Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Feb. 2014 - 3 AZR 499/13

bei uns veröffentlicht am18.02.2014

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Dezember 2012 - 13 Sa 484/12 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte sich damit gegen die Abweisung der Widerklage wendet.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Dezember 2012 - 13 Sa 484/12 - teilweise aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung eines insgesamt 10.953,12 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 204,30 Euro ab dem jeweiligen Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2007 bis zum 1. September 2009 und aus jeweils 275,97 Euro ab dem jeweiligen Monatsersten beginnend ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 1. Januar 2011 übersteigenden Betrags sowie zur monatlichen Zahlung einer 880,97 Euro übersteigenden Betriebsrente ab dem 1. Januar 2011 verurteilt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. März 2012 - 8 Ca 10403/10 - zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2

Der am 27. November 1943 geborene Kläger war vom 1. April 1958 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig. Ab dem 1. Januar 1992 war er als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Das Tarifgehalt des Klägers nach der Tarifgruppe E 13 belief sich am 31. Dezember 1991 auf 6.307,00 DM; im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1993 betrug das Tarifgehalt der Tarifgruppe E 13 6.629,00 DM.

3

Für die Altersversorgung des Klägers galten bis zum 31. Dezember 1991 die Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Richtlinien 68). Ab dem 1. Januar 1992 richtete sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers nach der C-Versorgungsordnung. Diese bestimmt ua.:

        

C-Versorgungsordnung

        

Die C-Versorgungsordnung regelt die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und deren Hinterbliebenen. Die C-Versorgungsordnung besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

                 
        

ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN

        

Geltungsbereich

        

1       

Die C-Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

                          
        

Wartezeit

        

2       

Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der C.

                 

…       

        

Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen

        

3       

Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß Textziffer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt.

        

4       

Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.

        

5       

Für die Mitglieder der B Pensionskasse (Pensionskasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Bestimmungen der Pensionskassensatzung.

                          
        

Grundversorgung

        

Versorgungsträger

        

6       

Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C.

        

7       

Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten.

        

…       

        
        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

10    

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mitgliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. Berücksichtigung finden bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts Entgeltteile, soweit sie die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als
6.400,-- DM übersteigen. Das maximale pensionsfähige Arbeitsentgelt beträgt 13.350,-- DM monatlich.

                          
        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

11    

Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mitgliedsjahre in der Pensionskasse von diesem Zeitpunkt an.

                          
        

Rentenarten

        

12    

Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus

                 

- Altersrente

(Textziffer 43 und 45)

                 

…       

        
                 
        

Mitgliedschaft in der Pensionskasse

        

Aufnahme

        

13    

Alle in das Unternehmen eintretenden AT-Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

                          
        

Mitgliedsbeitrag

        

14    

Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.

        

…       

        
        

ZUSATZVERSORGUNG II

        

Versorgungsträger

        

29    

Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C. Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch.

                          
        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

30    

Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie).

                 

…       

        

…       

        
        

32    

Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textziffer 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

…       

        
        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

Pensionsfähig sind

        

34    

Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind,

        

35    

Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen,

        

…       

        

Rentenarten

        

40    

Die Firmenrente wird gezahlt als

                 

- Altersrente

(Textziffern 46-49)

                 

…       

        
        

Versorgungshöhe

                 

Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

41    

Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß Textziffer 32

                          

BfA     

Knappschaft

                 

bis 3.200,-- DM

1 %     

0,7 % 

                 

über 3.200,-- DM bis 6.400,-- DM

0,8 % 

0,6 % 

                 

…       

        

Allgemeine Leistungsbestimmungen

        

Rentenarten

        

Altersrenten der Grundversorgung

        

Pensionskassenrente

        

43    

Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        
                          
        

Altersrenten der Zusatzversorgung

        

Leistungsvoraussetzungen

        

46    

Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Altersrente wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr versichert gewesen wäre und die Wartezeit erfüllt hätte. Bei Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen.

                          
        

Rentenbezugsdauer

        

47    

Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters.

        

…       

        
        

Anrechnung und Auszahlungsvoraussetzungen

        

Anrechnung sonstiger Leistungen

        

90    

Rentenleistungen bzw. Kapitalzahlungen aus der Tätigkeit bei anderen B-Gesellschaften bzw. anderen Unternehmen oder dem öffentlichen Dienst werden auf Rentenleistungen der Zusatzversorgung angerechnet, soweit die Dauer der Tätigkeit von der C als Dienstzeit anerkannt wird und die Rentenleistungen nicht auf eigenen Beitragszahlungen des Mitarbeiters beruhen.

        

…       

        
        

Auszahlung der Renten

        

96    

Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet.

        

97    

Die Renten werden in den jeweils am Sitz der C geltenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt.

        

…       

        
        

Zeitpunkt des Inkrafttretens

        

103     

Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

                          
        

Anhang zur C-Versorgungsordnung

        

I       

Besitzstandsrente

                 

Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt.

                 

Im einzelnen gilt folgendes:

                 

Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.

                 

Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird.

                 

Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen.

                 

Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C-Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C-Versorgungsordnung.

                 

…“    

4

Mit Schreiben vom 11. Februar 1993 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„Betriebliche Altersversorgung

        

Anwartschaftsberechnung

        

Sehr geehrter Herr P,

        

mit Wirkung vom 01.01.1992 haben Sie eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der C.

        

Für die zurückliegende Dienstzeit bis zum 31.12.1991 haben wir auf der Grundlage der Rentenanwartschaftsmitteilung der BfA eine Rentenanwartschaftsberechnung nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1968 durchgeführt.

        

Die ermittelte Werksrentenanwartschaft beträgt 1.276,--DM/Monat. Dieser Betrag entspricht einem Prozentsatz von 20,23 % des letztgültigen Tarifbetrages der Entgeltgruppe E 13.

        

Bei Renteneintritt erhalten Sie neben Ihrer Werksrente nach der Versorgungsordnung der C eine Besitzstandsrente in Höhe dieses %-Satzes des bei Renteneintritt geltenden Gehaltsbetrages der Entgeltgruppe E 13 gezahlt.

        

…“    

5

Über die Höhe der dem Kläger zustehenden Besitzstandsrente führten die Parteien einen Prozess, der durch ein rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) Sa 650/97 - endete, in dem festgestellt wurde, dass „bei der Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres für die Zeit seiner Tätigkeit als Tarifangestellter vom 01.04.1958 bis zum 31.12.1991 eine Besitzstandsrente von 1.261,37 DM zugrundezulegen“ ist.

6

Ab dem 1. Januar 1992 war der Kläger Mitglied der B Pensionskasse. Die Satzung der B Pensionskasse enthält ua. folgende Regelungen:

        

        

1. Kapitel: Allgemeines

        

…       

        
        

§ 3     

Begriffsdefinitionen

                 

1.    

Beschäftigungsverhältnis:

                          

Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis

                 

2.    

Mitarbeiter:

                          

Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane

                 

3.    

Firma/Firmen:

                          

Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mitglieder der Kasse seien können (Trägerunternehmen, B-Gruppengesellschaft oder ein Unternehmen, das mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist)

                 

…       

        
                 

2. Kapitel: Mitgliedschaft

        

§ 4     

Arten der Mitgliedschaft

                 

(1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder und die Bezieher von Mitgliedsrenten.

                 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet.

                 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine Art der Mitgliedschaft endet, ohne daß eine andere begründet wird. In diesem Falle erlöschen alle Rechte gegen die Kasse; etwaige Ansprüche auf Kapitalübertragung, Anwartschaftsabfindung, Beitragsrückerstattung oder Hinterbliebenenrenten bleiben unberührt. Mit der Wiederaufnahme als ordentliches Mitglied beginnt eine erneute Mitgliedschaft.

                          
                 

2.1 Ordentliche Mitgliedschaft

        

§ 5     

Kreis der ordentlichen Mitglieder

                 

Ordentliche Mitglieder können werden:

                 

1.    

die Mitarbeiter des Trägerunternehmens,

                 

2.    

die Mitarbeiter derjenigen B-Gruppengesellschaften, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat,

                 

3.    

einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine B-Gruppengesellschaft wirtschaftlich verbunden sind und die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat.

                          
        

§ 6     

Voraussetzungen

                 

Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse dem Erwerb der Mitgliedschaft in Einzelnen davon abhängig machen, daß die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens nachgewiesen wird.

                 
        

§ 7     

Aufnahme

                 

(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind das Trägerunternehmen, die B-Gruppengesellschaft, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der B-Gruppengesellschaft können ihren Beitritt erklären.

                 

…       

        
        

§ 8     

Beginn

                 

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tage.

                 

…       

        
        

…       

                 
        

§ 10   

Beendigung; ununterbrochene Fortführung

                 

(1)     

Die ordentliche Mitgliedschaft endet

                 

1.    

an dem Tage, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet,

                 

2.    

an dem Tage, an dem eine B-Gruppengesellschaft aus den Beteiligungsbereich des Trägerunternehmens ausscheidet,

                 

…       

        
                 

3. Kapitel: Einnahmen der Kasse

        

§ 19   

Art der Einnahmen

                 

Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbeiträge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versicherungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonstigen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Zuwendungen).

        

§ 20   

Mitgliedsbeiträge

                 

(1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Beitrag beträgt höchstens 267 DM.

                 

…       

        
        

§ 21   

Ergänzungsbeiträge

                 

(1) Das Mitglied kann für Zeiten außerhalb der ordentlichen Mitgliedschaft nach Maßgabe der folgenden Absätze Ergänzungsbeiträge entrichten. Voraussetzung ist ein Antrag des Mitglieds und die Zustimmung des Trägerunternehmens. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

                 

…       

        
        

§ 22   

Firmenbeiträge

                 

(1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge.

                 

(2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Trägerunternehmen gewährleistet. Das Nähere bestimmt der technische Geschäftsplan.

                 

…       

        
                 

4. Kapitel: Leistungen der Kasse

        

§ 23   

Leistungsarten

                 

(1)     

Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen:

                          

1.    

Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten als Mitgliedsrenten,

                          

…       

        
                 

…       

                 
        

§ 24   

Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

                 

Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

                 

1.    

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts,

                 

2.    

Erfüllung der Wartezeit,

                 

3.    

Stellung des Rentenantrags und

                 

4.    

Erfüllung der Anzeigepflichten.

                 

...     

        
        

…       

                 
        

§ 28   

Fälligkeit

                 

Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden.

        

…       

        
        

§ 31   

Allgemeines

                 

Der Anspruch auf Mitgliedsrente beginnt

                 

1.    

bei ordentlichen Mitgliedern am Tage nach der Einstellung des Arbeitsentgelts,

                 

2.    

in allen übrigen Fällen mit dem Kalendermonat, indem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht.

        

§ 32   

Altersrente

                 

(1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre.

                 

…       

        
        

§ 34   

Höhe der Mitgliedsrente

                 

Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge.

        

…“    

        
7

Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen.

8

In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1993 wurden an die B Pensionskasse Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 3.832,20 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 159,68 DM. Danach errechnet sich eine Pensionskassenrente iHv. 127,74 DM monatlich (3.832,20 DM x 40 % pro Jahr / 12 Monate). Dies entspricht 65,31 Euro.

9

Seit dem 1. September 2004 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.

10

Die Beklagte gewährte dem Kläger ab dem 1. September 2004 zunächst eine Betriebsrente iHv. 617,55 Euro. Jedenfalls ab dem 1. Januar 2007 zahlte die Beklagte eine Betriebsrente iHv. 676,67 Euro und seit dem 1. September 2009 iHv. 605,00 Euro monatlich. Daneben zahlt die B Pensionskasse dem Kläger seit dem 1. September 2004 eine Pensionskassenrente iHv. 65,31 Euro.

11

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 eine monatlich um 204,36 Euro höhere als die gezahlte Betriebsrente, für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2010 eine monatlich um 276,03 Euro höhere Betriebsrente sowie ab dem 1. Januar 2011 eine laufende monatliche Betriebsrente iHv. 881,03 Euro begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm neben der Besitzstandsrente iHv. 644,99 Euro und einer Zusatzversorgung II iHv. 41,42 Euro nach § 2 Abs. 3 BetrAVG zusätzlich zu der von der B Pensionskasse gezahlten Grundversorgung einen Ergänzungsbetrag iHv. 194,62 Euro zu zahlen, da die von der B Pensionskasse gewährte, auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende Pensionskassenrente hinter dem auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zurückbleibe.

12

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.956,00 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 204,36 Euro monatlich beginnend ab dem 1. Februar 2007 und von jeweils 276,03 Euro monatlich beginnend ab dem 1. Oktober 2009 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2011 eine Betriebsrente in Höhe von 881,03 Euro zu zahlen.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend beantragt

        

das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) Sa 650/97 - dahingehend abzuändern, dass die Beklagte an den Kläger nur noch eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.101,74 DM bzw. von 563,31 Euro brutto zu zahlen hat.

14

Der Kläger hat beantragt,

        

die Widerklage abzuweisen.

15

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente zu. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht. Das in dem Vorprozess ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 sei abzuändern, weil zwischenzeitlich eine Änderung der Rechtslage durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingetreten sei.

16

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe rückständiger Leistungen von 1.614,24 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 9,74 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten vom 1. Februar 2007 bis zum 1. August 2009 und aus jeweils 81,41 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten vom 1. August 2009 bis zum 1. Januar 2011 sowie einer monatlichen Rente in Höhe von 686,41 Euro ab Januar 2011 stattgegeben. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und seine Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ihre Abänderungsklage mit der Maßgabe zur Entscheidung gestellt, dass sie dem Kläger nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,29 Euro brutto monatlich zu zahlen hat und die Widerklage erweitert um den Antrag festzustellen, dass sie dem Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung an Firmenrente nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,29 Euro brutto schuldet sowie hilfsweise festzustellen, dass sie dem Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung an Firmenrente nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,29 Euro brutto sowie eine weitere Zahlung nach Maßgabe der Zusatzversorgung II aus der C-Versorgungsordnung von 4,53 DM bzw. 2,32 Euro brutto schuldet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für die Beklagte „im Umfang der Klage“ zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie ihre Abänderungswiderklage weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision der Beklagten ist nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 10.956,00 Euro zuzüglich Zinsen und zur Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 881,03 Euro brutto monatlich ab dem 1. Januar 2011 richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig, da hinsichtlich der Abänderungswiderklage die Revision nicht zugelassen wurde. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, nur begründet, soweit die Beklagte zur Zahlung rückständiger Beträge iHv. insgesamt 2,88 Euro und zu wiederkehrenden Leistungen ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von 0,06 Euro monatlich verurteilt wurde. Insoweit ist die Klage unbegründet. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.

18

I. Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit die Beklagte mit ihrer Revision die von den Vorinstanzen abgewiesene Abänderungswiderklage betreffend das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) Sa 650/97 - weiterverfolgt, ist die Revision mangels Zulassung unstatthaft.

19

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für die Beklagte ausdrücklich nur „im Umfang der Klage“ zugelassen, nicht jedoch hinsichtlich der Abweisung der Widerklage. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten war erfolglos. In der Zulassung der Revision „im Umfang der Klage“ liegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine uneingeschränkte Zulassung der Revision, weil die Beschränkung auf den „Umfang der Klage“ unzulässig wäre. Das Landesarbeitsgericht durfte die Revision nur eingeschränkt zulassen.

20

Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden, sondern muss einen abtrennbaren, selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, über den gesondert und unabhängig von den restlichen Verfahrensgegenständen entschieden werden kann, zum Gegenstand haben (BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 21, BAGE 128, 256; BGH 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - Rn. 21). Unzulässig ist die Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen (BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - aaO; BGH 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - Rn. 23).

21

Danach hat das Landesarbeitsgericht die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die Klage beschränkt. Über die mit der Widerklage verfolgte Abänderungsklage nach § 323 ZPO konnte unabhängig von der Zahlungsklage entschieden werden. Es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Die in dem Vorprozess getroffene Feststellung ist lediglich teilweise vorgreiflich für die Höhe der vom Kläger mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Forderungen.

22

II. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, nur zu einem geringen Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers zu Recht im Wesentlichen stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 10.953,12 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2011 auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 880,97 Euro brutto.

23

1. Der Kläger hat seit dem 1. September 2004 nach § 6 BetrAVG Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am 31. Dezember 1993 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; im Folgenden: BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und seit dem 1. September 2004 Altersvollrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Zwar galt die C-Versorgungsordnung für den Kläger erst ab dem 1. Januar 1992. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) unterbricht die Änderung einer Versorgungszusage die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht. Vor dem 1. Januar 1992 waren dem Kläger Versorgungsleistungen nach den Richtlinien 68 zugesagt worden. Daher waren die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis abgelaufen.

24

2. Die C-Versorgungsordnung regelt die Berechnung der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht. Deshalb richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe).

25

a) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der zugesagten Vollrente unter zwei Gesichtspunkten:

26

Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 28; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 25; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24).

27

Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird(BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 29; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 25), sofern die Versorgungsordnung Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht ausschließt.

28

b) Da Tz. 46 C-Versorgungsordnung versicherungsmathematische Abschläge beim Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs ausschließt, kommt lediglich eine zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG.

29

aa) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungszusage ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungszusage ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf.

30

bb) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsregelung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in den Versorgungsbestimmungen. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der dem Kläger zugesagten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht.

31

(1) Die Beklagte hat dem Kläger in dem Schreiben vom 11. Februar 1993 ausdrücklich zugesagt, dass er bei Renteneintritt „neben“ seiner Werksrente nach der C-Versorgungsordnung eine Besitzstandsrente in Höhe von 20,23 % des bei Renteneintritt geltenden Gehaltsbetrages der Entgeltgruppe E 13 erhält. Diese Anwartschaft wird nach den Richtlinien 68 gesondert errechnet und dynamisiert. Dabei wird der Kläger so behandelt, als wäre er am 31. Dezember 1991 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden; außerdem wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1991 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1991 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist daher nicht möglich.

32

(2) Nach der C-Versorgungsordnung erwirbt der Kläger für die ab dem 1. Januar 1992 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften. Tz. 1 C-Versorgungsordnung begrenzt den Geltungsbereich dieses Regelungswerks generell auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Für davor zurückgelegte Dienstzeiten können keine Versorgungsanwartschaften nach der C-Versorgungsordnung erworben werden. Insoweit sieht die C-Versorgungsordnung im Anhang I vor, dass zusätzlich zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt wird. Dem Kläger, der erst ab dem 1. Januar 1992 AT-Angestellter war und dessen Versorgung sich erst ab diesem Zeitpunkt nach der C-Versorgungsordnung richtet, hat die Beklagte daher mit dem Schreiben vom 11. Februar 1993 für die bis zum 31. Dezember 1991 erworbene Anwartschaft nach den Richtlinien 68 eine Besitzstandsrente zugesagt und eine den Vorgaben im Anhang I zur C-Versorgungsordnung entsprechende Berechnung vorgenommen. Zur Berechnung der Höhe der darüber hinaus nach der C-Versorgungsordnung erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 - im Falle des Klägers ab dem 1. Januar 1992 - Versorgungsanwartschaften erworben werden können.

33

(3) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom Zeitpunkt der Geltung der C-Versorgungsordnung bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom Zeitpunkt der Geltung der C-Versorgungsordnung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente.

34

3. Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 644,93 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 41,42 Euro und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 194,62 Euro monatlich.

35

a) Der Kläger hat Anspruch auf eine Besitzstandsrente von 1.261,37 DM brutto monatlich; dies entspricht 644,93 Euro. Dies folgt aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) Sa 650/97 -. Darin hat das Landesarbeitsgericht die Besitzstandsrente rechtskräftig in Höhe von 1.261,37 DM festgestellt. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Abänderungsklage hiergegen wendet, hat das Landesarbeitsgericht diese rechtskräftig abgewiesen. Der Senat ist deshalb nach § 322 ZPO an die vom Landesarbeitsgericht in dem Vorprozess getroffene Feststellung gebunden. Die Rechtskraft einer in einem Vorprozess der Parteien ergangenen Entscheidung ist nicht nur bei Identität der Streitgegenstände in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten, sondern auch dann, wenn eine für den nachfolgenden Rechtsstreit (hier: Leistungsklage) entscheidungserhebliche Vorfrage im Vorprozess (dort: Feststellungsklage) rechtskräftig entschieden wurde (BGH 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 20).

36

b) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 81,01 DM brutto; dies entspricht 41,42 Euro.

37

aa) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

38

bb) Die fiktive Vollleistung beträgt 114,79 DM.

39

Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung übersteigt iHv. 675,25 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 27. November 2008 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 17 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 114,79 DM (675,25 DM x 1,0 % pro Jahr x 17 Jahre).

40

Die fiktive Vollleistung iHv. 114,79 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 1. April 1958 bis zum 31. Dezember 1993 (429 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 1. April 1958 bis zum 27. November 2008 (607,9 Monate), mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,7057, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 81,01 DM, das sind 41,42 Euro.

41

c) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 65,31 Euro weitere 194,62 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben.

42

aa) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist(vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen(vgl. etwa Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I § 2 Rn. 3277 ff.). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen.

43

bb) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C-Versorgungsordnung iHv. monatlich 194,62 Euro.

44

Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 457,28 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 76,64 DM. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 380,64 DM verpflichtet, das entspricht 194,62 Euro.

45

(1) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 457,28 DM.

46

(a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebstreu geblieben wäre. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 34 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1.079,97 DM.

47

Nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK-Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom 1. Januar 1992 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse nach § 5 iVm. § 8 PK-Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Dezember 1993 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 3.832,20 DM geleistet. In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 27. November 2008 wären mindestens monatliche Beiträge in der Höhe der Durchschnittsbeiträge in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 iHv. 159,68 DM, somit in den bis zum 27. November 2008 noch möglichen 178,9 Monaten insgesamt 28.566,75 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 32.398,95 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 12.959,58 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 1.079,97 DM.

48

(b) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben der Kläger 40 vH, die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1.079,97 DM, folglich 647,98 DM.

49

(c) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. April 1958 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1993 (429 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1958 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 27. November 2008 (607,9 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 457,28 DM.

50

(2) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 127,74 DM und damit auf 76,64 DM (60 % von 127,74 DM).

51

(3) Der Ausgleichsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 457,28 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 76,64 DM, somit auf 380,64 DM (457,28 DM - 76,64 DM). Dies entspricht 194,62 Euro.

52

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C-Versorgungsordnung. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

53

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke    

        

    H. Frehse    

                 

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)