Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 2012 - 4 Sa 1559/10 - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 826,32 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 34,43 Euro monatlich jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2008 und endend mit dem 1. Januar 2010, sowie weitere 1.974,29 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 103,91 Euro monatlich jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. August 2011 und ab dem 1. August 2011 monatlich insgesamt 603,91 Euro zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2

Der am 18. September 1939 geborene Kläger war vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1994 bei der Beklagten als AT-Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 9.667,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 9.486,11 DM.

3

Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln idF vom 5. April 1984 (im Folgenden: K + S Statut), das ua. bestimmte:

        

„…    

        

Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten:

        

1.    

die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),

        

…       

        
        

§ 1

        

Die anrechnungsfähige Dienstzeit

        

1.    

Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. …

        

…       

        
        

9.    

Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.

                          
        

§ 2

        

Das anzurechnende Einkommen

        

1.    

Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.

        

2.    

Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:

                 

a)    

alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,

                 

…       

                 

Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. …

        

…       

        
                 

§ 3

                 

Das letzte Diensteinkommen bei K + S

        

1.    

Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S.

        

2.    

Als letztes Diensteinkommen gilt das monatliche Durchschnitts-Brutto-Gehalt während der letzten 36 Beschäftigungsmonate mit vollen Gehaltsbezügen. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt als volles Gehalt das Teilzeitgehalt.

        

…       

        
                          
        

§ 4

        

Die zusätzliche Altersrente

        

1.    

Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:

                 

a)    

bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,

                          

bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,

                 

…       

        
        

…       

        
        

4.    

Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.

        

…       

        
        

6.    

Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.

                 

Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.

        

…“    

        
4

Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut belief sich zum 31. Dezember 1990 im Falle des Klägers auf 4.150,00 DM.

5

Am 27. November 1990 vereinbarten die Parteien:

        

„Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab 01.01.1991 durch die C-Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C-Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt.“

6

Die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene C-Versorgungsordnung bestimmt ua.:

        

C-Versorgungsordnung

        

Die C-Versorgungsordnung regelt die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und deren Hinterbliebenen. Die C-Versorgungsordnung besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

                 
        

ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN

        

Geltungsbereich

        

1       

Die C-Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

                          
        

Wartezeit

        

2       

Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der C.

                 

…       

        

Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen

        

3       

Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß Textziffer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt.

        

4       

Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.

        

5       

Für die Mitglieder der B Pensionskasse (Pensionskasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Bestimmungen der Pensionskassensatzung.

                          
        

Grundversorgung

        

Versorgungsträger

        

6       

Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C.

        

7       

Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten.

        

…       

        
                          
        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

10    

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mitgliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. …

                          
                          
                          
        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

11    

Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mitgliedsjahre in der Pensionskasse von diesem Zeitpunkt an.

                          
        

Rentenarten

        

12    

Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus

                 

- Altersrente

(Textziffer 43 und 45)

                 

…       

        
                 
        

Mitgliedschaft in der Pensionskasse

        

Aufnahme

        

13    

Alle in das Unternehmen eintretenden AT-Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

                          
        

Mitgliedsbeitrag

        

14    

Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.

        

…       

        
        

ZUSATZVERSORGUNG  II

        

Versorgungsträger

        

29    

Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C. Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch.

                          
        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

30    

Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie).

                 

…       

        

…       

        
        

32    

Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textziffer 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

…       

        
        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

Pensionsfähig sind

        

34    

Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind,

        

35    

Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen,

        

…       

        

Rentenarten

        

40    

Die Firmenrente wird gezahlt als

                 

- Altersrente

(Textziffern 46-49)

                 

…       

        
        

Versorgungshöhe

                 

Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

41    

Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß Textziffer 32

                          

BfA     

Knappschaft

                 

bis 3.200,-- DM

1 %     

0,7 % 

                 

über 3.200,-- DM bis 6.400,-- DM

0,8 % 

0,6 % 

                 

…       

                          
        

Allgemeine Leistungsbestimmungen

        

Rentenarten

        

Altersrenten der Grundversorgung

        

Pensionskassenrente

        

43    

Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        
        

Altersrenten der Zusatzversorgung

        

Leistungsvoraussetzungen

        

46    

Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Altersrente wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr versichert gewesen wäre und die Wartezeit erfüllt hätte. Bei Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen.

        

Rentenbezugsdauer

        

47    

Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters.

        

…       

        
        

Auszahlung der Renten

        

96    

Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet.

        

97    

Die Renten werden in den jeweils am Sitz der C geltenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt.

        

…       

        
        

Zeitpunkt des Inkrafttretens

        

103     

Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

                          
        

Anhang zur C-Versorgungsordnung

        

I       

Besitzstandsrente

                 

Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt.

                 

Im einzelnen gilt folgendes:

                 

Für die Betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.

                 

Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird.

                 

Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen.

                 

Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C-Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C-Versorgungsordnung.

                 

…“    

7

Seit dem 1. Juli 1981 war der Kläger ordentliches Mitglied der B Pensionskasse.

8

Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden: PK-Satzung) enthält ua. folgende Regelungen:

        

        

1. Kapitel: Allgemeines

        

…       

                 
        

§ 3     

Begriffsdefinitionen

                 

1.    

Beschäftigungsverhältnis:

                          

Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis

                 

2.    

Mitarbeiter:

                          

Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane

                 

3.    

Firma/Firmen:

                          

Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mitglieder der Kasse seien können (Trägerunternehmen, B-Gruppengesellschaft oder ein Unternehmen, das mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist),

                 

…       

        
                 

2. Kapitel: Mitgliedschaft

        

§ 4     

Arten der Mitgliedschaft

                 

(1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder und die Bezieher von Mitgliedsrenten.

                 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet.

                 

…       

        
                 

2.1 Ordentliche Mitgliedschaft

        

§ 5     

Kreis der ordentlichen Mitglieder

                 

Ordentliche Mitglieder können werden:

                 

1.    

die Mitarbeiter des Trägerunternehmens,

                 

2.    

die Mitarbeiter derjenigen B-Gruppengesellschaften, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat,

                 

3.    

einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine B-Gruppengesellschaft wirtschaftlich verbunden sind und die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat.

        

§ 6     

Voraussetzungen

                 

Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse dem Erwerb der Mitgliedschaft in Einzelnen davon abhängig machen, daß die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens nachgewiesen wird.

        

§ 7     

Aufnahme

                 

(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind das Trägerunternehmen, die B-Gruppengesellschaft, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der B-Gruppengesellschaft können ihren Beitritt erklären.

                 

…       

        
        

§ 8     

Beginn

                 

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tage.

                 

…       

        
        

…       

                 
        

§ 10   

Beendigung; ununterbrochene Fortführung

                 

(1)     

Die ordentliche Mitgliedschaft endet

                 

1.    

an dem Tage, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet,

                 

2.    

an dem Tage, an dem eine B-Gruppengesellschaft aus den Beteiligungsbereich des Trägerunternehmens ausscheidet,

                 

…       

        
                 

3. Kapitel: Einnahmen der Kasse

        

§ 19   

Art der Einnahmen

                 

Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbeiträge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versicherungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonstigen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Zuwendungen).

        

§ 20   

Mitgliedsbeiträge

                 

(1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Beitrag beträgt höchstens 267 DM.

                 

…       

        
        

§ 21   

Ergänzungsbeiträge

                 

(1) Das Mitglied kann für Zeiten außerhalb der ordentlichen Mitgliedschaft nach Maßgabe der folgenden Absätze Ergänzungsbeiträge entrichten. Voraussetzung ist ein Antrag des Mitglieds und die Zustimmung des Trägerunternehmens. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

                 

…       

        
        

§ 22   

Firmenbeiträge

                 

(1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge.

                 

(2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Trägerunternehmen gewährleistet. Das Nähere bestimmt der technische Geschäftsplan.

                 

…       

        
                 

4. Kapitel: Leistungen der Kasse

        

§ 23   

Leistungsarten

                 

(1)     

Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen:

                          

1.    

Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten als Mitgliedsrenten,

                          

…       

        
                 

…       

                 
                 

4.1 Rentenleistungen

                 

4.1.1 Gemeinsame Bestimmungen

        

§ 24   

Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

                 

Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

                 

1.    

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts,

                 

2.    

Erfüllung der Wartezeit,

                 

3.    

Stellung des Rentenantrags und

                 

4.    

Erfüllung der Anzeigepflichten.

                 

…       

        

§ 28   

Fälligkeit

                 

Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden.

        

…       

        
                 

4.1.2 

Mitgliedsrenten und Familienzulagen

                 

4.1.2.1

Mitgliedsrenten

        

…       

        
        

§ 32   

Altersrente

                 

(1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre.

                 

…       

        
        

§ 34   

Höhe der Mitgliedsrente

                 

Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge.

        

…“    

        
9

Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen.

10

In der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 wurden - ausweislich des Schreibens der B Pensionskasse vom 24. August 1994 - Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 24.194,28 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 155,09 DM. Die B Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 806,50 DM monatlich.

11

Seit dem 1. April 2003 bezieht der Kläger eine Altersvollrente für langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte zahlte ihm seit dem 1. April 2003 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. 449,48 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 3. April 2003 teilte die B Pensionskasse dem Kläger mit, er erhalte ab dem 1. April 2003 eine monatliche B Pensionskassenrente iHv. 412,35 Euro.

12

Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr R,

        

in einem Rechtsstreit, den ein früherer AT-Angestellter gegen die C angestrengt hat, ging es um die Richtigkeit der von der C angewendeten Art der Berechnung der Firmenrenten.

        

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat dem Kläger einen Teil seiner geltend gemachten Ansprüche zugesprochen. In dem anschließenden Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das BAG beide Parteien dahin beschieden, dass es in der Sache denselben Rechtsstandpunkt vertritt, wie das LAG Köln. Auf Vorschlag des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) haben daraufhin beide Parteien ihre Revisionen zurückgenommen, so dass das Urteil des LAG Köln in Rechtskraft erwachsen ist.

        

Der Urteilstenor des LAG Köln befasst sich mit den Komponenten Pensionskasse und Besitzstand, da der Kläger die Komponente ZV II als richtig berechnet anerkannt hatte.

        

Die Komponente Pensionskasse hat das Gericht ersatzlos entfallen lassen, weil sich die Zahlungsansprüche des Rentners ausschließlich gegen die Pensionskasse richten.

        

Bei der Komponente Besitzstand wurde entschieden, dass diese sich aus dem 1990 ermittelten Prozentsatz sowie dem beim Ausscheiden bezogenen pensionsfähigen Entgelt errechnet. Die so ermittelte Besitzstandsrente darf nicht erneut quotiert werden.

        

Nach Maßgabe dieser gerichtlichen Festlegungen wurden alle betroffenen Firmenrenten neu berechnet. Aus diesen Festlegungen ergeben sich für die einzelnen Rentenbezieher zum Teil erhebliche Abweichungen. In Ihrem Fall haben die Bestimmungen des LAG eine positive Auswirkung.

        

Ausweislich der beigefügten Berechnung beläuft sich Ihre Firmenrente ab März 2009 auf 481,58 €.

        

...“   

13

Dementsprechend zahlte die Beklagte dem Kläger ab März 2009 monatlich 481,58 Euro und glich die in der Zeit von Januar 2007 bis Februar 2009 zu den bisherigen monatlichen Zahlungen iHv. 449,48 Euro entstandenen Differenzansprüche aus.

14

Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr R,

        

im März diesen Jahres hatten wir Sie darüber unterrichtet, dass das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) eine rechtskräftige Entscheidung über die Berechnung der Komponenten ‚Besitzstandsrente‘ und ‚Pensionskassenrente‘ getroffen hat. Wir hatten weiterhin mitgeteilt, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) diesen Rechtsstandpunkt teilt und die Parteien deshalb - auf Vorschlag des BAG - ihre Revisionen zurück genommen haben.

        

Das LAG Köln hat in diesem Urteil auch Rechtsausführungen zur Berechnung der ‚Zusatzversorgung II‘ (ZV II) gemacht, obgleich die Parteien über diesen Punkt nicht mehr gestritten hatten. Nach Ansicht des LAG Köln ist die bis zur festen Altersgrenze erreichbare ZV II-Rente in der Höhe zu quotieren, die dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht.

        

Wir haben diese Rechtsansicht prüfen lassen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass das BAG seine Rechtsprechung, auf deren Grundlage wir unsere Renten berechnet haben, in neuerer Zeit geändert hat. Der Begriff ‚Eintritt des Versorgungsfalles‘, den das BetrAV verwendet, bezeichnet nunmehr nicht mehr den tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalles, sondern die in der Versorgungszusage vorgesehene feste Altersgrenze.

        

Wir haben aus diesem Grunde die Komponente ZV II für Sie neu berechnet. Ausweislich der beigefügten Berechnung beläuft sich Ihre Firmenrente auf 500 €.

        

Aus organisatorischen Gründen können wir die neuen Rentenwerte erstmals - zusammen mit etwaigen rückständigen Beträgen - in der September-Abrechnung berücksichtigten.

        

...“   

15

Die Beklagte zahlte an den Kläger ab September 2009 monatlich 500,00 Euro. Außerdem glich sie die Differenzbeträge aus, die in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis Ende August 2009 entstanden waren.

16

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. 603,91 Euro monatlich verpflichtet. Dieser Betrag setze sich aus einer Besitzstandsrente iHv. 372,82 Euro, einer Zusatzversorgung II iHv. 126,88 Euro und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 104,21 Euro zusammen. Bei der Berechnung der Zusatzversorgung II müsse die zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1994 (312 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zum 18. September 2004 (434,6 Monate) und damit um den Unverfallbarkeitsfaktor 0,7179 erfolgen. Hieraus ergebe sich ein Betrag iHv. 248,16 DM; dies entspreche 126,88 Euro. Die Beklagte sei außerdem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, neben der von der B Pensionskasse gezahlten Pensionskassenrente iHv. 412,35 Euro monatlich einen weiteren Betrag iHv. 104,21 Euro zu zahlen. Ausgehend von der von der Beklagten seit dem 1. Januar 2004 gezahlten monatlichen Betriebsrente iHv. 500,00 Euro sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2011 7.803,17 Euro nachzuzahlen. Die monatliche Differenz iHv. 103,91 Euro zwischen der ihm zustehenden Betriebsrente iHv. 603,91 Euro und der von der Beklagten gezahlten Betriebsrente iHv. 500,00 Euro werde für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 verlangt. Insoweit bestehe ein Nachzahlungsanspruch bis zum 31. Juli 2011 iHv. 4.468,13 Euro. Für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werde lediglich ein monatlicher Nachzahlungsanspruch iHv. 69,48 Euro geltend gemacht, somit 3.335,04 Euro.

17

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.126,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 69,48 Euro monatlich zum Monatsersten seit dem 1. Februar 2004 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.875,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 69,48 Euro monatlich zum Monatsersten seit dem 1. November 2007 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn zusätzlich für die Jahre 2008 und 2009 826,32 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz von 34,43 Euro beginnend mit dem 1. Februar 2008 zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2011 1.766,47 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz von 103,91 Euro beginnend mit dem 1. Februar 2010 zu zahlen,

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. August 2011 an ihn eine Gesamtbetriebsrente iHv. 603,91 Euro monatlich zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, sie sei allenfalls verpflichtet, dem Kläger eine Rente iHv. 500,00 Euro monatlich zu zahlen. Bei der Zusatzversorgung II sei die zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit seit dem Inkrafttreten der C-Versorgungsordnung am 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 (42 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 18. September 2004 (434,6 Monate) vorzunehmen. Danach ergebe sich ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. 17,08 Euro monatlich. Ein Anspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG bestehe nicht.

19

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprechend den erstinstanzlich zuletzt gestellten - auf Zahlung monatlicher Differenzbeträge iHv. 69,48 Euro seit 1. Januar 2004 gerichteten - Klageanträgen stattgegeben und die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2007 zur Zahlung von 3.126,60 Euro und für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu einer weiteren Zahlung iHv. 1.875,96 Euro verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und die Abweisung der Klage begehrt. Mit der vom Kläger eingelegten Anschlussberufung hat er die Klage für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2011 auf einen monatlichen Differenzbetrag iHv. insgesamt 103,91 Euro erweitert und deshalb die Zahlung weiterer 826,32 Euro für die Jahre 2008 und 2009, sowie für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 die Zahlung weiterer 1.766,47 Euro und ab 1. August 2011 die Zahlung wiederkehrender Leistungen iHv. 603,91 Euro monatlich verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten entsprochen, die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter, wobei er für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 (19 Monate) nunmehr den rechnerisch zutreffenden Betrag von 1.974,29 Euro verlangt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

20

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 603,91 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 372,82 Euro brutto, einer Zusatzversorgung II iHv. 126,88 Euro brutto und einem Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 104,21 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger monatlich 500,00 Euro zahlt, ist sie verpflichtet, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2011 rückständige Beträge in der geltend gemachten Höhe von 7.803,17 Euro und ab dem 1. August 2011 über die gezahlte Betriebsrente von 500,00 Euro monatlich hinaus weitere 103,91 Euro monatlich zu zahlen.

21

1. Der Kläger hat seit dem 1. April 2003 nach § 6 BetrAVG Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am 30. Juni 1994 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; im Folgenden: BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und seit dem 1. April 2003 nach Vollendung des 63. Lebensjahrs Altersvollrente für langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Zwar galt die C-Versorgungsordnung erst ab dem 1. Januar 1991. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht. Außerdem bestand die Versorgungszusage auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bereits länger als drei Jahre, das Arbeitsverhältnis bestand insgesamt länger als zwölf Jahre und der Kläger war zu diesem Zeitpunkt älter als 35 Jahre, so dass die Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF auch dann abgelaufen wäre, wenn sie erst am 1. Januar 1991 begonnen hätte zu laufen.

22

2. Die C-Versorgungsordnung regelt die Berechnung der Altersrente bei deren Inanspruchnahme vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht. Deshalb richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe).

23

a) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der zugesagten Vollrente unter zwei Gesichtspunkten:

24

Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 28; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 25; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24).

25

Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird(BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 29; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 25), sofern die Versorgungsordnung Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht ausschließt.

26

b) Da Tz. 46 C-Versorgungsordnung versicherungsmathematische Abschläge beim Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs ausschließt, kommt lediglich eine zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG.

27

aa) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf.

28

bb) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht.

29

(1) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und 2 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist daher nicht möglich.

30

(2) Die C-Versorgungsordnung sieht für die ab dem 1. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können.

31

(3) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur C-Versorgungsordnung.

32

3. Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 372,82 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 126,88 Euro monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 104,21 Euro.

33

a) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf monatlich 372,82 Euro.

34

aa) Für die Berechnung der Besitzstandsrente wird nach dem Anhang I zur C-Versorgungsordnung zunächst nach dem K + S Statut aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 K + S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.

35

Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K + S Statut); dies ist der Besitzstandsprozentsatz.

36

Anschließend wird bei Eintritt des Versorgungsfalls der Besitzstandsprozentsatz mit dem nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert. Von diesem Betrag wird bei Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1. Januar 1991 Mitglied der B Pensionskasse waren, der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und in absoluter Höhe in Abzug gebracht.

37

bb) Danach beträgt die monatliche Besitzstandsrente des Klägers nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung 729,18 DM brutto; dies entspricht 372,82 Euro. Dieser Wert ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine nochmalige Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis findet nicht statt.

38

b) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 248,16 DM brutto; dies entspricht 126,88 Euro.

39

aa) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

40

bb) Die fiktive Vollleistung beträgt 345,68 DM.

41

Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung beläuft sich auf 9.486,11 DM; davon übersteigen 2.469,11 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 18. September 2004 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 14 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 345,68 DM (2.469,11 DM x 1,0 % pro Jahr x 14 Jahre).

42

Die fiktive Vollleistung iHv. 345,68 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1994 (312 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 1. Juli 1968 bis zum 18. September 2004 (434,6 Monate), mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,7179, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 248,16 DM, das sind 126,88 Euro.

43

c) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 412,35 Euro weitere 104,21 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben.

44

aa) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist(vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen(vgl. etwa Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I § 2 Rn. 3277 ff.). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen.

45

bb) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C-Versorgungsordnung iHv. monatlich 104,21 Euro.

46

Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 351,62 Euro erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 247,41 Euro. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 104,21 Euro verpflichtet.

47

(1) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 351,62 Euro.

48

(a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebstreu geblieben wäre. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 34 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1.596,59 DM.

49

Nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK-Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom 1. Juli 1981 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse nach § 5 iVm. § 8 PK-Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 30. Juni 1994 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 24.194,28 DM geleistet. In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 18. September 2004 wären - ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 9.667,00 DM - monatlich Beiträge iHv. 193,34 DM, somit in den bis zum 18. September 2004 noch möglichen 122,6 Monaten insgesamt 23.703,48 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 47.897,76 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 19.159,10 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 1.596,59 DM.

50

(b) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben der Kläger 40 vH, die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1.596,59 DM, folglich 957,95 DM.

51

(c) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Juli 1968 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 (312 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 18. September 2004 (434,6 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 687,71 DM. Das entspricht 351,62 Euro.

52

(2) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 412,35 Euro und damit auf 247,41 Euro (60 % von 412,35 Euro).

53

(3) Der Ausgleichsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 351,62 Euro und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 247,41 Euro, somit auf 104,21 Euro (351,62 Euro - 247,41 Euro).

54

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C-Versorgungsordnung. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

55

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke    

        

    H. Frehse    

                 

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Feb. 2014 - 3 AZR 324/12

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Feb. 2014 - 3 AZR 324/12 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 6 Vorzeitige Altersleistung


Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Feb. 2014 - 3 AZR 324/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 31. Juli 2014 - 13 Sa 224/14

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor 1)      Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2014 – 10 Ca 9409/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2)      Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten in der Berufung

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)