Arbeitsgericht Kiel Urteil, 16. Sept. 2010 - 5 Ca 1030 d/10

ECLI:ECLI:DE:ARBGKIE:2010:0916.5CA1030D10.0A
bei uns veröffentlicht am16.09.2010

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2010 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands beträgt 2.639,25 EUR.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

2

Die Klägerin ist 35 Jahre, ledig und hat keine Kinder zu unterhalten. Sie ist seit dem 01.01.2002 als Sachbearbeiterin gemäß des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.11.2001 und des Änderungsvertrages vom 30.09.2005 (Bl. 4-10 d.A.) bei der Beklagten beschäftigt.

3

Da im Betrieb der Beklagten kein Betriebsrat besteht, fassten die Klägerin sowie zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer, nämlich die Arbeitnehmerin K. O. sowie der Arbeitnehmer H. B., den Entschluss, die Einberufung einer Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrates vorzunehmen. Die Wahlversammlung sollte am 16.04.2010 stattfinden. Unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 2 Wahlordnung bat man mit Schreiben vom 08.04.2010 (Bl. 17-18 d.A.) um die zur Ausfertigung einer Wählerliste erforderlichen Unterlagen in einem versiegelten Umschlag. Das Schreiben war an die K… gerichtet. Am gleichen Tag erwiderte die Beklagte und beanstandete, dass die Bitte „unspezifiziert an die K…“ gerichtet sei. Es bestünden mehrere „K… Gesellschaften“. Die Klägerin wurde auch vom Geschäftsführer der Beklagten, H. A. mündlich auf den „Formfehler“ aufmerksam gemacht und aufgefordert, die Adressierung zu korrigieren (vgl. Schreiben vom 08.04.2010, Bl. 20-21 d.A.).

4

Nach diesem Schreiben unterrichtete der Mitarbeiter H. B. F. O. Die Klägerin erhielt von ihm kurz das Telefon und teilte F. O. mit, dass der Empfänger des Schreibens zu korrigieren war. Das Gespräch dauerte allenfalls wenige Minuten. In der Folgezeit wurde der Empfänger des Schreibens von H. B. korrigiert. In der Mittagspause traf man sich sodann, um das korrigierte Schreiben nochmals gemeinsam zu unterzeichnen.

5

Mit Datum vom 12.04.2010 erteilt die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung, da sie am 08.04.2010 während ihrer Dienstzeit Tätigkeiten ausgeführt habe, die nichts mit ihrer originären Aufgabe zu tun hätten (Bl. 23 d.A.).

6

Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Abmahnung unwirksam sei. Sie genüge nicht den in Rechtsprechung und Schrifttum allgemeinen anerkannten Anforderungen. Die Abmahnung sei wenig präzise formuliert. Zudem enthalte sie rechtliche Bewertungen, die nicht haltbar seien. Die Abänderung des Schreibens sei von ihr, der Klägerin nicht während der Arbeitszeit vorgenommen worden. Das Schreiben sei sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Fassung allein vom Zeugen B. erstellt worden. Im Übrigen habe sie am 8. April 2010 während der Gleitzeitphase um 7:50 Uhr das vom Zeugen B. verfasste Schreiben unterschrieben. Die Korrektur sei sodann in ihrer Mittagspause unterzeichnet worden. Eine Vertragsverletzung liege nicht vor.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2010 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie ist der Ansicht, dass die Abmahnung rechtswirksam sei. Die Klägerin habe anlässlich der geplanten Gründung des Betriebsrates Handlungen vorgenommen, die nicht mit der von ihr geschuldeten Arbeitsleistung im Zusammenhang stehen würden. Die Klägerin habe während ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit einer weiteren Kollegin ihre Arbeit ruhen lassen, um sich über die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf die Adressierung des Schreibens abzustimmen und habe sodann das Schreiben abgeändert. Eine solche Tätigkeit führe dazu, dass der damit befasste Arbeitnehmer von seiner Arbeit abgelenkt werde. Dadurch werde der Betriebsablauf zwangsläufig beeinträchtigt. Es sei dabei nicht entscheidend, ob die Tätigkeit eine erhebliche Störung des Betriebsablaufes verursacht habe. Der Arbeitgeber müsse solche Betriebsstörungen vorbeugen können, indem er jede von der Arbeitsleistung abweichende Betätigung während der Arbeitszeit generell als Vertragsverletzung abmahne.

12

Die beanstandete Tätigkeit hätte auch außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden können, etwa während einer Pause. Die einem Arbeitnehmer grundsätzlich freistehende Entscheidung, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gründung eines Betriebsrates zu erbringen, könne während der arbeitsfreien Zeit in ausreichendem Umfange innerhalb und außerhalb des Betriebes erfolgen. Die von der Klägerin ausgeübte vertragsfremde Tätigkeit sei weder vom Betriebsverfassungsgesetz noch vom Kündigungsschutz gedeckt, da zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht einmal eine Einladung zu einer Betriebsversammlung vorgelegen hätte. Die Klägerin habe sich in einem „schutzlosen“ Bereich befunden, während dieses Zeitraumes habe sie sich nicht auf den Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes oder des Kündigungsschutzgesetzes beziehen können. Die Abmahnung sei daher gerechtfertigt.

13

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf dem von ihnen eingereichten Schriftsatze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2010 und vom 16.09.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist begründet.

15

Die Abmahnung ist unwirksam, da die Beklagte in der Abmahnung zu Unrecht die Verletzung der Arbeitspflicht der Klägerin rügt. Die Klägerin kann daher in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung der zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen.

16

Zunächst ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin am 08.04.2010 überhaupt während ihrer Arbeitszeit zusammen mit ihren Kollegen das Schreiben vom 08.04.2010 verfasst hat und dieses nach Korrektur dem Geschäftsführer der Beklagten übermittelt worden ist. Damit ist auch streitig, ob sie überhaupt die ihr vertraglich obliegende Tätigkeit nicht erbracht hat und Arbeitspflichten verletzt hat. Selbst wenn unterstellt wird, dass sie Klägerin während ihrer Arbeitszeit die ihr obliegenden vertraglichen Tätigkeiten nicht erbracht hat, ist eine Vertragsverletzung, die eine Abmahnung rechtfertigen würde, nicht gegeben. Die Beklagte hatte die von der Klägerin vorgenommenen Korrekturtätigkeiten im Hinblick auf die Adressierung des Schreibens zur Einladung einer Wahlversammlung hinzunehmen. Die Tätigkeiten der Klägerin, wie die ihrer Kollegen, dienten der Vorbereitung einer Betriebsratswahl für den Betrieb der Beklagten. Das Schreiben vom 08.04.2010 diente damit eindeutig betrieblichen Zwecken.

17

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Klägerin, wie auch die beteiligten Kollegen nicht darauf verwiesen werden könnten, diese Vorbereitungsarbeiten während ihrer Pause bzw. außerhalb der Arbeitszeit zu erbringen. Zwar enthält weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung noch das Kündigungsschutzgesetz hierzu ausdrücklich Vorschriften oder Rechtsprechungshinweise. Letztlich gilt jedoch für die zu einer Wahlversammlung einladenden Arbeitnehmer der Rechtsgedanke des §§ 37 Abs. 2 BetrVG. Danach sind die Mitglieder des Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zu ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Klägerin wurde eindeutig nicht zu privaten Zwecken tätig. Sie setzte sich für das vom Gesetzgeber gewollte Ziel der Gründung eines Betriebsrates ein.

18

Im Übrigen ist die Abmahnung auch unverhältnismäßig. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 15. November 2001 in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 30.09.2005 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 37, 5 Stunden. Sofern die betrieblichen Belange dies erfordern, wird die Klägerin auch über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus zur Verfügung stehen. Eine Mehrarbeitsvergütung ist damit nicht verbunden. Sollte die Klägerin also am 08.04.2010 das Arbeitspensum aufgrund ihres Einsatzes für die Bildung eines Betriebsrates nicht erledigt haben, war die Beklagte aufgrund des Arbeitsvertrages sogar berechtigt, die Klägerin ohne zusätzlich Vergütungsanspruch nacharbeiten zu lassen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitszeitversäumnis der Klägerin relativ geringfügig war. Vor diesem Hintergrund erscheint die Abmahnung mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall insgesamt nicht angemessen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Höhe des Streitwertes erfolgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO in Höhe eines Bruttogehaltes der Klägerin.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.