Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 31. Juli 2014 - 13 Sa 224/14

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2014:0731.13SA224.14.00
bei uns veröffentlicht am31.07.2014

Tenor

1)      Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2014 – 10 Ca 9409/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)      Die Revision wird zugelassen.


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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 31. Juli 2014 - 13 Sa 224/14 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 7 Umfang des Versicherungsschutzes


(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli

Handelsgesetzbuch - HGB | § 272 Eigenkapital


(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Feb. 2014 - 3 AZR 324/12

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 2012 - 4 Sa 1559/10 - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Dez. 2012 - 3 AZR 615/10

bei uns veröffentlicht am 11.12.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Februar 2010 - 3 Sa 785/09 B - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Okt. 2010 - 3 AZR 502/08

bei uns veröffentlicht am 26.10.2010

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Mai 2008 - 4 Sa 1738/07 - aufgehoben.

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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 2012 - 4 Sa 1559/10 - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 826,32 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 34,43 Euro monatlich jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2008 und endend mit dem 1. Januar 2010, sowie weitere 1.974,29 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 103,91 Euro monatlich jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. August 2011 und ab dem 1. August 2011 monatlich insgesamt 603,91 Euro zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2

Der am 18. September 1939 geborene Kläger war vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1994 bei der Beklagten als AT-Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 9.667,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 9.486,11 DM.

3

Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln idF vom 5. April 1984 (im Folgenden: K + S Statut), das ua. bestimmte:

        

„…    

        

Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten:

        

1.    

die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),

        

…       

        
        

§ 1

        

Die anrechnungsfähige Dienstzeit

        

1.    

Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. …

        

…       

        
        

9.    

Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.

                          
        

§ 2

        

Das anzurechnende Einkommen

        

1.    

Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.

        

2.    

Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:

                 

a)    

alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,

                 

…       

                 

Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. …

        

…       

        
                 

§ 3

                 

Das letzte Diensteinkommen bei K + S

        

1.    

Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S.

        

2.    

Als letztes Diensteinkommen gilt das monatliche Durchschnitts-Brutto-Gehalt während der letzten 36 Beschäftigungsmonate mit vollen Gehaltsbezügen. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt als volles Gehalt das Teilzeitgehalt.

        

…       

        
                          
        

§ 4

        

Die zusätzliche Altersrente

        

1.    

Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:

                 

a)    

bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,

                          

bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,

                 

…       

        
        

…       

        
        

4.    

Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.

        

…       

        
        

6.    

Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.

                 

Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.

        

…“    

        
4

Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut belief sich zum 31. Dezember 1990 im Falle des Klägers auf 4.150,00 DM.

5

Am 27. November 1990 vereinbarten die Parteien:

        

„Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab 01.01.1991 durch die C-Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C-Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt.“

6

Die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene C-Versorgungsordnung bestimmt ua.:

        

C-Versorgungsordnung

        

Die C-Versorgungsordnung regelt die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und deren Hinterbliebenen. Die C-Versorgungsordnung besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

                 
        

ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN

        

Geltungsbereich

        

1       

Die C-Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

                          
        

Wartezeit

        

2       

Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der C.

                 

…       

        

Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen

        

3       

Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß Textziffer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt.

        

4       

Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.

        

5       

Für die Mitglieder der B Pensionskasse (Pensionskasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Bestimmungen der Pensionskassensatzung.

                          
        

Grundversorgung

        

Versorgungsträger

        

6       

Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C.

        

7       

Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten.

        

…       

        
                          
        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

10    

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mitgliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. …

                          
                          
                          
        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

11    

Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mitgliedsjahre in der Pensionskasse von diesem Zeitpunkt an.

                          
        

Rentenarten

        

12    

Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus

                 

- Altersrente

(Textziffer 43 und 45)

                 

…       

        
                 
        

Mitgliedschaft in der Pensionskasse

        

Aufnahme

        

13    

Alle in das Unternehmen eintretenden AT-Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

                          
        

Mitgliedsbeitrag

        

14    

Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.

        

…       

        
        

ZUSATZVERSORGUNG  II

        

Versorgungsträger

        

29    

Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C. Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch.

                          
        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

30    

Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie).

                 

…       

        

…       

        
        

32    

Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textziffer 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

…       

        
        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

Pensionsfähig sind

        

34    

Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind,

        

35    

Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen,

        

…       

        

Rentenarten

        

40    

Die Firmenrente wird gezahlt als

                 

- Altersrente

(Textziffern 46-49)

                 

…       

        
        

Versorgungshöhe

                 

Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

41    

Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß Textziffer 32

                          

BfA     

Knappschaft

                 

bis 3.200,-- DM

1 %     

0,7 % 

                 

über 3.200,-- DM bis 6.400,-- DM

0,8 % 

0,6 % 

                 

…       

                          
        

Allgemeine Leistungsbestimmungen

        

Rentenarten

        

Altersrenten der Grundversorgung

        

Pensionskassenrente

        

43    

Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        
        

Altersrenten der Zusatzversorgung

        

Leistungsvoraussetzungen

        

46    

Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Altersrente wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr versichert gewesen wäre und die Wartezeit erfüllt hätte. Bei Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen.

        

Rentenbezugsdauer

        

47    

Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters.

        

…       

        
        

Auszahlung der Renten

        

96    

Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet.

        

97    

Die Renten werden in den jeweils am Sitz der C geltenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt.

        

…       

        
        

Zeitpunkt des Inkrafttretens

        

103     

Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

                          
        

Anhang zur C-Versorgungsordnung

        

I       

Besitzstandsrente

                 

Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt.

                 

Im einzelnen gilt folgendes:

                 

Für die Betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.

                 

Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird.

                 

Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen.

                 

Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C-Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C-Versorgungsordnung.

                 

…“    

7

Seit dem 1. Juli 1981 war der Kläger ordentliches Mitglied der B Pensionskasse.

8

Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden: PK-Satzung) enthält ua. folgende Regelungen:

        

        

1. Kapitel: Allgemeines

        

…       

                 
        

§ 3     

Begriffsdefinitionen

                 

1.    

Beschäftigungsverhältnis:

                          

Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis

                 

2.    

Mitarbeiter:

                          

Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane

                 

3.    

Firma/Firmen:

                          

Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mitglieder der Kasse seien können (Trägerunternehmen, B-Gruppengesellschaft oder ein Unternehmen, das mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist),

                 

…       

        
                 

2. Kapitel: Mitgliedschaft

        

§ 4     

Arten der Mitgliedschaft

                 

(1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder und die Bezieher von Mitgliedsrenten.

                 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet.

                 

…       

        
                 

2.1 Ordentliche Mitgliedschaft

        

§ 5     

Kreis der ordentlichen Mitglieder

                 

Ordentliche Mitglieder können werden:

                 

1.    

die Mitarbeiter des Trägerunternehmens,

                 

2.    

die Mitarbeiter derjenigen B-Gruppengesellschaften, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat,

                 

3.    

einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine B-Gruppengesellschaft wirtschaftlich verbunden sind und die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat.

        

§ 6     

Voraussetzungen

                 

Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse dem Erwerb der Mitgliedschaft in Einzelnen davon abhängig machen, daß die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens nachgewiesen wird.

        

§ 7     

Aufnahme

                 

(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind das Trägerunternehmen, die B-Gruppengesellschaft, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der B-Gruppengesellschaft können ihren Beitritt erklären.

                 

…       

        
        

§ 8     

Beginn

                 

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tage.

                 

…       

        
        

…       

                 
        

§ 10   

Beendigung; ununterbrochene Fortführung

                 

(1)     

Die ordentliche Mitgliedschaft endet

                 

1.    

an dem Tage, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet,

                 

2.    

an dem Tage, an dem eine B-Gruppengesellschaft aus den Beteiligungsbereich des Trägerunternehmens ausscheidet,

                 

…       

        
                 

3. Kapitel: Einnahmen der Kasse

        

§ 19   

Art der Einnahmen

                 

Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbeiträge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versicherungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonstigen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Zuwendungen).

        

§ 20   

Mitgliedsbeiträge

                 

(1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Beitrag beträgt höchstens 267 DM.

                 

…       

        
        

§ 21   

Ergänzungsbeiträge

                 

(1) Das Mitglied kann für Zeiten außerhalb der ordentlichen Mitgliedschaft nach Maßgabe der folgenden Absätze Ergänzungsbeiträge entrichten. Voraussetzung ist ein Antrag des Mitglieds und die Zustimmung des Trägerunternehmens. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

                 

…       

        
        

§ 22   

Firmenbeiträge

                 

(1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge.

                 

(2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Trägerunternehmen gewährleistet. Das Nähere bestimmt der technische Geschäftsplan.

                 

…       

        
                 

4. Kapitel: Leistungen der Kasse

        

§ 23   

Leistungsarten

                 

(1)     

Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen:

                          

1.    

Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten als Mitgliedsrenten,

                          

…       

        
                 

…       

                 
                 

4.1 Rentenleistungen

                 

4.1.1 Gemeinsame Bestimmungen

        

§ 24   

Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

                 

Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

                 

1.    

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts,

                 

2.    

Erfüllung der Wartezeit,

                 

3.    

Stellung des Rentenantrags und

                 

4.    

Erfüllung der Anzeigepflichten.

                 

…       

        

§ 28   

Fälligkeit

                 

Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden.

        

…       

        
                 

4.1.2 

Mitgliedsrenten und Familienzulagen

                 

4.1.2.1

Mitgliedsrenten

        

…       

        
        

§ 32   

Altersrente

                 

(1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre.

                 

…       

        
        

§ 34   

Höhe der Mitgliedsrente

                 

Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge.

        

…“    

        
9

Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen.

10

In der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 wurden - ausweislich des Schreibens der B Pensionskasse vom 24. August 1994 - Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 24.194,28 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 155,09 DM. Die B Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 806,50 DM monatlich.

11

Seit dem 1. April 2003 bezieht der Kläger eine Altersvollrente für langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte zahlte ihm seit dem 1. April 2003 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. 449,48 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 3. April 2003 teilte die B Pensionskasse dem Kläger mit, er erhalte ab dem 1. April 2003 eine monatliche B Pensionskassenrente iHv. 412,35 Euro.

12

Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr R,

        

in einem Rechtsstreit, den ein früherer AT-Angestellter gegen die C angestrengt hat, ging es um die Richtigkeit der von der C angewendeten Art der Berechnung der Firmenrenten.

        

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat dem Kläger einen Teil seiner geltend gemachten Ansprüche zugesprochen. In dem anschließenden Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das BAG beide Parteien dahin beschieden, dass es in der Sache denselben Rechtsstandpunkt vertritt, wie das LAG Köln. Auf Vorschlag des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) haben daraufhin beide Parteien ihre Revisionen zurückgenommen, so dass das Urteil des LAG Köln in Rechtskraft erwachsen ist.

        

Der Urteilstenor des LAG Köln befasst sich mit den Komponenten Pensionskasse und Besitzstand, da der Kläger die Komponente ZV II als richtig berechnet anerkannt hatte.

        

Die Komponente Pensionskasse hat das Gericht ersatzlos entfallen lassen, weil sich die Zahlungsansprüche des Rentners ausschließlich gegen die Pensionskasse richten.

        

Bei der Komponente Besitzstand wurde entschieden, dass diese sich aus dem 1990 ermittelten Prozentsatz sowie dem beim Ausscheiden bezogenen pensionsfähigen Entgelt errechnet. Die so ermittelte Besitzstandsrente darf nicht erneut quotiert werden.

        

Nach Maßgabe dieser gerichtlichen Festlegungen wurden alle betroffenen Firmenrenten neu berechnet. Aus diesen Festlegungen ergeben sich für die einzelnen Rentenbezieher zum Teil erhebliche Abweichungen. In Ihrem Fall haben die Bestimmungen des LAG eine positive Auswirkung.

        

Ausweislich der beigefügten Berechnung beläuft sich Ihre Firmenrente ab März 2009 auf 481,58 €.

        

...“   

13

Dementsprechend zahlte die Beklagte dem Kläger ab März 2009 monatlich 481,58 Euro und glich die in der Zeit von Januar 2007 bis Februar 2009 zu den bisherigen monatlichen Zahlungen iHv. 449,48 Euro entstandenen Differenzansprüche aus.

14

Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr R,

        

im März diesen Jahres hatten wir Sie darüber unterrichtet, dass das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) eine rechtskräftige Entscheidung über die Berechnung der Komponenten ‚Besitzstandsrente‘ und ‚Pensionskassenrente‘ getroffen hat. Wir hatten weiterhin mitgeteilt, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) diesen Rechtsstandpunkt teilt und die Parteien deshalb - auf Vorschlag des BAG - ihre Revisionen zurück genommen haben.

        

Das LAG Köln hat in diesem Urteil auch Rechtsausführungen zur Berechnung der ‚Zusatzversorgung II‘ (ZV II) gemacht, obgleich die Parteien über diesen Punkt nicht mehr gestritten hatten. Nach Ansicht des LAG Köln ist die bis zur festen Altersgrenze erreichbare ZV II-Rente in der Höhe zu quotieren, die dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht.

        

Wir haben diese Rechtsansicht prüfen lassen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass das BAG seine Rechtsprechung, auf deren Grundlage wir unsere Renten berechnet haben, in neuerer Zeit geändert hat. Der Begriff ‚Eintritt des Versorgungsfalles‘, den das BetrAV verwendet, bezeichnet nunmehr nicht mehr den tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalles, sondern die in der Versorgungszusage vorgesehene feste Altersgrenze.

        

Wir haben aus diesem Grunde die Komponente ZV II für Sie neu berechnet. Ausweislich der beigefügten Berechnung beläuft sich Ihre Firmenrente auf 500 €.

        

Aus organisatorischen Gründen können wir die neuen Rentenwerte erstmals - zusammen mit etwaigen rückständigen Beträgen - in der September-Abrechnung berücksichtigten.

        

...“   

15

Die Beklagte zahlte an den Kläger ab September 2009 monatlich 500,00 Euro. Außerdem glich sie die Differenzbeträge aus, die in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis Ende August 2009 entstanden waren.

16

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. 603,91 Euro monatlich verpflichtet. Dieser Betrag setze sich aus einer Besitzstandsrente iHv. 372,82 Euro, einer Zusatzversorgung II iHv. 126,88 Euro und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 104,21 Euro zusammen. Bei der Berechnung der Zusatzversorgung II müsse die zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1994 (312 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zum 18. September 2004 (434,6 Monate) und damit um den Unverfallbarkeitsfaktor 0,7179 erfolgen. Hieraus ergebe sich ein Betrag iHv. 248,16 DM; dies entspreche 126,88 Euro. Die Beklagte sei außerdem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, neben der von der B Pensionskasse gezahlten Pensionskassenrente iHv. 412,35 Euro monatlich einen weiteren Betrag iHv. 104,21 Euro zu zahlen. Ausgehend von der von der Beklagten seit dem 1. Januar 2004 gezahlten monatlichen Betriebsrente iHv. 500,00 Euro sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2011 7.803,17 Euro nachzuzahlen. Die monatliche Differenz iHv. 103,91 Euro zwischen der ihm zustehenden Betriebsrente iHv. 603,91 Euro und der von der Beklagten gezahlten Betriebsrente iHv. 500,00 Euro werde für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 verlangt. Insoweit bestehe ein Nachzahlungsanspruch bis zum 31. Juli 2011 iHv. 4.468,13 Euro. Für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werde lediglich ein monatlicher Nachzahlungsanspruch iHv. 69,48 Euro geltend gemacht, somit 3.335,04 Euro.

17

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.126,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 69,48 Euro monatlich zum Monatsersten seit dem 1. Februar 2004 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.875,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 69,48 Euro monatlich zum Monatsersten seit dem 1. November 2007 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn zusätzlich für die Jahre 2008 und 2009 826,32 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz von 34,43 Euro beginnend mit dem 1. Februar 2008 zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2011 1.766,47 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz von 103,91 Euro beginnend mit dem 1. Februar 2010 zu zahlen,

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. August 2011 an ihn eine Gesamtbetriebsrente iHv. 603,91 Euro monatlich zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, sie sei allenfalls verpflichtet, dem Kläger eine Rente iHv. 500,00 Euro monatlich zu zahlen. Bei der Zusatzversorgung II sei die zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit seit dem Inkrafttreten der C-Versorgungsordnung am 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 (42 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 18. September 2004 (434,6 Monate) vorzunehmen. Danach ergebe sich ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. 17,08 Euro monatlich. Ein Anspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG bestehe nicht.

19

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprechend den erstinstanzlich zuletzt gestellten - auf Zahlung monatlicher Differenzbeträge iHv. 69,48 Euro seit 1. Januar 2004 gerichteten - Klageanträgen stattgegeben und die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2007 zur Zahlung von 3.126,60 Euro und für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu einer weiteren Zahlung iHv. 1.875,96 Euro verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und die Abweisung der Klage begehrt. Mit der vom Kläger eingelegten Anschlussberufung hat er die Klage für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2011 auf einen monatlichen Differenzbetrag iHv. insgesamt 103,91 Euro erweitert und deshalb die Zahlung weiterer 826,32 Euro für die Jahre 2008 und 2009, sowie für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 die Zahlung weiterer 1.766,47 Euro und ab 1. August 2011 die Zahlung wiederkehrender Leistungen iHv. 603,91 Euro monatlich verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten entsprochen, die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter, wobei er für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 (19 Monate) nunmehr den rechnerisch zutreffenden Betrag von 1.974,29 Euro verlangt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

20

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 603,91 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 372,82 Euro brutto, einer Zusatzversorgung II iHv. 126,88 Euro brutto und einem Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 104,21 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger monatlich 500,00 Euro zahlt, ist sie verpflichtet, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2011 rückständige Beträge in der geltend gemachten Höhe von 7.803,17 Euro und ab dem 1. August 2011 über die gezahlte Betriebsrente von 500,00 Euro monatlich hinaus weitere 103,91 Euro monatlich zu zahlen.

21

1. Der Kläger hat seit dem 1. April 2003 nach § 6 BetrAVG Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am 30. Juni 1994 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; im Folgenden: BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und seit dem 1. April 2003 nach Vollendung des 63. Lebensjahrs Altersvollrente für langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Zwar galt die C-Versorgungsordnung erst ab dem 1. Januar 1991. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht. Außerdem bestand die Versorgungszusage auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bereits länger als drei Jahre, das Arbeitsverhältnis bestand insgesamt länger als zwölf Jahre und der Kläger war zu diesem Zeitpunkt älter als 35 Jahre, so dass die Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF auch dann abgelaufen wäre, wenn sie erst am 1. Januar 1991 begonnen hätte zu laufen.

22

2. Die C-Versorgungsordnung regelt die Berechnung der Altersrente bei deren Inanspruchnahme vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht. Deshalb richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe).

23

a) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der zugesagten Vollrente unter zwei Gesichtspunkten:

24

Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 28; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 25; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24).

25

Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird(BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 29; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 25), sofern die Versorgungsordnung Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht ausschließt.

26

b) Da Tz. 46 C-Versorgungsordnung versicherungsmathematische Abschläge beim Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs ausschließt, kommt lediglich eine zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG.

27

aa) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf.

28

bb) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht.

29

(1) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und 2 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist daher nicht möglich.

30

(2) Die C-Versorgungsordnung sieht für die ab dem 1. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können.

31

(3) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur C-Versorgungsordnung.

32

3. Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 372,82 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 126,88 Euro monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 104,21 Euro.

33

a) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf monatlich 372,82 Euro.

34

aa) Für die Berechnung der Besitzstandsrente wird nach dem Anhang I zur C-Versorgungsordnung zunächst nach dem K + S Statut aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 K + S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.

35

Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K + S Statut); dies ist der Besitzstandsprozentsatz.

36

Anschließend wird bei Eintritt des Versorgungsfalls der Besitzstandsprozentsatz mit dem nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert. Von diesem Betrag wird bei Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1. Januar 1991 Mitglied der B Pensionskasse waren, der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und in absoluter Höhe in Abzug gebracht.

37

bb) Danach beträgt die monatliche Besitzstandsrente des Klägers nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung 729,18 DM brutto; dies entspricht 372,82 Euro. Dieser Wert ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine nochmalige Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis findet nicht statt.

38

b) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 248,16 DM brutto; dies entspricht 126,88 Euro.

39

aa) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

40

bb) Die fiktive Vollleistung beträgt 345,68 DM.

41

Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung beläuft sich auf 9.486,11 DM; davon übersteigen 2.469,11 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 18. September 2004 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 14 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 345,68 DM (2.469,11 DM x 1,0 % pro Jahr x 14 Jahre).

42

Die fiktive Vollleistung iHv. 345,68 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1994 (312 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 1. Juli 1968 bis zum 18. September 2004 (434,6 Monate), mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,7179, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 248,16 DM, das sind 126,88 Euro.

43

c) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 412,35 Euro weitere 104,21 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben.

44

aa) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist(vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen(vgl. etwa Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I § 2 Rn. 3277 ff.). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen.

45

bb) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C-Versorgungsordnung iHv. monatlich 104,21 Euro.

46

Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 351,62 Euro erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 247,41 Euro. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 104,21 Euro verpflichtet.

47

(1) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 351,62 Euro.

48

(a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebstreu geblieben wäre. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 34 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1.596,59 DM.

49

Nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK-Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom 1. Juli 1981 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse nach § 5 iVm. § 8 PK-Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 30. Juni 1994 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 24.194,28 DM geleistet. In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 18. September 2004 wären - ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 9.667,00 DM - monatlich Beiträge iHv. 193,34 DM, somit in den bis zum 18. September 2004 noch möglichen 122,6 Monaten insgesamt 23.703,48 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 47.897,76 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 19.159,10 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 1.596,59 DM.

50

(b) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben der Kläger 40 vH, die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1.596,59 DM, folglich 957,95 DM.

51

(c) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Juli 1968 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 (312 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 18. September 2004 (434,6 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 687,71 DM. Das entspricht 351,62 Euro.

52

(2) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 412,35 Euro und damit auf 247,41 Euro (60 % von 412,35 Euro).

53

(3) Der Ausgleichsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 351,62 Euro und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 247,41 Euro, somit auf 104,21 Euro (351,62 Euro - 247,41 Euro).

54

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C-Versorgungsordnung. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

55

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke    

        

    H. Frehse    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Mai 2008 - 4 Sa 1738/07 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Mai 2007 - 1 Ca 2403/06 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat auch die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Dezember 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Die Beklagte war ursprünglich ein Straßenbauunternehmen. Seit 1999 ist sie eine 100-prozentige Tochter der E GmbH. Zwischen der Beklagten und der E GmbH bestand in den Jahren 2000 und 2001 ein Gewinnabführungsvertrag. Ohne Zuschüsse und Verlustübernahmen durch die E GmbH wäre die Beklagte zum 31. Dezember 1999 bilanziell überschuldet gewesen.

3

Ab dem Jahr 2000 musste die Beklagte auf Weisung der E GmbH zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz verschiedene Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen. Dazu gehörte ua. die Einbringung der operativen Tätigkeit im Straßenbau in andere verbundene Unternehmen, ua. die E T GmbH sowie der Verkauf der Anteile an der E T GmbH an die E GmbH. Der letzte Schritt im Rahmen der Strukturveränderungen war die Veräußerung und Ausgliederung von Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH. Die hieraus erzielten Buchgewinne der Beklagten beliefen sich im Geschäftsjahr 2003 auf TEUR 14.275 und im Geschäftsjahr 2005 auf TEUR 1.124.

4

Seit dem Jahr 2003 ist die Beklagte mit der Restabwicklung des Wohnungsbaubereichs, der Abwicklung von Pensionsverpflichtungen für ca. 1.800 Betriebsrentner, der Verwaltung des vermieteten Bestandes an gewerblichen Immobilien und der Verwaltung verbliebener Beteiligungen befasst. Zuletzt beschäftigte sie noch einen Arbeitnehmer.

5

Der Kläger war bis zum 31. März 1998 bei der Beklagten tätig. Seit dem 1. April 1998 bezieht er von dieser eine Betriebsrente, die zuletzt zum 1. Dezember 1999 auf 4.534,80 DM (= 2.318,61 Euro) erhöht wurde.

6

Der Kläger hat eine Anpassung seiner Betriebsrente für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 um monatlich 106,66 Euro verlangt. Der Anpassungsbetrag entspricht dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2005 von 4,6 %.

7

Die Beklagte hat unter Zugrundelegung einer gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend die Feststellung der Eigenkapitalrendite der Geschäftsjahre 2003 bis 2008 (im Folgenden: Gutachten) jegliche Anpassung der Betriebsrente mit Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage abgelehnt. Das Gutachten basiert auf den geprüften handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Beklagten für die Geschäftsjahre 1999 bis 2005, den Bilanzen sowie den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005 sowie auf von der Beklagten im November 2006 erstellten Planabschlüssen (Plan-Bilanzen nebst Erläuterungen sowie Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen) für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008. Danach stellte sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten in der Zeit von 2003 bis 2008 wie folgt dar:

8

Für das Jahr 2003 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 16.582 aus. Hierin enthalten sind ein Buchgewinn aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH iHv. TEUR 14.275 sowie ein Betrag iHv. TEUR 499, der aus der Auflösung außerordentlicher Rückstellungen resultiert. Nach Abzug dieser Positionen beläuft sich das Ergebnis für das Jahr 2003 auf TEUR 1.808. Für das Jahr 2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. TEUR 8.672 aus. Unter Berücksichtigung eines Betrages iHv. TEUR 977, der aus der Bildung außerordentlicher Rückstellungen resultiert, beläuft sich das bereinigte Jahresergebnis für das Jahr 2004 auf einen Fehlbetrag iHv. TEUR 7.695. Für das Jahr 2005 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 355 aus. Nach Hinzurechnung eines Betrages iHv. TEUR 260 für die Bildung außerordentlicher Rückstellungen und nach Abzug eines Buchgewinns aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH iHv. TEUR 1.124 beläuft sich das Ergebnis für das Jahr 2005 auf einen Fehlbetrag iHv. TEUR 509. Die Beklagte hatte im Jahre 2005 Zinseinkünfte iHv. TEUR 3.900 aus einem der E GmbH gewährten Darlehen über TEUR 68.500.

9

Für das Jahr 2006 ergibt sich nach dem von der Beklagten erstellten Planabschluss ein Jahresüberschuss iHv. TEUR 22.520. Hierin enthalten ist ein Buchgewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an der S GmbH iHv. TEUR 20.890. Nach Abzug eines Betrages iHv. TEUR 1.237 für die Auflösung außerordentlicher Rückstellungen verbleibt für das Jahr 2006 ein Ergebnis iHv. TEUR 21.283. Für das Jahr 2007 hat die Beklagte nach ihrem Planabschluss ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 600 und für das Jahr 2008 ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 570 errechnet.

10

Nach den Bilanzen der Beklagten für die Jahre 2003 bis 2005 betrug ihr durchschnittliches Eigenkapital (Summe aus gezeichnetem Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträgen und Jahresüberschüssen/Jahresfehlbeträgen) im Jahr 2003 TEUR 33.358, im Jahr 2004 TEUR 12.765 und im Jahr 2005 TEUR 8.606. Die von der Beklagten erstellten Planabschlüsse legen für das Jahr 2006 ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. TEUR 20.042, für das Jahr 2007 iHv. TEUR 24.100 und für das Jahr 2008 iHv. TEUR 17.185 zugrunde.

11

Ausweislich der vom statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2004 bis 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen in den Jahren 2003 bis 2008 folgende Umlaufrenditen:

        

2003   

3,8 % 

        

2004   

3,7 % 

        

2005   

3,2 % 

        

2006   

3,7 % 

        

2007   

4,3 % 

        

2008   

4,0 %.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zu. Die Beklagte sei eine Rentner-, jedenfalls eine bloße Abwicklungsgesellschaft. Deshalb sei auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ebenso wenig Rücksicht zu nehmen wie auf eine ausreichende Eigenkapitalausstattung. Die Beklagte verfüge über Einkünfte, die verzinslich angelegt werden müssten und aus deren Erträgen die Betriebsrentenanpassung über Jahre hinaus finanziert werden könne. Dies gelte insbesondere für die Zinserträge aus dem der E GmbH gewährten Darlehen sowie für den Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der S GmbH. Jedenfalls überstiegen die Einkünfte der Beklagten den Aufwand für die Abwicklung der Gesellschaft. Für das Geschäftsjahr 2007 sei - unstreitig - eine Gewinnausschüttung an die E GmbH iHv. TEUR 15.000 geplant gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht möglich sein solle. Die Beklagte habe zudem die Bereinigungsposten „Bildung und Auflösung außerordentlicher Rückstellungen“ sowie „Buchgewinne aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH“ nicht hinreichend erläutert. Jedenfalls sei im Wege des Berechnungsdurchgriffs auf die gute wirtschaftliche Lage der E GmbH abzustellen. Diese habe ihre wirtschaftliche Macht während des Bestehens eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in den Jahren 2000 und 2001 zum Nachteil der Beklagten ausgeübt. Als deren Alleingesellschafterin könne die E GmbH die Beklagte auch weiterhin umfassend kontrollieren und beeinflussen. Deshalb bestehe jedenfalls ein qualifiziert faktischer Konzern. Infolge der Weisung zur Übertragung des operativen Geschäfts habe die Beklagte nicht am Aufschwung im Straßenbau teilnehmen können.

13

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2007 (24 Monate) iHv. 2.559,84 Euro zu zahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 106,66 Euro ab dem 1. Januar 2006 und dem jeweils Ersten des jeweiligen Folgemonats,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Dezember 2007 über die tatsächlich gezahlte Betriebsrente iHv. 2.318,61 Euro hinaus monatlich weitere 106,66 Euro zu zahlen.

14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

15

Sie hat die Auffassung vertreten, keine Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft zu sein. Mit der Verwaltung von Immobilien und Beteiligungen verfolge sie weiterhin einen eigenständigen unternehmerischen Zweck. Im Übrigen sei auch einer Abwicklungsgesellschaft eine ausreichende Eigenkapitalrendite und Eigenkapitalausstattung zuzubilligen. Sie habe weder in den Jahren 2003 bis 2005 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt noch sei eine solche am Anpassungsstichtag für die Jahre 2006 bis 2008 zu erwarten gewesen. Das (Plan-)Ergebnis für das Geschäftsjahr 2006 sei aufgrund des einmaligen Buchgewinns aus der Veräußerung der Anteile an der S GmbH nicht repräsentativ für ihre künftige Ertragslage. Die für das Geschäftsjahr 2007 geplante Gewinnausschüttung an die E GmbH sei unbeachtlich. Ein Verzicht auf die Gewinnausschüttung hätte die Eigenkapitalrendite - unstreitig - nur unmaßgeblich erhöht, nämlich für das Geschäftsjahr 2007 von 2,5 % auf 2,7 % und für das Geschäftsjahr 2008 von 3,3 % auf 3,4 %. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer verdichteten Konzernbeziehung. Jedenfalls habe sich durch den „Entzug“ des Straßenbaubereichs als Maßnahme der Sanierung keine konzerntypische Gefahr realisiert.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben.

18

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Antrag zu 2.

19

Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

20

Der Klageantrag zu 2. ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger verlangt nur die Zahlung des monatlichen Erhöhungsbetrages an sich selbst und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

21

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 BetrAVG für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 an den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Senat konnte offenlassen, ob es sich bei der Beklagten um ein werbendes Unternehmen oder um eine sog. Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft handelt. Unabhängig davon durfte die Beklagte am Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zuließ. Auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH kommt es nicht an.

22

I. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Dezember 2005 zu erfolgen.

23

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die ihm daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein (BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu I 1 der Gründe, BAGE 70, 137; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - Rn. 19 mwN, BAGE 115, 353).

24

2. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, eine Anpassungsprüfung der dem Kläger seit dem 1. April 1998 gezahlten Betriebsrente im Dreijahresturnus jeweils zum 1. April vorzunehmen. Sie konnte die Anpassung vielmehr gemeinsam mit anderen Betriebsrentenanpassungen zu einem einheitlichen Jahrestermin prüfen.

25

Die Beklagte hat sich allerdings nicht darauf beschränkt, die jeweils in einem Jahr fälligen Anpassungen zusammenzufassen. Sie trifft nicht in jedem Kalenderjahr gebündelte Anpassungsentscheidungen, sondern nur alle drei Jahre. Den einheitlichen Anpassungsstichtag erreicht sie dadurch, dass sie die Betriebsrenten der neuen Versorgungsempfänger bei der nächsten alle drei Jahre stattfindenden gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht. Dies kann je nach dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls zu einer unter Umständen deutlichen Vorverlegung der ersten Anpassung führen. Dies bringt dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile. Ein gemeinsamer Anpassungsstichtag, der nicht nur der Verwaltungsvereinfachung dient, sondern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Versorgungsempfänger begünstigt, steht nicht im Widerspruch zu § 16 BetrAVG(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - Rn. 19 f., BAGE 115, 353).

26

Der Kläger bezieht seit dem 1. April 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Dezember 1999, und damit mehr als ein Jahr vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Dezember 2002 sowie nunmehr 1. Dezember 2005 ab.

27

II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

28

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu I der Gründe, BAGE 84, 246; 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40).

29

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt seine wirtschaftliche Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). Beurteilungsgrundlage für diese insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20 mwN, BAGE 123, 319). Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 81, 167; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319). Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1).

30

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292). Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292).

31

c) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

32

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (1) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).

33

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (4) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

34

Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (4) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 58, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

35

Da sich das Eigenkapital während des Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (3) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).

36

Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (5) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 59, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

37

d) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften (vgl. 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40).

38

aa) Bei einer Rentnergesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen, das liquidiert wurde bzw. wird und dessen einzig verbliebener Gesellschaftszweck die Abwicklung seiner Versorgungsverbindlichkeiten ist (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246). Eine Abwicklungsgesellschaft hingegen ist zwar ebenfalls nicht mehr werbend am Markt tätig, jedoch über die Betriebsrentnerbetreuung hinaus im Bereich der Geschäftsabwicklung noch unternehmerisch aktiv, wobei es unerheblich ist, ob das Volumen dieses Geschäftsbereichs in einzelnen Jahren die Summe der Betriebsrentenleistungen übertrifft (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40).

39

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats haben auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist entgegen der Auffassung des Klägers eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu III der Gründe, BAGE 92, 349; 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40; noch offengelassen von BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 84, 246). Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu III 4 b aa der Gründe, BAGE 92, 349 für die „privatisierende“ Erbin eines einzelkaufmännischen Unternehmens).

40

cc) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Zwar ist die Anpassung der Betriebsrenten der Regel-, die Nichtanpassung der Ausnahmefall (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 53, BAGE 126, 120; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 14, BAGE 129, 292; 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 26, AP BetrAVG § 16 Nr. 67 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 53). Das Gesetz sichert jedoch nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Aktivitäten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner wenigstens langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG)- gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht vorzunehmen hat.

41

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dahinstehen, ob die Beklagte als bloße Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft einzustufen ist. Selbst ohne Zuerkennung eines Risikozuschlags musste die Beklagte zum Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

42

a) Ausweislich der gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die auf den geprüften Jahresabschlüssen für die Jahre 2003 bis 2005 beruht, hat die Beklagte vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht.

43

aa) Für das Jahr 2003 weist die Gewinn- und Verlustrechnung zwar einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 16.582 aus. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Bereinigungsposten „Auflösung außerordentlicher Rückstellungen“ näher hätte erläutern müssen; in jedem Fall ist von diesem Jahresergebnis der Buchgewinn aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH iHv. TEUR 14.275 als außerordentlicher Ertrag iSd. § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB in Abzug zu bringen.

44

(1) Außerordentliche Erträge sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe, DB 2004, 475). Hierzu gehören ua. Gewinne aus Umstrukturierungen des Unternehmens oder Änderungen der Geschäftstätigkeit wie der Veräußerung ganzer Betriebe, wesentlicher Betriebsteile oder bedeutender Beteiligungen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiedmann HGB 2. Aufl. § 277 Rn. 6; MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 39). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 35).

45

(2) Diese Voraussetzungen erfüllt der Gewinn aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH. Dies war der letzte Schritt im Rahmen der Strukturveränderungen, die die Beklagte auf Weisung der E GmbH ab dem Jahre 2000 zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz durchzuführen hatte. Damit verbleibt ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 2.307. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Eigenkapitals iHv. TEUR 33.358 ergibt sich eine Eigenkapitalverzinsung iHv. 6,9 %.

46

bb) Für das Jahr 2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. TEUR 8.672 aus. Unter Berücksichtigung eines Betrages iHv. TEUR 977, der aus der Bildung außerordentlicher Rückstellungen resultiert, beläuft sich das bereinigte Ergebnis für das Jahr 2004 auf einen Fehlbetrag iHv. TEUR 7.695. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. TEUR 12.765 ergibt sich eine Eigenkapitalrendite iHv. minus 60,3 %.

47

cc) Für das Jahr 2005 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 355 aus. Nach Hinzurechnung eines Betrages iHv. TEUR 260 für die Bildung außerordentlicher Rückstellungen und nach Abzug des Buchgewinns aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH iHv. TEUR 1.124 beläuft sich das bereinigte Ergebnis für das Jahr 2005 auf einen Fehlbetrag iHv. TEUR 509. Auf der Grundlage eines durchschnittlichen Eigenkapitals iHv. TEUR 8.606 ergibt sich eine Eigenkapitalrendite iHv. minus 5,9 %.

48

dd) Da die öffentlichen Anleihen im Jahr 2003 eine Umlaufrendite iHv. 3,8 %, im Jahr 2004 iHv. 3,7 % und im Jahr 2005 iHv. 3,2 % erzielten, hat die Beklagte zwar im Jahr 2003 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht. Infolge der negativen Entwicklung im Jahr 2004 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch im Jahr 2005 keine Eigenkapitalrendite erzielt wurde, musste sie jedoch zum Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, auch für die Zeit nach dem Anpassungsstichtag zur Anpassung der Betriebsrenten wirtschaftlich nicht imstande zu sein.

49

b) Aus der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2008 ergibt sich keine andere Beurteilung. Es kann offenbleiben, ob diese Entwicklung am Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 überhaupt vorhersehbar war; dies ist deshalb zweifelhaft, weil die Planabschlüsse der Beklagten erst im November 2006 erstellt wurden. Die aus den vom Kläger in ihrer Plausibilität nicht bestrittenen Planabschlüssen ersichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2008 ist nicht geeignet, die aus den wirtschaftlichen Daten der vorangegangenen Jahre gewonnene negative Prognose zu entkräften. Sie bestätigt diese vielmehr.

50

aa) Zwar weist der von der Beklagten für das Jahr 2006 erstellte Planabschluss einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 22.520 aus. Hierin enthalten ist jedoch ein Buchgewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an der S GmbH iHv. TEUR 20.890. Bei diesem Buchgewinn handelt es sich zwar nicht um einen außerordentlichen Ertrag iSd. § 277 Abs. 4 HGB; dies wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Allerdings ist dieser Buchgewinn - dies belegen die Ertragsplanungen für die Jahre 2007 und 2008 - ein „Einmal-Ertrag“, der nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb nicht geeignet ist, die aus der wirtschaftlichen Lage in der Zeit von 2003 bis 2005 für die Zeit nach dem Anpassungsstichtag abgeleitete ungünstige Prognose zu entkräften. Damit verbleibt für das Jahr 2006 ein bereinigtes Ergebnis iHv. TEUR 1.630. Vor dem Hintergrund eines geplanten durchschnittlichen Eigenkapitals iHv. TEUR 20.042 ergibt sich eine Eigenkapitalrendite iHv. 8,1 %.

51

bb) Für das Jahr 2007 weist der Planabschluss ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 600 und für das Jahr 2008 ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 570 aus. Unter Berücksichtigung eines geplanten durchschnittlichen Eigenkapitals für das Jahr 2007 iHv. TEUR 24.100 und für das Jahr 2008 iHv. TEUR 17.185 ergibt sich für das Jahr 2007 eine voraussichtliche Eigenkapitalrendite iHv. 2,5 % und für das Jahr 2008 iHv. 3,3 %.

52

cc) Da sich die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen im Jahr 2006 auf 3,7 %, im Jahr 2007 auf 4,3 % und im Jahr 2008 auf 4,0 % belief, war lediglich für das Jahr 2006 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erwarten, nicht jedoch für die Jahre 2007 und 2008.

53

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ließ die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht deshalb eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu, weil sie Rückstellungen für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gebildet hatte.

54

aa) Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher - hierauf weist die Beklagte zutreffend hin - im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt.

55

bb) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 9. November 1999 (- 3 AZR 420/98 - BAGE 92, 349). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wies die Besonderheit auf, dass den Rückstellungen für die Betriebsrentenverpflichtungen iHv. 2.132.483,00 DM ein Wertpapierdepot mit einem Nennwert von 2.134.915,30 DM „gegenüberstand“. Es waren daher reale Deckungsmittel vorhanden, deren Erträge nach Ansicht des Senats im vollem Umfang für die Betriebsrenten und deren Anpassung einzusetzen waren. Demgegenüber hat die Beklagte lediglich Pensionsrückstellungen gebildet, denen keine „versorgungsspezifischen Vermögensgegenstände, die ausschließlich für Versorgungszwecke reserviert sind“ (vgl. Meier BB 2009, 998, 1001 bezogen auf die nach § 246 Abs. 2 HGB in der Fassung durch das BilMoG mögliche Saldierung von Verpflichtungswert und - dem Zugriff anderer Gläubiger entzogenem - Vermögen), zugeordnet sind.

56

d) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten kann entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht allein auf die Zinseinkünfte aus dem der E GmbH gewährten Darlehen abgestellt werden. Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Arbeitgeber ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (vgl. BAG 14. Februar 1989 - 3 AZR 191/87 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 61, 94; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). Ein Anpassungspotential besteht - auch bei einer Abwicklungs- oder Rentnergesellschaft - erst dann, wenn eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht wird. Da es hieran fehlte, bedurfte es keines näheren Vortrags der Beklagten dazu, dass über die Zinseinkünfte nur die laufenden Rentenzahlungen finanzierbar waren.

57

e) Die für das Jahr 2007 geplante Gewinnausschüttung an die E GmbH iHv. TEUR 15.000 ändert an dieser Bewertung nichts. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sich die Eigenkapitalrendite selbst bei einem Verzicht auf diese Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2007 lediglich auf 2,7 % und für das Geschäftsjahr 2008 nur auf 3,4 % erhöht hätte. Damit hätte die Eigenkapitalrendite in beiden Geschäftsjahren weiterhin unter den von öffentlichen Anleihen erzielten Umlaufrenditen gelegen.

58

3. Die Beklagte musste sich eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Konzernmuttergesellschaft, der E GmbH, nicht im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.

59

a) Die Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 78, 87).

60

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Liegen dessen Voraussetzungen vor, wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 84, 246). Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (3) der Gründe, BAGE 78, 87; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 83, 1).

61

b) Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff liegen im Streitfall nicht vor.

62

aa) Es kann offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der E GmbH lediglich ein Gewinnabführungsvertrag oder auch - wie der Kläger vorgetragen hat - ein Beherrschungsvertrag bestanden hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat der Vertragskonzern lediglich in den Jahren 2000 und 2001 und nicht mehr zum Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 existiert.

63

bb) Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff entsprechend den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 4. Oktober 1994 (- 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 78, 87) für den qualifiziert faktischen Konzern entwickelt hat, sind nicht gegeben. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff (vgl. 17. September 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10; 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 - BGHZ 150, 61; 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - BGHZ 151, 181; 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02 - NZG 2005, 214; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - BGHZ 173, 246; 28. April 2008 - II ZR 264/06 - BGHZ 176, 204) an den vom Senat entwickelten Grundsätzen zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern überhaupt festgehalten werden kann (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292).

64

(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats setzt ein Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern voraus, dass die Muttergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich dauernd und umfassend führt und sich eine konzerntypische Gefahr verwirklicht hat. So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat (vgl. auch BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 84, 246; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe, BAGE 105, 72).

65

(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat hierzu nichts vorgetragen. Es gibt für den faktischen Konzern auch weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (5) der Gründe, BAGE 78, 87; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe, BAGE 105, 72). Im Übrigen wäre die Beklagte ohne das Engagement der E GmbH bereits zum 31. Dezember 1999 bilanziell überschuldet und insolvenzbedroht gewesen.

66

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Bialojahn    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Februar 2010 - 3 Sa 785/09 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 um monatlich 24,58 Euro brutto zu erhöhen.

2

Der Kläger war vom 1. Juni 1968 bis zum 30. September 1978 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der K M G AG als Werksleiter beschäftigt. Diese erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. August 1968 eine Versorgungszusage. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„Betr.:

Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenfürsorge;

                 

Ergänzung Ihres Dienstvertrages

        

Wir haben Sie mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in den Kreis der Mitarbeiter aufgenommen, für die wir eine besondere Regelung der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenfürsorge getroffen haben.

        

...“   

3

Bei seinem Ausscheiden bei der K M G AG belief sich die unverfallbare Anwartschaft des Klägers auf monatlich 1.055,00 DM (= 539,41 Euro).

4

Im Jahr 1989 wurde der Unternehmensname K M G AG abgekürzt in K-k Aktiengesellschaft (im Folgenden: k). Im Jahr 1990 erwarb die italienische S - S S.p.A. (im Folgenden: S) - die Aktienmehrheit an der k von der M Aktiengesellschaft. Später wurde sie alleinige Anteilseignerin. Seit dem Jahr 2006 bzw. 2007 firmiert die S unter „K Group S.p.A.“ (im Folgenden: K Group). Im Jahr 1995 erwarb die k im Rahmen einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage die italienische E S.p.A., die französische T S.A. (im Folgenden: T) und die spanische S S.A. Im Juli 1995 wurde zudem die Firma der k in „K E M Aktiengesellschaft“ geändert. Diese wurde aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 24. April 2001 auf die „E Aktiengesellschaft“ (im Folgenden: E AG) verschmolzen. Im Rahmen der Verschmelzung wurden die Versorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern auf die E AG übertragen. Mit Wirkung vom 13. August 2001 änderte die E AG ihre Firma in K E Aktiengesellschaft (im Folgenden: K E). Im Jahr 2007 wurde die K E in die K G AG umbenannt. Am 1. April 2008 übertrug die K G AG ihr operatives Geschäft im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf ihre Tochtergesellschaft, die K G AG & Co. KG. Im Juni 2010 wurde die K G AG in K AG, die nunmehrige Beklagte, umbenannt.

5

Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1999 eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 539,41 Euro brutto. Die K E, die die Anpassungsprüfungen jeweils zum 1. Januar eines Jahres bündelte, hob die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2002 zunächst um 3 % auf 555,60 Euro brutto monatlich und nach einer Gegenvorstellung des Klägers um ein weiteres Prozent auf monatlich 561,16 Euro brutto an. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 erfolgte keine Anpassung der Betriebsrente. Nachdem der Kläger dies beanstandet hatte, teilte die K E ihm mit Schreiben vom 16. Juni 2005 Folgendes mit:

        

„...   

        

Die für die Prüfung zu berücksichtigenden Jahre 2002 - 2004 waren sowohl für die AG als auch für die K-Gruppe von einem wirtschaftlich schwierigen Umfeld geprägt. K war aus diesem Grund gruppenweit zu besonderen Kostenanpassungsmaßnahmen, insbesondere auch im Personalbereich (z.B. in 2002 die Schließung der E-S mit ca. 250 Mitarbeitern) gezwungen.

        

Das Jahr 2003 mit einem negativen Konzernergebnis von ca. 186 Mio € (AG: ca. 125 Mio €) war maßgeblich durch die hohen Rückstellungen sowohl für geplante Personalmaßnahmen als auch für seitens der EU gegen K z.T. entschiedene bzw. zu erwartende Geldbußen negativ beeinflußt. In der gesamten Gruppe wurden auch 2004 die in 2003 begonnenen Personalanpassungsmaßnahmen unverändert fortgesetzt.

        

...     

        

Unter Berücksichtigung aller Umstände sowie Betrachtung der wirtschaftlichen Gesamtsituation und Entwicklung bitten wir um Ihr Verständnis, daß wir eine Erhöhung der Versorgungsbezüge nicht vornehmen konnten.

        

...“   

6

Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2003 hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die K E und ihre Tochtergesellschaften T S.A. und E S.p.A. wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag iVm. Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Industrierohrbranche folgende Geldbußen verhängt:

        

„K E M AG, T S.A. und E S.p.A. gesamtschuldnerisch haftend:

18,99 Mio. EUR;

        

K E M AG

10,41 Mio. EUR;

        

E S.p.A. und T S.A.

        
        

gesamtschuldnerisch haftend

10,41 Mio. EUR.“

7

Mit Entscheidung vom 3. September 2004 hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die K E und ihre Tochtergesellschaften T S.A. und E S.p.A. wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag iVm. Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Installationsrohrbranche zudem folgende Geldbußen verhängt:

        

„K E M AG

                            

17,96 Mio. EUR.

        

K E M AG, T S.A. und E S.p.A.

                                     
        

gesamtschuldnerisch

                            

32,75 Mio. EUR.

        

E S.p.A. und T S.A. gesamtschuldnerisch

                            

16,37 Mio. EUR.

        

...“   

                                     
8

Im Jahr 2002 erzielte die K E eine angemessene Eigenkapitalverzinsung.

9

Ausweislich der nach den Rechnungslegungsvorschriften des HGB und des AktG erstellten und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D & T GmbH geprüften Unternehmensjahresabschlüsse der K E stellte sich deren wirtschaftliche Lage in den Jahren 2003 bis 2006 wie folgt dar:

In der Bilanz der K E zum 31. Dezember 2003 heißt es unter Passiva:

        

                                            

„2003 

    

2002   

        

A. Eigenkapital

TEUR   

TEUR   

        

I. Gezeichnetes Kapital

142.744

142.744

        

II. Kapitalrücklage

46.269

46.269

        

III. Gewinnrücklagen

1.864 

1.864 

        

IV. Bilanzverlust/-gewinn

- 108.762

24.357

                 

82.115

215.234

        

...“   

        

        
10

Die Gewinn- und Verlustrechnung der K E für das Jahr 2003 weist unter Ziff. 08. „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ einen Betrag iHv. minus 178.060.000,00 Euro, unter der Ziff. 10. „Abschreibungen auf Finanzanlagen“ einen Betrag iHv. minus 37.643.000,00 Euro und unter der Ziff. 12. „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ einen Betrag iHv. minus 119.355.000,00 Euro aus. Abzüglich der unter Ziff. 13. aufgeführten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ iHv. minus 5.388.000,00 Euro ergibt sich unter Ziff. 14. ein „Jahresüberschuss/-fehlbetrag“ iHv. minus 124.743.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung eines Gewinnvortrages iHv. 15.981.000,00 Euro beläuft sich der Bilanzverlust/-gewinn auf minus 108.762.000,00 Euro.

11

Ausweislich des Wirtschaftsprüfungsberichts der K E für das Jahr 2003 setzte sich deren „Neutrales Ergebnis“ wie folgt zusammen:

        

Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil

9.096.000,00 Euro

        

Ertrag aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung

1.040.000,00 Euro

        

Neutrale Erträge

10.136.000,00 Euro

                          
        

Kartellstrafen

59.870.000,00 Euro

        

Abschreibung TMX

37.643.000,00 Euro

        

Darlehensverzicht TMX

20.000.000,00 Euro

        

Darlehensverzicht EM

20.000.000,00 Euro

        

Abfindungen an Mitarbeiter

4.861.000,00 Euro

        

Neutrale Aufwendungen

142.374.000,00 Euro

                 

- 132.238.000,00 Euro.

12

Für das Geschäftsjahr 2004 weist die Bilanz der K E ein gezeichnetes Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, eine Kapitalrücklage iHv. 46.269.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und einen Bilanzverlust iHv. (minus) 106.714.000,00 Euro aus, was zu einem Gesamteigenkapital für das Jahr 2004 iHv. 84.163.000,00 Euro führt.

13

Ausweislich der Bilanz verfügte die K E am Ende des Geschäftsjahres 2005 über ein Eigenkapital iHv. 159.537.000,00 Euro. Das Eigenkapital setzt sich zusammen aus einem gezeichneten Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, einer Kapitalrücklage iHv. 158.098.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und einem Bilanzverlust iHv. (minus) 143.169.000,00 Euro.

14

Die Bilanz der K E für das Geschäftsjahr 2006 weist ein Eigenkapital iHv. insgesamt 128.101.000,00 Euro aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem gezeichneten Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, einer Kapitalrücklage iHv. 158.098.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und einem Bilanzverlust von 174.605.000,00 Euro.

15

Für das Geschäftsjahr 2007 weist der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss der K G AG unter „Passiva A.“ ein Eigenkapital iHv. 403.606.000,00 Euro aus. In diesem Betrag enthalten sind das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, die Kapitalrücklage iHv. 158.098.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und ein Bilanzgewinn/-verlust iHv. 100.900.000,00 Euro.

16

In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2007 sind unter Ziff. 8. „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ iHv. 88.615.000,00 Euro ausgewiesen. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beläuft sich auf 53.770.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung eines außerordentlichen Ergebnisses iHv. 248.355.000,00 Euro, das aus der Aufdeckung stiller Reserven stammt, welche durch Neubewertung im Rahmen der Umwandlung der K G AG in die K G AG & Co. KG nach § 123 UmwG erfolgte, sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 26.620.000,00 Euro ergibt sich ein Jahresüberschuss/-fehlbetrag iHv. 275.505.000,00 Euro.

17

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2005 an den ab dem Renteneintritt eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Danach stehe ihm eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 585,74 Euro brutto zu. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertige die Nichtanpassung nicht. Die Beklagte habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nicht zugelassen habe. Sie habe sich lediglich auf ihre wirtschaftliche Lage in den Jahren 2002 bis 2004 berufen, ohne eine Prognose vorzunehmen. Planzahlen für die Jahre ab 2005 habe die Beklagte nicht vorgetragen.

18

Ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung der Betriebsrente zugelassen habe, sei zudem nicht auf der Grundlage ihrer Unternehmensjahresabschlüsse zu beurteilen. Vielmehr seien die Konzernabschlüsse maßgeblich. Zu deren Aufstellung sei die Beklagte nach § 290 HGB verpflichtet. Die Beklagte verfüge auch über derartige Abschlüsse. Dies belegten die Bilanzen der S und der K Group für die Jahre 2003 bis 2007, in die die Konzernjahresabschlüsse der K E bzw. der K G AG eingeflossen seien. Danach habe sich die wirtschaftliche Lage der K E bzw. der K G AG positiver dargestellt als aus den Unternehmensabschlüssen ersichtlich. Die Konzernabschlüsse der K E bzw. der K G AG habe die Beklagte nicht vorgelegt.

19

Sollte es auf die Einzeljahresabschlüsse der K E und der K G AG ankommen, seien die vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen bereits deshalb als nicht prüffähig zu beanstanden, da sie nicht nach den Vorgaben des § 275 HGB gegliedert seien. Zudem habe die K E in ihren Jahresabschlüssen unter Verstoß gegen § 277 HGB außerordentliche Verluste bzw. außerordentliche Aufwendungen berücksichtigt, die als Prognosegrundlage für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 ungeeignet seien. Um diese Positionen müssten die Jahresergebnisse bereinigt werden. Dies gelte zum einen für die durch die Schließung der E S GmbH & Co. KG im Jahr 2002 verursachten Verluste. Hierbei handele es sich um ein einmaliges Ereignis, von dem keine Prognosewirkung ausgehen könne. Das Ergebnis für das Jahr 2003 sei um die von der Beklagten als „neutrales Ergebnis“ bezeichneten Positionen zu bereinigen. Dies gelte insbesondere für die Kartellstrafen iHv. 59.870.000,00 Euro, die einen einmaligen außerordentlichen Aufwand darstellten. Auch bei der Position „Abschreibung TMX“ iHv. 37.643.000,00 Euro und den beiden Darlehensverzichten handele es sich um außergewöhnliche Aufwendungen. Es sei nicht davon auszugehen, dass in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag weitere Kartellstrafen verhängt würden, weitere Abschreibungen auf die Konzerngesellschaft T S.A. oder weitere Darlehensverzichte gegenüber Konzerngesellschaften notwendig würden. Die Darlehensverzichte seien allein vor dem Hintergrund der hohen Kartellstrafen erklärt worden. Für das Geschäftsjahr 2004 habe die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es sei für ihn nicht ersichtlich, welche außerordentlichen Aufwendungen, von denen keine Prognosewirkung ausgegangen sei, in welchem Umfang Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung gefunden hätten. Die Beklagte hätte die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2004 erläutern müssen. Zudem belegten die Abschlüsse aus den Jahren 2005 bis 2007, dass die K E bei prognostischer Betrachtung durchaus in der Lage gewesen sei, ab dem 1. Januar 2005 den vollen Teuerungsausgleich zu gewähren. Insoweit seien durchweg positive operative Ergebnisse zu verzeichnen. Auch hätten sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat der K E im Geschäftsbericht 2004 eine positive Prognose abgegeben. Diese Einschätzung habe auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geteilt.

20

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

          

die Beklagte zu verurteilen, seine Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2005 um 4,38 % auf 585,74 Euro brutto pro Monat zu erhöhen und die monatlichen Nachzahlungsbeträge jeweils ab Fälligkeit mit Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

21

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nicht verpflichtet zu sein, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Ihrer Anpassungsverpflichtung stehe bereits § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG entgegen. Die Nettolöhne der vergleichbaren Arbeitnehmergruppe der außertariflichen Mitarbeiter seien in den Jahren 2002 bis 2004 gesunken.

22

Des ungeachtet habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nicht zugelassen. Beurteilungsgrundlage seien nicht die Konzernabschlüsse, sondern die Einzeljahresabschlüsse der K E und der K G AG. Diese Gesellschaften seien nach § 291 HGB nicht verpflichtet gewesen, Konzernabschlüsse aufzustellen, da die Muttergesellschaft S ihren Konzernabschluss in deutscher Sprache in Deutschland veröffentlicht habe. Die K E und die K G AG hätten auch keine Konzernjahresabschlüsse aufgestellt.

23

Die von ihr vorgelegten Einzeljahresabschlüsse belegten, dass mit Ausnahme des Jahres 2002 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht habe erzielt werden können. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers seien die wirtschaftlichen Konsequenzen der Liquidierung der E S GmbH & Co. KG im Jahr 2002 zur Bestimmung der Eigenkapitalrendite im Jahr 2002 heranzuziehen. Zudem seien weder die Kartellstrafe, noch die Darlehensverzichte, noch die Abschreibungen aus dem Jahresabschluss 2003 herauszurechnen. Die EU-Kartellstrafe sei Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Betätigung, sie habe nicht nur Sanktions-, sondern auch Abschöpfungsfunktion. Die Darlehensverzichte seien vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Tochtergesellschaften erklärt worden, um diese am Markt zu halten. Insoweit habe die K E ihre eigene Tätigkeit und ihre Position am Markt geschützt, was die betriebliche Veranlassung der Darlehensverzichte belege. Außerordentliche Erträge oder Verluste iSd. § 277 HGB habe es in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 nicht gegeben.

24

Zudem sei zu berücksichtigen, dass in den Geschäftsjahren 2003 und 2004 ein Eigenkapitalverzehr eingetreten sei. Das Eigenkapital habe in diesen Jahren unter dem gezeichneten Kapital gelegen.

25

Die wirtschaftliche Lage in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag bestätige die negative Prognose der K E. Zwar sei im Prüfungszeitraum mit Umstrukturierungsmaßnahmen begonnen worden, deren alleiniger Zweck sei es jedoch gewesen, die verlorene Vermögenssubstanz wieder zu steigern. Ein Erfolg dieser Maßnahmen sei am Anpassungsstichtag nicht vorherzusehen gewesen.

26

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

27

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

28

A. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).

29

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust. Die Entscheidung der K E, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, ist nicht zu beanstanden. Zwar beträgt der Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. Juni 1999 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2005 (Anpassungsstichtag) 8,9 %. Auch rechtfertigt die reallohnbezogene Obergrenze keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Allerdings stand die wirtschaftliche Lage der K E einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegen.

30

I. Die K E war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2005 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

31

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Juni 1999 - am 1. Juni 2002 und am 1. Juni 2005 vorzunehmen gewesen.

32

2. Allerdings hatte die K E alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Jahres gebündelt und die Betriebsrente des Klägers bereits zum 1. Januar 2002 erhöht. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2005 als weiterer Prüfungstermin.

33

a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1999 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde bereits am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2002, und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leitet sich der weitere Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 ab.

35

II. Der Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. Juni 1999 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2005 (Anpassungsstichtag) - nach der sog. Rückrechnungsmethode ermittelt (vgl. hierzu BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62) - beträgt 8,9 %. Danach könnte der Kläger eine Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente auf 587,42 Euro verlangen.

36

III. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

37

Dabei kann offenbleiben, ob die von der Beklagten herangezogenen außertariflichen Mitarbeiter eine mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmergruppe des Unternehmens iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG bilden. Die Beklagte kann sich auf eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des Klägers durch die reallohnbezogene Obergrenze bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie lediglich auf die Nettolöhne der außertariflichen Mitarbeiter in den Jahren 2002 bis 2004 abgestellt hat. Damit hat sie entgegen § 16 Abs. 2 BetrAVG der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht den zutreffenden Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zugrunde gelegt.

38

Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (st. Rspr., zuletzt BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - NZA 2012, 1291).

39

IV. Allerdings stand die wirtschaftliche Lage der K E einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust entgegen.

40

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden.

41

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35).

42

2. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72). Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, aaO).

43

a) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 36 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

44

aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1).

45

bb) Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 72, aaO; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).

46

cc) Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

47

b) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können(vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 d bb (1) der Gründe, BAGE 105, 72). Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 d der Gründe, aaO). Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292). Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen.

48

aa) Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b cc der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35).

49

bb) Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 60, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 d aa und bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).

50

3. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49; 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 48, 284).

51

Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

52

4. Es kann offenbleiben, ob die K E zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 davon ausgehen durfte, in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag (1. Januar 2008) keine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erreichen. Deshalb kommt es auf die Frage, ob das Ergebnis für das Jahr 2003 um sämtliche als „neutrales Ergebnis“ bezeichneten Positionen, namentlich die Darlehensverzichte, die Kartellstrafen und die Abschreibung TMX gewinnsteigernd zu bereinigen ist, nicht an. Die K E durfte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 jedenfalls davon ausgehen, dass ihre Eigenkapitalausstattung bis zum nächsten Anpassungsstichtag (1. Januar 2008) für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichen würde. In den Geschäftsjahren 2003 und 2004 waren Eigenkapitalverluste in einem eine Betriebsrentenanpassung ausschließenden Umfang entstanden. Die wirtschaftliche Entwicklung der K E in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag hat die negative Prognose der K E bestätigt.

53

a) Es kann offenbleiben, ob die K E und die K G AG Konzernjahresabschlüsse nach § 290 HGB erstellt haben und ob sie nach § 291 HGB hiervon befreit waren, weil die S bzw. die K Group entsprechende Abschlüsse aufgestellt und veröffentlicht hatte. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Frage, ob die wirtschaftliche Lage der K E einer Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust entgegenstand, nicht auf der Grundlage der Konzernjahresabschlüsse zu beantworten; vielmehr kommt es auf die jeweiligen Unternehmensjahresabschlüsse der K E und der K G AG an.

54

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist bei der Anpassungsprüfung die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Entscheidend sind demnach die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292). Eine Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31, BAGE 135, 344). Der Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Deshalb ist der konsolidierte Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Vorsorgungsschuldner - wie vorliegend die K E bzw. die K G AG - die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist.

55

bb) Der konsolidierte Konzernabschluss wäre zudem nicht geeignet, eine zuverlässige Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der K E abzugeben.

56

Ein Konzernabschluss ist ein Jahresabschluss oder Zwischenabschluss einer lediglich wirtschaftlichen Einheit. Im Konzernabschluss ist die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären, § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB. Der Gesetzgeber hat den Konzernabschluss zudem als reines Informationsinstrument geschaffen (MünchKommHGB/Busse von Colbe 2. Aufl. Vor § 290 Rn. 27), mit dem unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt werden soll, § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB. Adressaten des Konzernabschlusses sind zunächst nach § 170 Abs. 1 AktG und § 42a Abs. 4 GmbHG der Aufsichtsrat und die Gesellschafter der Muttergesellschaft, bei Börsennotierung von Wertpapieren des Unternehmens mithin der Kapitalmarkt. Darüber hinaus dient er auch externen Adressaten zur Information und Entscheidungsfindung. Der Konzernabschluss spiegelt daher nicht die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des konzernangehörigen Versorgungsschuldners wider.

57

b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist auch die mittelfristige Unternehmensplanung des Arbeitgebers keine für eine Prognose der voraussichtlich künftigen Belastbarkeit des Unternehmens geeignete Grundlage. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des Versorgungsempfängers - seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Demzufolge kann es auf Planungen oder bloße interne Überlegungen des Arbeitgebers nicht ankommen; ob die wirtschaftliche Lage einer Betriebsrentenanpassung entgegensteht, lässt sich vielmehr nur auf der Grundlage festgestellter aussagekräftiger Daten beurteilen (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 18, BAGE 123, 319; 26. Mai 2009 - 3 AZN 860/08 - Rn. 23). Aus diesem Grund scheiden auch Presseveröffentlichungen und sonstige Verlautbarungen über die Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, beispielsweise von Vorständen und Aufsichtsräten in Geschäftsberichten oder Aussagen Dritter, etwa der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, als Grundlage für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus.

58

c) Die Jahresabschlüsse der K E für die Jahre 2002 bis 2006 belegen, dass die K E am Stichtag 1. Januar 2005 davon ausgehen durfte, dass ihre Eigenkapitalausstattung einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand.

59

aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers konnte die K E ihre negative Prognose auf ihre Bilanzen stützen, obgleich in diese Bilanzen Positionen aus der Gewinn- und Verlustrechnung eingeflossen sind und die Gewinn- und Verlustrechnung ihrerseits den Gliederungsvorgaben von § 275 HGB nicht uneingeschränkt entspricht.

60

Der Kläger berücksichtigt insoweit nicht, dass die Gliederungsvorgaben des § 275 HGB nicht in jedem Fall zwingend, sondern Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. So können sich Gliederungsabweichungen zunächst aus den allgemeinen Grundsätzen ergeben, § 265 HGB. Zudem ist in bestimmtem Umfang auch das Zusammenfassen einzelner Posten zulässig (MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 275 Rn. 7 ff.). Da die Gewinn- und Verlustrechnungen der K E Teil der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D & T GmbH geprüften und testierten Unternehmensjahresabschlüsse sind, hätte der Kläger vortragen müssen, welche konkreten Abweichungen er aus welchen Gründen beanstandet. Sein allgemeiner Hinweis auf die Abweichungen von den Gliederungsvorgaben ist insoweit nicht ausreichend. Er macht zwar geltend, die K E habe zu außerordentlichen Aufwendungen iSd. § 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB bzw. außerordentlichen Erträgen iSd. § 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB keine Angaben gemacht. Insoweit ist die K E jedoch nicht von den Gliederungsvorgaben des § 275 HGB abgewichen. Sie hat vorgetragen, in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 habe es weder außerordentliche Aufwendungen noch außerordentliche Erträge iSd. § 277 Abs. 4 HGB gegeben. Sie hatte deshalb keine Veranlassung, Beträge unter den in § 275 Abs. 2 Nr. 15 und Nr. 16 HGB angeführten Gliederungsziffern in Ansatz zu bringen.

61

bb) Die Bilanzen der K E für die Jahre 2002 bis 2006 belegen, dass die K E zum Stichtag 1. Januar 2005 davon ausgehen durfte, dass ihre Eigenkapitalausstattung einer Anpassung der Betriebsrente entgegenstand. Im Geschäftsjahr 2003 war die Eigenkapitalausstattung der K E unzureichend geworden. Diese für eine Betriebsrentenanpassung unzureichende Eigenkapitalausstattung wirkte im Geschäftsjahr 2004 und in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 fort. Auf die Eigenkapitalausstattung der K G AG im Jahr 2007 kam es zur Bestätigung oder Korrektur der negativen Prognose nicht an.

62

(1) Während das Eigenkapital der K E zum Ende des Jahres 2002 insgesamt 215.234.000,00 Euro betrug und damit über dem gezeichneten Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro und der Kapitalrücklage iHv. 46.269.000,00 Euro lag, war das Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003 auf 82.115.000,00 Euro und damit sogar unter das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro gesunken. Im Geschäftsjahr 2004 war zwar eine leichte Erhöhung des Eigenkapitals auf 84.163.000,00 Euro zu verzeichnen; das Eigenkapital lag aber auch in diesem Jahr erheblich unter dem gezeichneten Kapital.

63

(2) Die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der K E in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 bestätigt die negative Prognose einer für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichenden Kapitalausstattung.

64

(a) Zwar überstieg das Eigenkapital der K E zum Ende des Geschäftsjahres 2005 mit 159.537.000,00 Euro das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro. Allerdings blieb es noch hinter der Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrückstellungen iHv. insgesamt 254.574.000,00 Euro zurück. Die alleinige Anteilseignerin der K E hatte im Jahr 2005 die ursprüngliche Kapitalrücklage iHv. 46.269.000,00 Euro um 111.829.000,00 Euro auf 158.098.000,00 Euro erhöht. Von einer Gesundung des Unternehmens konnte demnach im Geschäftsjahr 2005 nicht ausgegangen werden.

65

(b) Im Geschäftsjahr 2006 betrug das Eigenkapital der K E insgesamt 128.101.000,00 Euro. Auch dieser Betrag bleibt hinter der Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrückstellungen iHv. insgesamt 254.574.000,00 Euro zurück.

66

(3) Auf die Eigenkapitalausstattung der K G AG im Jahr 2007 kam es zur Bestätigung oder Korrektur der negativen Prognose nicht an.

67

Für das Geschäftsjahr 2007 weist der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss der K G AG zwar ein Eigenkapital iHv. 403.606.000,00 Euro aus. In diesem Betrag enthalten sind das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, die Kapitalrücklage iHv. 158.098.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und ein Bilanzgewinn/-verlust iHv. 100.900.000,00 Euro. Allerdings war der Bilanzgewinn im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass es zu einem außerordentlichen Ergebnis iHv. 248.355.000,00 Euro gekommen war, das aus der Aufdeckung stiller Reserven stammte, welche aufgrund einer Neubewertung im Rahmen der Übertragung des operativen Geschäfts der K G AG im Wege der Umwandlung nach § 123 UmwG auf ihre Tochtergesellschaft, die K G AG & Co. KG erfolgt war. Dass diese Umwandlung bereits zu Beginn des Jahres 2005 vorhersehbar war, ist nicht ersichtlich und hat auch der Kläger nicht behauptet.

68

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    H. Frehse    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Februar 2010 - 3 Sa 785/09 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 um monatlich 24,58 Euro brutto zu erhöhen.

2

Der Kläger war vom 1. Juni 1968 bis zum 30. September 1978 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der K M G AG als Werksleiter beschäftigt. Diese erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. August 1968 eine Versorgungszusage. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„Betr.:

Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenfürsorge;

                 

Ergänzung Ihres Dienstvertrages

        

Wir haben Sie mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in den Kreis der Mitarbeiter aufgenommen, für die wir eine besondere Regelung der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenfürsorge getroffen haben.

        

...“   

3

Bei seinem Ausscheiden bei der K M G AG belief sich die unverfallbare Anwartschaft des Klägers auf monatlich 1.055,00 DM (= 539,41 Euro).

4

Im Jahr 1989 wurde der Unternehmensname K M G AG abgekürzt in K-k Aktiengesellschaft (im Folgenden: k). Im Jahr 1990 erwarb die italienische S - S S.p.A. (im Folgenden: S) - die Aktienmehrheit an der k von der M Aktiengesellschaft. Später wurde sie alleinige Anteilseignerin. Seit dem Jahr 2006 bzw. 2007 firmiert die S unter „K Group S.p.A.“ (im Folgenden: K Group). Im Jahr 1995 erwarb die k im Rahmen einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage die italienische E S.p.A., die französische T S.A. (im Folgenden: T) und die spanische S S.A. Im Juli 1995 wurde zudem die Firma der k in „K E M Aktiengesellschaft“ geändert. Diese wurde aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 24. April 2001 auf die „E Aktiengesellschaft“ (im Folgenden: E AG) verschmolzen. Im Rahmen der Verschmelzung wurden die Versorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern auf die E AG übertragen. Mit Wirkung vom 13. August 2001 änderte die E AG ihre Firma in K E Aktiengesellschaft (im Folgenden: K E). Im Jahr 2007 wurde die K E in die K G AG umbenannt. Am 1. April 2008 übertrug die K G AG ihr operatives Geschäft im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf ihre Tochtergesellschaft, die K G AG & Co. KG. Im Juni 2010 wurde die K G AG in K AG, die nunmehrige Beklagte, umbenannt.

5

Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1999 eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 539,41 Euro brutto. Die K E, die die Anpassungsprüfungen jeweils zum 1. Januar eines Jahres bündelte, hob die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2002 zunächst um 3 % auf 555,60 Euro brutto monatlich und nach einer Gegenvorstellung des Klägers um ein weiteres Prozent auf monatlich 561,16 Euro brutto an. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 erfolgte keine Anpassung der Betriebsrente. Nachdem der Kläger dies beanstandet hatte, teilte die K E ihm mit Schreiben vom 16. Juni 2005 Folgendes mit:

        

„...   

        

Die für die Prüfung zu berücksichtigenden Jahre 2002 - 2004 waren sowohl für die AG als auch für die K-Gruppe von einem wirtschaftlich schwierigen Umfeld geprägt. K war aus diesem Grund gruppenweit zu besonderen Kostenanpassungsmaßnahmen, insbesondere auch im Personalbereich (z.B. in 2002 die Schließung der E-S mit ca. 250 Mitarbeitern) gezwungen.

        

Das Jahr 2003 mit einem negativen Konzernergebnis von ca. 186 Mio € (AG: ca. 125 Mio €) war maßgeblich durch die hohen Rückstellungen sowohl für geplante Personalmaßnahmen als auch für seitens der EU gegen K z.T. entschiedene bzw. zu erwartende Geldbußen negativ beeinflußt. In der gesamten Gruppe wurden auch 2004 die in 2003 begonnenen Personalanpassungsmaßnahmen unverändert fortgesetzt.

        

...     

        

Unter Berücksichtigung aller Umstände sowie Betrachtung der wirtschaftlichen Gesamtsituation und Entwicklung bitten wir um Ihr Verständnis, daß wir eine Erhöhung der Versorgungsbezüge nicht vornehmen konnten.

        

...“   

6

Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2003 hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die K E und ihre Tochtergesellschaften T S.A. und E S.p.A. wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag iVm. Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Industrierohrbranche folgende Geldbußen verhängt:

        

„K E M AG, T S.A. und E S.p.A. gesamtschuldnerisch haftend:

18,99 Mio. EUR;

        

K E M AG

10,41 Mio. EUR;

        

E S.p.A. und T S.A.

        
        

gesamtschuldnerisch haftend

10,41 Mio. EUR.“

7

Mit Entscheidung vom 3. September 2004 hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die K E und ihre Tochtergesellschaften T S.A. und E S.p.A. wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag iVm. Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Installationsrohrbranche zudem folgende Geldbußen verhängt:

        

„K E M AG

                            

17,96 Mio. EUR.

        

K E M AG, T S.A. und E S.p.A.

                                     
        

gesamtschuldnerisch

                            

32,75 Mio. EUR.

        

E S.p.A. und T S.A. gesamtschuldnerisch

                            

16,37 Mio. EUR.

        

...“   

                                     
8

Im Jahr 2002 erzielte die K E eine angemessene Eigenkapitalverzinsung.

9

Ausweislich der nach den Rechnungslegungsvorschriften des HGB und des AktG erstellten und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D & T GmbH geprüften Unternehmensjahresabschlüsse der K E stellte sich deren wirtschaftliche Lage in den Jahren 2003 bis 2006 wie folgt dar:

In der Bilanz der K E zum 31. Dezember 2003 heißt es unter Passiva:

        

                                            

„2003 

    

2002   

        

A. Eigenkapital

TEUR   

TEUR   

        

I. Gezeichnetes Kapital

142.744

142.744

        

II. Kapitalrücklage

46.269

46.269

        

III. Gewinnrücklagen

1.864 

1.864 

        

IV. Bilanzverlust/-gewinn

- 108.762

24.357

                 

82.115

215.234

        

...“   

        

        
10

Die Gewinn- und Verlustrechnung der K E für das Jahr 2003 weist unter Ziff. 08. „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ einen Betrag iHv. minus 178.060.000,00 Euro, unter der Ziff. 10. „Abschreibungen auf Finanzanlagen“ einen Betrag iHv. minus 37.643.000,00 Euro und unter der Ziff. 12. „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ einen Betrag iHv. minus 119.355.000,00 Euro aus. Abzüglich der unter Ziff. 13. aufgeführten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ iHv. minus 5.388.000,00 Euro ergibt sich unter Ziff. 14. ein „Jahresüberschuss/-fehlbetrag“ iHv. minus 124.743.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung eines Gewinnvortrages iHv. 15.981.000,00 Euro beläuft sich der Bilanzverlust/-gewinn auf minus 108.762.000,00 Euro.

11

Ausweislich des Wirtschaftsprüfungsberichts der K E für das Jahr 2003 setzte sich deren „Neutrales Ergebnis“ wie folgt zusammen:

        

Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil

9.096.000,00 Euro

        

Ertrag aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung

1.040.000,00 Euro

        

Neutrale Erträge

10.136.000,00 Euro

                          
        

Kartellstrafen

59.870.000,00 Euro

        

Abschreibung TMX

37.643.000,00 Euro

        

Darlehensverzicht TMX

20.000.000,00 Euro

        

Darlehensverzicht EM

20.000.000,00 Euro

        

Abfindungen an Mitarbeiter

4.861.000,00 Euro

        

Neutrale Aufwendungen

142.374.000,00 Euro

                 

- 132.238.000,00 Euro.

12

Für das Geschäftsjahr 2004 weist die Bilanz der K E ein gezeichnetes Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, eine Kapitalrücklage iHv. 46.269.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und einen Bilanzverlust iHv. (minus) 106.714.000,00 Euro aus, was zu einem Gesamteigenkapital für das Jahr 2004 iHv. 84.163.000,00 Euro führt.

13

Ausweislich der Bilanz verfügte die K E am Ende des Geschäftsjahres 2005 über ein Eigenkapital iHv. 159.537.000,00 Euro. Das Eigenkapital setzt sich zusammen aus einem gezeichneten Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, einer Kapitalrücklage iHv. 158.098.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und einem Bilanzverlust iHv. (minus) 143.169.000,00 Euro.

14

Die Bilanz der K E für das Geschäftsjahr 2006 weist ein Eigenkapital iHv. insgesamt 128.101.000,00 Euro aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem gezeichneten Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, einer Kapitalrücklage iHv. 158.098.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und einem Bilanzverlust von 174.605.000,00 Euro.

15

Für das Geschäftsjahr 2007 weist der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss der K G AG unter „Passiva A.“ ein Eigenkapital iHv. 403.606.000,00 Euro aus. In diesem Betrag enthalten sind das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, die Kapitalrücklage iHv. 158.098.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und ein Bilanzgewinn/-verlust iHv. 100.900.000,00 Euro.

16

In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2007 sind unter Ziff. 8. „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ iHv. 88.615.000,00 Euro ausgewiesen. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beläuft sich auf 53.770.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung eines außerordentlichen Ergebnisses iHv. 248.355.000,00 Euro, das aus der Aufdeckung stiller Reserven stammt, welche durch Neubewertung im Rahmen der Umwandlung der K G AG in die K G AG & Co. KG nach § 123 UmwG erfolgte, sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 26.620.000,00 Euro ergibt sich ein Jahresüberschuss/-fehlbetrag iHv. 275.505.000,00 Euro.

17

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2005 an den ab dem Renteneintritt eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Danach stehe ihm eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 585,74 Euro brutto zu. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertige die Nichtanpassung nicht. Die Beklagte habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nicht zugelassen habe. Sie habe sich lediglich auf ihre wirtschaftliche Lage in den Jahren 2002 bis 2004 berufen, ohne eine Prognose vorzunehmen. Planzahlen für die Jahre ab 2005 habe die Beklagte nicht vorgetragen.

18

Ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung der Betriebsrente zugelassen habe, sei zudem nicht auf der Grundlage ihrer Unternehmensjahresabschlüsse zu beurteilen. Vielmehr seien die Konzernabschlüsse maßgeblich. Zu deren Aufstellung sei die Beklagte nach § 290 HGB verpflichtet. Die Beklagte verfüge auch über derartige Abschlüsse. Dies belegten die Bilanzen der S und der K Group für die Jahre 2003 bis 2007, in die die Konzernjahresabschlüsse der K E bzw. der K G AG eingeflossen seien. Danach habe sich die wirtschaftliche Lage der K E bzw. der K G AG positiver dargestellt als aus den Unternehmensabschlüssen ersichtlich. Die Konzernabschlüsse der K E bzw. der K G AG habe die Beklagte nicht vorgelegt.

19

Sollte es auf die Einzeljahresabschlüsse der K E und der K G AG ankommen, seien die vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen bereits deshalb als nicht prüffähig zu beanstanden, da sie nicht nach den Vorgaben des § 275 HGB gegliedert seien. Zudem habe die K E in ihren Jahresabschlüssen unter Verstoß gegen § 277 HGB außerordentliche Verluste bzw. außerordentliche Aufwendungen berücksichtigt, die als Prognosegrundlage für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 ungeeignet seien. Um diese Positionen müssten die Jahresergebnisse bereinigt werden. Dies gelte zum einen für die durch die Schließung der E S GmbH & Co. KG im Jahr 2002 verursachten Verluste. Hierbei handele es sich um ein einmaliges Ereignis, von dem keine Prognosewirkung ausgehen könne. Das Ergebnis für das Jahr 2003 sei um die von der Beklagten als „neutrales Ergebnis“ bezeichneten Positionen zu bereinigen. Dies gelte insbesondere für die Kartellstrafen iHv. 59.870.000,00 Euro, die einen einmaligen außerordentlichen Aufwand darstellten. Auch bei der Position „Abschreibung TMX“ iHv. 37.643.000,00 Euro und den beiden Darlehensverzichten handele es sich um außergewöhnliche Aufwendungen. Es sei nicht davon auszugehen, dass in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag weitere Kartellstrafen verhängt würden, weitere Abschreibungen auf die Konzerngesellschaft T S.A. oder weitere Darlehensverzichte gegenüber Konzerngesellschaften notwendig würden. Die Darlehensverzichte seien allein vor dem Hintergrund der hohen Kartellstrafen erklärt worden. Für das Geschäftsjahr 2004 habe die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es sei für ihn nicht ersichtlich, welche außerordentlichen Aufwendungen, von denen keine Prognosewirkung ausgegangen sei, in welchem Umfang Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung gefunden hätten. Die Beklagte hätte die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2004 erläutern müssen. Zudem belegten die Abschlüsse aus den Jahren 2005 bis 2007, dass die K E bei prognostischer Betrachtung durchaus in der Lage gewesen sei, ab dem 1. Januar 2005 den vollen Teuerungsausgleich zu gewähren. Insoweit seien durchweg positive operative Ergebnisse zu verzeichnen. Auch hätten sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat der K E im Geschäftsbericht 2004 eine positive Prognose abgegeben. Diese Einschätzung habe auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geteilt.

20

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

          

die Beklagte zu verurteilen, seine Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2005 um 4,38 % auf 585,74 Euro brutto pro Monat zu erhöhen und die monatlichen Nachzahlungsbeträge jeweils ab Fälligkeit mit Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

21

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nicht verpflichtet zu sein, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Ihrer Anpassungsverpflichtung stehe bereits § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG entgegen. Die Nettolöhne der vergleichbaren Arbeitnehmergruppe der außertariflichen Mitarbeiter seien in den Jahren 2002 bis 2004 gesunken.

22

Des ungeachtet habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nicht zugelassen. Beurteilungsgrundlage seien nicht die Konzernabschlüsse, sondern die Einzeljahresabschlüsse der K E und der K G AG. Diese Gesellschaften seien nach § 291 HGB nicht verpflichtet gewesen, Konzernabschlüsse aufzustellen, da die Muttergesellschaft S ihren Konzernabschluss in deutscher Sprache in Deutschland veröffentlicht habe. Die K E und die K G AG hätten auch keine Konzernjahresabschlüsse aufgestellt.

23

Die von ihr vorgelegten Einzeljahresabschlüsse belegten, dass mit Ausnahme des Jahres 2002 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht habe erzielt werden können. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers seien die wirtschaftlichen Konsequenzen der Liquidierung der E S GmbH & Co. KG im Jahr 2002 zur Bestimmung der Eigenkapitalrendite im Jahr 2002 heranzuziehen. Zudem seien weder die Kartellstrafe, noch die Darlehensverzichte, noch die Abschreibungen aus dem Jahresabschluss 2003 herauszurechnen. Die EU-Kartellstrafe sei Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Betätigung, sie habe nicht nur Sanktions-, sondern auch Abschöpfungsfunktion. Die Darlehensverzichte seien vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Tochtergesellschaften erklärt worden, um diese am Markt zu halten. Insoweit habe die K E ihre eigene Tätigkeit und ihre Position am Markt geschützt, was die betriebliche Veranlassung der Darlehensverzichte belege. Außerordentliche Erträge oder Verluste iSd. § 277 HGB habe es in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 nicht gegeben.

24

Zudem sei zu berücksichtigen, dass in den Geschäftsjahren 2003 und 2004 ein Eigenkapitalverzehr eingetreten sei. Das Eigenkapital habe in diesen Jahren unter dem gezeichneten Kapital gelegen.

25

Die wirtschaftliche Lage in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag bestätige die negative Prognose der K E. Zwar sei im Prüfungszeitraum mit Umstrukturierungsmaßnahmen begonnen worden, deren alleiniger Zweck sei es jedoch gewesen, die verlorene Vermögenssubstanz wieder zu steigern. Ein Erfolg dieser Maßnahmen sei am Anpassungsstichtag nicht vorherzusehen gewesen.

26

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

27

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

28

A. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).

29

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust. Die Entscheidung der K E, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, ist nicht zu beanstanden. Zwar beträgt der Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. Juni 1999 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2005 (Anpassungsstichtag) 8,9 %. Auch rechtfertigt die reallohnbezogene Obergrenze keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Allerdings stand die wirtschaftliche Lage der K E einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegen.

30

I. Die K E war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2005 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

31

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Juni 1999 - am 1. Juni 2002 und am 1. Juni 2005 vorzunehmen gewesen.

32

2. Allerdings hatte die K E alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Jahres gebündelt und die Betriebsrente des Klägers bereits zum 1. Januar 2002 erhöht. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2005 als weiterer Prüfungstermin.

33

a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1999 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde bereits am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2002, und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leitet sich der weitere Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 ab.

35

II. Der Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. Juni 1999 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2005 (Anpassungsstichtag) - nach der sog. Rückrechnungsmethode ermittelt (vgl. hierzu BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62) - beträgt 8,9 %. Danach könnte der Kläger eine Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente auf 587,42 Euro verlangen.

36

III. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

37

Dabei kann offenbleiben, ob die von der Beklagten herangezogenen außertariflichen Mitarbeiter eine mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmergruppe des Unternehmens iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG bilden. Die Beklagte kann sich auf eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des Klägers durch die reallohnbezogene Obergrenze bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie lediglich auf die Nettolöhne der außertariflichen Mitarbeiter in den Jahren 2002 bis 2004 abgestellt hat. Damit hat sie entgegen § 16 Abs. 2 BetrAVG der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht den zutreffenden Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zugrunde gelegt.

38

Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (st. Rspr., zuletzt BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - NZA 2012, 1291).

39

IV. Allerdings stand die wirtschaftliche Lage der K E einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust entgegen.

40

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden.

41

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35).

42

2. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72). Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, aaO).

43

a) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 36 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

44

aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1).

45

bb) Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 72, aaO; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).

46

cc) Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

47

b) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können(vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 d bb (1) der Gründe, BAGE 105, 72). Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 d der Gründe, aaO). Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292). Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen.

48

aa) Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b cc der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35).

49

bb) Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 60, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 d aa und bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).

50

3. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49; 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 48, 284).

51

Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

52

4. Es kann offenbleiben, ob die K E zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 davon ausgehen durfte, in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag (1. Januar 2008) keine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erreichen. Deshalb kommt es auf die Frage, ob das Ergebnis für das Jahr 2003 um sämtliche als „neutrales Ergebnis“ bezeichneten Positionen, namentlich die Darlehensverzichte, die Kartellstrafen und die Abschreibung TMX gewinnsteigernd zu bereinigen ist, nicht an. Die K E durfte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 jedenfalls davon ausgehen, dass ihre Eigenkapitalausstattung bis zum nächsten Anpassungsstichtag (1. Januar 2008) für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichen würde. In den Geschäftsjahren 2003 und 2004 waren Eigenkapitalverluste in einem eine Betriebsrentenanpassung ausschließenden Umfang entstanden. Die wirtschaftliche Entwicklung der K E in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag hat die negative Prognose der K E bestätigt.

53

a) Es kann offenbleiben, ob die K E und die K G AG Konzernjahresabschlüsse nach § 290 HGB erstellt haben und ob sie nach § 291 HGB hiervon befreit waren, weil die S bzw. die K Group entsprechende Abschlüsse aufgestellt und veröffentlicht hatte. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Frage, ob die wirtschaftliche Lage der K E einer Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust entgegenstand, nicht auf der Grundlage der Konzernjahresabschlüsse zu beantworten; vielmehr kommt es auf die jeweiligen Unternehmensjahresabschlüsse der K E und der K G AG an.

54

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist bei der Anpassungsprüfung die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Entscheidend sind demnach die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292). Eine Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31, BAGE 135, 344). Der Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Deshalb ist der konsolidierte Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Vorsorgungsschuldner - wie vorliegend die K E bzw. die K G AG - die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist.

55

bb) Der konsolidierte Konzernabschluss wäre zudem nicht geeignet, eine zuverlässige Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der K E abzugeben.

56

Ein Konzernabschluss ist ein Jahresabschluss oder Zwischenabschluss einer lediglich wirtschaftlichen Einheit. Im Konzernabschluss ist die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären, § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB. Der Gesetzgeber hat den Konzernabschluss zudem als reines Informationsinstrument geschaffen (MünchKommHGB/Busse von Colbe 2. Aufl. Vor § 290 Rn. 27), mit dem unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt werden soll, § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB. Adressaten des Konzernabschlusses sind zunächst nach § 170 Abs. 1 AktG und § 42a Abs. 4 GmbHG der Aufsichtsrat und die Gesellschafter der Muttergesellschaft, bei Börsennotierung von Wertpapieren des Unternehmens mithin der Kapitalmarkt. Darüber hinaus dient er auch externen Adressaten zur Information und Entscheidungsfindung. Der Konzernabschluss spiegelt daher nicht die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des konzernangehörigen Versorgungsschuldners wider.

57

b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist auch die mittelfristige Unternehmensplanung des Arbeitgebers keine für eine Prognose der voraussichtlich künftigen Belastbarkeit des Unternehmens geeignete Grundlage. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des Versorgungsempfängers - seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Demzufolge kann es auf Planungen oder bloße interne Überlegungen des Arbeitgebers nicht ankommen; ob die wirtschaftliche Lage einer Betriebsrentenanpassung entgegensteht, lässt sich vielmehr nur auf der Grundlage festgestellter aussagekräftiger Daten beurteilen (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 18, BAGE 123, 319; 26. Mai 2009 - 3 AZN 860/08 - Rn. 23). Aus diesem Grund scheiden auch Presseveröffentlichungen und sonstige Verlautbarungen über die Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, beispielsweise von Vorständen und Aufsichtsräten in Geschäftsberichten oder Aussagen Dritter, etwa der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, als Grundlage für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus.

58

c) Die Jahresabschlüsse der K E für die Jahre 2002 bis 2006 belegen, dass die K E am Stichtag 1. Januar 2005 davon ausgehen durfte, dass ihre Eigenkapitalausstattung einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand.

59

aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers konnte die K E ihre negative Prognose auf ihre Bilanzen stützen, obgleich in diese Bilanzen Positionen aus der Gewinn- und Verlustrechnung eingeflossen sind und die Gewinn- und Verlustrechnung ihrerseits den Gliederungsvorgaben von § 275 HGB nicht uneingeschränkt entspricht.

60

Der Kläger berücksichtigt insoweit nicht, dass die Gliederungsvorgaben des § 275 HGB nicht in jedem Fall zwingend, sondern Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. So können sich Gliederungsabweichungen zunächst aus den allgemeinen Grundsätzen ergeben, § 265 HGB. Zudem ist in bestimmtem Umfang auch das Zusammenfassen einzelner Posten zulässig (MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 275 Rn. 7 ff.). Da die Gewinn- und Verlustrechnungen der K E Teil der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D & T GmbH geprüften und testierten Unternehmensjahresabschlüsse sind, hätte der Kläger vortragen müssen, welche konkreten Abweichungen er aus welchen Gründen beanstandet. Sein allgemeiner Hinweis auf die Abweichungen von den Gliederungsvorgaben ist insoweit nicht ausreichend. Er macht zwar geltend, die K E habe zu außerordentlichen Aufwendungen iSd. § 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB bzw. außerordentlichen Erträgen iSd. § 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB keine Angaben gemacht. Insoweit ist die K E jedoch nicht von den Gliederungsvorgaben des § 275 HGB abgewichen. Sie hat vorgetragen, in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 habe es weder außerordentliche Aufwendungen noch außerordentliche Erträge iSd. § 277 Abs. 4 HGB gegeben. Sie hatte deshalb keine Veranlassung, Beträge unter den in § 275 Abs. 2 Nr. 15 und Nr. 16 HGB angeführten Gliederungsziffern in Ansatz zu bringen.

61

bb) Die Bilanzen der K E für die Jahre 2002 bis 2006 belegen, dass die K E zum Stichtag 1. Januar 2005 davon ausgehen durfte, dass ihre Eigenkapitalausstattung einer Anpassung der Betriebsrente entgegenstand. Im Geschäftsjahr 2003 war die Eigenkapitalausstattung der K E unzureichend geworden. Diese für eine Betriebsrentenanpassung unzureichende Eigenkapitalausstattung wirkte im Geschäftsjahr 2004 und in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 fort. Auf die Eigenkapitalausstattung der K G AG im Jahr 2007 kam es zur Bestätigung oder Korrektur der negativen Prognose nicht an.

62

(1) Während das Eigenkapital der K E zum Ende des Jahres 2002 insgesamt 215.234.000,00 Euro betrug und damit über dem gezeichneten Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro und der Kapitalrücklage iHv. 46.269.000,00 Euro lag, war das Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003 auf 82.115.000,00 Euro und damit sogar unter das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro gesunken. Im Geschäftsjahr 2004 war zwar eine leichte Erhöhung des Eigenkapitals auf 84.163.000,00 Euro zu verzeichnen; das Eigenkapital lag aber auch in diesem Jahr erheblich unter dem gezeichneten Kapital.

63

(2) Die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der K E in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 bestätigt die negative Prognose einer für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichenden Kapitalausstattung.

64

(a) Zwar überstieg das Eigenkapital der K E zum Ende des Geschäftsjahres 2005 mit 159.537.000,00 Euro das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro. Allerdings blieb es noch hinter der Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrückstellungen iHv. insgesamt 254.574.000,00 Euro zurück. Die alleinige Anteilseignerin der K E hatte im Jahr 2005 die ursprüngliche Kapitalrücklage iHv. 46.269.000,00 Euro um 111.829.000,00 Euro auf 158.098.000,00 Euro erhöht. Von einer Gesundung des Unternehmens konnte demnach im Geschäftsjahr 2005 nicht ausgegangen werden.

65

(b) Im Geschäftsjahr 2006 betrug das Eigenkapital der K E insgesamt 128.101.000,00 Euro. Auch dieser Betrag bleibt hinter der Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrückstellungen iHv. insgesamt 254.574.000,00 Euro zurück.

66

(3) Auf die Eigenkapitalausstattung der K G AG im Jahr 2007 kam es zur Bestätigung oder Korrektur der negativen Prognose nicht an.

67

Für das Geschäftsjahr 2007 weist der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss der K G AG zwar ein Eigenkapital iHv. 403.606.000,00 Euro aus. In diesem Betrag enthalten sind das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, die Kapitalrücklage iHv. 158.098.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und ein Bilanzgewinn/-verlust iHv. 100.900.000,00 Euro. Allerdings war der Bilanzgewinn im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass es zu einem außerordentlichen Ergebnis iHv. 248.355.000,00 Euro gekommen war, das aus der Aufdeckung stiller Reserven stammte, welche aufgrund einer Neubewertung im Rahmen der Übertragung des operativen Geschäfts der K G AG im Wege der Umwandlung nach § 123 UmwG auf ihre Tochtergesellschaft, die K G AG & Co. KG erfolgt war. Dass diese Umwandlung bereits zu Beginn des Jahres 2005 vorhersehbar war, ist nicht ersichtlich und hat auch der Kläger nicht behauptet.

68

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    H. Frehse    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.