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| Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen für die Zeit ab 01.01.2006 gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA zu. |
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| 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch in ihrer Form als Feststellungsantrag. Es besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte den Bestand des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs bestreitet. Im konkreten Fall besteht kein Vorrang der Leistungsklage, da zwischen den Parteien nicht die Höhe, sondern nur das Vorliegen der tarifvertraglichen Zahlungsvoraussetzungen streitig ist. Insoweit ist in Anlehnung an die Zulässigkeit von Eingruppierungsfeststellungsklagen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 02.12.1981, 4 AZR 301/79, AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975) hier ein Feststellungsantrag zulässig. |
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| Sofern der Antrag in der Klageschrift Unklarheiten bezüglich des Beginns des Zeitraums der begehrten Feststellung aufwerfen sollte, ist er im Gesamtzusammenhang der Klageschrift dahingehend auslegungsfähig, dass die Klägerin Feststellung ab 01.01.2006 begehrt. Dies ist vom Vertreter der Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auch klargestellt worden. |
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| 2. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile zu, § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA. |
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a) |
| Die Klägerin gehört zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA. Insbesondere hat ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten schon langjährig vor dem 01.10.2005 bestanden und ist danach fortgesetzt worden. |
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b) |
| Die Klägerin hat zwei "zu berücksichtigende Kinder" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA regelt selber nicht, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Der Sinn erschließt sich nur durch die Bezugnahme auf den BAT sowie die in § 29 B Abs. 3 BAT enthaltene Regelung. Danach sind "berücksichtigungsfähig" alle Kinder, für die dem Angestellten ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. Die Klägerin hat für ihre beiden Kinder Kindergeld im Jahr 2005, insbesondere im Monat September 2005 bezogen. Damit handelt es sich um "im September 2005 zu berücksichtigende Kinder" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA. |
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c) |
| Es spielt keine Rolle, ob die Klägerin für ihre beiden Kinder von der Beklagten im Monat September 2005, unter Geltung des BAT und vor der Überleitung in den TVöD, tatsächlich einen erhöhten Ortszuschlag ausgezahlt bekommen hat oder ob dies mangels jeglicher Zahlung wegen andauernder Elternzeit nicht der Fall war. |
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aa) |
| Entscheidendes Kriterium für die Frage, ob ein Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile dem Grunde nach besteht, ist der Bezug von Kindergeld. Dies stellt § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA klar in den Vordergrund. |
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| Der Bezug von Kindergeld ist zum einen das Tatbestandsmerkmal für den Begriff "zu berücksichtigendes Kind" (siehe oben) und zum anderen das in § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 TVÜ-VKA genannte Anknüpfungsmerkmal für die Frage, wie lange der Anspruch besteht. Auch in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVÜ-VKA beziehen sich die Regelungen, nach welchen Maßgaben der Anspruch auf Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile besteht, allein auf die Abhängigkeit vom Anspruch auf Zahlung von Kindergeld. |
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bb) |
| Demgegenüber kommt den Begriffen "in der für September 2005 zustehenden Höhe" und "fortgezahlt" in § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TVÜ-VKA nicht die Bedeutung eines Anspruchausschlusses für den Fall der kompletten Nichtzahlung der BAT-Vergütung im Monat September 2005 wegen Inanspruchnahme von Elternzeit zu. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis weder beendet oder unterbrochen ist, sondern nur hinsichtlich seiner Hauptpflichten zur Erbringung von Arbeit durch den Arbeitnehmer und Zahlung von Vergütung durch den Arbeitgeber ruht (vgl. BAG, Urteil vom 10.05.1989, 6 AZR 660/87, NZA 1989, 759 ff.). Mit der Beendigung der Elternzeit leben die Hauptpflichten wieder auf (vgl. ErfK-Dörner, 6. Auflage 2006, § 15 BErzGG Rn. 36). Das bedeutet, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen des BAT dem Grunde nach auch während der Elternzeit bestanden und nur wegen Suspendierung der beidseitigen Hauptleistungspflichten geruht hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA die Beschäftigten, die für keinen Tag des Monats September 2005 Anspruch auf Vergütung haben, bei der Berechnung des Vergleichsentgelts so zu stellen sind, als hätten sie für alle Tage des Monats September 2005 Vergütung erhalten. Angesichts dessen kann auch nicht angenommen werden, der Klägerin stehe zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile zu, mangels gezahlter Vergütung im Monat September 2005 ergebe sich aber ein Betrag von "0" (so aber ArbG Würzburg, Urteil vom 22.08.2006, 9 Ca 75/06 S). Dies ist mit der Regelung in § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr ist die Klägerin bei der Berechnung ihres Anspruchs nach Wiederaufleben nach Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis so zu stellen, als hätte sie im Monat September 2005 Vergütung erhalten. |
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| Die Formulierung "in der für September 2005 zustehenden Höhe" in § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TVÜ-VKA ist somit ein bloßer Berechnungshinweis (so auch ArbG Göttingen, Urteil vom 22.06.2006, 2 Ca 55/06) und nicht Tatbestandselement der Anspruchsvoraussetzung, welche nicht ohne Berücksichtigung von § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA ausgelegt werden kann. Auch aus dem verwendeten Begriff "fortzahlen" ergibt sich nichts anderes. Maßgeblich ist der Bestand des Anspruchs dem Grunde nach. Wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ergibt sich zwar ein konkreter Zahlungsanspruch erst nach Ende der Elternzeit. Zu berücksichtigen ist aber auch hier die Grundregel des § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA, die zur Auslegung des Wortlauts heranzuziehen ist. |
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d) |
| Dieses bereits aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA gewonnene Ergebnis ergibt sich auch bei teleologischer Betrachtung des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 Buchstabe a) TVÜ-VKA. Dabei ist es für den Fall der Klägerin weniger maßgeblich, welche Zwecke die Tarifvertragsparteien mit den Neuregelungen im TVöD verfolgen (so aber LAG Köln, Urteil vom 30.11.2006, 5 Sa 973/06). Vielmehr kommt es für den vorliegenden "Überleitungsfall" darauf an, welche Zwecke mit dem TVÜ-VKA verfolgt werden. Durch die Gewährung einer Besitzstandszulage sollen die Angestellten, die bislang nach den "alten" BAT-Regelungen einen Anspruch auf Zahlung bestimmter Leistungen hatten, diese auch unter Geltung des "neuen" TVöD haben. § 11 Abs. 3 Buchstabe a TVÜ-VKA gewährt darüber hinaus sogar den Beschäftigten, denen in der Geltungszeit des BAT auch nicht dem Grunde nach ein Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile zustand eines solche "Besitzstandszulage" für zwischen dem 01.10.2005 und 31.10.2005 geborene Kinder. § 11 Abs. 3 Buchstabe b) TVÜ-VKA erweitert dies sogar noch auf bestimmte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis sogar erst nach dem Stichtag der Überleitung 01.10.2005 begründet wurde und deren Kinder auch erst später, bis 31.12.2005, geboren wurden. Wenn aber selbst für nach der Überleitung in den TVöD geborene Kinder von Beschäftigten und sogar für Kinder von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 01.10.2005 begründet wurde eine "Besitzstandszulage" ausdrücklich gewährt wird, also für Kinder, die nicht zu den "im September 2005 zu berücksichtigenden Kindern" im Sine von § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TVÜ-VKA gehören, wäre es nicht nachvollziehbar von einem Anspruchsausschluss bei denjenigen Beschäftigten auszugehen, denen dieser Anspruch im September 2005 dem Grunde nach zugestanden hat und die nur wegen bestehender Elternzeit keine tatsächlichen Leistungen erhielten. |
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e) |
| Die vorstehend erläuterte Ansicht wird auch in der Literatur geteilt (vgl. Kuner, Der neue TVöD, 1. Auflage 2006, S. 82 Rn. 107; Dassau/Wiesend-Rothbrust, TVöD Kompaktkommentar, 5. Auflage 2006, C 1, zu § 11 TVÜ-VKA, Rn.10). Auch nach Ansicht dieser Literaturmeinungen, denen sich die erkennende Kammer ausdrücklich anschließt, besteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage, solange die kinderbezogenen Entgeltbestandteile bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts dem Beschäftigten zugestanden hätten. Sinn der Überleitungs- und Besitzstandsregelungen ist, den Beschäftigten in diesen Bereichen den bisherigen tarifrechtlichen status quo zu erhalten. Hätte die Klägerin unter Geltung des BAT ihre Arbeit nach der Elternzeit wieder aufgenommen, hätte sie unstreitig kinderbezogene Entgeltbestandteile erhalten. Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ist es, der Klägerin diesen, dem Grunde nach bestehenden Anspruch zu erhalten. Das ist bei der Wortlautauslegung der Norm zu berücksichtigen (vgl. auch ArbG Siegburg, Urteil vom 09.08.2006, 2 Ca 1669/06). |
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3. |
| Da sich bereits aus der Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ergibt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten zusteht, kam es weiter nicht auf die Frage an, ob sich die Klägerin auch auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder ein Diskriminierungsverbot berufen kann (vgl. dazu ArbG Lörrach, Urteil vom 21.01.2007, 1 Ca 404/06). |
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| Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 Satz 1GKG. Dabei ging das Gericht von einem monatlichen kinderbezogenen Entgeltbestandteil von EUR 90,57 pro Kind aus (vgl. Ortszuschlagstabelle zu § 29 BAT) und legte den dreijährigen Differenzbetrag zu Grunde. Angesichts der Gesamtumstände des Falls hielt das Gericht keinen Abschlag wegen des als Feststellungsantrag formulierten Klageantrages für angezeigt. Unabhängig von der Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG war für die Beklagte die Berufung gesondert zuzulassen. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, vgl. § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ArbGG. |
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