erfordernissen eines zulässigen Verfahrensangriffs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht.

23

bb) Entsprechendes gilt für die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe das von der Klägerin vorgetragene alternative Nachzeichnungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen. Das Berufungsgericht hat die Höhergruppierung der Klägerin infolge ihrer erfolgreichen Bewerbung als am besten geeignete Bewerberin berücksichtigt, aber dennoch den Schluss gezogen, die Besitzstandszulage werde nach den tariflichen Regelungen aufgezehrt.

24

2. Die Revision hat dagegen zulässige Sachrügen erhoben.

25

a) Das Landesarbeitsgericht hat neben der Bezugnahme auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts angenommen, ein Anspruch auf nicht abgeschmolzene Fortschreibung der Besitzstandszulage folge nicht aus Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV-DP AG. Ein Tätigkeitswechsel werde im Besitzstand nicht nachgezeichnet. Die Klägerin habe Anspruch auf das höhere Entgelt der EG 5 ETV-DP AG. Die Besitzstandszulage werde aber abgeschmolzen. Dadurch werde die Klägerin nicht anders behandelt als Arbeitnehmer, die keine freigestellten Betriebsratsmitglieder seien. Aus der Eintragung im Personalerfassungssystem der Beklagten „Ang A 7 mit Expectanz nach A 8“ lasse sich kein Rechtsanspruch, sondern nur eine Erwartung oder auch Möglichkeit ableiten.

26

b) Mit diesen Begründungssträngen hat sich die Revision hinreichend auseinandergesetzt.

27

aa) Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe wegen der Freistellung in ihrer ursprünglichen Funktion als Annahmekraft nicht in die EG 5 ETV-DP AG aufrücken können. Die Besitzstandszulage unterliege wegen der im Personalerfassungssystem vermerkten „Expectanz nach A 8“ nicht der Aufzehrung. Das ergebe sich jedenfalls aufgrund eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte seit dem 1. September 2003 nicht auf Verfahrensregeln zur Höherbewertung hingewirkt habe.

28

bb) Damit hat die Revision den Argumentationslinien des Landesarbeitsgerichts jeweils eigene Auffassungen entgegengesetzt. Die Ausführungen lassen sowohl die Richtung der Revisionsangriffe als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts ausreichend deutlich erkennen. Die Rügen sind geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 16).

29

B. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf höhere Besitzstandszulagen für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2014 ergeben sich weder aus dem ETV-DP AG noch aus § 37 Abs. 4 Satz 1, § 78 Satz 2 BetrVG.

30

I. Höhere Ansprüche der Klägerin folgen nicht aus Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 und Satz 2 ETV-DP AG. Die Klägerin konnte am Eingruppierungsstichtag des 31. August 2003 (vgl. Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 ETV-DP AG) in der ihr damals zugeordneten Funktion als „Bearbeiterin Großeinlieferung (Annahmekraft)“ keine Grundvergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe mehr erreichen. Sie hatte mit Vergütungsgruppe Vc TV Ang die höchste Aufstiegsvergütungsgruppe als Annahmekraft im Bereich Großeinlieferung mit einem (beamtenbewerteten) Arbeitsposten der Besoldungsgruppe A 7 erreicht. Im Feststellungsvermerk vom 14. August 2003/20. August 2003 ist für die Klägerin folgerichtig festgehalten, dass ein fiktiver Eingruppierungsverlauf nicht gegeben sei, weil bereits die Aufstiegsvergütungsgruppe erreicht sei. Die Klägerin erhält deshalb auf der Grundlage ihrer Eingruppierung am Überleitungsstichtag des 31. August 2003 seit September 2003 die höchstmögliche Besitzstandszulage.

31

II. Die Erfordernisse einer ausnahmsweisen fiktiven Höhergruppierung aufgrund von Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV-DP AG sind nicht gewahrt.

32

1. Danach gelten die Sätze 1 und 2 von Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG auch, wenn der beamtenbewertete Arbeitsposten des Angestellten nach dem 1. September 2003 fiktiv höherbewertet wird. Die Position als Annahmekraft im Bereich Großeinlieferung, der die Klägerin am 31. August 2003 zugeordnet war, war zwar ein mit Besoldungsgruppe A 7 beamtenbewerteter Arbeitsposten. Er wurde nach dem 1. September 2003 aber nicht - zB mit Besoldungsgruppe A 8 - fiktiv höherbewertet. Die veränderte Zuordnung der Klägerin zu der Tätigkeit einer Transportaufsicht in der Abteilung 32 Verkehr in EG 5 ETV-DP AG erfüllt die Voraussetzungen einer fiktiven Höhergruppierung iSv. Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV-DP AG nicht.

33

2. Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV-DP AG bringen klar zum Ausdruck, dass die Tarifnorm den Fall regelt, in dem der bei der Überleitung in das andere Tarifsystem eingenommene beamtenbewertete Arbeitsposten des Angestellten nach dem 1. September 2003 fiktiv höherbewertet wird. Die Ausnahmebestimmung des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV-DP AG erfasst keine Sachverhaltsgestaltungen, in denen sich die nach der Überleitung versehene Tätigkeit durch Übertragung eines anderen Arbeitspostens ändert oder ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nach der Überleitung einem anderen Arbeitsposten zugeordnet wird.

34

a) Die fiktive Höherbewertung bezieht sich auf die Bewertung des im Überleitungszeitpunkt eingenommenen Arbeitspostens. Der Arbeitsposten muss nach dem Überleitungszeitpunkt fiktiv höherbewertet werden. Fiktiv ist die mögliche Höherbewertung, weil eine Beamtenbewertung des Arbeitspostens nach dem 1. September 2003 nicht mehr in Betracht kam. Die Beamtenbesoldung sollte sich infolge des Tarifsystemwechsels nach der Angestelltenvergütung richten.

35

b) Die Besitzstandszulage des Anhangs 2 Teil A Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG hängt grundsätzlich von dem im Überleitungszeitpunkt erreichten Besitzstand ab, also von dem in diesem Zeitpunkt eingenommenen oder zugeordneten Arbeitsposten. Sie soll Vergütungsnachteile aufgrund des Systemwechsels so weit wie möglich abwenden (vgl. BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 428/06 - Rn. 19).

36

aa) Das Prinzip der Bindung an den Überleitungszeitpunkt wird nur in zwei Fällen durchbrochen. Auch diese Konstellationen knüpfen an den im Überleitungszeitpunkt eingenommenen oder zugeordneten Arbeitsposten an.

37

(1) Satz 1 und Satz 2 des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG erfordern, den Besitzstand neu festzusetzen, wenn der Angestellte bei der Überleitung noch nicht die der Endbesoldungsgruppe entsprechende Aufstiegsvergütungsgruppe seines Arbeitspostens erreicht hatte. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, nicht nur solche Nachteile durch eine Besitzstandszulage auszugleichen, die im Zeitpunkt der Umstellung des Vergütungssystems am 1. September 2003 sofort entstanden waren. Vielmehr sollten auch solche Nachteile kompensiert werden, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten würden, wenn sie dem Grund, dem Zeitpunkt und der Höhe nach bereits bei der Umstellung des Entgeltsystems feststanden (vgl. BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 428/06 - Rn. 19).

38

(2) Satz 3 des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG verlangt eine neue Festsetzung, wenn der bei der Überleitung beamtenbewertete Arbeitsposten nach dem 1. September 2003 fiktiv höherbewertet wird.

39

(3) In den Sonderfällen des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG haben die Tarifvertragsparteien nicht nur den Status zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Vergütungssystems am 1. September 2003 gesichert, sondern darüber hinaus die fiktive Entwicklung der Vergütung des Arbeitnehmers auf dem im Überleitungszeitpunkt eingenommenen oder zugeordneten Arbeitsposten nach dem alten Tarifvertrag (vgl. BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 428/06 - Rn. 19).

40

bb) In anderen Fällen erzielter höherer Vergütung nach dem Überleitungszeitpunkt außerhalb der Ausnahmen des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG scheidet eine Erhöhung der Besitzstandszulage aus (zum Ausnahmecharakter dieser Tarifbestimmungen BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 428/06 - Rn. 22). Das wird an Anhang 2 Teil A Abs. 1 Satz 2 ETV-DP AG deutlich, wonach die Besitzstandszulage bis zur Aufzehrung gezahlt wird. Die Besitzstandszulage soll nicht auf Dauer in ihrer Höhe unverändert bleiben, sondern die Vergütung aufstocken, solange die neue Vergütung den Besitzstand im Zeitpunkt der Überleitung nicht übersteigt. Die Besitzstandszulage „verbraucht sich“ (vgl. BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 428/06 - Rn. 21).

41

cc) Auf dieses Auslegungsergebnis deuten auch die zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Einführenden Hinweise Zu § 30 Satz 1 hin. Danach werden Tätigkeitswechsel im Besitzstand nicht nachgezeichnet.

42

c) Bereits wegen der Bindung der Besitzstandszulage an den bei der Überleitung eingenommenen oder zugeordneten Arbeitsposten kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte bei der Zuordnung der Klägerin zu der Tätigkeit einer Transportaufsicht in der Abteilung 32 Verkehr im Schreiben vom 2. August 2012 hinter der Angabe der EG 5 ETV-DP AG den Klammerzusatz (Besoldungsgruppe A 7/A 8/A 9vz) hinzufügte. Mit der Höhergruppierung konnte sich die Besitzstandszulage nicht erhöhen, weil sich die Parteien mit der Zuordnung der Klägerin zu einem anderen Arbeitsposten von dem Arbeitsposten der Überleitung lösten. Der Klammerzusatz ist im Übrigen nur Ausdruck des geänderten Vergütungssystems. Bis zum 31. August 2003 orientierte sich die Bewertung der Arbeitsposten am Bundesbesoldungsgesetz. Seit dem 1. September 2003 gilt das Entgeltgruppenschema des ETV-DP AG. Da es im Besoldungsrecht mehr Besoldungsgruppen als im ETV-DP AG Entgeltgruppen gibt, sind die zugeordneten Besoldungsgruppen, die nach § 7 Abs. 1 GBV in der Stellenausschreibung anzugeben sind, zu bündeln. Die Angabe im Klammerzusatz des Schreibens vom 2. August 2012 meint deshalb, dass der Arbeitsposten Transportaufsicht in der Abteilung 32 Verkehr iSv. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG amtsangemessen ist für Beamte der Besoldungsgruppen A 7, A 8 und A 9vz. Das haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler angenommen.

43

3. Der Klägerin steht aufgrund von Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 1 der Einführenden Hinweise kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu.

44

a) In diesem Teil der Einführenden Hinweise ist ausgeführt, dass zur Fortschreibung des Besitzstands „Vergütung“ bei Höherbewertung eines beamtenbewerteten Arbeitspostens nach dem 1. September 2003 (nach Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV-DP AG) zu gegebener Zeit Verfahrensregelungen herausgegeben werden. Bis dahin sind nach Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 2 der Einführenden Hinweise Höherbewertungen nur nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Ressourcensteuerung in Absprache mit der Abteilung 512 durchzuführen.

45

b) Der Senat kann offenlassen, welche Rechtsnatur die zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Einführenden Hinweise aufweisen, dh. ob ihnen Tarifqualität zukommt oder es sich um eine schuldrechtliche Abrede der Tarifvertragsparteien oder nur um eine - wenn auch mit der Gewerkschaftsseite abgestimmte - Kommentierung der Arbeitgeberseite handelt. Selbst wenn Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 1 der Einführenden Hinweise eine Tarifnorm sein sollte, wogegen das nicht eingehaltene Schriftformerfordernis spricht, begründete die Bestimmung keinen individuellen Anspruch des Arbeitnehmers auf Höherbewertung eines im Zeitpunkt der Überleitung beamtenbewerteten Arbeitspostens. Die bisher unterbliebene Verfahrensregelung könnte nicht konstitutiv, sondern lediglich anspruchsausfüllend wirken. Sie setzt voraus, dass eine Höherbewertung des beamtenbewerteten Arbeitspostens anders als für den Arbeitsposten, der der Klägerin bei der Überleitung zugeordnet war, bereits beabsichtigt ist. Das zeigt sich vor allem an Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 2 der Einführenden Hinweise, die die Höherbewertung bis zur Herausgabe von Verfahrensregelungen an die vorherige Zustimmung durch die zuständige Ressourcensteuerung in Absprache mit der Abteilung 512 bindet. Auch dieses vorläufige Verfahren verleiht dem einzelnen Arbeitnehmer kein individuelles Recht auf Höherbewertung des Arbeitspostens, das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist.

46

III. Mit dem Umstand, dass im Personalerfassungssystem der Beklagten für die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung „Ang A 7 mit Expectanz nach A 8“ vermerkt war, lassen sich die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht begründen. Diesem Zusatz kommt keine anspruchsbegründende Wirkung zu.

47

1. Der Arbeitsposten, dem die Klägerin im Zeitpunkt der Überleitung zugeordnet war, entsprach nach der Schlüsselbewertung der Besoldungsgruppe A 7 (zum Begriff der Schlüsselbewertung BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 47, BAGE 128, 73). Der Klammerzusatz konnte sich also nur auf andere Arbeitsposten beziehen. Selbst wenn eine Exspektanz oder auch Expektanz iSd. Erwartung einer künftigen Entgeltsteigerung gemeint gewesen sein sollte, ist sie von Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG nicht geschützt (zum Begriff der Exspektanz/Expektanz zB BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 381/12 - Rn. 25 f.; 7. November 2001 - 4 AZR 711/00 - zu 2 a cc der Gründe; 21. Februar 1990 - 4 AZR 583/89 -; 12. Februar 1986 - 4 AZR 523/84 -; 20. Juni 1984 - 4 AZR 276/82 -). Satz 1 und Satz 2 des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG verlangen nur dann, den Besitzstand neu festzusetzen, wenn der Angestellte bei der Überleitung noch nicht die der Endbesoldungsgruppe entsprechende Aufstiegsvergütungsgruppe seines Arbeitspostens erreicht hatte. Die Klägerin hatte die Endgruppe jedoch bereits erreicht. Der Fall unterscheidet sich deshalb von dem Sachverhalt, über den der Senat am 21. Dezember 2006 zu entscheiden hatte (- 6 AZR 428/06 - Rn. 17 ff.). Dort stand im Zeitpunkt der Überleitung zum 1. September 2003 bereits fest, dass der Arbeitnehmer zum 1. Februar 2004 eine Höhergruppierung zu erwarten gehabt hätte. Der der Klägerin bei der Überleitung zugeordnete Arbeitsposten wurde nach der Überleitung auch nicht höherbewertet iSv. Satz 3 des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG. Es handelte sich daher um eine rechtlich ungesicherte Exspektanz/Expektanz, dh. um eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs (vgl. Smid DZWIR 2017, 251, 263).

48

2. Die Vorinstanzen haben einen darüber hinausgehenden individuellen Rechtsbindungswillen der Beklagten angesichts des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums für individuelle atypische Erklärungen und Handlungen ohne Rechtsfehler verneint.

49

IV. Die Klägerin kann die höheren Zulagenbeträge schließlich nicht auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beanspruchen.

50

1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

51

2. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden( BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15 mwN; 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 18 ). Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren(vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16 mwN). Vergütungserhöhungen, auf die das Betriebsratsmitglied vor seiner Amtsübernahme keinen Anspruch hatte und, wenn es arbeitete, nicht hätte, haben bei der Bemessung seines Arbeitsentgelts nach der Wahl zum Betriebsratsmitglied außer Betracht zu bleiben. Sonst erlangte das freigestellte Betriebsratsmitglied einen mit § 78 Satz 2 BetrVG nicht zu vereinbarenden Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern(vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 25 mwN; 4. November 2015 - 7 AZR 972/13  - Rn. 22 ).

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3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzeichnung höherer Besitzstandszulagen. Mit ihr vergleichbare Arbeitnehmer können bei einer Höhergruppierung aufgrund eines Wechsels des Arbeitspostens nach dem Übergang in das andere tarifliche Vergütungssystem am 1. September 2003 keine höhere Besitzstandszulage beanspruchen. Die Besitzstandszulage wird in einem solchen Fall bei nicht freigestellten Arbeitnehmern und freigestellten Betriebsratsmitgliedern nach Anhang 2 Teil A Abs. 1 Satz 2 ETV-DP AG gleichermaßen aufgezehrt und damit abgeschmolzen.

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C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Wollensak    

        

    Steinbrück    

                 

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juli 2017 - 6 AZR 438/16

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Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juli 2017 - 6 AZR 438/16 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78 Schutzbestimmungen


Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 38 Freistellungen


(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,1.

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 8 Ämterbewertung


§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 7 Zuständigkeiten


(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für1.die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,2.die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1,3.die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3,4.die Durchführu

Referenzen

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für

1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,
2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1,
3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3,
4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und
5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.

(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)