Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 22. Juni 2016 - 28 Ca 459/15

22.06.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 Kurtage gemäß § 26 Sonderreglungen 2012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der operativen FS-Diensten (SF FS-Dienste) in Verbindung mit der Anlage 1 gutzuschreiben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.000,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umfang der nach § 26 der Sonderregelungen 2012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten (SR FS-Dienste) vom 23. März 2012 geregelten Regenerationskuren für Lotsinnen, Lotsen und Supervisors Flugverkehrskontrolldienst (FVK). Diese Sonderregelungen wurden durch die zuständigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2002 als Fluglotse bei der Beklagten an der Niederlassung in Hamburg zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von 9.833,00 € bei einer wöchentlichen Nettoarbeitszeit in Höhe von 25,16 Stunden beschäftigt. Die Beklagte ist für die Flugverkehrskontrolle in Deutschland zuständig. Sie ist ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, welches zu 100 % dem Bund gehört.

3

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Sonderregelungen 2012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten vom 23. März 2012 in der Fassung vom 15. Dezember 2014 (Anlage K2) aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

4

In § 26 der Regelung (B. 21 R d.A.) sind so genannte Regenerationskuren für Lotsen geregelt. Danach nehmen Lotsen mit Berechtigung im operativen Einsatz im Flugverkehrskontrolldienst – hierzu gehört der Kläger – unter Fortzahlung ihrer Vergütung an einer Regenerationskur teil. Die vorgenannten Kuren finden in der Regel in gehobenen Hotels an attraktiven Orten statt und sind mit einer Vollpension verbunden. Die Gesamtkosten trägt die Beklagte.

5

Der Umfang der Regenerationskur wird nach Punktwerten ab vollendetem 25. Lebensjahr berechnet. Diese Tabellenwerte richten sich nach der Anlage 1 zur Sonderregelung 2012. Gemäß der Anlage 1 zur Sonderregelung 2012 ist für den Tower in Hamburg die Dauer der Regenerationskur in Kalendertagen auf 26 festgelegt.

6

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 (Anlage K 3) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Regenerationskur vom 09. Juni 2015 bis 04. Juli 2015 in S. für ihn gebucht sei. Der Kurplan bzw. der Kurablauf sah für die Kur des Klägers für den ersten Tag die Anreise sowie Begrüßung und Einweisung vor. Ferner sah die Kurplanung für die Kur vielfältige Kurmaßnahmen und Behandlungen vor. Den Tag der An- und der Abreise erhielt der Kläger unter Freistellung von seiner Arbeitspflicht umfänglich bezahlt. Zudem erhielt er eine pauschale Zeitgutschrift in Höhe von insgesamt 12 Stunden.

7

Der Kläger ist der Auffassung, dass die ihm bewilligte Regenerationskur nicht dem Umfang der Sonderregelungen 2012 entspricht, weil sie insgesamt keine 26 Kalendertage beinhaltet, sondern nur 24 Tage. Diese Berechnung resultiert daraus, dass der An- und Abreisetag jeweils auch als Kurtage bewertet wurden, was tatsächlich unstreitig ist, rechtlich aber den Grund der Klage darstellt.

8

Mit seiner am 28. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger

9

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 2 Kurtage gemäß § 26 Sonderregelungen 2012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten (SR FS-Dienste) in Verbindung mit der Anlage 1 gutzuschreiben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Tarifregelungen sähen bei der Berechnung der Regenerationskur keine Regelung dahingehend vor, dass auf eine Regenerationskur nur solche Tage anrechenbar seien, in denen vollumfänglich rund um die Uhr Kuranwendungen stattfinden. Auch sei der Kuranspruch mit dem Urlaubsanspruch im Sinne eines Freistellungsanspruchs vergleichbar. Nachdem der Kläger 26 Punkte erreicht habe, habe er folglich den Anspruch gehabt, 26 Tage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Dies sei auch erfolgt.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist begründet. Daher war ihr stattzugeben.

I.

14

Die Klage ist zulässig. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23. März 2016 (5 AZR 758/13) die Auffassung vertreten hat, dass die Begrifflichkeit des Zeitguthabens zu unbestimmt sei, und daher der Klageantrag insgesamt nicht den Anforderungen des § 253 ZPO entspricht, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Weder für die Parteien noch für die Kammer war und ist undeutlich, was eine Gutschrift von Kalendertagen bedeutet.

II.

15

Dem Kläger stehen noch 2 weitere Kurtage für das Jahr 2015 zu.

16

1. Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 der Sonderregelungen 2012 erfüllt hat. In Verbindung mit der Anlage 1 standen dem Kläger daher unstreitig zunächst 26 Kurtage zu. Dieser Anspruch ist jedoch in Höhe von 24 gewährten Kurtagen wieder untergegangen. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der An- und Abreisetag zur Kur bzw. von der Kur nach Hause als Tag der Regenerationskur zu werten sind. Während die Beklagte der Auffassung ist, dass bereits ein Tag der Freistellung zum Zwecke der An- sowie Abreise an den Kurort als Teil der Regenerationskur zu werten ist, geht der Kläger davon aus, dass erst mit Ankunft am Regenerationsort eine Regenerationskur beginnen kann. Vor dem Hintergrund, dass der Tarifvertrag keine ausdrückliche Regelung dieser Frage beinhaltet, bedarf der Tarifvertrag einer entsprechenden Auslegung. Die Auslegung eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln durchzuführen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann1. Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt2.

17

2. Eine Auslegung am Wortlaut orientierend beinhaltet einen Hinweis in § 26 Abs. 2 der Regelung. Danach richtet sich „Die Berechnung der Regenerationskur in Kalendertagen“ nach im Weiteren geregelten Parametern. Die Bemessung der Länge der Regenerationskur sollte sich folglich an Kalendertagen orientieren. Eine bloße Beschreibung der Dauer in Tagen erfolgte jedoch nicht, so dass nach dem Wortlaut der Regelung eine Regenerationskur nicht in einer Addition halber Tage sondern nur in der Addition ganzer Kalendertage erfolgen sollte. Der Wortlaut der Regelung nimmt folglich an, dass die Regeneration im Rahmen einer Kur an 26 ganzen Kalendertagen erfolgen sollte. Die Auslegung der Beklagten, wonach bereits die bezahlte Freistellung zum Zwecke der Regenerationskur eine Regenerationskur selbst darstellt, findet im Wortlaut keine Stütze. Dabei ist auch zwischen den Parteien unstreitig, dass nicht jede Freistellung eine Regenerationskur darstellt. Auch eine Freistellung zum Zwecke einer Regenerationskur würde den Anspruch grundsätzlich nicht erfüllen, sondern erst dann, wenn die Beklagte auch zusätzlich die Kosten der Kur selbst übernimmt. Eine Beschränkung des Anspruchs auf die bloße bezahlte Freistellung greift folglich zu kurz.

18

3. Eine subjektiv-historische Auslegung bietet kein deutliches Bild dessen, was die Tarifvertragsparteien damals beabsichtigten, zu regeln. Dabei sind sich die Parteien bereits nicht einig, wie die früheren Regelungen aussahen und aufgrund welcher Motivlage die Tarifvertragsparteien bis zum aktuellen Stand weitere Änderungen vornahmen. Selbst wenn man indes die Darstellung der Beklagten unterstellen würde, dass den Tarifvertragsparteien die Problematik der Anrechnung von Reisetagen auf die Regenerationstage bekannt war, bedeutet die unterbliebene Regelung keinesfalls, dass damit die Auslegung im Sinne der Auffassung der Beklagten anzunehmen wäre. Eine unterbliebene Neuregelung kann nämlich zahlreiche andere Motive haben und bestärkt nicht notwendigerweise eine Auffassung, welche bereits zum damaligen Zeitpunkt zwischen den Parteien im Streit stand. Eine andere Bewertung erfordert auch nicht die gelebte Praxis, wonach am An- sowie Abreisetag neben der pauschalen Zeitgutschrift auch noch eine vollumfängliche Bezahlung für diesen Reisetag erfolgte. Aus der tarifvertraglichen Regelung ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, die genutzte Zeit für die An- bzw. Abreise neben der pauschalen Abgeltung gesondert zu vergüten.

19

4. Eine systematische Auslegung spricht ebenfalls wie die grammatikalische Auslegung für das Ergebnis des Klägers. Denn in § 26 Abs. 7 der Sonderregelungen haben die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Frage, wie mit Reisezeiten umzugehen ist, eine Spezialregelung getroffen. Sie haben daher die zwischen den Parteien offene Problematik regeln wollen und dies auch getan. So wurde für die Anreise und Abreise eine pauschale Gutschrift in einer Gesamthöhe von 12 Stunden auf das Arbeitszeitkonto gewährt. Zugleich wurde eine Veränderung des Manteltarifvertrages in Bezug auf die Reisezeit vereinbart. Dies war erforderlich, weil andernfalls die manteltarifvertraglichen Regelungen in Bezug auf die Anrechnung der Reisezeit auf die Arbeitszeit hätten angewendet werden müssen. Die Tarifvertragsparteien haben folglich erkannt, dass die Reisezeit grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten wäre. Weil dies jedoch zu Problemen mit der Obergrenze für Mehrarbeitsstunden sowie in Bezug auf die Anrechnung von Reisezeit geführt hätte, haben die Tarifvertragsparteien diesbezüglich eine pauschale Abgeltung der Arbeitszeit geregelt. Die Tarifvertragsparteien haben demnach den grundsätzlichen Unterschied zwischen Zeiten der Regenerationskur und Zeiten der Reisezeit gesehen. Wäre bereits der erste oder auch der letzte Tag der Freistellung zum Zwecke der Regenerationskur als Regenerationskur selbst zu werten, hätte es einer weitergehenden Regelung in Bezug auf die Reisezeiten nicht mehr bedurft.

20

5. Eine teleologische Auslegung, also eine am Sinn und Zweck der Vorschrift sich orientierende Betrachtung, kann ebenfalls die Auffassung der Beklagten nicht stützen. Eine Regenerationskur dient, wie dies auch § 26 Abs. 7 Satz 2 der Sonderregelungen beinhaltet, in ihrer Gesamtheit der Gesundheitsvorsorge, der Erhaltung der Einsatzfähigkeit und der Vermeidung eines späteren Tauglichkeitsverlustes. Zielrichtung der Regenerationskur ist demnach, durch die gesundheitsförderlichen Kurmaßnahmen die Beschäftigten in ihrem allgemeinen Wohlbefinden zu unterstützen. Solche Unterstützungsmaßnahmen erfolgen jedoch ausschließlich am Kurort. Spricht aber die tarifvertragliche Regelung davon, dass eine Regenerationskur in Kalendertagen zu nehmen ist, so muss auch die entsprechende Anzahl an Kalendertagen am Regenerationsort selbst verbracht werden. Bereits der Umstand, dass ein Teil eines solchen Regenerationskalendertages nicht am Kurort selbst verbracht wird, sondern mit der Anreise, bedeutet, dass die Regenerationskur nicht an einem gesamten Tag erfolgt ist. Wäre auch die An- bzw. Abreise zu einem Regenerations- bzw. Kurort selbst Teil der Kur, würde auch eine 26-tägige Reisezeit eine entsprechende Kurmaßnahme bedeuten können. Dass eine 26-tägige Reisezeit keine Kurmaßnahme im Sinne des Tarifvertrages darstellt, ist jedoch zwischen den Parteien gar nicht im Streit. Dann kann nichts anderes für einzelne der Kurtage gelten.

III.

21

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zur tragen, weil sie unterlegen ist. Dabei beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Der gemäß § 61 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 4 Abs. 1 ZPO) gestellten Anträgen für den Verpflichtungsantrag 2.000,00 €, weil ein Kurtag mit entsprechender Entgeltfortzahlung bei Freistellung mit 1.000,00 € zu bemessen war.

22

Für die Beklagte ist gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Dieses folgt aus § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG auch gesondert zuzulassen, weil die Rechtsstreitigkeit die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Hamburg erstreckt, betrifft.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

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(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.