Arbeitsgericht Hagen Urteil, 02. Apr. 2015 - 4 Ca 6/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird bis zur Klageerweiterung auf 13.505,18 Euro und für das Verfahren danach sowie das Urteil auf 13.721,76 Euro festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten im Wesentlichen im Rahmen eines Feststellungsantrages darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger mit Wirkung ab 01.05.2014 zwei tarifvertragliche Lohngruppen niedriger einzugruppieren und - damit einhergehend - um Zahlungsansprüche.
3Der Kläger ist seit dem 05.10.1981 bei der Beklagten in deren Betrieb in T beschäftigt. Grundlage ist sein nach wie vor einschlägiger, schriftlicher Arbeitsvertrag vom 21.09.1981, der in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Blatt 43 f. der Akte), und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde der Kläger mit Wirkung ab 05.10.1981 als Maschinenhelfer eingestellt. Unter Ziffer 5. des Arbeitsvertrages heißt es u. a., dass sich der Lohn des Klägers „nach der Lohngruppe II. des derzeit gültigen Lohntarifvertrages“ bestimmt und er ausweislich dessen einen Tariflohn von 6,46 DM zuzüglich einer Zulage von 1,66 DM erhält. Unter Ziffer 8. des Arbeitsvertrages heißt es:
4„Für das Arbeitsverhältnis gelten im übrigen die jeweiligen Tarifverträge für die Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie (…).“
5Aufgrund einer bereits im Jahr 1986 erlittenen Erkrankung im Bereich der Atemwege ist der Kläger seitdem als Staplerfahrer bei der Beklagten tätig. Jedenfalls seit dem 01.04.1995 ist er in die Lohngruppe 7/2 eingruppiert worden, worüber sich die Versetzungsmitteilung (Blatt 5 der Akte) verhält. Das Arbeitsentgelt des Klägers setzte sich danach aus der Grundvergütung gemäß Lohngruppe 7/2 sowie einer übertariflichen Zulage und der „Produktionszulage gemäß BV“ zusammen.
6Über die Tätigkeit eines Staplerfahrers verhält sich eine Arbeitsplatzbeschreibung, die in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Blatt 52 f. der Akte) und auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. Als Staplerfahrer ist der Kläger verantwortlich für die Ver- und Entsorgung der Anlagen mit Rohstoffen sowie für den Transport der Fertigware zum Lager. Es besteht Zuständigkeit für den Transport von Zwischenprodukten zur nächsten Fertigungseinheit. Der Staplerfahrer ist eingebunden beim Einlagern der Fertigware und den Zwischenprodukten und er bringt sich ein bei der Bereitstellung von Materialien für den Versand. Zudem fällt Tätigkeit an im Bereich der Sortierung in Abfall, Werkstoffe, Rohstoffe, Holz, Pappe und ähnliche Waren. In gewissem Umfang ergibt sich auch die Notwendigkeit von manuellem Auslagern von Produkten aus den Lagern. Das Vorhandensein eines Staplerscheins ist entsprechend Voraussetzung.
7Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen aus der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie. Zum Jahreswechsel 2013/2014 beschäftigte sie knapp 300 Mitarbeiter am Standort T, wovon 2/3 gewerbliche Arbeitnehmer sind. Ein Betriebsrat ist in ihrem Betrieb in T gewählt.
8Die tarifvertragliche Eingruppierung der Arbeitnehmer der Beklagten richtet sich nach dem Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), gültig ab 01.02.1991 (künftig kurz: LRTV), der von der Beklagten auszugsweise in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Blatt 54 bis 56 der Akte) und worauf Bezug genommen wird. § 2 Ziffer 1 des LRTV sieht vor, dass alle Tätigkeiten in dem dortigen Lohngruppenschema, bestehend aus den Lohngruppen I bis VIII, erfasst sind. Für die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Lohngruppen V und VII heißt es dort:
9„(…) Lohngruppe V
10Arbeiten, die durch eine längere systematische Unterweisung erworbene umfangreiche, fachliche Kenntnisse sowie Selbständigkeit erfordern und die mit erhöhter Verantwortung für Betriebsmittel und Arbeitsprodukt verbunden sind.
11Lohngruppe VII
12Schwierige Facharbeiten, deren Ausführung ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordert, das durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und eine anschließende mehrjährige Berufserfahrung erworben wird.
13Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine längere (über die Dauer der Berufsausbildung des Absatz 1 hinausgehende) einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Verwertbare Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung sind angemessen zu berücksichtigen. (…)“
14Unter § 3 Ziffer 1 des LRTV heißt es:
15„§ 3 Eingruppierung
161.
17Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer (einschl. der aushilfsweise, befristet oder in Teilzeitarbeit beschäftigten) in die Lohngruppen ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend, nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsausbildung. (…)“
18Auch noch vor der in dem vorliegenden Rechtsstreit seitens der Beklagten vorgenommenen, streitigen Eingruppierung mit Wirkung ab 01.05.2014 wurde der Kläger von der Beklagten für seine Tätigkeit als Staplerfahrer nach der Lohngruppe 7/2 vergütet. Zusätzlich zur Grundvergütung erhielt er eine „freiwillige übertarifliche Zulage“ in Höhe von 1,51 €. Insoweit wird auf die Entgeltmitteilung 2013 (Blatt 6 der Akte) und der dort enthaltenen Einzelheiten Bezug genommen. Zuvor hat der Kläger die Lohngruppen II, IV, V und sodann VI durchlaufen.
19Für die Lohngruppe VII sieht die einschlägige Lohntabelle für die Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie im Bereich Nordrhein-Westfalen ab 01.11.2013 ab dem 2. Tätigkeitsjahr in der Berufsgruppe einen Stundenlohn von 16,97 € vor (Blatt 56 der Akte). Für die Lohngruppe V sieht dieselbe Lohntabelle für Arbeitnehmer ab 18 Jahren einen Stundenlohn von 13,89 € vor.
20Mit Schreiben vom 25.04.2014 (Blatt 7 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
21„Lieber C,
22im Rahmen der Überprüfung der Lohngruppen wirst du unter Berücksichtigung der tariflichen Vereinbarung zum Mai dieses Jahres in die Lohngruppe 5. 2 eingruppiert.
23Dein effektives Monatsgehalt setzt sich damit wie folgt zusammen:
24altes Gehalt April 2014
25Tariflohn EUR 16,97
26Freiwillige übertarifliche Zulage EUR 0,69
27Produktionsprämie EUR 0,82
28Monatslohn… * 152,25 Std. EUR 18,48
29neues Gehalt ab Mai 2014
30Tariflohn EUR 13,89
31Freiwillige übertarifliche Zulage EUR 4,59
32Monatslohn… * 152,25 Std. EUR 18,48
33Sollte dein neuer Bruttolohn etwas niedriger sein als vorher, wird sich dein Jahreseinkommen trotzdem nicht verringern. Die übertarifliche Zulage – die ja jetzt höher geworden ist – wird beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld voll mitgerechnet. Die frühere Produktionsprämie wurde beim Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt.
34Bitte beachte auch, dass, wenn sich die gegenwärtige Eingruppierung zukünftig angesichts der dann ausgeübten Tätigkeit als fehlerhaft bzw. unzutreffend darstellt, erfolgt eine korrigierende Umgruppierung.
35Mit freundlichen Grüßen,“
36Zeitgleich mit dem Kläger sind im Betrieb der Beklagten 10 bis 12 Gabelstaplerfahrer in die Lohngruppe V zurückgruppiert worden. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb ca. 30 Gabelstaplerfahrer, die nunmehr alle in die Lohngruppe V eingruppiert sind.
37Der Kläger ist mit der von der Beklagten nach seiner Auffassung einseitig vorgenommenen Änderung der Lohnstrukturen mit Wirkung ab 01.05.2014 nicht einverstanden. Obgleich er grundsätzlich davon ausgeht, dass er richtigerweise nach den einschlägigen lohntarifvertraglichen Vorschriften als Staplerfahrer in die Lohngruppe V.2 einzugruppieren wäre, sei aus schützenswerten Vertrauensgesichtspunkten eine Änderung seiner Vergütung seitens der Beklagten nicht möglich. Er ist insoweit der Auffassung, dass sich aufgrund der rund 27-jährigen Tätigkeit als Staplerfahrer, einer zu keiner Zeit seitens der Beklagten beanstandeten Eingruppierung, die vielmehr anlässlich von Versetzungen wiederholt und bestätigt worden sei, ein arbeitsvertraglicher Rechtsanspruch des Klägers gerichtet auf die auch zukünftige Eingruppierung in die Lohngruppe VII.2 gebildet hätte. Insbesondere sei die Versetzungsmitteilung vom 01.04.1995 hier beachtlich. Bereits durch ein in der Personalakte des Klägers befindliches Schreiben aus dem Jahr 1991 des seinerzeitigen Vorgesetzten des Klägers ergäbe sich, dass eine Eingruppierung in die Lohngruppe VII erfolgen sollte, die Beklagte habe dem Kläger jedoch nicht gestattet, eine Kopie dieses Schreibens zu fertigen. Daher liege neben dem schützenswerten Vertrauen des Klägers durch die Änderung der Lohnstrukturen widersprüchliches Verhalten seitens der Beklagten vor.
38Darüber hinaus vertritt der Kläger die Auffassung, dass zu der tarifvertraglichen Grundvergütung eine nicht anrechenbare und nicht freiwillige Zulage von der Beklagten geschuldet ist. Die Zulage, die sich aus einer Produktionsprämie gemäß Betriebsvereinbarung sowie einer weiteren Zulage zusammensetzt, sei seit Jahren unverändert gewährt worden, ohne eine Freiwilligkeit oder Anrechenbarkeit auszuweisen. Erstmalig sei die Terminologie nun von der Beklagten verändert worden.
39Der Kläger beantragt zuletzt,
40- 41
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 173,09 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 88,59 € brutto seit dem 01.01.2015 sowie aus weiteren 84,50 € brutto seit dem 01.02.2015 zu zahlen.
- 43
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß der Lohngruppe VII.2 des Lohntarifvertrages der papierverarbeitenden Industrie (Nordrhein) zuzüglich einer nicht freiwilligen sowie nicht anrechenbaren Zulage in Höhe von 1,51 € brutto pro Stunde zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Die Beklagte trägt vor, turnusgemäß nach einer Übereinkunft mit dem Betriebsrat im April 2014 eine Überprüfungsrunde durchgeführt zu haben, wonach in ihrem Betrieb die Eingruppierungen anhand der aktuell ausgeübten Tätigkeit überprüft werden. Sie habe am 11.04.2014 gemeinsam mit dem Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied nicht nur die Tätigkeit des Klägers, sondern einer größeren Gruppe aus dem Produktionsbereich beleuchtet. Man habe festgestellt, dass für den Kläger als Staplerfahrer und dessen ausgeübte Tätigkeit die bisherige Eingruppierung von der Höhe her nicht zutreffend sei, vielmehr die Lohngruppe V für den Kläger festzuhalten sei. Nach der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung ist für die Tätigkeit eines Staplerfahrers unstreitig als Qualifikation eine Anlernzeit von 3 Wochen und ein Staplerschein vorgesehen. Das Arbeitsmittel ist unstreitig der Gabelstapler. Der Kläger hat die einschlägigen Sicherheitsanweisungen und die besonderen Vorschriften im Hause der Beklagten zu berücksichtigen sowie den Besonderheiten nach dem „Startsystem“ Rechnung zu tragen. Nach Auffassung der Beklagten wäre für die Tätigkeit des Klägers ohne weiteres sogar eine geringere als die Lohngruppe V begründbar. Die Betriebsparteien hätten das getroffene Ergebnis jedenfalls nicht als zu gering betrachtet. Der Betriebsrat als Gremium sei über das getroffene Ergebnis unterrichtet worden und habe dieses auch als Gremium bestätigt.
47Schließlich sei darauf zu verweisen, dass der Kläger derzeit hinsichtlich des tatsächlich an ihn ausgezahlten Entgelts gar nicht schlechter gestellt werde, insbesondere sich aus dem Anschreiben der Beklagten vom 11.03.2015 (Blatt 89 der Akte) eine Tariferhöhung ergäbe, so dass sich der Stundenlohn in einer Größenordnung von 18,92 € verhält.
48Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die in mündlicher Verhandlung zu Protokoll abgegebenen Erklärungen.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
50A.
51Die Klage ist zulässig, jedoch hinsichtlich beider Anträge unbegründet.
52I.
53Insbesondere ist der von dem Kläger als Antrag zu 2. gestellte Feststellungsantrag zulässig.
54Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist jeder Arbeitnehmer, also nicht nur der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, berechtigt, seine tarifgerechte Eingruppierung, trotz grundsätzlicher Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, im Wege der Feststellungsklage überprüfen zu lassen bzw. durchzusetzen (siehe nur BAG, Urteil vom 22.10.2008 – 4 AZR 735/07 – AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie, juris, Rdnr. 16; LAG Hamm, Urteil vom 07.12.2007 – 7 Sa 1354/07 -, juris unter I. der Gründe, Rdnr. 24; LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2011 – 7 Sa 326/11 – juris, Rdnr. 30 m.w.N.; Germelmann Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 46, Rdnrn. 106, 108; Erfurter Kommentar/Koch, 15. Auflage, § 46 ArbGG, Rdnr. 27).
55Vorliegend ist zudem der Weg der Feststellungsklage die einzige Möglichkeit für den Kläger, die zutreffende Eingruppierung seiner Tätigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, da ihm eine Leistungsklage aufgrund der Tatsache, dass der tatsächlich über den 30.04.2014 hinaus an ihn gezahlte Stundenlohn von 18,48 € wegen der nunmehr höheren freiwilligen, übertariflichen Zulage unverändert ist, nicht möglich ist.
56Zulässig ist darüber hinaus auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der übertariflichen Zulage (BAG, Urteil vom 11.08.1992 – 1 AZR 279/90 – AP Nr. 53 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung m.w.N.).
57II.
58Weder der Antrag zu 1., noch der Antrag zu 2. sind jedoch begründet, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen war.
59- 60
1. In Bezug auf den Antrag zu 2. ist die Beklagte nicht dazu verpflichtet, den Kläger über den 30.04.2014 hinaus nach der Lohngruppe VII/2 der Lohntabelle des Lohntarifvertrages für die Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie im Bereich Nordrhein-Westfalen zu vergüten.
- 62
a. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Eingruppierung eines Arbeitnehmers korrigieren, wenn die auszuübende Tätigkeit nicht dem Tätigkeitsmerkmal der anwendbaren Vergütungsgruppe entspricht. In welcher Form diese Maßnahme erfolgen muss, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Die Korrektur muss durch den Ausspruch einer Änderungskündigung erfolgen, wenn die Vergütungsabrede Vertragsgegenstand geworden ist. Dies ist der Fall, wenn sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart worden ist. Besteht kein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe, kann die Eingruppierung auch ohne Änderungskündigung korrigiert werden. Entspricht die gezahlte Vergütung nicht der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit, ist der Arbeitgeber zur einseitigen Lossagung von der – aus seiner Sicht – rechtsfehlerhaften Tarifanwendung berechtigt (BAG, Urteil vom 13.05.1998 – 10 AZR 421/97 -, in: NZA-RR, 1998, 523, unter II. 2.; Erfurter Kommentar/Koch a.a.O., § 46, Rdnr. 35).
- 64
b. Die Darlegungslast für eine entsprechend konstitutive Vereinbarung trifft den Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 17.05.2000 – 4 AZR 237/99 -, in: NZA 2001, 1316 ff.). Vorliegend war die Vergütung nach der Lohngruppe VII/2 des LRTV zwischen den Parteien nicht arbeitsvertraglich vereinbart, eine Eingruppierung hat vielmehr gemäß des Arbeitsvertrags vom 21.09.1981 zunächst in die Entgeltgruppe II stattgefunden. Anschließend hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag mehrere Lohngruppen durchlaufen. Die Versetzungsmitteilung zum 01.04 1995 (Blatt 5 der Akte) stellt gleichfalls keine konstitutive Vereinbarung der Lohngruppe VII/2 zwischen den Parteien dar. Bei dem Schreiben handelt es sich bereits nicht um eine Vereinbarung, sondern um die Dokumentation der Versetzung, weswegen unter anderem sowohl die den Kläger abgebende, als auch die den Kläger aufnehmende Abteilung unterzeichnet hat. Der Kläger drückt auf dem Schreiben - wie auch der Betriebsrat - lediglich sein Einverständnis zu der Maßnahme aus.
Dementsprechend richtet sich die Vergütung gemäß Bezugnahme in Ziffer 8 seines nach wie vor einschlägigen, schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.09.1981 entsprechend seiner jeweiligen Tätigkeit nach der jeweils einschlägigen Lohngruppe des Lohntarifvertrages für die Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie im Bereich Nordrhein-Westfalen. Die Lohngruppen des jeweils einschlägigen Lohntarifvertrages aber ergeben sich unstreitig gemäß der tarifvertraglichen Eingruppierungssystematik des ab dem 01.02.1991 geltenden LRTV.
66Die arbeitsvertraglich von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Staplerfahrer entspricht seinem eigenen Vortrag bereits nicht der Lohngruppe VII, sondern richtigerweise der Lohngruppe V, weshalb die korrigierende Rückgruppierung der Beklagten mit Wirkung ab 01.05.2014 in die Lohngruppe V nicht zu beanstanden ist.
67- 68
c. Schützenswerte Vertrauensgesichtspunkte des Klägers stehen der von der Beklagten vorgenommenen korrigierende Rückgruppierung nicht entgegen.
aa.
70Dem Arbeitgeber kann es zwar im Einzelfall unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zur Begründung der Rückgruppierung auf eine fehlende tarifliche Voraussetzung für die bisher gewährte Vergütung zu berufen, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BAG, Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340; BAG, Urteil vom 17.05.2000 - 4 AZR 237/99 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17; BAG, Urteil vom 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - AP BAT § 23b Nr. 2). Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein schützenswertes Vertrauen begründender Umstände voraus (BGH, Urteil vom 27.01.2010 - XII ZR 22/07 - BGHZ 184, 117; BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03 - NJW 2006, 219). Dieser hinreichende Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340).
71Danach ist widersprüchliches Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 04.12.1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200, 205). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere Seite ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist (BAG, Urteil vom 20.04.2011 - 4 AZR 368/09 - NZA-RR 2011, 609).
72bb.
73Solche besonderen Umstände hat der Kläger, auch nicht im Rahmen des Schriftsatzes vom 19.02.2015, darlegen können. Der Hinweis auf die Erkrankung des Klägers und die damit begründete Notwendigkeit der Ausübung einer anderen Tätigkeit führt nicht dazu, dass ausschließlich und - außer ggf. im Wege der Änderungskündigung - unveränderlich die Lohngruppe VII/2 zwischen den Parteien als vereinbart gilt. Dem Vortrag des Klägers, dass seine chronischen Erkrankung einem Aufstieg in den Lohngruppen entgegenstünde, steht sein vorheriger Vortrag, dass er - obgleich bereits als Staplerfahrer eingesetzt - im Laufe der Zeit bis zur Lohngruppe VII nacheinander - mit Ausnahme der Lohngruppe V - alle Entgeltgruppen tatsächlich durchlaufen hat. Eine Erforderlichkeit, ihn daher zur Bewahrung von Nachteilen direkt in die Lohngruppe VII einzusetzen, ergibt sich damit gerade nicht.
74Andere/Weitere Umstände, die ein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf dauerhafte Eingruppierung in die Lohngruppe VII begründen könnten, sind nicht ersichtlich, auch verhält sich die Beklagte nicht widersprüchlich. Solche Umstände müssten nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sein (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340). Maßgeblich wären daher Umstände, die nach der Versetzungsmitteilung des Jahres 1995 eingetreten wären. Eine konkrete Überprüfung und Bestätigung der fehlerhaften Eingruppierung des Klägers durch die Beklagte ist danach nicht erfolgt. Im Rahmen der Entgeltmitteilungen (für 2013 als Anlage K 2 überreicht, Blatt 6 der Akte) wird allein die Tarifanpassung mitgeteilt und eine Erhöhung des Lohns mitgeteilt, nicht aber die Entgeltgruppe als solche auf ihre Richtigkeit überprüft.
75- 76
d. Der Kläger kann in diesem Zusammenhang mit dem Antrag zu 2. auch nicht die Feststellung der Anrechnungsfestigkeit der Zulage verlangen. In diesem Zusammenhang hatte er mit Schriftsatz vom 19.02.2015 vorgetragen, dass von einer Freiwilligkeit oder Anrechenbarkeit keine Rede gewesen wäre und erstmals mit Schreiben vom 25.04.2014 (Blatt 7 f. der Akte) diese Terminologie von der Beklagten verwendet worden sei. Dies ist jedoch unzutreffend, denn im Rahmen der Klageschrift legte der Kläger selbst die ihm von der Beklagten überreichte Entgeltmitteilung für das Jahr 2013 (Blatt 6 der Akte) vor. Dort findet sich als Entgeltbestandteil ausdrücklich die „Freiwillige, übertarifliche Zulage“.
- 78
e. Folglich steht dem Kläger im Ergebnis kein Recht gegenüber der Beklagten zu, über den 30.04.2014 hinaus weiterhin in der Lohngruppe VII/2 eingruppiert zu bleiben, wie von diesem begehrt, und danach vergütet zu werden, noch kann er die Feststellung der Anrechnungsfestigkeit der Zulage verlangen.
- 80
2. Vor diesem Hintergrund war der Antrag zu 1. gleichfalls abzuweisen. Mit diesem begehrt der Kläger Lohndifferenzen für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015, die er ausgehend von einer Eingruppierung in die Lohngruppe VII/2, dem dortigen aktuellen Stundenlohn von 17,38 € brutto und einer anrechnungsfesten Zulage in Höhe von 1,51 € brutto berechnet hat. Wie gezeigt, kann der Kläger jedoch keine Vergütung nach dieser Lohngruppe verlangen, so dass der vorgenommenen Berechnung die Grundlage entzogen ist.
- 82
3. Die Klage war folglich als insgesamt unbegründet abzuweisen.
B.
84Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 91 ff. ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
85C.
86Die Streitwertfestsetzung ergibt sich gemäß §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO, § 42 Abs. 1 GKG. Bis zur Klageerweiterung am 19.02.2015 ist der dreifache Jahresbetrag der Lohndifferenz zwischen der Lohngruppe V und der Lohngruppe VII zugrunde zu legen, ausgehend von einer Stundenlohndifferenz in Höhe von 3,08 €. Dies ergibt bei einer Monatsarbeitszeit von 152,25 Stunden umgerechnet auf 36 Monate eine Lohndifferenz in Höhe von 16.881,48 €. Nach einem Abschlag von 20 %, da es sich vorliegend um eine Feststellungsklage handelt, ergibt sich hierfür bis zur Klageerweiterung ein Streitwert in Höhe von 13.505,18 €. Für das Verfahren danach und das Urteil wird gemäß § 3 ZPO der Zahlungsantrag von 173,09 € hinzuaddiert. Für die Feststellung der Anrechnungsfestigkeit der Zulage ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 43,49 (vgl. ArbG Nürnberg, Urteil vom 14.06.2012, 15 Ca 5165/11, ArbuR 2013, 52).
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.