Arbeitsgericht Trier Urteil, 16. Dez. 2008 - 3 Ca 1092/08

ECLI:ECLI:DE:ARBGTRI:2008:1216.3CA1092.08.0A
bei uns veröffentlicht am16.12.2008

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 225,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, welche ein Alten- und Pflegeheim betreibt, schloss mit dem Beklagten am 14.05.2008 einen als "Befristeter Arbeitsvertrag" überschriebenen Vertrag, der eine Beschäftigung des Beklagten als Praktikant für ein Jahr (vom 01.08.2008 bis 31.07.2009) vorsah bei einer monatlichen Bruttovergütung von 450,00 €. Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

2

"Befristeter Arbeitsvertrag

...      

        

§ 1 Aufgaben und Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer wird ab dem 01.08.2008 als Praktikant in der Altenpflege befristet eingestellt. …

        

§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses (Befristung)

… Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. …

        

§ 15 Vertragsstrafe

Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe bemisst sich nach der vertragsgemäßen Kündigungsfrist und beträgt in den ersten 6 Monaten ein halbes Monatsbrutto-Grundgehalt und danach ein Monatsbrutto-Grundgehalt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen."

3

Am 28.07.2008 erfuhr der Beklagte, dass er zum 01.08.2008 eine Ausbildung im Alten- und Pflegeheim V in U beginnen könne. Daraufhin teilte er der Klägerin noch am selben Tage mit, er werde seine Stelle als Praktikant bei ihr nicht antreten, sondern die ihm nunmehr angebotene Ausbildungsstelle annehmen. Die Klägerin forderte den Beklagten sodann umgehend zur Zahlung der unter § 15 des Arbeitsvertrages vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes (= 225,00 €) bis zum 15.08.2008 auf. Nachdem der Beklagte eine Zahlung abgelehnt hatte, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.08.2008 Klage, in welcher sie beantragte,

4

den Beklagten zu verurteilen, an sie 225,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen.

5

Der Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Er vertritt die Auffassung, die Vertragsstrafe sei schon nicht wirksam vereinbart worden. Zum einen sei die dort vorgesehene Vertragsstrafe überhöht, zumal die von der Klägerin behaupteten Kosten für die bereits erfolgte Erstellung eines Dienstplans, einer Personalakte, einer Zeiterfassungskarte sowie eines Namensschildes auch bei kurzfristiger Erkrankung des Beklagten angefallen wären und die für ihn bereitgestellte Dienstkleidung weiter verwendbar sei. Zum anderen handele es sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Hierzu trägt der Beklagte vor, der mit der Klägerin geschlossene Arbeitsvertrag stelle für ihn das erste umfassende Vertragswerk nach seiner Schulausbildung dar, sodass er noch dementsprechend unerfahren gewesen sei; ferner habe ihn die Klägerin auf die Vertragsstrafenklausel nicht gesondert hingewiesen. Im Übrigen sei die Vertragsstrafe aber auch nicht verwirkt, da sie auf ein schuldhaftes Verhalten abstelle und dem Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, dass er eine "echte" Ausbildungsstelle seiner Praktikantenstelle vorgezogen habe.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

9

Die Klage ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin zu, da die in § 15 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vorgesehene Vertragsstrafe wirksam vereinbart und vom Beklagten verwirkt wurde.

10

1. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafenregelung hält insbesondere einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff. BGB stand. Bei der Vereinbarung handelt es sich - jedenfalls über § 310 Abs. 3 BGB - um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, welche auch kontrollfähig im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB ist.

11

a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich die erkennende Kammer anschließt, begründet das besondere Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit des § 309 Nr. 6 BGB infolge der gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB zu berücksichtigenden Besonderheiten des Arbeitsrechts keine generelle Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen (vgl. dazu grundlegend BAG 04.03.2004, NZA 2004, 727 ff.).

12

b) Allerdings hat nach wie vor eine Inhaltskontrolle im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB zu erfolgen. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei meint unangemessen im arbeitsvertraglichen Kontext jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner voraus, wobei es einer umfassenden Würdigung beider Positionen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben bedarf. Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 04.03.2004, NZA 2004, 727, 732 f.).

13

aa) Auch im Rahmen von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligen Vertragsstrafenabreden den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Die Vertragsstrafe sichert das berechtigte Bedürfnis des Arbeitgebers, eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Nichtaufnahme der Arbeitstätigkeit seitens des Arbeitnehmers zu verhindern. Dem gegenüber hat der Arbeitnehmer in der Regel weder ein Recht noch ein schützenwertes Interesse daran, den Arbeitsvertrag zu brechen, sodass er durch eine Vertragsstrafenregelung für den schuldhaften Nichtantritt der Arbeit nicht unangemessen benachteiligt wird, da es an ihm liegt, seine Hauptpflichten zu erbringen (vgl. BAG 04.03.2004, NZA 2004, 727, 733 mwN; 21.04.05, NZA 2005, 1053, 1056; LAG Schleswig-Holstein 02.02.2005, NZA-RR 2005, 351, 352).

14

bb) Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten folgt auch nicht aus der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe. Für die Frage nach der angemessenen Höhe einer Vertragsstrafe kommt es wiederum auf eine typisierende Betrachtungsweise an, in deren Mittelpunkt ein beliebiger Arbeitnehmer oder ggf. eine Arbeitnehmergruppe steht, die Adressat der jeweiligen Vertragsstrafe sein könnten (BAG 04.03.2004, NZA 2004, 727, 733; Thüsing, BB 2004, 42, 45). Aus diesem Grunde können in der Regel auch nur die einer generalisierenden Betrachtungsweise zugänglichen Maßstäbe herangezogen werden wie insbesondere die Bruttomonatsvergütung des Arbeitnehmers, da diese im Normalfall dessen finanzielle Leistungsfähigkeit hinreichend berücksichtigt und damit als geeigneter Maßstab angesehen werden kann (BAG 04.03.2004, NZA 2004, 727, 733; Leder/Morgenroth, NZA 2002, 952, 957). Maßgebliche Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang die für den Arbeitnehmer einschlägige Kündigungsfrist, da hierin zum Ausdruck kommt, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Arbeitsleistungen verlangen kann und welches Interesse der Arbeitgeber an seiner Arbeitsleistung hat. Aus diesem Grunde sind die Kündigungsfristen, die durch den Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet wurden, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der angemessenen Vertragsstrafenhöhe (BAG 04.03.2004, NZA 2004, 727, 734; Heinze, NZA 1994, 244, 251), weswegen insgesamt die Höhe der Arbeitnehmerbezüge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Fall des Nichtantritts der Arbeit grundsätzlich einen angemessenen Rahmen für die Vertragsstrafenhöhe zu Gunsten des Arbeitgebers liefert (BAG 04.03.2004, NZA 2004, 727, 733 f.).

15

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die in § 15 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vereinbarte Vertragsstrafenregelung nicht überhöht. Sie sieht für die Dauer der ersten sechs Monate (Probezeit) ein halbes Bruttomonatsgehalt vor. In diesem Zeitraum kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 des Vertrages mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Damit entspricht das in der Vertragsstrafenregelung (auch) zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Interesse der Klägerin ihrer durch die Kündigungsfrist konkretisierten Bindungsmöglichkeit in Bezug auf den Beklagten. Zwar hat dieser eingewendet, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin sei deutlich geringer, da insbesondere die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für das Anlegen einer Personalakte, die Erstellung einer Zeiterfassungskarte und eines Namensschildes sowie die Bereitstellung entsprechender Dienstkleidung den Betrag von 225,00 € deutlich unterschritten und ihr entsprechende Aufwendungen auch beispielsweise bei kurzfristiger Erkrankung des Beklagten entstanden wären. Hiermit vermag der Beklagte jedoch nicht durchzudringen. Selbst wenn dies in tatsächlicher Hinsicht zutreffen mag, so führt das Fehlen eines "Schadens" für sich genommen noch nicht zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung, da diese nicht in erster Linie einen tatsächlich entstandenen Schaden kompensieren soll, sondern primär vielmehr darauf gerichtet ist, einen wirkungsvollen Druck auf den Schuldner, also hier den Arbeitnehmer, auszuüben, damit dieser seine vertragliche Verpflichtung einhält und seine Arbeit antritt; die Vertragsstrafe dient damit gerade auch der Sicherung der Arbeitsaufnahme (BAG 04.03.2004, NZA 2004, 727, 733; LAG Schleswig-Holstein 02.02.2005, NZA-RR 2005, 351, 352; DLW/Dörner, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 7. Auflage 2008, C 455; Singer, RdA 2003, 194, 202). Daher ist die vereinbarte Vertragsstrafe auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung unter dem Gesichtspunkt der Überhöhung unwirksam.

16

cc) Ebenso wenig ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung aus einer Verletzung des in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verankerten Transparenzgebots. Nach der genannten Norm kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender (hier den Arbeitgeber) keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen, sondern die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders (hier des Arbeitnehmers) im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren so klar und präzise wie möglich benannt werden. Dies setzt zum einen voraus, dass die sanktionierte Pflichtverletzung so klar bestimmt ist, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann, zum anderen, dass die zu leistende Strafe ihrer Höhe nach klar und bestimmt ist (vgl. dazu BAG 21.04.2005, NZA 2005, 1053, 1055; 14.08.2007, NZA 2008, 170, 171 f.).

17

Diesen Anforderungen genügt die zwischen den Parteien getroffene Vertragsstrafenabrede. Die als Tatbestandsvoraussetzung genannte schuldhafte Nichtaufnahme der Tätigkeit verdeutlicht dem Beklagten, dass er die Vertragsstrafe zu zahlen hat, wenn er aus selbst verschuldeten Gründen seine Arbeitsstelle nicht antritt. Dabei ist es nicht erforderlich, den Begriff des Verschuldens näher zu beschreiben, da dem Arbeitgeber insoweit angesichts der Unzahl denkbarer Fallgestaltungen eine weitere Aufschlüsselung nicht abverlangt werden kann. Auch die drohende Rechtsfolge ist klar und verständlich formuliert: In den ersten sechs Monaten soll die Vertragsstrafe ein halbes Bruttomonatsgehalt betragen.

18

2. Bei der Vertragsstrafenabrede handelt es sich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Nach dieser Norm werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dabei sind überraschende Klauseln durch einen ihnen innewohnenden "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" gekennzeichnet. Es muss ein deutlicher Widerspruch zwischen der durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartung und dem tatsächlichen Vertragsinhalt bestehen, wobei sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind wie insbesondere auch das äußere Erscheinungsbild des Vertrages. Daher kann ein ungewöhnlicher äußerer Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BAG 15.02.2007, NZA 2007, 614, 616 f.; 08.08.2007 - 7 AZR 605/06; 14.08.2007, NZA 2008, 170, 171; LAG Schleswig-Holstein 02.02.2005, NZA-RR 2005, 351, 353). Dies ist hier nicht der Fall, da die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafenabrede weder inhaltlich noch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist.

19

Vertragsstrafenabreden sind im Arbeitsleben üblich und werden häufig in Arbeitsverträgen vereinbart; dies geschieht insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Arbeitgeber angesichts der Regelung des § 888 Abs. 3 ZPO im Gegensatz zu anderen Gläubigern die Möglichkeit fehlt, den vertraglichen Primäranspruch auf die Arbeitsleistung zwangsweise durchzusetzen, sodass er ein besonderes Bedürfnis nach entsprechenden Sanktionierungsinstrumenten besitzt, um den Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Hauptpflicht anzuhalten (vgl. hierzu nur BAG 04.03.2004, NZA 2004, 727, 731 f. mwN). Ob der Beklagte mit einer solchen Klausel gerechnet hat oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. Zum einen bedarf es der objektiven Ungewöhnlichkeit der Klausel (ErfK/Preis, 9. Auflage 2009, §§ 305 - 310 BGB Rn. 29), welche hier nicht vorliegt, zum anderen wäre dem Beklagten, gerade wenn es sich um sein erstes umfassenderes Vertragswerk handelt - noch dazu von einer solchen Bedeutung wie der eines Arbeitsvertrages -, zuzumuten, dass er sich den Vertrag einmal genau durchliest. Er wäre dann unweigerlich auf dessen § 15 und die dort in wenigen, klar und verständlich formulierten Sätzen vorgesehene Vertragsstrafenvereinbarung gestoßen (das subjektive Überraschungsmoment daher sogar regelmäßig verneinend ErfK/Preis, §§ 305 - 310 BGB Rn. 29).

20

Auch steht die Vertragsstrafenregelung weder an unübersichtlicher noch an versteckter oder sachlich ungerechtfertigter Stelle (etwa unter einer fehlleitenden Überschrift). Der gesamte Arbeitsvertrag weist ein geordnetes Schriftbild auf, in dem die einzelnen Paragraphen einschließlich der Überschrift jeweils durch Fettdruck hervorgehoben sind und auch der in Normaldruck geschriebene Text übersichtlich in einzelne Abschnitte mit entsprechenden Leerräumen dazwischen gestaltet ist. Insbesondere die Überschrift des § 15 " Vertragsstrafe" weist genau auf das hin, was sodann im Text folgt. Daher kann keine Rede davon sein, dass das äußere Erscheinungsbild des Vertrages bezogen auf die Vertragsstrafenregelung irgendwelche Überraschungsmomente in sich birgt.

21

3. Einer generellen Wirksamkeit der Vertragsstrafenregelung steht weiterhin nicht entgegen, dass der Beklagte bei der Klägerin als Jahrespraktikant tätig werden und damit gewissermaßen erste Einblicke in die Anforderungen der dortigen Tätigkeit erlangen sollte. Das für den Bereich der Berufsausbildung geltende Verbot von Vertragsstrafen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) gilt gemäß § 26 BBiG nicht, soweit ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vereinbart ist. Dies ist hier der Fall. Zum einen spricht der als "Befristeter Arbeitsvertrag" bezeichnete Vertrag regelmäßig von "Arbeitsvertrag", "Arbeitnehmer", "Arbeitsort", "Arbeitsverhältnis" und "monatlichem Bruttogehalt". Zum anderen wird gemäß § 1 des Vertrages "der Arbeitnehmer … ab dem 01.08.2008 als Praktikant ... eingestellt." Von einem Ausbildungsverhältnis, einem Ausbildungszweck oder einer Ausbildungsvergütung ist dagegen an keiner Stelle des Vertrages die Rede.

22

4. Der Beklagte hat die Vertragsstrafe auch verwirkt. Der Nichtantritt zur Arbeit durch den Beklagten am 01.08.2008 erfolgte schuldhaft im Sinne der Vertragsstrafenregelung. Auch wenn man es bezogen auf den Beklagten nachvollziehen mag, dass dieser die kurzfristig angebotene Ausbildungsstelle im Hinblick auf seinen weiteren beruflichen Werdegang dem Praktikantenplatz bei der Klägerin vorgezogen hat, so vermag dies nicht dazu zu führen, seinen Nichtantritt der Arbeit bei der Klägerin als unverschuldet erscheinen zu lassen. Der Beklagte hat sich in einem Vertrag der Klägerin gegenüber zur Arbeitsleistung und für den Fall des schuldhaften Nichtantritts zu einer entsprechenden Vertragsstrafe verpflichtet. Daher ist der Verschuldensbegriff nicht isoliert auf die Interessen des Beklagten bezogen zu verstehen, sondern vielmehr im Kontext des vertraglichen Gefüges, was dazu führt, dass gerade auch die berechtigten Interessen der Klägerin als des anderen Teils und Gläubigers der Arbeitsleistung angemessen zu berücksichtigen sind. Für diese spielt es aber grundsätzlich keine Rolle, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer sich dazu entschließt, seine Arbeitsstelle nicht anzutreten, solange er dies "aus freien Stücken" tut und nicht etwa wegen plötzlicher, unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit nicht anders kann. Ein rechtlich geschütztes Interesse, eine Arbeitsstelle deswegen nicht anzutreten, weil man zwischenzeitlich ein besseres Angebot erhalten hat, besteht grundsätzlich nicht. Eine - ohne weiteres vereinbare - anderweitige Regelung für diesen Fall haben die Parteien nicht getroffen. Demgegenüber besteht ein anerkennenswertes, schützenswertes und durch den Beklagten letztlich auch bestätigtes (nämlich unterschriebenes) Interesse der Klägerin daran, die vom Beklagten zugesagte Arbeitsleistung zu erhalten. Im Verhältnis zur Klägerin als dem anderen Teil - und darauf kommt es in einem Vertrag entscheidend an - war das Verhalten des Beklagten somit schuldhaft.

23

Sonstige Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch sind nicht ersichtlich, so dass der Klage statt zu geben war.

B.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

C.

25

Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt.

26

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

1.
die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.