Arbeitsgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2013 - 19 Ca 9241/12
Tenor
1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 815,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3 Der Streitwert wird auf EUR 815,36 festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Mehrflugstundenvergütung auf Grund von Simulatorstunden als Trainee für den Monat August 2012.
3Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Als solcher wird er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Flugsimulator geschult und überprüft. Sein Entgelt setzt sich unter anderem aus einem Gehalt in Höhe von 5.465,11 € brutto und einer Flugzulage in Höhe von 745,24 € zusammen. Auf das Arbeitsverhältnis findet unter anderem der Manteltarifvertrag Nr. 3a für das Cockpitpersonal bei ..... in der Fassung vom 29.06.2011, gültig ab dem 01.07.2011 Anwendung (im Folgenden: MTV). Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:
4III. Ansprüche des Mitarbeiters
5§ 19 Vergütung
6- 7
1 Die Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütung, die im Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal festgelegt ist. Die Vergütung besteht aus folgenden Bestandteilen:
a) Grundgehalt (gemäß des jeweils gültigen GWI VTV)
9b) Flugzulage (gemäß des jeweils gültigen GWI VTV)
10c) Mehrflugstundenvergütung (gemäß des jeweils gültigen GWI MTV)
11…
125. Die in jedem Monat erfolgten Dead‑Head‑Einsätze werden gesondert erfasst und ausgewiesen. Alle über 2,5 Stunden monatlich hinausgehenden Dead‑Head-Stunden werden mit dem Dead‑Head‑Stundensatz 12,00 € für Copiloten und 18,87 € für Kapitäne zusätzlich vergütet. Bruchteile werden nach Minuten oder in dezimaler Form anteilig vergütet.
136. Simulatorstunden werden monatlich gesondert erfasst und ausgewiesen. Sie werden mit dem doppelten Dead‑Head‑Stundensatz gemäß § 19 Abs. 5) zusätzlich vergütet.
14§ 20 Mehrflugstundenvergütung
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1 Berechnung der Mehrflugstundenvergütung
a) Die Mitarbeiter erhalten pro bezahlungswirksamer Mehrflugstunde eine Mehrflugstundenvergütung gemäß folgender Formel:
18Individuelle Grundvergütung + Flugzulage
1979
20Die Mehrflugstundenvergütung beträgt ab dem 01.07.2007 pro bezahlungswirksamer Mehrflugstunde:
21für die 80. bis zur 85. Flugstunde 125 %
22ab der 86. Flugstunde 140 %
23dieses Mehrflugstundensatzes.
24b) Berechnung Flugstunden
25Bei der Berechnung der Flugstunden im Sinne der Ziffer III. werden die anfallenden Blockzeiten gemäß Protokollnotiz V zugrunde gelegt.
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2 Entstehen des Anspruchs
Mehrflugstundenvergütung wird nach mehr als 79 Flugstunden pro Kalendermonat gezahlt.
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3 Anrechnung von Flugzeiten
Für vom Arbeitgeber angeordnete Schulungen werden pro Tag 4,00 Flugstunden angerechnet. Dabei wird ein Arbeitstag mit 7,5 Stunden veranschlagt. Für Arbeitszeiten von weniger als 3,75 Stunden werden 2,00 Stunden angerechnet.
32Des Weiteren enthält der Manteltarifvertrag einen Abschnitt II. „Einsatz und Freizeit“. Dieser regelt unter § 10 MTV die Arbeitszeit, zu der die Flugdienstzeit gemäß § 11 des MTV gehört. Zur Flugdienstzeit zählt gemäß § 11 Abs. 1 a MTV die Flugzeit nach § 12 MTV. § 12 MTV enthält unter Ziffer 2 folgende Regelung:
332. Als Flugzeit gilt außerdem die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit.
34Der Kläger arbeitete im August 2012 79 Flugstunden und 48 Flugminuten, die die Beklagte ihm vergütete. Zudem absolvierte er in diesem Monat auf Anweisung der Beklagten acht Stunden als Trainee im Flugsimulator. Diese vergütete die Beklagte mit dem doppelten Dead‑Head-Stundensatz.
35Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm für die auf dem Simulator verbrachten Flugstunden ein Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung i.H. der Klageforderung zustehe. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 2 f. der Klageschrift verwiesen.
36Der Kläger beantragt,
37die Beklagte zu verurteilen, an ihn 815,36 € bruttto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2012 zu zahlen.
38Die Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Sie ist der Ansicht, dass sich die Vergütung für Simulatorstunden abschließend aus § 19 Abs. 6 MTV ergebe. Der Einsatz als Trainee im Simulator sei grundsätzlich durch die Grundvergütung abgegolten. Eine Anrechnung der Simulatorstunden auf die Mehrflugstunden finde nicht statt. Zur Kompensation sei die entsprechende zusätzliche Vergütung nach § 19 Abs. 6 MTV vereinbart worden. Andernfalls würden Simulatorstunden höher vergütet als Flugstunden.
41Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird im Übrigen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
42Die zulässige Klage ist begründet.
43Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung für acht Simulatorstunden im Monat August 2012 aus § 19 Abs. 1 c MTV in Verbindung mit § 20 MTV. Den Piloten steht auch für auf Anweisung des Arbeitgebers als Trainee im Flugsimulator absolvierte Stunden die tarifliche Mehrflugstundenvergütung zu. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
44Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst von dem Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB) Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 21.03.2001 - 10 AZR 41/00 – Rn. 56 zit. n. juris).
45Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall im Anschluss an das zur früheren Fassung des Tarifvertrags ergangene Urteil der 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2012 im Rechtsstreit 11 Ca 7490/11 Folgendes: Dem Kläger steht nach § 19 MTV eine monatliche Vergütung zu, die sich neben dem Grundgehalt aus der Mehrflugstundenvergütung ergibt. Für die Mehrflugstundenvergütung nach § 20 MTV ist dabei maßgeblich, dass der Kläger mehr als 79 Flugstunden pro Monat geleistet hat. Eine Definition für den Begriff der Flugstunden enthält § 20 MTV nicht. Insoweit ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass auf die Definition in § 12 MTV zurückzugreifen ist. Dieser regelt die Flugzeit. Hierunter fallen nach § 12 Abs. 2 MTV ausdrücklich auch die Zeiten, die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbracht werden. Da die tarifliche Regelung in § 20 MTV keinerlei konkrete Regelungen zu dem Umfang der Flugstunden enthält, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien, die eine ausführliche Differenzierung der Zeiten (Arbeitszeit, Flugdienstzeit, Flugzeit (Blockzeit) etc.) getroffen haben, auch eine entsprechende Regelung für die Mehrflugstunden getroffen hätten. Soweit eine ausdrückliche Regelung hier nicht enthalten ist, ist davon auszugehen, dass die vorherige Definition der Flugzeit auch für Flugstunden im Sinne der Mehrflugstundenvergütung heranzuziehen ist. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass für die Dead‑Head‑Stunden, die gemäß § 19 Abs. 5 MTV zusätzlich vergütet werden, die Definition in § 14 MTV heranzuziehen ist, die die Beförderungszeit (Dead‑Head‑Zeit) definiert und damit in dem gleichen Zusammenhang wie die Flugzeit in § 12 MTV unter dem Abschnitt „Einsatz und Freizeit“ definiert wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die unter III „Ansprüche des Mitarbeiters“ enthaltenen Regelungen des MTV hinsichtlich der Begrifflichkeiten losgelöst sind von den in II. „Einsatz und Freizeit“ geregelten Definitionen.
46Dieser Annahme steht nicht die Tatsache entgegen, dass eine Regelung von Simulatorstundenzeiten in § 19 Abs. 6 MTV enthalten ist. Zwar ist dort ausgeführt, dass Simulatorstunden mit dem doppelten Dead‑Head‑Stundensatz gemäß § 19 Abs. 5 MTV zusätzlich vergütet werden. Aus der Wortwahl, dass diese Vergütung zusätzlich erfolgt, ergibt sich aber zugleich, dass dies keine abschließende Regelung über die Vergütung der Simulatorstunden sein kann. Insbesondere ergibt sich nicht daraus, dass lediglich zusätzlich zum Grundgehalt der doppelte Dead-Head-Stundensatz gezahlt wird. Insoweit regelt § 19 Abs. 1 MTV, dass sich die monatliche Vergütung aus dem Grundgehalt der Flugzulage und der Mehrflugstundenvergütung zusammensetzt. Die Regelung in Abs. 6 kann insoweit nur so verstanden werden, dass sie zusätzlich zu den in § 19 Abs. 1 MTV enthaltenen drei Vergütungsbestandteilen gezahlt wird und nicht lediglich zusätzlich zur in § 19 a MTV geregelten Grundvergütung.
47Soweit das LAG Köln im Urteil vom 01.03.2013 im Berufungsverfahren 10 Sa 848/12 zur genannten Entscheidung der 11. Kammer die Ansicht vertreten hat, die Mehrflugstundenvergütung sei nicht für als Trainee im Flugsimulator geleistete Stunden zu zahlen, ändert dies nichts an der Auslegung der tariflichen Neuregelung. Das LAG Köln hat in seiner Entscheidung (unter III. der Gründe) ausdrücklich betont, dass sie nur die Auslegung der früheren Fassung des Tarifvertrags betreffe. Es hat (unter II 2 a) der Gründe) maßgeblich auf den Wortlaut der damaligen Fassung des § 20 Abs. 1 MTV abgestellt, wonach Mehrflugstundenvergütung „pro geflogener Mehrflugstunden“ gezahlt werden sollte. Das Wort „geflogener“ haben die Tarifvertragsparteien aber in der neuen Fassung durch das Wort „bezahlungswirksamer“ ersetzt. Dass auch die Schulungsstunden im Simulator zu bezahlen sind, bestreitet auch die Beklagte nicht. Deshalb spricht der Wortlaut der Neufassung der Tarifnorm gerade für und nicht gegen die vertretene Auslegung.
48Auch das zweite Argument des LAG Köln (unter II 2 b) der Gründe) gegen den Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung für als Trainee geleistete Simulatorstunden führt in Anbetracht des geänderten Wortlauts nicht zu einem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, ob Simulatorstunden überhaupt höher vergütet werden als im Flugzeug geflogene Flugstunden, obwohl sie gemäß § 20 Abs. 3 MTV zeitlich nicht in vollem Umfang sondern nur ungefähr im halben Umfang bei der Mehrflugstundenvergütung berücksichtigt werden, kann für eine höhere Vergütung der Simulatorstunden durchaus ein legitimer Regelungszweck gesehen werden. Es hält sich im Rahmen des den Tarifvertragsparteien in Vergütungsfragen zustehenden weiten Ermessensspielraums, dem besonderen Prüfungsstress des Trainees bei den Schulungsstunden im Simulator, die über die Erlaubnis zur weiteren Ausübung des Berufs entscheiden können, durch einen höheren Stundensatz als den für normale Flugstunden vorgesehenen Rechnung zu tragen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Verantwortung eines Piloten für die von ihm geflogenen Passagiere höher einzuschätzen ist als die Verantwortung im Rahmen einer Simulatorstunde. Die höhere Verantwortung ist aber zu unterscheiden von der höheren psychischen Belastung, die mit einer für die weitere Berufsausübungsmöglichkeit mitentscheidenden Prüfung im Rahmen einer Schulungsstunde im Simulator verbunden ist. Es ist nicht zweckwidrig, wenn die Tarifvertragsparteien der höheren psychischen Belastung bei der Vergütung den Vorrang vor der höheren Verantwortung einer Tätigkeit geben.
49Über die Höhe der Klageforderung streiten die Parteien nicht. Sie ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung auf Seite 2 f. der Klageschrift. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB i.V.m. der Fälligkeitsregelung in § 19 Abs. 4 S. 2 MTV.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO.
51RECHTSMITTELBELEHRUNG
52Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
53Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
54Landesarbeitsgericht Köln
55Blumenthalstraße 33
5650670 Köln
57Fax: 0221-7740 356
58eingegangen sein.
59Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
60Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
61Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
62- 63
1 Rechtsanwälte,
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2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
67* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.