Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 31. Okt. 2016 - 6 Ca 498/16

bei uns veröffentlicht am31.10.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.120,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.373,60 € seit 01.03.2016, aus weiteren 3.373,60 € seit 01.04.2016 sowie aus weiteren 3.373,60 € seit dem 02.05.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 10.120,80 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Karenzentschädigung für den Zeitraum Februar 2016 bis einschließlich April 2016.

Der Kläger war seit 01.02.2014 bei der Beklagten als „Beauftragter technische Leitung“ zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar 2016.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. Dezember 2013 lautet unter Ziff. IX auszugsweise wie folgt:

„IX. Wettbewerbsverbot

Geltungsbereich

(a) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für die Dauer von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für kein Unternehmen tätig zu werden, das mit den Firmen der G.I.S.-Gruppe in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbotes ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder hieran zu beteiligen. Dass Wettbewerbsverbot gilt auch zu Gunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.

(b) Das Wettbewerbsverbot beschränkt sich räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(...)

Karenzentschädigung

(a) Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Firma [dem] Arbeitnehmer monatlich für diese Zeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge zu zahlen.

(b) Die Karenzentschädigung ist am Schluss des jeweiligen Monats fällig.

(c) Auf die fällige Entschädigung wird alles angerechnet, was der Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbotes durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit dieser Verdienst und die Entschädigung zusammengerechnet die bisherigen Bezüge um 10 % übersteigen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich Arbeitslosenunterstützung erhält.

(d) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich während der Dauer des Wettbewerbsverbotes der Firma jederzeit auf Verlangen unaufgefordert spätestens am Schluss des Kalenderjahres, Auskunft über die Höhe seines Erwerbs zu erteilen und den Namen sowie die Anschrift seines jeweiligen Arbeitgebers mitzuteilen. (...).“

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 5. Februar 2016 wurde dem Kläger ab 01. Februar 2016 bis 30. Januar 2017 ein Arbeitslosengeld von kalendertäglich 82,74 € bewilligt.

Unter dem Datum 01. März 2016 schrieb der Kläger folgende Email an die Beklagte:

„Sehr geehrter Herr ...,

sehr geehrter Herr ...,

leider konnte ich bis heute keinen Zahlungseingang (01.03.2016) bzgl. der schriftlich geregelten Karenzentschädigung laut meinem Arbeitsvertrag vom 12.12.2013 feststellen.

Laut dem IX. Wettbewerbsverbot – Karenzentschädigung Absatz b.) ist die Karenzentschädigung am Schluss des jeweiligen Monats fällig – somit für den Februar 2016 spätestens zum 29.02.2016.

Sicherlich ist diese Abweichung und die damit verbundene nicht Einhaltung der Karenzzahlung durch den alltäglichen Alltagsstress bei Ihnen versehentlich untergegangen.

Ich bitte sich höflichste dies aussehende Karenzentschädigung laut Vertrag bis zum spätestens 04. März 2016 auf das Ihnen bekannte sowie unten nochmals genannte Konto zu überweisen. (...)“

Unter dem Datum 08. März 2016 verfasste der Kläger folgende weitere Email an die Beklagte:

„Guten Abend Herr ...,

bezugnehmend auf Ihre Email vom 01.03.16 sowie das Telefonat mit Herrn ... möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ich mich ab sofort nicht mehr an da Wettbewerbsverbot gebunden fülle.

Der abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 12.12.2013 zwischen der GIS AG und meiner Person ist Bestandteil meiner E-mail vom 01.03.2015 und der damit nicht eingehaltenen Karenzentschädigung.

Des Weitere würde ich Sie bitten, mir mein zustehendes Arbeitszeugnis bis zum 23.03.2016 zukommen zu lassen

Mit freundlichen Grüßen

(...)“

Der Kläger trägt vor, dass er sich an die Bestimmungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gehalten und im maßgeblichen Zeitraum nur das bewilligte Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Email vom 08. März 2016 sei aus „Trotz“ erfolgt, da der Geschäftsführer der Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung die Karenzentschädigung nicht hätte bezahlen wollen und sich schon in der Vergangenheit des Öfteren damit gebrüstet hätte, dass noch nie eine versprochene Karenzentschädigung tatsächlich zur Auszahlung gelangt sei. Er habe keinen Wettbewerb betrieben und eine einseitige Lossagung vom Wettbewerbsverbot sei ihm auch gar nicht möglich gewesen.

Der Kläger beantragt daher

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.120,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016, aus weiteren 3.373,60 € seit dem 01.04.2016 sowie aus weiteren 3.373,60 € seit 02.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der Kläger gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstoßen habe. Durch die Email vom 08. März 2016 habe er sich vom Wettbewerbsverbot einseitig losgesagt. Ihr sei nicht bekannt, ob der Kläger nicht noch anderweitige Einkünfte bezogen habe oder hätte erzielen können. Hierzu habe der Kläger nichts dargelegt. Für die Zeit davor bestehe daher ebenfalls auf Grund der fehlenden Angaben des Klägers kein Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. September 2016 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, da die Parteien über Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis streiten, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG.

2. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – folgt ergibt sich aus dem Sitz der Beklagten, § 17 Abs. 1 ZPO i.v.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

II.

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf die Karenzentschädigung in der geltend gemachten Höhe gem. Ziff. IX (Karenzentschädigung) des Arbeitsvertrages zu.

1. Die Beklagte ist zunächst der ihr nach den allgemeinen Grundsätzen obliegenden Darlegungs- und Beweislast schuldig geblieben, dass der Kläger auf Grund einer Wettbewerbstätigkeit im Zeitraum Februar bis April 2016 keinen Anspruch auf die Karenzentschädigung hat (BeckOK ArbR/Hagen HGB § 74 b Rn. 12). Das Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit daher nicht erheblich.

2. Das Gericht vermag außerdem der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, dass dem Kläger vorliegend auf Grund der Email vom 08. März 2016 der Anspruch auf die Karenzentschädigung – zumindest ab diesem Zeitpunkt – wegen eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht mehr zustehen soll.

a) Ein Verhalten wird unter anderem dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Anspruchsteller mit der Geltendmachung einer Forderung in Widerspruch zu eigenem vorausgegangenem Verhalten setzt und dadurch beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat oder anderweitige Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wird wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen. Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BAG, Urt. v. 12.3.2009, Az: 2 AZR 894/07, juris).

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze sieht das Gericht schon kein widersprüchliches Verhalten des Klägers als gegeben an. Die wörtliche Äußerung, dass er sich nicht mehr „an da Wettbewerbsverbot gebunden fülle“, geschah im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten Auszahlung der für Februar fälligen Karenzentschädigung, sprich eines vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten ihrerseits. Dass diese ihn zuvor zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert hatte – vgl. Ziff. IX (Karenzentschädigung (d) des Arbeitsvertrages – und deshalb die Leistung zu Recht hätte verweigern können, trägt die Beklagte insoweit schon selbst nicht vor. Von sich aus musste der Kläger hingegen keine Auskunft erteilen. Dies kann aber letztendlich aber auch dahinstehen. Die Aussage, sich nicht mehr an etwas „gebunden zu fühlen“, bedeutet schlicht, dass der Kläger eine vertragliche Verpflichtung nicht mehr für verbindlich ansieht, sprich er als Schuldner – sicherlich rechtsirrig – der Auffassung ist, entgegen der vertraglichen Bestimmungen Wettbewerb ausüben zu können. Keineswegs damit verbunden und insoweit auch nicht widersprüchlich ist es aber, wenn der Kläger sich dennoch – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich weiterhin an das Wettbewerbsverbot hält und anschließend die ihm hierfür zustehende Karenzentschädigung geltend macht.

c) Auch eine einvernehmliche Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes scheidet vorliegend aus, da eine entsprechende Einigung – ggfs. konkludent – nicht ersichtlich ist.

3. Die Höhe der Karenzentschädigung von 3.373,60 € ist dem Grund nach unstreitig. Ausgehend von dem einzig vorhandenen Arbeitslosengeldbezug hat eine Anrechnung gem. Ziff. IX. (Karenzentschädigung) (c) des Arbeitsvertrages nicht zu erfolgen. Soweit die Beklagte insoweit anführt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass er keine anderweitigen Einkünfte durch die Verwertung seiner Arbeitskraft hatte bzw. hätte erzielen können, ist dies nicht erheblich. Unabhängig davon, dass der Kläger über seine Einkünfte Auskunft erteilt und sogar den Arbeitslosengeldbescheid in Vorlage gebracht hat, obliegt es der Beklagten bereits schon nach den allgemeinen Grundsätzen, die Einwendungen darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass der Kläger anderweitigen anrechenbaren Verdienst gehabt bzw. einen solchen zu erzielen böswillig unterlassen hat (vgl. nur BAG, Urt. v. 03.07.1990, Az: 3 AZR 96/89, juris). Den der Beklagten hierzu flankierend zustehenden Auskunftsanspruch gem. Ziff. IX. (Karenzentschädigung) (d) bzw. § 74 c Abs. 2 HGB hat der Kläger vorliegend erfüllt. Dieser bezieht sich nach zutreffender h.M. auch nicht auf Angaben zu einem böswilligen Unterlassen anderweitigen Verdienstes (vgl. NK-ArbR/Barbara Reinhard HGB § 74 c Rn. 21, m.w.N.). Unabhängig davon würde vorliegend wohl angesichts der vertraglichen Regelung insoweit ohnehin § 305 c Abs. 2 BGB zu Gunsten des Klägers eingreifen. Dies kann aus den oben genannten Gründen allerdings letztendlich dahingestellt bleiben.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 193, 286, 288 BGB i.V.m. Ziff. IX (Karenzentschädigung) (b) des Arbeitsvertrages.

5. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in Anbetracht des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten bzw. des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes des Klägers war nach Ansicht des Gerichts nicht veranlasst, § 138 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 4 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

IV.

Der Streitwert war gem. §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO mit den Nennbetrag der Forderung festzusetzen.

V.

Soweit die Berufung nicht schon von Gesetzes wegen statthaft ist, war diese nicht gesondert zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, § 64 Abs. 3 ArbGG.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

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(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

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Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

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(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 31.10.2016, Az.: 6 Ca 498/16, – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert. 2. Die Beklagte wi

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(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.