Arbeitsgericht Stendal Urteil, 26. Jan. 2010 - 3 Ca 697/09

ECLI:ECLI:DE:ARBGSTE:2010:0126.3CA697.09.0A
26.01.2010

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2009 beendet worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 11.400,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer seitens des Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 18.05.2009 des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

2

Der am … geborene Kläger ist bei dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger als Revierförster zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 3.800,00 € beschäftigt.

3

Aufgrund eines dreiseitigen Vertrages vom 24.11.1999 begründete der Kläger mit der Kirchlichen Waldgemeinschaft …, einem Zusammenschluss zahlreicher Kirchengemeinden im Kirchenkreis des Beklagten, mit Wirkung ab dem 01.12.1999 ein Arbeitsverhältnis als Kirchenrevierförster. In diesem Vertrag vereinbarten der Kläger, die Kirchliche Waldgemeinschaft … und der Beklagte unter anderem, dass im Falle der Auflösung dieser Waldgemeinschaft der Kläger in den Dienst des Beklagten zurückkehrt, sofern nicht eine Weiterbeschäftigung im Wege der Abordnung im Bereich einer anderen kirchlichen Waldgemeinschaft möglich ist. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien weiterhin, dass auf das Arbeitsverhältnis die kirchliche Arbeitsvertragsordnung für Angestellte (fortan KAVO genannt) nebst den diese Bestimmungen ändernden und ersetzenden Bestimmungen Anwendung finden.

4

Durch Mitgliederversammlung am 20.02.2009 wurde die Auflösung der Kirchlichen Waldgemeinschaft … zum 30.09.2009 beschlossen. Die Kirchliche Waldgemeinschaft … kündigte daraufhin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.03.2009 zum 30.09.2009 mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund der Vereinbarungen in dem Vertrag vom 24.11.1999 mit dem Beklagten fortgesetzt wurde.

5

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2009, welches dem Kläger am selben Tage zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich, hilfsweise außerordentlich zum 30.11.2009.

6

Mit seiner am 05.06.2009 beim Arbeitsgericht B-Stadt eingegangenen Kündigungsschutzklage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 18.05.2009.

7

Der Kläger hält die Kündigung nach den Regelungen für unkündbare Mitarbeiter gemäß § 55 KAVO für unwirksam. Er behauptet, dass dem Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf vergleichbaren Arbeitsstellen möglich gewesen sei. Eine andere zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit ist dem Kläger nicht nachgewiesen worden. Er bestreitet die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung, insbesondere den Zugang des Unterrichtungsschreibens an die Mitarbeitervertretung. Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung sei auch deshalb unzureichend, weil ihr nicht mitgeteilt worden ist, ob der Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger beabsichtigt ist und die zweiwöchige Stellungnahmefrist für die Mitarbeitervertretung nicht eingehalten sei. Schließlich wahrt die Kündigung die für den Kläger geltende Kündigungsfrist nicht.

8

Der Kläger beantragt,

9

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits-verhältnis weder durch die ordentliche, noch durch die hilfsweise außerordentliche Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2009, dem Kläger zugegangen am 18.05.2009, beendet worden ist.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte begründet die Kündigung mit dem Wegfall jeglicher Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger. Der Beklagte behauptet, über keine Waldflächen, die die Beschäftigung eines Revierförsters rechtfertigen würden, zu verfügen. Vielmehr stünden die Waldflächen, die der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Kirchliche Waldgemeinschaft … bewirtschaftet hatte, im Eigentum der dem beklagten Kreis zugehörigen Pfarrgemeinden. Der Beklagte würde im Übrigen auch nicht über andere Arbeitsstellen, die für den Kläger in Betracht kommen, verfügen. Es gäbe bei dem Beklagten keine, notfalls freizumachende, Arbeitsstellen, die der Kläger mit seiner Qualifikation als Revierförster ausfüllen könnte. Die Mitarbeitervertretung sei vor Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 08. Mai 2009, welches ihr am selben Tage zugegangen sei, unter Abkürzung der Stellungnahmefrist auf eine Woche ordnungsgemäß angehört worden.

13

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist begründet.

15

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2009 zum 30.11.2009 beendet worden.

16

Die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 18.05.2009 ist gemäß §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 1 und Abs. 2 KAVO in der Fassung des Beschlusses vom 02. April 1992, zuletzt geändert durch Beschluss vom 29.09.2005, die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 KAVO in der Fassung vom 04.07.2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, unwirksam.

17

Die im vorliegenden Fall einschlägigen Regelungen der KAVO in der Fassung des Beschlusses vom 02.04.1992 haben folgenden Wortlaut:

18

„…    

Abschnitt XII

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 53

Ordentliche Kündigung

…       

(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist der Mitarbeiter unkündbar.

…       

§ 55

Unkündbare Mitarbeiter

(1) Dem unkündbaren Mitarbeiter (§ 53 Abs. 3) kann aus in seiner Peron oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.

        

(2) Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist, zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen.

…       

(3) Außer in den in Absatz 2 geregelten Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres kündigen, wenn die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der er bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Die Kündigung darf jedoch nur erfolgen, wenn dem Mitarbeiter eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird, auch wenn er in dieser Beschäftigung eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert ist.

…“    

19

Die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 3 KAVO liegen vor. Der Kläger verfügt über eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren und hat zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung das 40. Lebensjahr vollendet.

20

Die streitgegenständliche Kündigung ist als ordentliche Kündigung gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 KAVO unwirksam, weil nach dieser Regelung dem unkündbaren Mitarbeiter nur aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden kann und andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zur Kündigung berechtigen.

21

Die streitgegenständliche Kündigung ist auch als außerordentliche Kündigung unwirksam.

22

Die Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung ist nicht nach den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätzen zur Möglichkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers zu beurteilen. Nach dieser Rechtsprechung kann einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nach § 626 BGB in Ausnahmefällen betriebsbedingt außerordentlich gekündigt werden. Eine solche Kündigung kommt dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung gerade darin zu sehen ist, dass wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung der Arbeitgeber den Arbeitnehmer notfalls bis zum Erreichen der Pensionierungsgrenze weiter bezahlen müsste und ihm dies unzumutbar ist. Dabei geht es im Wesentlichen darum, zu vermeiden, dass der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung dem Arbeitgeber Unmögliches oder evident Unzumutbares aufbürdet (vgl. BAG, Urt. v. 10.05.2007 – 2 AZR 626/05, NZA 2007, 1278 ff.; BAG, Urt. v. 27.06.2002, 2 AZR 367/01, zitiert nach Juris jeweils m.w.N.).

23

Die in der vorgenannten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht übertragbar, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien den besonderen Regelungen des § 55 KAVO unterworfen ist. § 55 KAVO schränkt das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung weiter ein, als es nach den gesetzlichen Maßstäben des § 626 BGB möglich wäre.

24

Tarifliche Beschränkungen des außerordentlichen Kündigungsrechts sind nicht grundsätzlich unzulässig und mit § 626 BGB vereinbar (BAG, Urt. v. 27.06.2002 – 2 AZR 367/01, zitiert nach Juris). Nichts anderes muss für eine einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsvertragsordnung, wie es bei der KAVO der Fall ist, gelten.

25

Die besonderen Regelungen des § 55 KAVO schränken die Möglichkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ein. Sie stellen eigenständige Voraussetzungen für den Ausspruch einer entsprechenden Kündigung auf, die mit dem Inhalt tariflicher Sonderkündigungsschutzbestimmungen anderer Tarifverträge nicht vergleichbar sind. Aus diesem Grunde sind die Grundsätze der Rechtsprechung zur Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

26

§ 55 Abs. 1 und Abs. 2 KAVO regeln die Möglichkeiten des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung gegenüber unkündbaren Mitarbeitern. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 KAVO ist demnach die außerordentliche Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen grundsätzlich ausgeschlossen.

27

Nur unter den in § 55 Abs. 3 KAVO geregelten weiteren Voraussetzungen ist ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zulässig.

28

Nach § 55 Abs. 3 KAVO kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich betriebsbedingt mit der in dieser Bestimmung genannten Kündigungsfrist bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nur dann kündigen, wenn die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der er bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird.

29

Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kündigung liegt keine unternehmerische Entscheidung des Beklagten zugrunde, die eine Auflösung oder wesentliche Einschränkung einer Dienststelle oder Einrichtung, in der der Kläger bisher für den Beklagten tätig war, zum Gegenstand hat. Möge die Auflösung des vorherigen Arbeitgebers des Klägers, die Kirchliche Waldgemeinschaft , eine Dienststelle oder Einrichtung gewesen sein, die aufgelöst worden ist, so handelt es sich zumindestens nicht um eine des Beklagten. Nach dem Wiederaufleben des zwischen den Parteien ruhenden Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab dem 01.10.2009 fand keine Organisationsentscheidung des Beklagten statt, die zu einer Einschränkung oder Auflösung einer Dienststelle oder Einrichtung, in der der Kläger bisher tätig gewesen ist, geführt hat. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Kündigung lediglich durch den Umstand motiviert gewesen, keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in den Diensten des Beklagten zu finden. Dieser Umstand erfüllt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 KAVO nicht.

30

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der in diesem Rechtsstreit unterliegende Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

31

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 3 GKG auf den dreifachen Betragswert des vom Kläger zuletzt im Arbeitsverhältnis bezogenen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.800,00 € festgesetzt worden.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Referenzen

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.