Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Juni 2011 - 5 AZR 162/10

bei uns veröffentlicht am29.06.2011

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2009 - 9 Sa 511/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2009 - 3 Ca 7926/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Vergütung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) beanspruchen kann.

2

Der beklagte Verein ist Träger des F in D. Der Kläger war dort vom 1. Januar 1990 bis zum 31. August 2010 als leitender Abteilungsarzt der kinderchirurgischen Abteilung tätig.

3

Im Dienstvertrag vom 31. Oktober/27. Dezember 1989 vereinbarten die Parteien ua.:

        

„§ 1 Dienstverhältnis

        

…       

        

2.    

Für das Dienstverhältnis gelten die Abschnitte I bis III, V, VII und VIII, sowie X und XI des Kirchlichen Arbeitsvertragsrechts für Angestellte - Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 - in der jeweils im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Fassung (BAT-KF), soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

        

…       

        
        

§ 5 Vergütung, Einräumung des Liquidationsrechts

        

1.    

Für seine dienstliche Tätigkeit erhält der leitende Abteilungsarzt eine Grundvergütung nach Vergütungsstufe BAT-KF I a in der 11. Lebensaltersstufe, zuzüglich des Ortszuschlages in der Tarifklasse I b sowie eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend der tariflichen Regelung in der jeweils gültigen Fassung. …

        

2.    

Der leitende Abteilungsarzt erhält die Erlaubnis, das ärztliche Honorar für die nach § 7 BPflV gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen bei denjenigen Patienten zu erheben, die diese Leistungen gewählt und mit den Krankenanstalten vereinbart haben, sowie die Erlaubnis, das Gutachterhonorar bei Aufnahme zur Begutachtung zu erheben. Diese Erlaubnis räumt das D dem leitenden Abteilungsarzt jedoch nur gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes ein, das mindestens die diesen Bereichen entstehenden Personal- und Sachkosten decken muß und darüber hinaus dem Ausgleich der durch die Einräumung gewährten Vorteilen dient.“

4

Seit dem 1. Juli 1991 erhielt der Kläger Vergütung nach VergGr. I BAT-KF.

5

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) ist das kirchliche Regelungswerk, das mit Angestellten der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie deren Diakonischen Werke vereinbart ist. Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission beschloss am 22. Oktober 2007 über die Gestaltung des BAT-KF wie folgt:

        

„1.     

Der BAT-KF und der MTArb-KF werden gemäß der Vorlage Nr. 13/2007 einschließlich der Übergangsregelungen, wie sie Gegenstand der Abstimmungen der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland/Westfalen/Lippe waren, geändert.

        

2.    

Die Änderungen und die Übergangsregelungen treten am 1. Juli 2007 in Kraft.

        

…“    

        
6

Der BAT-KF in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung (BAT-KF nF) bestimmt ua.:

        

㤠1

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nachfolgend Mitarbeitende genannt, die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind.

                 

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für

                 

a)    

Chefärztinnen oder Chefärzte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden,

                 

…       

        
        

(3)     

Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte an Krankenhäusern richten sich ausschließlich nach Anlage 6 (TV-Ärzte-KF). Die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-KF).“

7

In der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober/21. November 2007 (im Folgenden: Arbeitsrechtsregelung) heißt es ua.:

        

㤠1

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die am 30. Juni 2007 in einem Arbeitsverhältnis, für das der BAT-KF oder der MTArb-KF Anwendung findet stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht. …

        

§ 2

        

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

        

(1)     

Für die Eingruppierung der Mitarbeitenden wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe einer Entgeltgruppe nach der Anlage 1 bzw. Anlage 2 zugeordnet. Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte die Anlage 6 und 7 BAT-KF. …

        

§ 11

        

Mitarbeitende nach Anlage 6 BAT-KF

        

Die Überleitung der vorhandenen Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte an Krankenhäusern richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 zum BAT-KF (TVÜ-Ärzte-KF). §§ 1 bis 10 finden keine Anwendung. …“

8

Nach der Anlage 1 der Arbeitsrechtsregelung ist die VergGr. I der (neuen) Entgeltgruppe 15Ü zugeordnet.

9

Der TV-Ärzte-KF als Anlage 6 zum BAT-KF nF bestimmt ua.:

        

㤠1

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend ‚Ärzte’ genannt), die an Krankenhäusern im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind.

        

(2)     

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich geregelt sind.

        

…       

        
        

§ 11

        

Eingruppierung

        

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

Entgeltgruppe

Bezeichnung

                 
        

…       

                 
        

Ä 4     

Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.“

                 
10

In dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF) als Anlage 7 zum BAT-KF nF heißt es ua.:

        

㤠1

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend ‚Ärzte’ genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 1. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

        

(2)     

Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 1. Juli 2007 beginnt.

        

§ 2

        

Überleitung in den TV-Ärzte-KF

        

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte-KF übergeleitet.

        

§ 3

        

Eingruppierung

        

(1)     

…       

                 

Ärzte der Vergütungsgruppe I BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert.“

11

Der Beklagte vergütete den Kläger ab dem 1. Juli 2007 nach der Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF.

12

Der Kläger hat geltend gemacht, ab dem 1. Juli 2007 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä4, Stufe 3 TV-Ärzte-KF zu haben. Das ergebe sich zumindest aus einer ergänzenden Auslegung der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung.

13

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte rückwirkend ab 1. Juli 2007 verpflichtet ist, an ihn ein Gehalt nach der Entgeltgruppe Ä4 Stufe 3 gemäß den Anlagen 6 (TV-Ärzte-KF) und 7 (TVÜ-Ärzte-KF) des BAT-KF der Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

14

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Nach der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung könne der Kläger Vergütung (nur) nach Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF beanspruchen. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme schon mangels einer Regelungslücke nicht in Betracht.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä4 TV-Ärzte-KF.

17

I. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä4 TV-Ärzte-KF ergibt sich nicht aus dem Dienstvertrag.

18

Gemäß § 5 Abs. 1 des Dienstvertrags erhielt der Kläger für seine dienstliche Tätigkeit eine Vergütung nach Vergütungsstufe (= Vergütungsgruppe) Ia BAT-KF, seit dem 1. Juli 1991 nach VergGr. I BAT-KF. Diese Vereinbarung enthält eine kleine dynamische Bezugnahme.

19

1. Bei § 5 Abs. 1 des Dienstvertrags handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung(§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 126, 198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (BAG 26. September 2007 - 5 AZR 808/06 - Rn. 13, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 13). Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien auf kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen und ihre Änderungen und Ergänzungen und damit auch auf ein von ihnen selbst nicht abzuänderndes externes Regelwerk Bezug nehmen (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15).

20

2. Danach enthält § 5 Abs. 1 des Dienstvertrags eine kleine dynamische Bezugnahme. In § 5 Abs. 1 vereinbarten die Parteien eine Grundvergütung, die, obwohl leitende Ärzte (Chefärzte) bei einzelvertraglicher besonderer Vereinbarung ihrer Arbeitsbedingungen nach § 3 Abs. 1 Buchst. i BAT-KF aF von dessen Geltungsbereich ausgenommen waren und dementsprechend die Vergütungsgruppenpläne zum BAT-KF aF keine Eingruppierungsmerkmale für Chefärzte enthielten, der VergGr. Ia/I des Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF aF einschließlich der im BAT-KF aF vorgesehenen Struktur einer Gesamtvergütung bestehend aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag entsprach, und gestalteten sie dynamisch. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Der Beklagte stellt die Vereinbarung einer Dynamik auch nicht in Abrede.

21

3. Bei dem BAT-KF handelt es sich entgegen der Bezeichnung in der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht um einen Tarifvertrag im Sinne des TVG, weil er nicht nach dessen Maßgaben, insbesondere nicht unter Beteiligung von Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 TVG), zustande gekommen ist. Der BAT-KF ist vielmehr eine im sog. Dritten Weg beschlossene kirchliche Arbeitsrechtsregelung. Es handelt sich um eine Kollektivvereinbarung besonderer Art, in der allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der kirchlichen Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden. Den Regelungen kommt keine normative Wirkung zu. Sie finden auf das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung (st. Rspr., vgl. zB BAG 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - zu III 2 b a der Gründe, BAGE 101, 9; 23. September 2004 - 6 AZR 430/03 - AP AVR § 1a Caritasverband Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 4; 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - mwN, AP MitarbeitervertretungG-EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6; 8. Juni 2005 - 4 AZR 424/04 -).

22

4. Der BAT-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung hat den BAT-KF in der vorherigen Fassung nicht „ersetzt“. Das ergibt sich bereits aus der unveränderten Bezeichnung des Regelungswerks „BAT-KF“, die lediglich mit dem Zusatz „neue Fassung“ versehen wurde, und aus dem Umstand, dass der BAT-KF konstant weiterentwickelt wurde und wird. So gab es in den Jahren 2007 bis 2010 zahlreiche Änderungen aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission. Zwar wurden inhaltlich ab dem 1. Juli 2007 insbesondere die Entgelte neu strukturiert, zugleich wurden jedoch - anders als im Bereich des öffentlichen Dienstes - die für Arbeiter und Angestellte unterschiedlichen Regelungswerke beibehalten (BAT-KF für die Angestellten und Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung - MTArb-KF). Auch nach dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22. Oktober 2007 wurde der BAT-KF lediglich „geändert“. Damit ist die Rechtslage nicht mit der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst vergleichbar. Dort wurde der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 ersetzt, für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006. Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV-L ersetzten Gewerkschaft und Arbeitgeberseite damit übereinstimmend und ausdrücklich ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk (BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09 -; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150).

23

5. Damit verbleibt es im Streitfall bei der getroffenen Vergütungsvereinbarung, wonach der Kläger Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der zuletzt geltenden VergGr. I BAT-KF hat. Die gültige Fassung der früheren VergGr. I BAT-KF ab 1. Juli 2007 ist nach der einzelvertraglichen Vergütungsabrede des Klägers die Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF und nicht die von ihm beanspruchte Entgeltgruppe Ä4 TV-Ärzte-KF.

24

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitsrechtsregelung iVm. der Anlage 1 wurde die VergGr. I BAT-KF ab 1. Juli 2007 der Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF zugeordnet. Das „ist“ die vereinbarte Vergütung nach VergGr. I BAT-KF. Die VergGr. I BAT-KF ist nicht ersatzlos „entfallen“, sondern vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 der Arbeitsrechtsregelung in die neue Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF übergeleitet worden. Diese Überleitung wird vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags erfasst. Die Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF ist auch dynamisch. Ihre Tabellenwerte wurden zum 1. Oktober 2008, zum 1. September 2009, zum 1. August 2010 und werden zum 1. September 2011 erhöht. Sie betrugen in Stufe 6 bis 30. September 2008 5.625,00 Euro, vom 1. Oktober 2008 bis 31. August 2009 5.765,80 Euro, vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2010 6.014,76 Euro, vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 6.086,94 Euro und werden ab 1. September 2011 auf 6.154,08 Euro erhöht.

25

b) Einer Überleitung der von den Parteien gewählten VergGr. I BAT-KF in die Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF nF steht nicht entgegen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 7 zum BAT-KF nF Ärzte der VergGr. I BAT-KF in die Entgeltgruppe 4 (= Ä4 TV-Ärzte-KF) überzuleiten waren. Diese Überleitungsvorschriften gelten nur für die von § 1 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF erfassten Ärzte, dh. für diejenigen, die am 1. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fielen. Dies war bei Chefärzten nicht der Fall, § 3 Abs. 1 Buchst. i BAT-KF aF, wie es auch dem heutigen Rechtszustand entspricht (§ 1 Abs. 2 TV-Ärzte-KF). Der TV-Ärzte-KF ist über seinen persönlichen Geltungsbereich hinaus deshalb auch nicht als speziellere Regelung für Ärzte anzusehen (vgl. für den Bereich des öffentlichen Dienstes, BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 637/09 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 80 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 50). § 11 TV-Ärzte-KF enthält genau wie Fallgruppe 18 der Berufsgruppe 3.1 des bis zum 30. Juni 2007 gültigen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF aF auch keine Eingruppierungsmerkmale für Chefärzte, sondern nur für Chefarztvertreter und zudem ein gegenüber dem früheren BAT-KF vollständig neues Eingruppierungssystem für die von ihm erfassten Ärztinnen und Ärzte. Der Arbeitsvertrag enthält auch keine Hinweise, dass der Kläger eine monatliche Grundvergütung wie ein Chefarztvertreter erhalten sollte oder dass sich die Parteien bei der Wahl der in Bezug genommenen Vergütungsgruppe überhaupt an die Vergütung anderer Ärzte angelehnt haben. Der gewählten Formulierung lässt sich schlicht eine Dynamisierungsabsicht der Parteien entnehmen, die auch bei der Überführung der VergGr. I BAT-KF in die allgemeine Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF zum Tragen kommt. Der Hinweis auf eine angebliche Lebensfremdheit einer solchen Auslegung ersetzt jedenfalls nicht die notwendige schlüssige Darlegung eines über den Vertragswortlaut hinausgehenden Vertragsinhalts, wie er vom Kläger behauptet wird. Gerade im Hinblick auf das zugleich vereinbarte Recht des Klägers zur Privatliquidation als zweiter Säule der Vergütung erscheint eine Auslegung im Sinne des Beklagten auch nicht lebensfremd oder absurd.

26

II. Ein Anspruch des Klägers auf eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung ab dem 1. Juli 2007 folgt auch nicht aus einer Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB. Wie ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine für andere Ärzte geltende Entgeltregelung Grundlage des Dienstvertrags der beiden Parteien war. Zudem haben sich die Umstände durch das Inkrafttreten des TV-Ärzte-KF nicht so schwerwiegend geändert, dass dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wozu auch die variablen Einnahmen aus Privatliquidationen gehören, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine Anpassung der Vergütung kommt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls nicht schon deshalb in Betracht, weil Chefärzte stets mehr verdienen müssten als ihre in Entgeltgruppe Ä4 TV-Ärzte-KF eingruppierten Vertreter. Einen allgemeinen Grundsatz, ein Vorgesetzter sei stets höher zu vergüten als seine ihm unterstellten Mitarbeiter, gibt es im Arbeitsrecht ebenso wenig wie ein „Abstandsgebot“ (BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 637/09 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 80 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 50; vgl. für tarifliche Vergütungsregelungen 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - AP TVÜ § 4 Nr. 1).

27

III. Es bestand keine Veranlassung für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses im Hinblick auf den von dem Beklagten am Vorabend vor der mündlichen Verhandlung des Senats um 21:37 Uhr eingereichten Schriftsatz. Der Senat hat den Inhalt des Schriftsatzes nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt.

28

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Laux    

        

    Schlewing    

        

    Spelge    

        

        

        

    Hromadka    

        

    Reinders    

                 

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Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:1.mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9

Referenzen

Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

1.
mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.
Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes) und sonstige Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Absatz 3),
4.
Entgelte für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung (§ 6 Absatz 2),
5.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 4).
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:
1.
der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
2.
der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
3.
der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.