Arbeitsgericht Rostock Urteil, 27. Sept. 2007 - 2 Ca 777/07

bei uns veröffentlicht am27.09.2007

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 30.11.2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Zahlungen gem. Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und Ä 1 Stufe 5 brutto seit dem 14.05.2007 zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 10.800,00 €.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin nach dem TV Ärzte.

2

Die am 18.07.1972 geborene Klägerin ist als Assistenzärztin seit dem 01.08.2003 bei dem beklagten Land in der Universitätsklinik R tätig. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag die Anwendung des BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Die Klägerin erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a BAT-O. Zuvor war die Klägerin vom 01.02.2002 bis zum 31. Juli bei dem beklagten Land als "Ärztin im Praktikum" (AiP) tätig. In dem am 03.07.2003 (Bl. 16 d.A.) erteilten Zeugnis wird der Klägerin bescheinigt, dass sie "eine geschickte Anästhesistin und umsichtige Ärztin ..." ist.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der seit dem 1. November 2006 Kraft beiderseitiger Tarifbindung der TV-Ärzte sowie der Tarifvertrag zur Überleitung von Ärztinnen und Ärzten an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 Anwendung (TVÜ-Ärzte). Mit Rundschreiben vom 13. Dezember 2006 (Bl. 12 d.A.) lehnt das beklagte Land die Berücksichtigung der Dienstzeit als Arzt im Praktikum bei der Einstufung grundsätzlich ab. Am 11.12.2006 widerspricht die Klägerin schriftlich der Nichtanerkennung der AiP-Zeit als Zeit der einschlägigen Berufserfahrung entsprechend § 16 Abs. 2 TV-Ärzte.

4

Mit der am 27. Mai 2007 beim Arbeitsgericht Rostock eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 und der tatsächlich erfolgten Einstufung Ä 1 Stufe 4.

5

Sie ist der Auffassung, sie habe Anspruch auf die Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5, denn ihre abgeleistete Zeit als Arzt im Praktikum sei bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Zwar werde für die Zeit als Arzt im Praktikum lediglich eine vorüberregende Berufserlaubnis erteilt, entscheidend sei jedoch die in diesem Zusammenhang tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und die seien explizit denen eines vollapprobierten Arztes gleichzustellen.

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Die Klägerin beantragt

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 1. Juli 2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Zahlungen gemäß Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und Ä 1 Stufe 5 brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das beklagte Land ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin als Arzt im Praktikum sei bei der Stufenzuordnung nicht anzurechnen, denn bereits nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte sei erkennbar, dass nur Vorzeiten mit ärztlicher Tätigkeit Berücksichtigung finden sollten. Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum sei keine Zeit mit einschlägiger Berufserfahrung, denn es sei keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden und die Klägerin habe als Arzt im Praktikum über keine Vollapprobation verfügt. Nach den von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder herausgegebenen Durchführungshinweisen zu den Tarifverträgen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 03.11.2006 (Bl. 39 ff. d.A.), denen sich das beklagte Land in vollem Umfang anschließe, seien nur Zeiten einschlägiger ärztlicher Berufserfahrung zu berücksichtigen. Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum sei eben keine ärztliche Tätigkeit, da diese Zeit vor der ärztlichen Approbation liege. Auch die Alternative des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte könne keine Anwendung finden, da es sich hier um eine Kann-Bestimmung handeln würde und nach dieser Alternativregelung Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit z.B. eine solche aus Forschung und Lehre verstanden werden sollte.

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Wegen des weiteren umfangreichen Vortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

13

Das beklagte Land ist verpflichtet, an die Klägerin ab 01.07.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 1 Stufe 5 des TV-Ärzte zu zahlen.

14

Beide Parteien sind tarifgebunden, denn die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Anwendung des BAT-O vereinbart und nach § 2 des Tarifvertrages zur Überleitung für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 ersetzt der Tarifvertrag Ärzte alle in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Wirkung vom 1. November 2006 die bisherigen Tarifverträge, so dass ab dem 01.11.2006 auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Ärzte seine Anwendung findet. Nach § 4 TVÜ gilt für die Eingruppierung der Ärzte ab 1. November 2006 die Entgeltordnung gem. § 12 TV-Ärzte und § 5 regelt, dass für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung § 16 Abs. 2 TV-Ärzte gilt.

15

§ 16 TV-Ärzte lautet:

16

"Abs. 1.

...

Abs. 2.

Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeiten gilt Folgendes. Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. ² Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden ..."

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Nach § 15 TV-Ärzte bestimmt sich die Höhe des Entgeltes nach der Entgeltgruppe, in der der Arzt eingruppiert ist und nach der für ihn geltenden Stufe. Nach § 12 erfolgt die Eingruppierung entsprechend ihrer Tätigkeit, die nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte von dem Arzt ausgeübt wird. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin.

18

In der Entgeltgruppe Ä 1 sind Ärzte mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert und diese Entgeltgruppe umfasst fünf Stufen, wobei Stufe 1 im ersten Jahr mit einem Gehalt von 3.200,00 € brutto ausgewiesen ist und die Höchststufe ab dem fünften Jahr 4.000,00 € beträgt. Die Klägerin erreicht die Stufe 5 nur, wenn die vor dem 01.08.2003 liegende Zeit als Arzt im Praktikum auf die ärztliche Tätigkeit angerechnet wird.

19

Eine Anrechnung der AiP-Zeit der Klägerin nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte kommt nicht in Betracht, denn insofern ist die Tarifbestimmung eindeutig, weil § 16 Abs. 2 eindeutig regelt, dass für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit nur Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt werden können. Ärztliche Tätigkeiten kann aber nur ein Arzt ausüben und der Begriff des Arztes wird durch die gesetzliche Regelung wie der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung vorgegeben. Für die Dauer der AiP-Zeit erhält der Arzt im Praktikum eine beschränkte Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung alter Fassung i.V.m. § 34 Abs. 1 ÄAPP-Ordnung alter Fassung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 wollten die Tarifvertragsparteien offensichtlich keinen anderen Begriff für den Arzt wählen, denn die Berufsbezeichnung Arzt darf nur führen, wer als Arzt nach inländischem Recht approbiert oder nach § 2 Abs. 2 der Bundesärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes befugt ist. Die Ärzte im Praktikum haben dagegen lediglich eine auf eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum beschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes erhalten. Diese Tätigkeit war aber nach der Bundesärzteordnung Teil der für die Vollapprobation erforderlichen Ausbildung, die durch die Novellierung der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung zum 1. Oktober 2004 ersatzlos gestrichen wurde. Ab dem 1. Oktober 2004 haben somit Studierende keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr abzuleisten und erhielten bei Antragstellung die Approbation zum 1. Oktober 2004.

20

Die Tätigkeit der Klägerin als Arzt im Praktikum ist nach Auffassung der Kammer jedoch nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte als Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Da der Arzt im Praktikum zwar ärztliche Aufgaben verrichtet, er in Ermangelung der Vollapprobation aber nicht medizinal-rechtlich Arzt und deshalb nicht ärztlich tätig sein kann i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-Ärzte, hat die Klägerin als Arzt im Praktikum dennoch Berufserfahrung i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte gesammelt. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Zeugnis hat die Klägerin ärztliche Tätigkeit unter Anleitung sowohl in der HNO, CUK-ZOP, KAI-ITS, UFK und UUK stationären Betreuung der Patienten ausgeübt. Durch die Stellung des Arztes im Praktikum konnte die Klägerin zwar ärztliche Aufgaben verrichten, war jedoch in Ermangelung der Vollapprobation nicht medizinal-rechtlich als Arzt und deshalb nicht ärztlich i.S.d. Vergütungsregelungen des BAT tätig. Die Klägerin hat als Arzt im Praktikum Berufserfahrung gesammelt, denn entsprechend der Zielsetzung des Praktikums ist ihr Gelegenheit gegeben worden, ärztliche Tätigkeit auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Sie ist mit Aufgaben in der Krankenversorgung betraut worden und hat weitgehend die gleichen Aufgaben wie die approbierten Ärzte wahrgenommen. Bei der Tätigkeit als Arzt im Praktikum ging es mithin nicht um eine weitergehende Ausbildung der Medizinstudenten, sondern um die Absolvierung eines Praktikums, um die Theorie in der Praxis umzusetzen und damit Berufserfahrung zu erlangen. Die Klägerin hatte vor Beginn der Tätigkeit als Arzt im Praktikum ihre ärztliche Prüfung erfolgreich abgelegt, so dass sie eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum ausführen konnte und nach dem Praktikum ist eine weitere Überprüfung ihrer Qualifikation nicht mehr erfolgt. Die Erteilung einer Vollapprobation ist von einer Prüfung eines etwaigen Ausbildungserfolges in der AiP-Zeit unabhängig gewesen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Approbationsordnung).

21

§ 16 Abs. 2 Satz 2 räumt dem beklagten Land durch die Formulierung "können berücksichtigt werden" eine Entscheidung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB ein. Das beklagte Land meint, die Ermessensentscheidung richtig angewandt zu haben, da nach den Hinweisen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder grundsätzlich eine fakultative Anerkennung von AiP-Zeiten nicht in Frage kommen würde. Insbesondere nach der Entscheidung des BAG vom 25. September 1996 – 4 AZR 200/95. Billiges Ermessen ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Die Entscheidung des beklagten Landes, die AiP-Zeit der Klägerin nicht als Berufserfahrung anzurechnen, entspricht nicht billigem Ermessen, denn auch ein Rückzug auf die Entscheidung des BAG vom 25.09.1996 kann diese Ermessensentscheidung des beklagten Landes nicht ersetzen. Gegenstand des Verfahrens war die ärztliche Tätigkeit des Arztes im Praktikum und damit verbunden die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 1 b Fallgruppe 7 der Anlage 1a zum BAT/VKA. Das Bundesarbeitsgericht ließ damals die Frage offen, ob die Tätigkeit als Arzt im Praktikum unter den tariflichen Begriff der ärztlichen Tätigkeit fällt, ging aber davon aus, dass die Tarifvertragsparteien das Adjektiv ärztlich als Synonym zu dem von ihnen gebrauchten Begriff des Arztes verwendet haben. Mit dem TV-Ärzte haben die Tarifvertragsparteien einen speziellen nur für die Berufsgruppe der Ärzte anwendbaren Tarifvertrag ausgehandelt, so dass davon auszugehen ist, dass bei Abschluss dieses Tarifvertrages die Tarifvertragsparteien konkretere Vorstellung zum Beruf des Arztes hatten als seinerzeit die Tarifvertragsparteien beim Aushandeln des BAT. In den Durchführungshinweisen zu den Tarifverträgen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist keine Ermessensentscheidung zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte zu erkennen, denn es wird de facto festgestellt, dass AiP keine anzuerkennenden Vorzeiten sind, obwohl unter Ziffer 4.4. als einschlägige Berufserfahrung zu werten ist: "berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichen kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt, sie entspricht in der Wertigkeit der Eingruppierung. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auf die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen. ... Die einschlägige Berufserfahrung muss tatsächlich und nicht nur nach der Papierform vorliegen. Die Berufserfahrung muss aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis resultieren ...". Die Tätigkeit des Arztes im Praktikum ist keine Tätigkeit des Arztes in Ausbildung, sondern dient der beruflichen Erfahrung zur Ausübung des Arztberufes nach Absolvierung des Praktikums und ist mit dem 01.10.2004 in Wegfall geraten. Das beklagte Land hat nicht vorgetragen, dass die von der Klägerin im Praktikum erworbenen Fähigkeiten und Erkenntnisse für ihre jetzige Tätigkeit als Arzt nicht verwendbar sind. Die Berufserfahrung der Klägerin als Arzt im Praktikum kommt der Tätigkeit eines approbierten Assistenzarztes näher als jede andere nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte zu berücksichtigende Berufserfahrung in einem arztverwandten Beruf.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 GKG und war in Höhe des 36fachen Unterschiedsbetrages bei einem angenommenen Unterschiedsbetrag von 300,00 € festzusetzen.

24

Die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 2 und 3 ArbGG und war im Tenor aufzunehmen.

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Bundesärzteordnung - BÄO | § 10


(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbi

Bundesärzteordnung - BÄO | § 2


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. (2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes

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(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.