Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

 
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruches der Einigungsstelle zu Arbeitszeitfragen.
Der Antragsteller ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes. Unter anderem – hier allein von Interesse – betreibt er den Rettungsdienst im Landkreis .... . Hierzu unterhält der Antragsteller mehrere Rettungswachen, teils rund um die Uhr, teils nur zu bestimmten Zeiten besetzt. Der Antragsgegner /Bet. zu 2. ist der im Betrieb des Antragstellers gebildete Betriebsrat.
Der Antragsteller hat mit seinen Arbeitnehmern jedenfalls in den Arbeitsverträgen die Anwendbarkeit der für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes geltenden Tarifverträge vereinbart. Nach § 14 Abs. 1 DRKTV beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Bei Vorliegen von sog. Arbeitsbereitschaft in bestimmten Umfängen ist gem. § 14 Abs. 2 DRK-TV eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit möglich. Zwischen den Beteiligten ist außer Streit, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer Verlängerung der Wochenarbeitszeit nach § 14 Abs. 2 lit. b) DRK-TV, mithin auf 49 Wochenstunden, vorliegen. Der Arbeitgeber begehrte an sich die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 54 Stunden.
Nachdem zwischen den Betriebspartnern keine Einigung über Arbeitszeitfragen erzielt werden konnte, fasste die eingerichtete Einigungsstelle am 4.12.2001 einen Spruch, der –auszugsweise- lautet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Rettungsdienstes.
§ 2 Regelungsgegenstand
Inhalt der Betriebsvereinbarung ist der anliegende Rahmendienstplan vom 04.12.2001 nebst den zugrunde liegenden Schichtmodellen sowie der entsprechenden Schichtlegende einschließlich der Mustermitarbeiterlisten.
§ 3 In Kraft Treten
Die Betriebsvereinbarung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Der Spruch enthält einen umfangreichen Rahmendienstplan. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die zur Akte gereichten Kopien verwiesen (Abl. 5–33). In der schriftlichen Begründung des Spruchs (s. Abl. 4) wird ausgeführt, die der Betriebsvereinbarung zu Grunde zu legende Arbeitszeit sei nicht mitbestimmungspflichtig, insoweit sei auf Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 und auf die Entscheidung des EuGH vom 03.10.2000 – C 303/98-hinzuweisen, wonach die durchschnittliche Höchstarbeitszeit in der Sieben-Tage-Woche bei einem Bezugsrahmen (Ausgleichszeitraum) von vier Monaten bzw. nach Art. 17 Abs. 4 der o.g. Richtlinie von max. zwölf Monaten (vorliegend : 26 Wochen nach § 14 Abs. 1 DRK-TV) 48 Stunden inkl. Überstunden betrage. Im Hinblick auf die materielle Gesetzeswirkung einer Betriebsvereinbarung und der damit gebotenen Beachtung höherrangigen Rechts, wozu insbesondere die o.g. Richtlinie gehöre, könne die mitbestimmungspflichtige Dienstplangestaltung nur auf der mitbestimmungsfreien Grundlage einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden inkl. Überstunden bei einem Ausgleichszeitraum von 26 Wochen erfolgen.
Dieser Spruch der Einigungsstelle wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14.12.2001 zugestellt. Gegen die Wirksamkeit des Spruchs richtet sich der am 24.12.2001 beim Arbeitsgericht eingegangene Antrag. Der Antragsteller hält den Spruch für unwirksam, weil die Arbeitszeitverlängerung nicht mitbestimmungspflichtig sei, vielmehr allein dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Insoweit sei die Einigungsstelle daher nicht zuständig gewesen. Neben diesem Rechtsmangel sei der Spruch auch wegen Ermessensüberschreitung unwirksam. Im Spruch gehe die Einigungsstelle von einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden aus. Damit werde auch der Ermessensspielraum überschritten.
10 
Der Antragsteller beantragt:
11 
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 4. Dezember 2001 unwirksam ist.
12 
Der Antragsgegner beantragt:
13 
Der Antrag wird zurückgewiesen.
14 
Die Einigungsstelle habe gar nicht über die Verlängerung der Arbeitszeit entschieden. Regelungsgegenstand des Spruchs sei allein der Rahmendienstplan sowie die dem zu Grunde liegenden Schichtmodelle. Dieser Rahmendienstplan dürfe sich nur im Rahmen des geltenden Rechts, hier des Arbeitszeitrechts, bewegen. Hierbei habe die Einigungsstelle zwingendes höherrangiges Recht zu Grunde gelegt. Insbesondere sei die EU-Richtlinie zu berücksichtigen gewesen, nach deren Vorschriften die Arbeitszeit maximal wöchentlich 48 Stunden betragen dürfe und zwar einschließlich Zeiten der sog. Arbeitsbereitschaft. Wenn diese Richtlinie auch im Verhältnis der Betriebspartner keine unmittelbare Wirkung habe, so gelte auch für private Arbeitgeber, dass der nationale Richter und auch die zur Gesetzeseinhaltung verpflichtete Einigungsstelle durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unmittelbar gebunden seien. Daraus ergebe sich eine mittelbare Wirkung von Gemeinschaftsrecht auch in Betrieben privater Arbeitgeber. Bei europarechtskonformer Auslegung des deutschen Arbeitszeitgesetzes und der Bestimmungen des § 14 DRK-TV ergebe sich, dass eine Höchstarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden im Durchschnitt unbedingt habe eingehalten werden müssen. Hieran habe sich die Einigungsstelle gehalten. Es könne daher weder von einer Rechtsverletzung noch einem Ermessensfehler der Einigungsstelle die Rede sein.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen (Abl. 1–33, 37–38, 53–61, 86–90) Bezug genommen. Das Verfahren ruhte einige Zeit, nachdem in vor derselben Kammer anhängigen Individualrechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und dem Antragsteller zur Auslegung der Richtlinie 93/104/EG der Europäische Gerichtshof angerufen worden war.
B.
16 
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Einigungsstelle hat nicht unmittelbar über den Umfang der Wochenarbeitszeit entschieden. Damit ist sie nicht außerhalb des Bereichs der erzwingbaren Mitbestimmung tätig geworden. Ermessensfehler bei Erstellung des Rahmendienstplans, mithin des Spruchs, sind weder dargetan noch ersichtlich.
I.
17 
Der Antrag des Arbeitgebers ist zulässig.
18 
Das Feststellungsbegehren ist die zutreffende Antragsart, weil die Entscheidung eines Gerichts über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle feststellende, nicht aber gestaltende Wirkung einer Aufhebung des Spruchs hat (Nachweise bei BAG 22.7.2003 – 1 ABR 28/02 – AP Nr. 108 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, unter B.II.1. der Gründe).
II.
19 
Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller stützt die Unwirksamkeit des angegriffenen Spruchs der Einigungsstelle ausschließlich darauf, die Einigungsstelle habe die Wochenarbeitszeit unzulässigerweise auf 48 Stunden begrenzt. Eine solche Entscheidung hat die Einigungsstelle jedoch nicht getroffen (dazu 1.). Der Spruch ist auch im übrigen nicht ermessensfehlerhaft (dazu 2.).
20 
1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt die Lage der Arbeitszeit der Arbeitnehmer einschließlich der Lage der Pausen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats. Nicht erfasst von diesem Mitbestimmungstatbestand wird der Umfang der Wochenarbeitszeit. Dieser ergibt sich vielmehr aus anderen Regelungen (Arbeitsvertrag, ggf. anwendbarer Tarifvertrag), hier aus § 14 Abs. 2 DRK-TV, der kraft Vereinbarung in den Arbeitsverträgen für die Arbeitnehmer des Beklagten anzuwenden ist. Indes hat die Einigungsstelle zum Umfang der Wochenarbeitszeit keine Entscheidung getroffen. Dies gilt auch, wenn sich aus der Regelung der Lage der Arbeitszeit mittelbar der Umfang der Wochenarbeitszeit errechnen lässt, indem die Schichtzeiten je Mitarbeiter ggf. über einen längeren Zeitraum zusammengerechnet werden. Das liegt in der Natur der Regelung und gibt nichts her für die Annahme, die Einigungsstelle habe über den Umfang der Wochenarbeitszeit entschieden. Die Einigungsstelle hat vielmehr lediglich einen Rahmendienstplan erstellt. Dass sie hierbei von einer Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden ausging, ergibt sich allein aus der Begründung des Spruchs. Es kommt aber nicht darauf an, auf Grund welcher Tatsachen und Annahmen die Einigungsstelle zu ihrem Spruch gekommen ist und ob die dem Spruch zu Grunde liegenden Erwägungen folgerichtig und vollständig sind. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt nur die von der Einigungsstelle getroffene Regelung als solche, nicht die hierfür maßgeblichen Erwägungen der Einigungsstelle (BAG 22.7.2003 – 1 ABR 28/02 – aaO., unter B.II.3.b. der Gründe mit weiteren Nachweisen). Ein etwaiger Rechtsfehler, der die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle begründen könnte, kann daher nicht darin liegen, dass die Einigungsstelle in ihren Erwägungen zur Erstellung des Dienstplans von einem Umfang der Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ausgegangen sein mag. Dem Dienstplan selbst haftet ein solcher – etwaiger - Rechtsfehler nicht an. Das entspricht der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. In der Entscheidung vom 22.7.2003 (-1 ABR 28/02 – aaO.) sah das Bundesarbeitsgericht dies ebenso. Etwaige andere Rechtsfehler macht der Antragsteller nicht geltend.
21 
2. Die Unwirksamkeit des Spruchs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rahmendienstplan von einer Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden, mithin von einer – streitigen -Wochenarbeitszeit ausgeht. Der Spruch ist nicht allein deshalb ermessensfehlerhaft nach § 76 Abs. 5 BetrVG. Auch insoweit kommt es nicht auf die Richtigkeit der dem Spruch zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen und Erwägungen an (BAG aaO.). Ob die Einigungsstelle die ihr gezogenen Ermessensgrenzen beachtet hat, ist vielmehr für jede einzelne Bestimmung ausschließlich anhand ihres konkreten Regelungsinhalts zu beurteilen (BAG aaO. unter B.II.3.b. der Gründe). Bei Anwendung dieses Grundsatzes, also bei Betrachtung der Regelungen im Rahmendienstplan mitsamt Anlagen, ist kein Anhaltspunkt für eine Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle ersichtlich. Die Beteiligten haben insoweit auch nichts dargetan; hierüber besteht auch kein Streit zwischen den Beteiligten; der Dienstplan entspricht vielmehr den Bedürfnissen von Arbeitgeber und Belegschaft. Unterschiedliche Ansichten bestehen zwischen den Beteiligten allein über die Frage des Umfangs der Wochenarbeitszeit. Das aber führt aus den dargelegten Gründen nicht zur Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
C.
22 
Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei, §§ 12 Abs. 5 ArbGG a.F., § 2 Abs. 2 GKG n.F. in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 ArbGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Beschluss, 15. Apr. 2005 - 5 BV 3/01

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Beschluss, 15. Apr. 2005 - 5 BV 3/01

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Beschluss, 15. Apr. 2005 - 5 BV 3/01 zitiert 6 §§.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 76 Einigungsstelle


(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet wer

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12 Kosten


Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Beschluss, 15. Apr. 2005 - 5 BV 3/01 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Beschluss, 15. Apr. 2005 - 5 BV 3/01.

Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 15. Apr. 2005 - 5 Ca 146/01

bei uns veröffentlicht am 15.04.2005

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinaus nur verpflichtet ist, durchschnittlich 48 Stunden pro Woche Arbeitsleistung zu erbringen. 2. Im übrigen wird die Klage - soweit nicht ber

Referenzen

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.