Arbeitsgericht Schwerin Urteil, 22. Mai 2008 - 6 Ca 2218/07

bei uns veröffentlicht am22.05.2008

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.154,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 01.12.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger am 01.06.2008 den pfändbaren Betrag des Arbeitslohnes des Streitverkündeten in Höhe von 68,14 € zu leisten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 4.222,57 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung verschleierten Arbeitseinkommens.

2

Die Beklagte betreibt eine Bäckerei, in welcher ihr Vater, der Streitverkündete, als Bäckermeister beschäftigt ist. Die Kläger sind Rechtsanwälte und haben wegen eines Gebührenanspruchs gegen den Streitverkündeten ein seit dem 03.07.2006 rechtskräftiges Versäumnisurteil erwirkt mit folgendem Tenor:

3
"1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.154,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

4
2. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch aus Ziffer 1) des Urteils auf einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung des Beklagten beruht."

5

Der Streitverkündete hat in der von ihm am 12.06.2007 erteilten und am 04.09.2007 ergänzten eidesstaatlichen Versicherung angegeben, er beziehe ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 500,– € bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich. Der Streitverkündete hat dieser Äußerung den Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer vom 01.07.2004 in Kopie beigefügt.

6

Wegen des Inhalts dieses Vertrages wird ausdrücklich auf Blatt 17, 18 der Akte verwiesen.

7

Die Kläger pfändeten die Ansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Zahlung der pfändbaren Lohn- und Gehaltsansprüche aus dem Arbeitsvertrag vom 01.07.2004 und ließen sich diese zur Einziehung überweisen mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.09./27.09.2007, der der Beklagten am 16.10.2007 zugestellt wurde. Auf die gemäß § 840 ZPO der Beklagten auch mit Schreiben vom 25.10.2007 vorgelegte Fragestellung erfolgte keine Antwort.

8

Die Kläger gehen davon aus, dass der Streitverkündete als Bäckermeister entsprechend der Tarifempfehlung des Landesverbandes der Bäckereiinnung für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Backstubenleiter ein Bruttogehalt von monatlich mindestens 1.600,25 € verdiene. Da er nach dem von ihm erstellten Vermögensverzeichnis keinen Unterhalt zahlt, errechnen die Kläger bei Steuerklasse III ein Nettoeinkommen von mindestens 1.293,49 €, einen monatlich zulässig pfändbaren Betrag in Höhe von 252,– €. Aufgrund der Feststellung im Versäumnisurteil, dass der klägerische Zahlungsanspruch auf einer rechtswidrigen, vorsätzlichen und unerlaubten Handlung beruht, gehen die Kläger von einem zum notwendigen Unterhalt des Streitverkündeten notwendigen Verbleib des Arbeitseinkommens von 700,– € aus, nehmen danach einen pfändbaren Betrag von monatlich 593,49 € an.

9

Mit ihrer der Beklagten am 30.11.2007 zugestellten Klage fordern die Kläger Zahlung in Höhe von 4.154,43 € sowie eines weiteren Betrages in Höhe von 68,14 € am 01.06.2008.

10

Die Kläger beziehen sich darauf, dass seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Lohn bis Mai 2008 siebenmal fällig geworden sei, insoweit siebenmal 593,49 €, insgesamt 4.154,43 € zu leisten sei und am 01.06.2008 die Restforderung in Höhe von 68,14 € zu begleichen sei.

11

Die Kläger beantragen:

12
1. Die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 4.154,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger am 01.06.2008 den pfändbaren Betrag des Arbeitslohnes des Streitverkündeten in Höhe von 68,14 € zu leisten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte bestreitet, dass der Streitverkündete eine 500,– € übersteigende Entlohnung erhalte und nach Auskunft des Landesverbandes der Bäckereiinnung für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern es eine Tarifempfehlung für den Zeitraum ab Monat Dezember 2005 gebe, wonach ein "Backstubenleiter" entsprechend einem Bäckermeister ein Bruttogehalt von monatlich mindestens € 1.600,25 erhalte. Die Beklagte meint, dieser Vergütungsbetrag sei völlig lebensfremd für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere der Backwarenbranche. Die Kläger müssten sich hier auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Streitverkündeten verweisen lassen. Es sei damit nicht ein fiktives Bruttogehalt in Höhe von 1.600,25 € anzurechnen. Ungeachtet dessen ergebe sich bei fehlender Unterhaltsverpflichtung hieraus auch nicht ein Nettoeinkommen von 1.293,49 €. Auch die klägerische Berechnung des pfändbaren Betrages von 593,49 € sei in Abrede zu stellen. An einer ordnungsgemäßen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestünden Zweifel.

17

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift vom 08.11.2007, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 04.01.2008, 30.01.2008, 10.03.2008, 01.04.2008, 09.04.2008, die eingereichten Anlagen, die Sitzungsniederschriften vom 21.01.2008 und 22.05.2008, den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist begründet. Den Klägern steht der erhobene Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die nach § 850 h Abs. 2 ZPO angemessene Vergütung ist mit 1.600,25 € brutto zu bemessen. Auf dieser Basis sind die gepfändeten Beträge zu berechnen.

19

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Forderung von 4.222,57 € ist der Beklagten am 16.10.2007 zugestellt worden. Er erfasst das Arbeitseinkommen, das seit diesem Zeitpunkt fällig geworden ist. Gemäß dem vorgelegten Arbeitsvertrag ist der Lohn zum 15. des Folgemonats zu leisten. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstreckt sich somit auf Vergütungsforderungen ab dem Monat Oktober 2007. Er erfasst auch verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850 h Abs. 2 ZPO.

20

Sinn und Zweck des § 850 h Abs. 2 ZPO ist es, die Zugriffsmöglichkeiten des Gläubigers zu verbessern in Fällen, in denen für Dienst- oder Arbeitsleistungen keine angemessene Vergütung vereinbart und gezahlt wird. Typische Fallgestaltungen sind Arbeitsverhältnisse mit Ehegatten, nahen Verwandten, Lebenspartnern oder Kindern. Die Pfändung eines "verschleierten Arbeitseinkommens" nach dieser Vorschrift durch den Gläubiger setzt voraus, dass der Schuldner dem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, die insoweit als üblich anzusehende Vergütung aber nicht oder nur im geringen Umfang gezahlt wird. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei. Dabei muss der streitige Lebenssachverhalt nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden. Vielmehr ist der Darlegungspflicht bereits dann genügt, wenn diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben. Soweit schlüssige Darlegungen des Klägers vorliegen, ist gerade bei Drittschuldnerklagen ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen. Die Drittschuldnerin kennt die Umstände der Beschäftigung aufgrund Sachnähe. Es sind deshalb an ihr Bestreiten erhebliche Anforderungen zu stellen (BAG Urteil vom 03.08.2005, – 10 AZR 585/04 –, NZA 2006, 175).

21

Die Kläger haben gestützt auf die im Rahmen der eidesstaatlichen Versicherung abgegebenen Erklärungen des Streitverkündeten schlüssig zur Art und zum Umfang der Tätigkeit des Streitverkündeten vorgetragen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2004 ist der Streitverkündete bei der Beklagten als Bäckermeister mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich tätig. Von diesem Tätigkeitsumfang ist auszugehen, auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2008 eine Kopie eines Vertrages überreicht hat, nach welchem der Streitverkündete ab dem 01.01.2008 lediglich mit 23,5 Stunden wöchentlich beschäftigt wird. Das hierin liegende Tatsachenvorbringen ist durch die Kläger bestritten und es ist, da es bei seiner Berücksichtigung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits kommen würde, als verspätet zurückzuweisen. Soweit die Änderung im Beschäftigungsumfang des Streitverkündeten seit dem 01.01.2008 bestehen sollte, wäre es der Beklagten möglich gewesen, diesen Umstand früher als im Termin der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 22.05.2008 in den Rechtsstreit einzuführen. Aufgrund der gerichtlichen Auflage im Güteverhandlungstermin vom 21.01.2008 und dem erfolgten Hinweis auf die Folgen verspäteten Vorbringens vom 19.03.2008 war die Beklagte zu einem rechtzeitigen Vortrag auch verpflichtet. Sie hat einen solchen jedoch unterlassen, ohne das hierfür Gründe einer Entschuldigung ersichtlich sind. Würde das Vorbringen zugelassen, müsste den Klägern Gelegenheit gewährt werden, hierzu im Einzelnen Stellung nehmen zu können und ggfs. Beweismittel anzubieten. Dies würde jedoch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Der im Termin der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2008 erfolgte Vortrag zum Beschäftigungsumfang ist deshalb als verspätet zurückzuweisen. Es ist von einem Beschäftigungsumfang von 40 Wochenarbeitsstunden auszugehen.

22

Die angemessene Vergütung ist nach der üblichen Vergütung zu bestimmen. Hier kann von den klägerischen Angaben nach der Auskunft des Landesverbandes der Bäckereiinnung für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern dargestellten Tarifempfehlung ausgegangen werden. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist pauschal. Die Beklagte hat nicht angegeben, welches Einkommen ihrer Auffassung nach angemessen und üblich ist und keinerlei Tatsachen dafür dargelegt, dass die von ihr behaupteten 500,– € angemessen sind und üblicherweise im hiesigen Wirtschaftsraum gezahlt werden. Bei einer monatlichen Bruttovergütung von 500,– € ergibt sich in Anbetracht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein Stundenlohn von unter 3,– €. Ein derartiger Stundenlohn stellt keine angemessene Vergütung für die Tätigkeit eines Bäckermeisters dar und ist auch in Mecklenburg-Vorpommern nicht üblich. Es ist somit von einer angemessenen Vergütung in Höhe von 1.600,25 € auszugehen. Die gewährte Vergütung von 500,– € ist dem gegenüber unverhältnismäßig gering. Gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO gelten damit 1.600,25 € brutto als geschuldet.

23

Die klägerische Berechnung des Nettoentgeltes ist der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen, weil die Beklagte hier nicht substantiiert bestritten hat. Die Beklagte kennt aber die maßgeblichen Umstände. Sie hätte deshalb konkret darstellen müssen, welche von den Klägern der Berechnung zugrunde gelegte Umstände nicht zutreffen bzw. anders hätten bewertet werden müssen. So hätte die Beklagte z. B., wenn die Kläger von einer falschen Unterhaltsvoraussetzung ausgegangen sein sollten, hierzu ebenso vortragen müssen wie zu einer Zugrundelegung einer etwaig unzutreffenden Lohnsteuerklasse. Mangels konkreter Angaben der Beklagten in diesen Punkten ist das pauschale Bestreiten unbeachtlich, die klägerischen Angaben sind somit als unstreitig anzusehen. Gleiches gilt für die Höhe des monatlich notwendigen Verbleibs. Auch hier hat die Beklagte nicht vorgetragen, in welcher Höhe sich dieser ihrer Auffassung nach beläuft. Es sind somit die klägerischen Angaben zugrunde zu legen. Aufgrund der klägerischen Berechnungen ergibt sich ein monatlich pfändbarer Betrag in Höhe von 593,49 €. Da die Vergütung des Streitverkündeten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 22.05.2008 seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 fällig war, ergibt sich insgesamt ein an die Kläger zu zahlender Betrag von 4.154,43 €. Die Beklagte war deshalb zur Zahlung dieses Betrages an die Kläger zu verurteilen.

24

Da sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf einen Betrag von 4.222,57 € bezieht, ergibt sich für die Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 68,14 €.

25

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 288, 286 BGB).

26

Nach allem war der Klage im vollem Umfang stattzugeben.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Danach hat die Beklagte als unterlegenen Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

28

Der Streitwert wurde in Höhe der streitigen Forderung festgesetzt.

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Tenor Die auf der Grundlage des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 22.05.2008 Az: 6 Ca 2218/07 und des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Ludwigslust vom 09.06.2006 Gesch.-Nr.:3 C 87/06 entstandenen, und gem. § 788 ZPO von dem Schuldner an d

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(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.