Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 22. Okt. 2008 - 8 M 1678/08

bei uns veröffentlicht am22.10.2008

Tenor

Die auf der Grundlage des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 22.05.2008 Az: 6 Ca 2218/07 und des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Ludwigslust vom 09.06.2006 Gesch.-Nr.:3 C 87/06 entstandenen, und gem. § 788 ZPO von dem Schuldner an den Gläubiger zu erstattenden Kosten der Einziehungsklage werden festgesetzt in Höhe von

1.311,98 Euro

(in Worten: Eintrausenddreihundertundelf 98/100 Euro)

Diese Kosten sind gem. § 104 Abs. 1 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen ab dem 15.08.2008.

Gründe

1

Der Gläubiger beantragte mit Schreiben vom 13.08.2008 die Festsetzung, der aus dem vor dem Arbeitsgericht Schwerin geführten Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten, gegen den Schuldner. Auf diesen Antrag wird Bezug genommen.

2

Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden könne, im Verfahren nach § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden. Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt worden ist (BGH, NJW 2006, 1141). Der Gläubiger hat in seinem Schreiben vom 29.08.2008 erklärt, dass der Versuch der Beitreibung bei der Drittschuldnerin keinen Erfolg verspricht.

3

Die angemeldeten Gebühren und Auslagen sind entstanden und erstattungsfähig. Insbesondere kann von dem Gläubiger nicht verlangt werden, sich eines Terminsvertreters zu bedienen. Denn ein Terminsvertreter kann im Unterschied zu den Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht als gleichartige, jedoch kostengünstigere Maßnahme angesehen werden. Denn die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten beruht gerade auf der Erwägung, dass die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung als notwendig anzuerkennen ist, ihrerseits grundsätzlich erstattungsfähig wären (Rpfleger 2006,40).

4

Somit erfolgte die antragsgemäße Festsetzung.

5

Dem Beklagten wurde die Möglichkeit der Stellungnahme gewährt.

6

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 569 ZPO zulässig.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

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Arbeitsgericht Schwerin Urteil, 22. Mai 2008 - 6 Ca 2218/07

bei uns veröffentlicht am 22.05.2008

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.154,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssat

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.154,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 01.12.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger am 01.06.2008 den pfändbaren Betrag des Arbeitslohnes des Streitverkündeten in Höhe von 68,14 € zu leisten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 4.222,57 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung verschleierten Arbeitseinkommens.

2

Die Beklagte betreibt eine Bäckerei, in welcher ihr Vater, der Streitverkündete, als Bäckermeister beschäftigt ist. Die Kläger sind Rechtsanwälte und haben wegen eines Gebührenanspruchs gegen den Streitverkündeten ein seit dem 03.07.2006 rechtskräftiges Versäumnisurteil erwirkt mit folgendem Tenor:

3
"1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.154,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

4
2. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch aus Ziffer 1) des Urteils auf einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung des Beklagten beruht."

5

Der Streitverkündete hat in der von ihm am 12.06.2007 erteilten und am 04.09.2007 ergänzten eidesstaatlichen Versicherung angegeben, er beziehe ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 500,– € bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich. Der Streitverkündete hat dieser Äußerung den Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer vom 01.07.2004 in Kopie beigefügt.

6

Wegen des Inhalts dieses Vertrages wird ausdrücklich auf Blatt 17, 18 der Akte verwiesen.

7

Die Kläger pfändeten die Ansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Zahlung der pfändbaren Lohn- und Gehaltsansprüche aus dem Arbeitsvertrag vom 01.07.2004 und ließen sich diese zur Einziehung überweisen mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.09./27.09.2007, der der Beklagten am 16.10.2007 zugestellt wurde. Auf die gemäß § 840 ZPO der Beklagten auch mit Schreiben vom 25.10.2007 vorgelegte Fragestellung erfolgte keine Antwort.

8

Die Kläger gehen davon aus, dass der Streitverkündete als Bäckermeister entsprechend der Tarifempfehlung des Landesverbandes der Bäckereiinnung für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Backstubenleiter ein Bruttogehalt von monatlich mindestens 1.600,25 € verdiene. Da er nach dem von ihm erstellten Vermögensverzeichnis keinen Unterhalt zahlt, errechnen die Kläger bei Steuerklasse III ein Nettoeinkommen von mindestens 1.293,49 €, einen monatlich zulässig pfändbaren Betrag in Höhe von 252,– €. Aufgrund der Feststellung im Versäumnisurteil, dass der klägerische Zahlungsanspruch auf einer rechtswidrigen, vorsätzlichen und unerlaubten Handlung beruht, gehen die Kläger von einem zum notwendigen Unterhalt des Streitverkündeten notwendigen Verbleib des Arbeitseinkommens von 700,– € aus, nehmen danach einen pfändbaren Betrag von monatlich 593,49 € an.

9

Mit ihrer der Beklagten am 30.11.2007 zugestellten Klage fordern die Kläger Zahlung in Höhe von 4.154,43 € sowie eines weiteren Betrages in Höhe von 68,14 € am 01.06.2008.

10

Die Kläger beziehen sich darauf, dass seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Lohn bis Mai 2008 siebenmal fällig geworden sei, insoweit siebenmal 593,49 €, insgesamt 4.154,43 € zu leisten sei und am 01.06.2008 die Restforderung in Höhe von 68,14 € zu begleichen sei.

11

Die Kläger beantragen:

12
1. Die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 4.154,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger am 01.06.2008 den pfändbaren Betrag des Arbeitslohnes des Streitverkündeten in Höhe von 68,14 € zu leisten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte bestreitet, dass der Streitverkündete eine 500,– € übersteigende Entlohnung erhalte und nach Auskunft des Landesverbandes der Bäckereiinnung für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern es eine Tarifempfehlung für den Zeitraum ab Monat Dezember 2005 gebe, wonach ein "Backstubenleiter" entsprechend einem Bäckermeister ein Bruttogehalt von monatlich mindestens € 1.600,25 erhalte. Die Beklagte meint, dieser Vergütungsbetrag sei völlig lebensfremd für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere der Backwarenbranche. Die Kläger müssten sich hier auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Streitverkündeten verweisen lassen. Es sei damit nicht ein fiktives Bruttogehalt in Höhe von 1.600,25 € anzurechnen. Ungeachtet dessen ergebe sich bei fehlender Unterhaltsverpflichtung hieraus auch nicht ein Nettoeinkommen von 1.293,49 €. Auch die klägerische Berechnung des pfändbaren Betrages von 593,49 € sei in Abrede zu stellen. An einer ordnungsgemäßen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestünden Zweifel.

17

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift vom 08.11.2007, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 04.01.2008, 30.01.2008, 10.03.2008, 01.04.2008, 09.04.2008, die eingereichten Anlagen, die Sitzungsniederschriften vom 21.01.2008 und 22.05.2008, den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist begründet. Den Klägern steht der erhobene Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die nach § 850 h Abs. 2 ZPO angemessene Vergütung ist mit 1.600,25 € brutto zu bemessen. Auf dieser Basis sind die gepfändeten Beträge zu berechnen.

19

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Forderung von 4.222,57 € ist der Beklagten am 16.10.2007 zugestellt worden. Er erfasst das Arbeitseinkommen, das seit diesem Zeitpunkt fällig geworden ist. Gemäß dem vorgelegten Arbeitsvertrag ist der Lohn zum 15. des Folgemonats zu leisten. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstreckt sich somit auf Vergütungsforderungen ab dem Monat Oktober 2007. Er erfasst auch verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850 h Abs. 2 ZPO.

20

Sinn und Zweck des § 850 h Abs. 2 ZPO ist es, die Zugriffsmöglichkeiten des Gläubigers zu verbessern in Fällen, in denen für Dienst- oder Arbeitsleistungen keine angemessene Vergütung vereinbart und gezahlt wird. Typische Fallgestaltungen sind Arbeitsverhältnisse mit Ehegatten, nahen Verwandten, Lebenspartnern oder Kindern. Die Pfändung eines "verschleierten Arbeitseinkommens" nach dieser Vorschrift durch den Gläubiger setzt voraus, dass der Schuldner dem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, die insoweit als üblich anzusehende Vergütung aber nicht oder nur im geringen Umfang gezahlt wird. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei. Dabei muss der streitige Lebenssachverhalt nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden. Vielmehr ist der Darlegungspflicht bereits dann genügt, wenn diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben. Soweit schlüssige Darlegungen des Klägers vorliegen, ist gerade bei Drittschuldnerklagen ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen. Die Drittschuldnerin kennt die Umstände der Beschäftigung aufgrund Sachnähe. Es sind deshalb an ihr Bestreiten erhebliche Anforderungen zu stellen (BAG Urteil vom 03.08.2005, – 10 AZR 585/04 –, NZA 2006, 175).

21

Die Kläger haben gestützt auf die im Rahmen der eidesstaatlichen Versicherung abgegebenen Erklärungen des Streitverkündeten schlüssig zur Art und zum Umfang der Tätigkeit des Streitverkündeten vorgetragen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2004 ist der Streitverkündete bei der Beklagten als Bäckermeister mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich tätig. Von diesem Tätigkeitsumfang ist auszugehen, auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2008 eine Kopie eines Vertrages überreicht hat, nach welchem der Streitverkündete ab dem 01.01.2008 lediglich mit 23,5 Stunden wöchentlich beschäftigt wird. Das hierin liegende Tatsachenvorbringen ist durch die Kläger bestritten und es ist, da es bei seiner Berücksichtigung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits kommen würde, als verspätet zurückzuweisen. Soweit die Änderung im Beschäftigungsumfang des Streitverkündeten seit dem 01.01.2008 bestehen sollte, wäre es der Beklagten möglich gewesen, diesen Umstand früher als im Termin der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 22.05.2008 in den Rechtsstreit einzuführen. Aufgrund der gerichtlichen Auflage im Güteverhandlungstermin vom 21.01.2008 und dem erfolgten Hinweis auf die Folgen verspäteten Vorbringens vom 19.03.2008 war die Beklagte zu einem rechtzeitigen Vortrag auch verpflichtet. Sie hat einen solchen jedoch unterlassen, ohne das hierfür Gründe einer Entschuldigung ersichtlich sind. Würde das Vorbringen zugelassen, müsste den Klägern Gelegenheit gewährt werden, hierzu im Einzelnen Stellung nehmen zu können und ggfs. Beweismittel anzubieten. Dies würde jedoch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Der im Termin der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2008 erfolgte Vortrag zum Beschäftigungsumfang ist deshalb als verspätet zurückzuweisen. Es ist von einem Beschäftigungsumfang von 40 Wochenarbeitsstunden auszugehen.

22

Die angemessene Vergütung ist nach der üblichen Vergütung zu bestimmen. Hier kann von den klägerischen Angaben nach der Auskunft des Landesverbandes der Bäckereiinnung für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern dargestellten Tarifempfehlung ausgegangen werden. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist pauschal. Die Beklagte hat nicht angegeben, welches Einkommen ihrer Auffassung nach angemessen und üblich ist und keinerlei Tatsachen dafür dargelegt, dass die von ihr behaupteten 500,– € angemessen sind und üblicherweise im hiesigen Wirtschaftsraum gezahlt werden. Bei einer monatlichen Bruttovergütung von 500,– € ergibt sich in Anbetracht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein Stundenlohn von unter 3,– €. Ein derartiger Stundenlohn stellt keine angemessene Vergütung für die Tätigkeit eines Bäckermeisters dar und ist auch in Mecklenburg-Vorpommern nicht üblich. Es ist somit von einer angemessenen Vergütung in Höhe von 1.600,25 € auszugehen. Die gewährte Vergütung von 500,– € ist dem gegenüber unverhältnismäßig gering. Gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO gelten damit 1.600,25 € brutto als geschuldet.

23

Die klägerische Berechnung des Nettoentgeltes ist der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen, weil die Beklagte hier nicht substantiiert bestritten hat. Die Beklagte kennt aber die maßgeblichen Umstände. Sie hätte deshalb konkret darstellen müssen, welche von den Klägern der Berechnung zugrunde gelegte Umstände nicht zutreffen bzw. anders hätten bewertet werden müssen. So hätte die Beklagte z. B., wenn die Kläger von einer falschen Unterhaltsvoraussetzung ausgegangen sein sollten, hierzu ebenso vortragen müssen wie zu einer Zugrundelegung einer etwaig unzutreffenden Lohnsteuerklasse. Mangels konkreter Angaben der Beklagten in diesen Punkten ist das pauschale Bestreiten unbeachtlich, die klägerischen Angaben sind somit als unstreitig anzusehen. Gleiches gilt für die Höhe des monatlich notwendigen Verbleibs. Auch hier hat die Beklagte nicht vorgetragen, in welcher Höhe sich dieser ihrer Auffassung nach beläuft. Es sind somit die klägerischen Angaben zugrunde zu legen. Aufgrund der klägerischen Berechnungen ergibt sich ein monatlich pfändbarer Betrag in Höhe von 593,49 €. Da die Vergütung des Streitverkündeten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 22.05.2008 seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 fällig war, ergibt sich insgesamt ein an die Kläger zu zahlender Betrag von 4.154,43 €. Die Beklagte war deshalb zur Zahlung dieses Betrages an die Kläger zu verurteilen.

24

Da sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf einen Betrag von 4.222,57 € bezieht, ergibt sich für die Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 68,14 €.

25

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 288, 286 BGB).

26

Nach allem war der Klage im vollem Umfang stattzugeben.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Danach hat die Beklagte als unterlegenen Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

28

Der Streitwert wurde in Höhe der streitigen Forderung festgesetzt.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.