Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 27. Jan. 2010 - 3 Ca 430/09

bei uns veröffentlicht am27.01.2010

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristungsvereinbarung vom 9.7.2007 mit Ablauf des 14.7.2009 geendet hat.

2. Das beklagte Universitätsklinikum wird verurteilt, die Klägerin über den 14.7.2009 hinaus zu unveränderten Bedingungen nach dem Arbeitsvertrag vom 9.7.2007 weiter zu beschäftigen.

3. Das beklagte Universitätsklinikum trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 46.200,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags zum 14.07.2009.
Die Klägerin war seit dem 15.07.2007 bei dem beklagten Universitätsklinikum.beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 09.07.2007 zugrunde (vgl. auszugsweise Anlage A 1, ABl. 6). Danach war die Klägerin vom 15.07.2007 bis 14.07.2009 beschäftigt. Die Klägerin verdiente EUR 1.100,-- brutto monatlich. Der zuständige Personalrat wurde zur Einstellung der Klägerin für den Zeitraum vom 15.07.2007 bis 14.07.2008 „wegen Teilzeit- und Befristungsgesetz“ beteiligt (vgl. Anlage A 6, ABl. 11 ff). Er erteilte hierzu seine Zustimmung. Mit Schreiben vom 08.04.2009 (Anlage A 2, ABl. 7) teilte das beklagte Universitätsklinikum mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 14.07.2009 aufgrund des Arbeitsvertrages ende.
Die Klägerin ist der Auffassung, der abgeschlossene Arbeitsvertrag sei mangels korrekter Beteiligung des Personalrates unwirksam.
Die Klägerin stellt zuletzt folgende Anträge:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 09.07.2007 mit dem Ablauf des 14.07.2009 geendet hat.
2. Im Falle des Obsiegens mit Klagantrag zu 1 das beklagte Universitätsklinikum zu verurteilen, die Klägerin über den 14.07.2009 hinaus zu unveränderten Bedingungen nach dem Arbeitsvertrag vom 09.07.2007 weiter zu beschäftigen (ehemals Antrag zu 3) .
Nachdem das beklagte Universitätsklinikum in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass außer der streitgegenständlichen Befristungsvereinbarung weitere Beendigungstatbestände nicht ausgesprochen worden seien und das Schreiben vom 08.04.2009 keine eigenständige Beendigungserklärung beinhalte, hat die Klägerin den allgemeinen Feststellungsantrag zu 2 sowie die entsprechende Formulierung in Antrag zu 1 zurückgenommen.
Das beklagte Universitätsklinikum beantragt:
Die Klage abzuweisen.
10 
Das beklagte Universitätsklinikum ist der Auffassung, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei nicht verletzt worden. Mit der Klägerin sei mündlich eine Befristungsdauer von 12 Monaten vereinbart worden. Lediglich durch ein Versehen der zuständigen Personalsachbearbeiterin sei hiervon abweichend eine Befristungsdauer von 24 Monaten in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden. Durch die Vereinbarung einer nach dem TzBfG zulässigen längeren Vertragslaufzeit sei der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes des Personalrates nicht berührt. Da der Personalrat bereits zur sachgrundlosen Befristung von 12 Monaten nach § 14 Abs. 2 TzBfG zugestimmt habe, hätte er erst recht einer entsprechenden sachgrundlosen Befristung von 24 Monaten zugestimmt. Der Personalrat habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, die Interessen der Klägerin zu vertreten und zu wahren. Dennoch habe er nicht auf eine längere Befristungsdauer hingewirkt.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über den Güte- und Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
12 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kammer ist der Auffassung, die Befristung ist unwirksam, weil der Personalrat zu einer 2-jährigen Befristung nicht im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG Baden-Württemberg beteiligt wurde.
13 
1. Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG hat der Personalrat auch mitzubestimmen über die Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses.
14 
a) Damit hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg das Mitbestimmungsrecht des Personalrats über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG Baden-Württemberg führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (vgl. lag Baden-Württemberg 15.02.2007 - 3 Sa 50/06 - Rd.-Nr. 18, DJ 2008, 29 ff; zur inhaltsgleichen Regelungen des LPersVG Nordrhein-Westfalen vgl. BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - Rd.-Nr. 14 m.w.N., NZA 2002, 811 ff; zum LPersVG Rheinland-Pfalz vgl. lag Rheinland-Pfalz 28.02.2001 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 33 ff, NZA-RR 2002, 166 ff).
15 
b) Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes fordert es auch im vorliegenden Fall, die Unwirksamkeit der Befristung festzustellen.
16 
aa) Das Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat zur Prüfung, ob die beabsichtigte Befristung den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügt und mithin wirksam ist. Darüber hinaus soll der Personalrat nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden (sachlichen) Grundes darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses abgesehen werden kann und ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Zu dieser Prüfung bedarf der Personalrat sowohl der Angaben zum Befristungsgrund als auch zur Befristungsdauer, um sich ein aussagekräftiges Bild über die Befristungsabrede machen zu können und im Interesse des betroffenen Arbeitnehmers auf eine unbefristete Einstellung hinzuwirken. Erteilt der Personalrat aufgrund der ihm gegebenen Angaben seine Zustimmung, ist das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen (§ 69 Abs. 2 Satz 5 LPersVG Baden-Württemberg). Die Zustimmung des Personalrats betrifft in diesen Fällen die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Will der Arbeitgeber bei seiner Vertragsgestaltung davon abweichen, bedarf es der erneuten Zustimmung nach vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens (BAG 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 - Rd.-Nr. 13, NZA 1998, 1296 ff).
17 
bb) Für die Kammer stellt es keinen entscheidungserheblichen Unterschied dar, ob der Arbeitgeber den Personalrat zu einer längeren Befristung beteiligt hat, als derjenigen, die er mit dem Arbeitnehmer vereinbart, oder ob wie im vorliegenden Fall umgekehrt der Arbeitgeber den Personalrat zu einer kürzeren Befristung beteiligt hat als derjenigen, die er mit der Klägerin vereinbart. Denn der Personalrat soll nicht nur die Dauer der Befristung überprüfen können, sondern auch, ob von einer Befristung insgesamt abgesehen werden kann. Für die Kammer ist nicht auszuschließen, dass der Personalrat für den Fall, dass er zu einer 2-jährigen Befristung beteiligt worden wäre, angeregt hätte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gar nicht erst zu befristen. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses hat generell neben dem für den Arbeitnehmer positiven Aspekt, dass überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt - hier sogar mit einer längeren Dauer -, immer auch den negativen, dass dieses nicht unbefristet geschieht. Gerade eine in diese Richtung gehende rechtliche Prüfung soll dem Personalrat durch die Einräumung eines Mitbestimmungsrechtes bei Zeitbefristungen aber ermöglicht werden (lag Rheinland-Pfalz 28.02.2001 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 42, a.a.O.).
18 
Nach dem mündlichen Vortrag des beklagten Universitätsklinikums werden zwar Neueinstellungen generell nur befristet vorgenommen und generell stimmt der Personalrat solchen befristeten Einstellungen auch zu. Das beklagte Universitätsklinikum hat aber nicht vorgetragen, dass es eine den Personalrat verpflichtende betriebliche Regelung gibt, wonach er generell befristeten Ersteinstellungen zustimmt. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche vorweggenommene Regelung der Betriebsparteien über ein im Einzelfall auszuübendes Mitbestimmungsrecht, das gerade auch den konkreten Arbeitnehmer schützen soll (BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - Rd.-Nr. 17, a.a.O), wirksam wäre.
19 
cc) Für die Kammer ist daneben insbesondere von Belang, dass das beklagte Universitätsklinikum nach Ablauf der einjährigen Befristung für den Fall der beabsichtigten Verlängerung um ein weiteres Jahr den Personalrat erneut zu beteiligen gehabt hätte (vgl. Rooschüz/Amend/Villinger LPersVG für Baden-Württemberg 11. Auflage § 79 Rd.-Nr. 31; lag Rheinland-Pfalz 28.02.2010 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 40 a.a.O. zu einer nur 16-tägigen Differenz). Diese erneute Beteiligung des Personalrats wird umgangen - auch wenn insofern kein zielgerichtetes Vorgehen des beklagten Universitätsklinikums gesehen wird -, wenn der Arbeitsvertrag mit einer längeren Befristung vereinbart wird, als derjenigen, zu der der Personalrat beteiligt wurde. Auch wenn insofern unterstellt wird, dass der Personalrat in der Regel solchen Verlängerungen zustimmt: Angesichts der Einzelfallprüfung, die er vornehmen muss, kann eine Regelhaftigkeit aus der Vergangenheit nicht auf Fälle in der Zukunft übertragen werden.
20 
Es war deshalb festzustellen, dass die Befristung unwirksam ist.
21 
2. Ausgehend von den Grundsätzen des Großen Senats hat die Klägerin Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 14.07.2009 nach den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages (vgl. BAG GS 27.02.1985 - GS 1/84 - NJW 1985, 2968).
II.
22 
Das beklagte Universitätsklinikum trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat den allgemeinen Feststellungsantrag (ehemals Antrag zu 2) zurückgenommen, der zudem auch eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben des beklagten Universitätsklinikums vom 08.04.2009 zu Inhalt hatte. Diesem Antrag kommt jedoch wirtschaftlich betrachtet keine wesentliche Bedeutung zu, so dass trotz der Rücknahme des Antrages von einer Kostenteilung abgesehen wurde (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
III.
23 
Der Streitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist nach § 9 ZPO in Höhe des 42-fachen Monatsgehalts der Klägerin festzusetzen.

Gründe

 
I.
12 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kammer ist der Auffassung, die Befristung ist unwirksam, weil der Personalrat zu einer 2-jährigen Befristung nicht im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG Baden-Württemberg beteiligt wurde.
13 
1. Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG hat der Personalrat auch mitzubestimmen über die Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses.
14 
a) Damit hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg das Mitbestimmungsrecht des Personalrats über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG Baden-Württemberg führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (vgl. lag Baden-Württemberg 15.02.2007 - 3 Sa 50/06 - Rd.-Nr. 18, DJ 2008, 29 ff; zur inhaltsgleichen Regelungen des LPersVG Nordrhein-Westfalen vgl. BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - Rd.-Nr. 14 m.w.N., NZA 2002, 811 ff; zum LPersVG Rheinland-Pfalz vgl. lag Rheinland-Pfalz 28.02.2001 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 33 ff, NZA-RR 2002, 166 ff).
15 
b) Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes fordert es auch im vorliegenden Fall, die Unwirksamkeit der Befristung festzustellen.
16 
aa) Das Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat zur Prüfung, ob die beabsichtigte Befristung den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügt und mithin wirksam ist. Darüber hinaus soll der Personalrat nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden (sachlichen) Grundes darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses abgesehen werden kann und ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Zu dieser Prüfung bedarf der Personalrat sowohl der Angaben zum Befristungsgrund als auch zur Befristungsdauer, um sich ein aussagekräftiges Bild über die Befristungsabrede machen zu können und im Interesse des betroffenen Arbeitnehmers auf eine unbefristete Einstellung hinzuwirken. Erteilt der Personalrat aufgrund der ihm gegebenen Angaben seine Zustimmung, ist das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen (§ 69 Abs. 2 Satz 5 LPersVG Baden-Württemberg). Die Zustimmung des Personalrats betrifft in diesen Fällen die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Will der Arbeitgeber bei seiner Vertragsgestaltung davon abweichen, bedarf es der erneuten Zustimmung nach vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens (BAG 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 - Rd.-Nr. 13, NZA 1998, 1296 ff).
17 
bb) Für die Kammer stellt es keinen entscheidungserheblichen Unterschied dar, ob der Arbeitgeber den Personalrat zu einer längeren Befristung beteiligt hat, als derjenigen, die er mit dem Arbeitnehmer vereinbart, oder ob wie im vorliegenden Fall umgekehrt der Arbeitgeber den Personalrat zu einer kürzeren Befristung beteiligt hat als derjenigen, die er mit der Klägerin vereinbart. Denn der Personalrat soll nicht nur die Dauer der Befristung überprüfen können, sondern auch, ob von einer Befristung insgesamt abgesehen werden kann. Für die Kammer ist nicht auszuschließen, dass der Personalrat für den Fall, dass er zu einer 2-jährigen Befristung beteiligt worden wäre, angeregt hätte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gar nicht erst zu befristen. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses hat generell neben dem für den Arbeitnehmer positiven Aspekt, dass überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt - hier sogar mit einer längeren Dauer -, immer auch den negativen, dass dieses nicht unbefristet geschieht. Gerade eine in diese Richtung gehende rechtliche Prüfung soll dem Personalrat durch die Einräumung eines Mitbestimmungsrechtes bei Zeitbefristungen aber ermöglicht werden (lag Rheinland-Pfalz 28.02.2001 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 42, a.a.O.).
18 
Nach dem mündlichen Vortrag des beklagten Universitätsklinikums werden zwar Neueinstellungen generell nur befristet vorgenommen und generell stimmt der Personalrat solchen befristeten Einstellungen auch zu. Das beklagte Universitätsklinikum hat aber nicht vorgetragen, dass es eine den Personalrat verpflichtende betriebliche Regelung gibt, wonach er generell befristeten Ersteinstellungen zustimmt. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche vorweggenommene Regelung der Betriebsparteien über ein im Einzelfall auszuübendes Mitbestimmungsrecht, das gerade auch den konkreten Arbeitnehmer schützen soll (BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - Rd.-Nr. 17, a.a.O), wirksam wäre.
19 
cc) Für die Kammer ist daneben insbesondere von Belang, dass das beklagte Universitätsklinikum nach Ablauf der einjährigen Befristung für den Fall der beabsichtigten Verlängerung um ein weiteres Jahr den Personalrat erneut zu beteiligen gehabt hätte (vgl. Rooschüz/Amend/Villinger LPersVG für Baden-Württemberg 11. Auflage § 79 Rd.-Nr. 31; lag Rheinland-Pfalz 28.02.2010 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 40 a.a.O. zu einer nur 16-tägigen Differenz). Diese erneute Beteiligung des Personalrats wird umgangen - auch wenn insofern kein zielgerichtetes Vorgehen des beklagten Universitätsklinikums gesehen wird -, wenn der Arbeitsvertrag mit einer längeren Befristung vereinbart wird, als derjenigen, zu der der Personalrat beteiligt wurde. Auch wenn insofern unterstellt wird, dass der Personalrat in der Regel solchen Verlängerungen zustimmt: Angesichts der Einzelfallprüfung, die er vornehmen muss, kann eine Regelhaftigkeit aus der Vergangenheit nicht auf Fälle in der Zukunft übertragen werden.
20 
Es war deshalb festzustellen, dass die Befristung unwirksam ist.
21 
2. Ausgehend von den Grundsätzen des Großen Senats hat die Klägerin Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 14.07.2009 nach den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages (vgl. BAG GS 27.02.1985 - GS 1/84 - NJW 1985, 2968).
II.
22 
Das beklagte Universitätsklinikum trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat den allgemeinen Feststellungsantrag (ehemals Antrag zu 2) zurückgenommen, der zudem auch eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben des beklagten Universitätsklinikums vom 08.04.2009 zu Inhalt hatte. Diesem Antrag kommt jedoch wirtschaftlich betrachtet keine wesentliche Bedeutung zu, so dass trotz der Rücknahme des Antrages von einer Kostenteilung abgesehen wurde (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
III.
23 
Der Streitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist nach § 9 ZPO in Höhe des 42-fachen Monatsgehalts der Klägerin festzusetzen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

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(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Referenzen

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.