Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen

Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

1.
mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.
Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes) und sonstige Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Absatz 3),
4.
Entgelte für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung (§ 6 Absatz 2),
5.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 4).
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:
1.
der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
2.
der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
3.
der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

ra.de-OnlineKommentar zu § 192 SGB 5

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 192 SGB 5

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 192 SGB 5

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 192 SGB 5.

1 Artikel zitieren § 192 SGB 5.

Arztrecht: Zur Rückzahlung des ohne Rechtsgrund erhaltenen Honorars für ärztlichen Leistung

11.12.2014

Eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger oder eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem Arzt , die davon abweichen, sind gem. § 134 BGB nichtig.
Vertragsarztrecht

Referenzen - Gesetze | § 192 SGB 5

§ 192 SGB 5 zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

§ 192 SGB 5 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 17 Wahlleistungen


(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beein

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 19 Kostenerstattung der Ärzte


(1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten; dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 3. Die Kostenerstat
§ 192 SGB 5 wird zitiert von 4 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte


(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelt

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags


(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 8 Berechnung der Entgelte


(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Patientinnen und Patienten des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patientinnen und Patienten, die im Rah

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen


(1) Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer Vertragspartei i
§ 192 SGB 5 zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung


(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbi

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen


(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatr

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17a Finanzierung von Ausbildungskosten


(1) Die Kosten der in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis n genannten mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, die Ausbildungsvergütungen für die in § 2 Nummer 1a genannten Berufe und die Mehrkosten des Krankenhauses

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 139c Finanzierung


Die Finanzierung des Instituts nach § 139a Abs. 1 erfolgt jeweils zur Hälfte durch die Erhebung eines Zuschlags für jeden abzurechnenden Krankenhausfall und durch die zusätzliche Anhebung der Vergütungen für die ambulante vertragsärztliche und vertra

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 377 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten


(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Krankenkassen (Telematikzuschlag). (2) Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses gesondert auszuweisen.

Pflegeberufegesetz - PflBG | § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung


(1) Der nach § 32 ermittelte Finanzierungsbedarf wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach § 26 Absatz 3 nach folgenden Anteilen aufgebracht: 1. 57,2380 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,2. 30,2174 Prozent dur
§ 192 SGB 5 zitiert 3 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte


(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelt

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 9 Vereinbarung auf Bundesebene


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesond

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 8 Berechnung der Entgelte


(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Patientinnen und Patienten des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patientinnen und Patienten, die im Rah

Referenzen - Urteile | § 192 SGB 5

Urteil einreichen

26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 192 SGB 5.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 323/09

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 323/09 Verkündet am: 4. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ § 6a Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2002 - III ZR 186/01

bei uns veröffentlicht am 13.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 186/01 Verkündet am: 13. Juni 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2005 - III ZR 400/04

bei uns veröffentlicht am 13.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 400/04 Verkündet am: 13. Oktober 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB XI § 88 A

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2002 - III ZR 60/02

bei uns veröffentlicht am 31.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 60/02 vom 31. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BPflV § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz Die Wahlleistungsentgeltregelung eines Krankenhausträgers, wonach bei U

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2004 - III ZR 375/02

bei uns veröffentlicht am 08.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 375/02 Verkündet am: 8. Januar 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BPflV § 22 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2003 - III ZR 37/03

bei uns veröffentlicht am 27.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 37/03 Verkündet am: 27. November 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BPflV § 22 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2000 - III ZR 158/99

bei uns veröffentlicht am 04.08.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 158/99 Verkündet am: 4. August 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ------------

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - III ZR 325/17

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 325/17 Verkündet am: 10. Januar 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 12. Okt. 2018 - 7 K 556/18

bei uns veröffentlicht am 12.10.2018

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Krankenhaus 7.549,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.07.2017 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen

Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Sept. 2016 - L 5 KR 118/14 ZVW

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2010 geändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 21.442,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.07.2007 zu z

Landgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2016 - 13 S 123/15

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 09.07.2015, Az. 2 C 265/15, wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in b

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 03. März 2015 - 1 BvR 3226/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer ist niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie und wendet si

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2014 - III ZR 85/14

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 85/14 Verkündet am: 16. Oktober 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 134; KHEn

Bundesarbeitsgericht Urteil, 05. Juni 2014 - 2 AZR 615/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. Juni 2013 - 11 Sa 45/12 - aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2013 - B 1 KR 22/12 R

bei uns veröffentlicht am 12.11.2013

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an da

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Sept. 2013 - 8 Sa 169/13

bei uns veröffentlicht am 04.09.2013

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.03.2013, Az.: 6 Ca 506/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über wechselseitig

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2012 - 2 S 1730/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2010 - 11 K 3588/09 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre stationäre Krankenhausunterbringung im Zeitraum vom 31.08.2008 b

Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Juni 2011 - 5 AZR 163/10

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2009 - 9 Sa 590/09 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Juni 2011 - 5 AZR 162/10

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2009 - 9 Sa 511/09 - aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Apr. 2011 - 3 K 526/08

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20b

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Aug. 2010 - V R 5/08

bei uns veröffentlicht am 26.08.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) Organträger zweier GmbHs, die in den Streitja

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Juni 2010 - 5 AZR 384/09

bei uns veröffentlicht am 09.06.2010

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Februar 2009 - 12 Sa 529/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Juni 2010 - 5 AZR 122/09

bei uns veröffentlicht am 09.06.2010

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. August 2008 - 3 Sa 1798/07 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Juni 2010 - 5 AZR 637/09

bei uns veröffentlicht am 09.06.2010

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2009 - 3 Sa 812/08 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen

Bundessozialgericht Urteil, 10. März 2010 - B 3 KR 15/08 R

bei uns veröffentlicht am 10.03.2010

Tatbestand 1 Streitig sind Entgelte für vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlungen mit einem Magnet-Resonanz-Tomographen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2010 - 10 S 1770/08

bei uns veröffentlicht am 28.01.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Juni 2008 - 6 K 1755/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die R

Referenzen

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere1.einen...
(1) Die Kosten der in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis n genannten mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, die Ausbildungsvergütungen für die in § 2 Nummer 1a genannten Berufe und die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der...
(1) Die Kosten der in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis n genannten mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, die Ausbildungsvergütungen für die in § 2 Nummer 1a genannten Berufe und die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der...
(1) Der nach § 32 ermittelte Finanzierungsbedarf wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach § 26 Absatz 3 nach folgenden Anteilen aufgebracht: 1. 57,2380 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,2. 30,2174 Prozent durch...
(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und...
(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Patientinnen und Patienten des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patientinnen und Patienten, die im Rahmen einer...
(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die...
(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die...
(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die...
(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die...
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere1.einen...
(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die...
(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die...
(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten...
(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten...
(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten...
(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten...
Die Finanzierung des Instituts nach § 139a Abs. 1 erfolgt jeweils zur Hälfte durch die Erhebung eines Zuschlags für jeden abzurechnenden Krankenhausfall und durch die zusätzliche Anhebung der Vergütungen für die ambulante vertragsärztliche und vertragszahnärztliche...
(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Krankenkassen (Telematikzuschlag). (2) Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses gesondert auszuweisen. Der...
(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Krankenkassen (Telematikzuschlag). (2) Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses gesondert auszuweisen. Der...