Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 23. Jan. 2015 - 1 AGH 39/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab- zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der 74 Jahre alte Kläger ist seit dem ####1972 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Vom ####1975 bis zum ####2010 war er zum Notar in B bestellt. Ende 2011 ist er aus der ehemals von ihm gegründeten Sozietät (B-Straße, ##### B) ausgeschieden und ist seitdem als Einzelanwalt in den Kanzleiräumen B2-Straße, ##### B, tätig. Nach seinen Angaben be-schränkt sich seine Tätigkeit auf Beratungen in den Schwerpunktgebieten Erbrecht, Gesellschafts- und Unternehmensrecht, Bau- und Immobilienrecht. Er beschäftigt eine Mitarbeiterin in geringfügigem Umfang.
4Der Kläger war 28 Jahre Mitglied des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Beklagten (1. Kammer), zuletzt als Kammer- und Gerichts-Vorsitzender (bis zum 31.10.2008).
5Weiterhin hat er sich in folgenden Vereinen und Organisationen ehrenamtlich enga-giert:
6- Tennis-Club #### B (Vorsitzender)
7- Kath. Kirchengemeinde D in B (Mitglied Kirchenvorstand)
8- Lion´s Club B (u. a. Präsident)
9- Initiator und Mitglied des Kindergartenträgervereins D-Straße in B
10- Initiator und Mitglied des Fördervereins Jugendzentrum B.
11Wegen dieser Tätigkeiten und der dabei erworbenen Verdienste wurden dem Kläger am ###### das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der BRD und am ###### die Ehrenmedaille der Beklagten verliehen.
12Ab Januar 2014 ist es dann zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger ge-kommen. Dabei ging es in erster Linie um eine Forderung der Stadtsparkasse B, die diese in Höhe von 279.167,52 € durch 2. Versäumnisurteil des Land-gerichts Dortmund vom 17.01.2014 (Az. 3 O 260/13) gegen den Kläger hatte titulieren lassen (nebst der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus Grundschulden). Hintergrund dieser Forderung ist die Finanzierung der Privat-immobilie des Klägers, T-Straße, ##### B. In der Klageschrift der Stadtsparkasse B vom 21.06.2013 ist dazu ausgeführt, dass der Kläger (dort Beklagter) auf diverse Darlehensverträge keine Zahlungen auf die monatlich fälligen Zins- und Tilgungsforderungen erbracht habe und die Geschäftsverbindung deshalb mit Schreiben vom 07.12.2012 aus wichtigem Grund gekündigt worden sei.
13Der Kläger wurde dazu mit Schreiben der Beklagten vom 02.06.2014 angehört.
14Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 15.09.2014 widerrief die Beklagte sodann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft.
15Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zulassung des Klägers zu widerrufen sei, weil er in Vermögensverfall geraten sei.
16Mit Schreiben vom 02.06.2014 sei der Kläger zu seinen Vermögensverhältnissen angehört worden. Dabei sei es um zwei gegen ihn eingeleitete Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen gegangen, einmal der Stadtsparkasse B (Forderung in Höhe von 332.339,72 €), zum anderen um eine (Teil-)Forderung der E AG in Höhe von 2.500,00 €. Außerdem habe das Finanzamt E2 mitgeteilt, dass Steuerschulden des Klägers in Höhe von 2.331,90 € bestehen würden.
17Mit Schreiben vom 16.06.2014 habe der Kläger um Fristverlängerung bis zum 25.06.2014 gebeten. Unter dem 25.06.2014 habe der Kläger mitgeteilt, dass es zu erheblichen Unstimmigkeiten mit der Stadtsparkasse B gekommen wäre und diese daher einen Duldungstitel im Hinblick auf die nicht vollstreckbaren Grund-schulden erwirkt hätte. Der tatsächliche Restanspruch der Sparkasse betrage 279.167,52 €. Außerdem habe der Kläger darauf hingewiesen, dass die Ver-äußerung seines Wohnhauses zu einem Kaufpreis von 410.000,00 € bevorstehe; der Kaufvertrag solle zeitnah beurkundet werden.
18Mit Schreiben vom 07.07.2014 sei der Kläger nochmals aufgefordert worden, den Fragebogen der Anhörung vom 02.06.2014 zu beantworten und zu den Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Trotz bis zum 31.07.2014 gewährter Fristverlängerung sei der Kläger dem nicht nachgekommen.
19Unter dem 30.07.2014 habe der Obergerichtsvollzieher F zwar mitgeteilt, dass die Zwangsvollstreckungssache der Deutschen Bank erledigt sei; die Steuer-rückstände seien aber bis zum 20.08.2014 auf 5.658,40 € angestiegen. In der Angelegenheit der Stadtsparkasse B sei der Kläger zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 23.09.2014 geladen.
20Es könne daher nicht von geordneten Vermögensverhältnissen des Klägers ausgegangen werden, so dass der Widerruf der Zulassung auszusprechen sei.
21Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage.
22Dazu führt er aus, er sei seit mehr als 42 Jahren als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen und 28 Jahre lang Mitglied des Anwaltsgerichtes, 1. Kammer, in den letzten Jahren als Vorsitzender, gewesen. Irgendwelche Maßnahmen oder Verfahren gegen ihn habe es in der gesamten Zeit nicht gegeben.
23Nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät Ende 2011 sei es zu Unstimmigkeiten mit der Stadtsparkasse in B gekommen. Deren Ursache sei gewesen, dass er der Auffassung (gewesen) sei, dass die Sparkasse im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Grundbesitzes T-Straße, ##### B, unrichtige bzw. unvollständige Zinsberechnungen vorgenommen habe. Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, habe die Stadtsparkasse B dann Klage erhoben und ihre Restdarlehensforderung von 279.167,52 € geltend gemacht. Daraus würde der Duldungstitel resultieren.
24Der Wert der Grundbesitzung sei vom Sachverständigen Architekten Dipl.-Ing. K jedoch mit Gutachten vom 14.10.2011 auf 600.000,00 € beziffert worden.
25Nachdem zunächst vergeblich versucht worden sei, die Immobilie über Makler zu veräußern, habe er nun selbst Käufer gefunden. Dabei handele es sich um die Eheleute Dipl.-Ing. N und N2; der Kaufpreis betrage 410.000,00 €. Der Notarvertrag sei im Entwurf fertig gestellt; eine letzte Fein-abstimmung solle „in dieser Woche“ (> Klageschrift vom 17.10.2014) erfolgen. Die Forderung der Stadtsparkasse B werde im Zuge dieses Geschäftes komplett abgelöst und es werde ein Restguthaben von weit über 100.000,00 € verbleiben. Er habe die Beklagte bereits mit Schreiben vom 08.08.2014 auf die unmittelbar bevor-stehende Kaufvertragseinigung hingewiesen; gleichwohl habe diese den Widerruf am 15.09.2014 ausgesprochen. Die Beklagte sei jedoch gehalten gewesen, die Sache auszusetzen, um ihm Gelegenheit zu geben, den notariellen Kaufvertrag und die entlastenden Erklärungen der Stadtsparkasse B vorzulegen.
26Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 hat der Kläger sodann eine beglaubigte auszugs-weise Ablichtung (ohne Auflassung) eines notariellen Kaufvertrages über seine Privatimmobilie T-Straße, ##### B, zur Akte gereicht. In dem zur Urkundenrolle Nr. ###/2014 des Notars G in B am 28.11.2014 geschlossenen Vertrag heißt es unter anderem:
27„§ 3
28…., so dass der Gesamtkaufpreis 410.000,00 EUR beträgt.
29…..
30Weitere – nicht vom Notar zu überwachende – Fälligkeitsvoraussetzung ist die vollständige Räumung des Grundbesitzes.
31§ 11
32Der Verkäufer und seine Ehefrau verpflichten sich, das Kaufobjekt bis zum 30.04.2015 zu räumen und geräumt herauszugeben.“
33Der Kläger meint, dass mit dem erzielten Kaufpreis seine Verbindlichkeiten
34– insbesondere gegenüber der Stadtsparkasse – vollständig abgelöst würden und seine Vermögensverhältnisse demnach nicht ungeordnet seien.
35Der Kläger beantragt,
36den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 15.09.2014 aufzuheben.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie verteidigt den von ihr ausgesprochenen Widerruf und verweist darauf, dass der Obergerichtsvollzieher F sie unter dem 18.11.2014 und 20.11.2014 davon unterrichtet habe, dass ihm zwei weitere Vollstreckungsaufträge gegen den Kläger vorliegen würden. Dem würden wiederum eine Forderung der E AG gegen den Kläger über 2.500,00 € und eine der I AG über 694,96 € nebst Zinsen und Kosten zugrunde liegen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen und den Inhalt der Beiakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
41II.
42Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
43Die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 15.09.2014 ist rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen.
44I.
451.
46Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
47Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet wurde oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 915 bzw. 882 b ZPO) eingetragen ist.
48Dabei ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 29.06.2011 –AnwZ (Brfg) 11/10- = NJW 2011, 3234 = BRAK-Mitt. 2011, 246; Beschluss vom 14.11.2013 –AnwZ (Brfg) 65/13-; Beschluss vom 06.02.2014 –AnwZ (Brfg) 83/13-) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab dem 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts (maßgeblich ist nunmehr die VwGO) allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerrufsbescheides oder – wenn wie hier das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist (§§ 46 VwGO, 112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO, 110 Abs. 1 JustG NRW) – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
492.
50Nach dem bekannten Sachverhalt ist ein Vermögensverfall des Klägers zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt positiv festzustellen.
51So ist die titulierte Forderung der Stadtsparkasse B in Höhe von 279.167,52 € zzgl. 12.597,62 € an Kosten bis auf eine Teilleistung von 5.000,00 € noch offen.
52Der Kläger führt dazu lediglich an, dass seine (belastete) Privatimmobilie nunmehr mit notariellem Vertrag vom 28.11.2014 zu einem Kaufpreis von insgesamt 410.000,00 € an die Eheleute N N2 veräußert worden sei; aus dem Erlös könne die Stadtsparkasse dann befriedigt werden und es verbleibe noch ein Restbetrag von weit über 100.000,00 €.
53Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung der Beklagten am 15.09.2014 war dieser Kaufvertrag mithin noch nicht einmal abgeschlossen. Hinzu kommt, dass sich aus den Regelungen in § 3 und § 11 dieses notariellen Vertrages ergibt, dass der Kaufpreis erst dann fällig wird, wenn der Kläger und seine Ehefrau die Immobilie geräumt und herausgegeben haben. Als Räumungstermin ist dabei der 30.04.2015 genannt. Es ist somit auch derzeit noch offen, ob und wann der Kaufpreis letztendlich gezahlt wird und die Verbindlichkeiten des Klägers damit getilgt werden können. Denn dessen Fälligkeit hängt noch von einer weiteren Handlung des Klägers ab; ob diese in Zukunft vorgenommen werden wird oder nicht, kann derzeit nicht festgestellt werden.
54Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 15.09.2014 war diese Forderung der Stadtsparkasse B daher offen und fällig und sie ist auch derzeit noch nicht getilgt.
553.
56Zudem hatte der Kläger zum 20.08.2014 gegenüber dem Finanzamt E2 offene Steuerschulden iHv. 5.685,40 €. Dass diese Forderung am 15.09.2014 bereits beglichen gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
574.
58Weiterhin hat der W2 GmbH & Co. KG mit Anspruchsbegründung vom 25.08.2014 (Bl. 74 Prozessheft) eine Forderung von 564,06 € gegen den Kläger geltend gemacht. Auch insoweit ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass diese Forderung zum 15.09.2014 nicht bestanden hätte oder bereits erledigt gewesen wäre.
595.
60Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 hat die Beklagte sodann im laufenden Verfahren zwei Schreiben des Obergerichtsvollziehers F vom 18. und 20.11.2014 überreicht. Danach wurden bei dem Obergerichtsvollzieher zwei weitere Vollstreckungsanträge gegen den Kläger gestellt, und zwar zum einen von der E AG wegen einer (Teil-)Forderung über 2.500,00 € (#######) und zum anderen von der I AG über eine Hauptforderung von 769,89 € nebst Zinsen und Kosten (######).
61Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die E AG – wie bereits schon zuvor – hier eine weitere Teilforderung gegen den Kläger geltend macht und der Kläger nicht mitteilt, auf welche Gesamthöhe sich seine Verbindlichkeiten gegenüber dieser Gläubigerin belaufen, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seine schlechten finanziellen Ver-hältnisse zu ordnen. Er verfügt offenbar derzeit nicht über ausreichende Liquidität, um die gegen ihn bestehenden Forderungen zu begleichen.
62II.
63Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
64Sicherlich kann der Kläger auf eine ehrenvolle Anwalts- und Notartätigkeit und auch auf ein großes soziales Engagement verweisen. Das allein genügt jedoch nicht.
65So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 –AnwZ (Brfg) 62/11-) die Annahme eines Ausschlusses einer Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden nur ganz ausnahmsweise dann zu recht-fertigen, wenn vertragsrechtlich und tatsächlich sichergestellt ist, dass die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden sind und eingehalten werden. Das setzt regelmäßig die Aufgabe der Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einer Anwalts-sozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätig-keitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt. Im Übrigen tritt die Notwendigkeit hinzu, dass ein solcher Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt („gelebt“) worden sein muss (AGH NW, Urteil vom 14.12.2012, -1 AGH 28/12-).
66Dass hier solche Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden wären, ist indes nicht dargetan.
67Die Beklagte ist daher in ihrer Widerrufsverfügung vom 15.09.2014 zu Recht von einem Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ausgegangen, so dass die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage erfolglos bleibt.
68III.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
70Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats.
71Ein Anlass, die Berufung nach § 112 c BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht.
72Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).
73Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des ge-meinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
74IV. Rechtsmittelbelehrung
75Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
761. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
772. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
783. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
794. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
805. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
81Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungs-berechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
82Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
- 1.
der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und - 2.
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. - 3.
(weggefallen)
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.