Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 25. Sept. 2015 - 1 AGH 30/15
Gericht
Tenor
Der Bescheid (Widerrufsverfügung) der Beklagten vom 26.05.2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Klage des heute 38 Jahre alten, seit dem 15.05.2007 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassenen und in N tätigen Klägers richtet sich gegen die Widerrufsverfügung vom 26.05.2015, zugestellt am 30.05.2015. Die Klage ging am 30.06.2015 ein.
4Die Beklagte verzeichnete im Jahre 2012 zwei Forderungen in einer Größenordnung von je 400,00 Euro, die, eine davon im Zwangsvollstreckungsverfahren, beglichen wurden. Vermerkt ist auch eine Forderung des Versorgungswerkes der Rechts-anwälte über gut 8.600.00 Euro, die aber nach Tilgungsabsprache erledigt wurde. Ab Mitte 2014 ergaben sich Steuerrückstände beim Finanzamt N in Höhe von 5.800,00 Euro (lfd. Nr. 5) und 43.117,80 Euro (lfd. Nr. 6). Wegen letzterer wurde das Insolvenzverfahren beantragt. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen wurden am 18.07.2014 angeordnet und am 06.08.2014 wieder aufgehoben, die Steuer-rückstände wurden erledigt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht betrieben.
5Unter lfd. Nr. 8 ist eine weitere Forderung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte über 4.106,00 Euro vermerkt, wegen derer der Kläger wiederum Ratenzahlung vereinbarte; am 09.10.2014 wurde Haftbefehl beantragt, die Forderung am 17.12.2014 beglichen.
6Drei weitere Vorfälle in der Größenordnung von insgesamt rd. 3.000,00 Euro sind verzeichnet, sie führten zu Zwangsvollstreckungsaufträgen, die Vorfälle wurden jedoch vom Kläger erledigt.
7Unter lfd. Nr. 12 der Verbindlichkeiten- und Vollstreckungsübersicht ist wiederum eine Forderung des Finanzamtes N aus Mai 2015 in Höhe von 22.854,09 Euro ver-zeichnet. Das Finanzamt N teilte der Beklagten unter dem 18.05.2015 mit, am 19.05.2015 beginne die Vollstreckung (Blatt 178). Am 22.05.2015 telefonierte die Beklagte mit dem Finanzamt N und erhielt die Information, dass „die Pfändungen heute ausgesprochen worden seien (Kontopfändungen)" (Blatt 179).
8Bereits mit Schreiben vom 15.04.2015 (Blatt 164 f.) hat die Beklagte den Kläger auf eine laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Gläubigerin D Krankenversicherung (lfd. Nr. 9) hingewiesen, ferner darauf, dass zwischenzeitlich auch ein Schreiben des Finanzamtes N vorliege, wonach Steuer- und Abgaben-rückstände in Höhe von 12.868,04 Euro vorliegen sollen. Hierzu wurde der Kläger zur Stellungnahme bis zum 06.05.2015 aufgefordert verbunden mit dem Hinweis darauf, dass die Möglichkeit des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestehe. Der Kläger nahm hierzu keine Stellung. Am 19.05.2015 erfuhr die Beklagte durch telefonische Nachfrage beim Finanzamt N, es bestünden inzwischen Rückstände von ca. 50.000,00 Euro, wovon 22.854,09 Euro derzeit vollstreckungsfähig seien. Der Kläger komme seinen Verpflichtungen wieder nicht nach und sei geschätzt worden.
9Nachdem der Kläger keine Stellungnahme eingereicht hatte, widerrief die Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf die Steuerrückstände von 22.854,09 Euro, wegen derer die Vollstreckung eingeleitet werde. Zwischenzeitlich sei mitgeteilt worden, dass Pfändungen ausgebracht worden seien.
10Tatsächlich sind aber solche Pfändungsmaßnahmen des Finanzamtes N nicht aktenkundig.
11Der Kläger bestreitet Forderungen des Finanzamtes N und führt aus, das Finanzamt habe Ende 2013 mehrere Schätzungsbescheide erteilt. Hierzu sei es durch Ausfall seines Steuerberaters gekommen, für den kurzfristig ein Ersatz nicht hätte gefunden werden können. Die Schätzungen hätten ein erhebliches Ausmaß angenommen, die er aber bezahlt habe. Er habe dann einen neuen Steuerberater beauftragt, der sich in den Sachverhalt aber erst habe einarbeiten müssen. Das Finanzamt habe voreilig Insolvenzantrag gestellt. Es habe sich dann herausgestellt, dass sämtliche Steuerbescheide rechtswidrig gewesen seien; das Finanzamt N habe den Einsprüchen abgeholfen. Es habe alle Bescheide ab dem Jahre 2010 aufgehoben, gezahlte Beträge aber nicht erstattet. Schon im Rahmen des Insolvenzverfahrens habe die Beklagte einen Vermögensverfall geprüft, diesen aber aufgrund seiner Einlassung nicht weiterverfolgt. Am 28.08.2014 habe das Finanzamt N für die Jahre 2010 bis 2012 Einkommenssteuerbescheide erlassen, die mit einem Guthaben von etwa 40.000,00 Euro abgeschlossen hätten. Die Steuererklärung für die Jahre 2010 bis 2013 lägen dem Finanzamt genauso vor wie die Umsatzsteuerklärungen, die jetzt korrekt monatlich abgegeben würden. Das Finanzamt habe eine Sonder-prüfung durchgeführt, die gut verlaufen sei. Aktuell liege beim Finanzamt ein durch Steuerbescheid festgestelltes Guthaben von 20.449,80 Euro. Gegen diesen Bescheid habe er Einspruch eingelegt, da einige Punkte zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt seien. Auf eine Auskehrung der Guthaben habe er freiwillig verzichtet, weil noch die Erklärungen für 2014 abgegeben werden müssten.
12Soweit die Widerrufsverfügung darauf gestützt würde, das Konto sei gepfändet und es seien Auszahlungen von Fremdgeldern gefährdet, treffe dies nicht zu. Das Konto sei seit Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens frei und sei zu keinem Zeitpunkt gepfändet worden. In der Kanzlei sei derzeit Hochbetrieb. Es seien eine Vollzeitkraft und eine Auszubildende beschäftigt. Der Unterzeichner werde in diesem Jahr 2015 etwa 600 bis 700 Akten bis zum Ende des Jahres angelegt haben. Beispielhaft verwies er auf den Honorarumsatz aus dem Monat August in Höhe von 16.000,00 Euro und belegt dies durch Überreichung der Umsatzsteuervoranmeldung vom 10.09.2015.
13Soweit behauptet werde, sein Konto bei der Volksbank N sei gepfändet worden, weist der Kläger daraufhin, dass er seit 2013 ein solches Konto bei der Volksbank N nicht mehr unterhalte.
14Im Übrigen baue er derzeit ein Einfamilienhaus, das mit einem Bankdarlehen von 260.000,00 Euro bei von ihm erbrachten 40.000,00 Euro Eigenkapital finanziert sei. Er mache einen durchschnittlichen Monatsumsatz von ca. 20.000,00 Euro brutto bei Kosten von ca. 6.000,00 Euro.
15Der Kläger beantragt,
16die Widerrufsverfügung aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte verweist auf die Verwaltungsvorgänge und ergänzend darauf, nach Erlass der Widerrufsverfügung seien im Verlauf des Klageverfahrens weitere Forderungen bekannt geworden, die Vollstreckungshandlungen nach sich gezogen hätten und aufgrund derer auch Haftbefehle ergangen seien. Damit erübrige sich ein weiteres Eingehen auf die Behauptung des Klägers, zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung seien die Forderungen des Finanzamtes N nicht berechtigt gewesen und zu Kontenpfändungen sei es nicht gekommen.
20II.
211. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen Aufhebung der Kläger begehrt. Sie ist rechtzeitig eingegangen.
222. Die Klage ist begründet, da die Widerrufsverfügung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt.
23Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisan-zeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen gegen ihn.
24Gemessen hieran, ist ein Vermögensverfall des Klägers nicht festzustellen. Gegen den Kläger ist es in der Vergangenheit zwar immer wieder zu Vollstreckungs-maßnahmen gekommen, die er jedoch regelmäßig, wenn auch teilweise erst in der Zwangsvollstreckung, reguliert hat. Auch wurde ein Insolvenzantragsverfahren eröffnet, jedoch kurzfristig wieder beendet, nachdem das betreibende Finanzamt N die aufgrund von Schätzungen ergangenen Bescheide wieder aufgehoben hat.
25Eintragungen in das Verzeichnis nach § 882 b ZPO liegen nicht vor.
26Die Beklagte beruft sich bei ihrer Widerrufsverfügung darauf, nach Auskunft des Finanzamtes sei es nach Einstellung des Insolvenzverfahrens erneut zu Steuer-bescheiden aufgrund von Schätzungen gekommen, die nach telefonischer Mitteilung des Finanzamtes an die Beklagte zwar Kontenpfändungen ausgelöst hätten. Solche Pfändungen sind jedoch weder aktenkundig noch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf das Bestreiten des Klägers hierzu Beweise vorlegen können.
27Soweit die Beklagte sich auf nach Erlass der Widerrufsverfügung erneut zu Tage getretene Vollstreckungen und sogar Haftbefehle beruft, rechtfertigt dies, selbst wenn man es als richtig unterstellt - der Kläger bestreitet dies -, einen Widerruf der Zulassung nicht. Nach Erlass der Widerrufsverfügung entstehende Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen könnten, können eine rechtswidrige Widerrufsverfügung nicht heilen, sondern allenfalls eine neue Widerrufsverfügung tragen; zur Begründung eines zunächst rechtswidrigen Widerrufs können sie nicht herangezogen werden.
28In der Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.06.201 1 geklärt, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung ankommt. Der Leitsatz der Entscheidung BGHZ 190, 187 ff. lautet:
29Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerrufsbescheides oder - wenn das nach neuem Recht grund-sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Aus-spruch der Widerrufsverfügung abzustellen: die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
30Der BGH stellt in seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsaktes maßgebliche Beurteilungszeitpunkt sich nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht bestimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1991, 372 m. w. N. aus der Rechtsprechung; BVerwG, NJW 2010, 2901, Rn. 11). Dieses lege nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes fest, sondern bestimme auch, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müssen (vgl. etwa BVerwGE 78, 243, 244). Daher seien tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verfahrens oder gar erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulasse (BGHZ 190, Rn. 10).
31Es bestehe auch kein durchgreifender Grund, von diesem Grundsatz im Bereich des Berufsrechtes der Rechtsanwälte abzuweichen, da dieses Berufsrecht klare und für den Rechtsanwalt nicht existentiell bedrohliche Voraussetzungen für eine sofortige Wiederzulassung vorsehe; die anders lautenden, prozesswirtschaftlichen Erwägun-gen folgten der Rechtsprechung unter Geltung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit; sie sei eine Ausnahmeregelung gewesen, die durch die Entscheidung des Gesetzgebers, das gerichtliche Verfahren bei verwaltungsrecht-lichen Anwaltssachen mit Wirkung ab 01.09.2009 weitgehend den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung zu unterstellen, keine Berechtigung mehr habe. Die bis zu seiner Aufgabe geltende bisherige Rechtsprechungspraxis sei nicht aufgrund materiell-rechtlicher Vorgaben geboten gewesen sondern habe ausschließlich auf verfahrenswirtschaftlichen Erwägungen beruht. Seit der Änderung der materiellen Rechtslage mit der gesetzlichen Entscheidung für die Verwaltungsgerichtsordnung bestehe kein Raum mehr für verfahrensökonomische Überlegungen, sondern durch die gesetzliche Neuordnung des Prozessrechtes sei dem gerade die Grundlage entzogen (BGHZ 190, Rn. 12, 13, 18).
32Zudem gewährte die Verfahrensordnung der VwGO den Gerichten nicht den Gestaltungsspielraum, eine vom materiellen Recht vorgegebene Trennung zwischen Widerrufsverfahren (Rücknahmeverfahren) und Wiederzulassungsverfahren aufzuheben. Nach dem - nun auch in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen anwendbaren - § 1 13 Abs. 1 S. 1 VwGO unterliege ein belastender Verwaltungsakt der Aufhebung, wenn er rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletzte. Darin komme zum Ausdruck, dass dem Gericht (nur) die Aufgabe obliege, die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung zu überprüfen; es sei dabei im Hinblick auf die Gewaltenteilung und in Anbetracht der Trennung von behördlichen Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht dazu berufen, über noch ausstehende Verwaltungsentscheidungen zu urteilen und diese vorweg-zunehmen (BGHZ 190, Rn. 19, 20).
33Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze muss die Beklage auf die Möglichkeit eines weiteren Verwaltungsverfahrens, das einen erneuten Widerruf der Zulassung zum Gegenstand hat, verwiesen werden. Wie es dem Rechtsanwalt nunmehr verwehrt ist. nachträgliche, nach Ausspruch des Widerrufs zu seinen Gunsten eintretende Entwicklungen als Grund für eine Rechtswidrigkeit der Widerrufsent-scheidung unter dem Aspekt einer Konsolidierung anzuführen, muss dies im umgekehrten Fall ebenso für die Verwaltungsbehörde gelten, die einen rechts-widrigen Widerrufsentscheid erlassen hat. Nachträglich eintretende Umstände können danach eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides rechtswidrige Verwaltungsentscheidung nicht rechtmäßig machen. Vielmehr muss auch umgekehrt gelten, dass die Rechtsanwaltskammer in solchen Fällen auf ein neu einzuleitendes Widerrufsverfahren verwiesen wird, in dem nach gültigem Verfahrensrecht zu ermitteln und zu entscheiden ist, ob Umstände vorliegen, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründen (siehe zur früheren Rechtslage auch BGH AnwBl. 2005, 217 Tz 6 a. E.).
34III.
35Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 I VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, bestand nicht. Der Geschäftswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes zu § 194 Abs. 2 BRAO.
36Rechtsmittelbelehrung:
37Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
381. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
392. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
403. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
414. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundes-verwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-weichung beruht oder
425. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
43Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfü-gung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
44Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.