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Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Die Versetzungsanordnung der Beklagten vom 25.08.2003 gegenüber dem Kläger ist rechtmäßig erfolgt.
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Die Regelungen des TV Ratio vom 29.06.2002 sind wirksam. Soweit sie regeln, unter welchen Voraussetzungen überhaupt die Beklagte Versetzungen von Arbeitnehmern vornehmen darf, stellen sie Inhaltsnormen i. S. d. § 1 Abs. 1 TVG dar, denn sie regeln letztendlich die Ausgestaltungen des Direktionsrechts des Arbeitgebers i. S. d. § 106 Gewerbeordnung (s. a. Wiedemann, TVG, 6. Aufl. § 1, Rn. 446 ff). Soweit sie darüber hinaus regeln, wie bei notwendigen Versetzungen oder anderen personellen Einzelmaßnahmen die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer zu treffen ist (die sog. Identifizierung) handelt es sich um Betriebsnormen des Tarifvertrags (s. Wiedemann, a. a. O., Rn. 580). Derartige Normen sind auch durch tarifvertragliche Regelungen zulässig. Es ergibt sich beispielsweise aus § 1 Abs. 4 KSchG, der auch den Tarifvertragsparteien zubilligt, Konkretisierungen im Rahmen der personellen Auswahl bei Kündigungen vorzunehmen. Umso mehr muss dies geltend, wenn es sich um eine weniger einschneidende Maßnahme, nämlich eine Versetzung handelt.
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Die Weisung der Beklagten vom 25.08.2003, den Kläger ab dem 01.09.2003 in die PSA V. (zuvor Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit – VQE genannt) zu versetzen, genügt den Anforderungen des TV Ratio.
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Der Kläger fällt – unstreitig – in den persönlichen Geltungsbereich des § 2 TV Ratio.
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Die Versetzung in die PSA V. ist eine nach § 5 Abs. 1 TV Ratio vorgesehene Maßnahme.
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Die Voraussetzungen des sachlichen Geltungsbereichs des TV Ratio liegen vor; die Beklagte hat den Personalbedarf im Geschäftskundencenter F. auf sieben Arbeitnehmer festgesetzt. Das stellt eine personalwirtschaftliche Maßnahme dar, wie sie § 1 Abs. 2 d TV Ratio festlegt. Ob durch die Festsetzung auf sieben Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitsplatz in Wegfall geraten ist, ist hier noch nicht zu prüfen.
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Durch diese Maßnahme ist ein Personalüberhang entstanden, der die Identifizierung eines Arbeitnehmers zum Zwecke der Versetzung i. S. d. § 3 TV Ratio erforderlich macht.
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Nach § 3 Abs. 1 TV Ratio ist Voraussetzung für die Identifizierung eines Arbeitnehmers zur Versetzung, dass von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme i. S. d. § 1 betroffen sind, nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt.
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Dabei definiert der TV Ratio nicht, innerhalb welches organisatorischen Zusammenhangs von gleichen Arbeitsplätzen ein Teil der Arbeitsplätze wegfallen muss. Allerdings ergibt sich aus § 3 Abs. 3 im Wege der systematischen Auslegung, dass dieser Wegfall eines Teils gleicher Arbeitsplätze auf eine Organisationseinheit beziehen muss. Dabei ist die Organisationseinheit nicht identisch mit dem Begriff des Betriebs, wie sich aus § 3 Abs. 5 aus der Gegenüberstellung der beiden Begriffe im Wege der systematischen Auslegung ergibt. Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs der Organisationseinheit geben die Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 2 a), wo es heißt, dass unter Aufbauorganisation die Bildung von Organisationseinheiten, die Zuteilung von Aufgaben zu diesen Einheiten, die Aufgabenverteilung der Einheiten sowie die Festlegung ihrer Zuständigkeiten zu verstehen ist. Hieraus ergibt sich jedenfalls, dass der Begriff der Organisationseinheit enger zu verstehen ist, als der Begriff des Betriebs, es muss sich um eine Einheit handeln, die durch eine bestimmte organisatorische Funktion und damit einer Teilaufgabe innerhalb der Struktur der Beklagten gekennzeichnet ist.
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Die Beklagte hat das Geschäftskundencenter F. als eine Organisationseinheit angesehen, neben den Geschäftskundencentern in M. und in S. Diese Festlegung der Organisationseinheit auf den Bereich des Geschäftskundencenters ist nicht zu beanstanden. Zum einen geht die Beklagte, wie sich aus den Aktenseiten 42 und 43 hinsichtlich der Personalplanung ergibt, davon aus, dass das Geschäftskundencenter F. hinsichtlich der Personalbedarfsentwicklung als Einheit zu sehen ist, darüber hinaus ist eine solche Abgrenzung auch im Hinblick auf den Zweck der Regelung, nämlich Personalabbau und daraus folgende Versetzungen zu strukturieren, sinnvoll. Würde man den Bereich der Organisationseinheit hier größer ziehen, also beispielsweise bezogen auf die gesamte Geschäftskundenniederlassung Süd-West, so hätte dies zur Folge, dass u. U. an einem Ort eines Geschäftskundencenters mehr Personal tatsächlich aufgrund der Auswahlrichtlinien zu versetzen wäre, als in diesem Geschäftskundencenter tatsächlich Arbeitsposten wegfallen und diese dann durch Mitarbeiter aus anderen Geschäftskundencentern, an denen kein ausreichender Personalabbau stattgefunden hat, wieder aufzufüllen wären, letztendlich also deutlich mehr Versetzungen vorzunehmen wären, als zur Erreichung des Ziels, nämlich personalwirtschaftliche Anpassung des Personalbestands an den vorgegebenen Personalbedarf überhaupt notwendig wäre.
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Auch der Kläger selbst hat keine Einwände dagegen erhoben, dass als Organisationseinheit das Geschäftskundencenter F. betrachtet wird.
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Im Geschäftskundencenter F. ist bezogen auf die Arbeitsplätze Vertriebsbeauftragter M2, Arbeitsplatznummer 13411, ein Arbeitsplatz in Wegfall geraten, so dass die Auswahl eines Arbeitnehmers zur Versetzung notwendig wurde.
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Auch hier definiert der Tarifvertrag nicht, was zunächst unter gleichen Arbeitsplätzen i. S. d. § 3 Abs. 1 TV Ratio zu verstehen ist. Der Begriff des gleichen Arbeitsplatzes ist jedenfalls enger als der des vergleichbaren Arbeitsplatzes, wie er beispielsweise im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG gebraucht wird. Das Adjektiv "gleich" meint in allen Merkmalen genau übereinstimmend (Warig, Deutsches Wörterbuch). Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Tätigkeiten Vertriebsbeauftragter M2, Arbeitsplatznummer 13411, gleiche Tätigkeiten sind. Dies wird auch dadurch gestützt, dass es bei der Beklagten aufbauorganisatorische Regelungen für die Aufgabengruppen 134 VM2 und in diesem Zusammenhang auch für die Tätigkeit des Vertriebsbeauftragten M2 (
VBM2
, 13411) gibt, die im Einzelnen die zu dieser Tätigkeit gehörenden Aufgaben beschreibt. (Wegen der Einzelheiten wird auf die aufbauorganisatorischen Regelungen für die Aufgabengruppe 134 VM2 am 16.07.2003, von der Beklagten im Termin am 05.02.2004 übergeben, Bezug genommen.) Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um gleiche Tätigkeiten i. S. d. § 3 Abs. 1 TV Ratio. Die einzelnen Vertriebsbeauftragten haben nicht "die selbe Tätigkeit", denn sie haben unterschiedliche Kunden zu betreuen und im Rahmen des jeweiligen konkreten Aufgabengebiets auch im Hinblick auf die Aufgabenbeschreibung durch die Organisationsrichtlinie 134 VM2 durchaus nicht vollständig identische Tätigkeiten. Dies rechtfertigt es aber gerade, insoweit von gleichen Arbeitsplätzen für die Vertriebsbeauftragten M2 auszugehen, Vertriebsbeauftragte M1 und M3 auf der anderen Seite nicht zu berücksichtigen, weil es für diese eigene Aufgabenbeschreibungen gibt. Der betrieblichen Struktur bei der Beklagten wird es gerecht, unter gleichen Arbeitsplätzen die zu verstehen, die in den Organisationsrichtlinien als ein bestimmter Arbeitsposten aufgefasst werden. Dies vermeidet auch, dass im Zusammenhang mit den Versetzungen zum Zwecke der Personalreduzierung letztendlich mehr Personalverschiebungen notwendig wären, als zum Erreichen des Personalabbaus unumgänglich sind. Je enger der Begriff des gleichen Arbeitsplatzes gefasst wird, desto zielgenauer führt eine Versetzung einzelner Arbeitnehmer ohne weitere Folgeversetzungen dazu, dass die personalwirtschaftlichen Vorgaben erreicht werden können. Würden auch andere Vertriebsbeauftragte, beispielsweise die der Gruppe M1 oder die der Gruppe M3 mit denen der Gruppe M2 zu "einer gleichen Tätigkeit" vermischt, so hätte die Auswahlrichtlinie möglicherweise zur Folge, dass Arbeitnehmer, die eine Position eines Vertriebsbeauftragten M3 haben, versetzt werden müssen, obwohl im Bereich Vertriebsbeauftragter M3 überhaupt kein Personalüberhang besteht und dann Arbeitnehmer aus den Bereichen Vertriebsbeauftragter M1 oder M2 wiederum auf diese Tätigkeiten versetzt werden müssen. Derartige "Rochaden", die im Zusammenhang mit einer Personalreduzierung zu erheblichen weiteren Unruhen und betrieblichem Aufwand an Einarbeitung führen würden, sind ersichtlich nicht das Ziel des Tarifvertrags. Daher haben die Tarifvertragsparteien auch den Begriff der (Sozial-)Auswahl vermieden, sondern den eigenen Begriff der Identifizierung von Arbeitnehmern verwendet, um den Vorgang der Auswahl für eine Versetzung in die PSA V. zu beschreiben.
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Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Frage, ob es sich um gleiche Arbeitsplätze handelt, ausschließlich auf die Aufgabenbeschreibung an, nicht jedoch auf die tarifliche Eingruppierung. Daher ist es im folgenden gleichgültig, ob der Mitarbeiter S. zu Recht oder zu Unrecht in die Entgeltgruppe V eingruppiert ist. Entscheidend ist, ob es sich bei den Aufgaben, die der Mitarbeiter S. ausübt, um Tätigkeiten handelt, die der Aufgabenbeschreibung für den Vertriebsbeauftragten M2 nach der Organisationsrichtlinie 134 VM2 entspricht. Die Frage der Eingruppierung ist lediglich eine Folge der ausgeübten Tätigkeit, soweit gilt die sogenannte Tarifautomatik, aus der tariflichen Eingruppierung lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auch darauf schließen, dass es sich um eine gleiche oder auch nicht um die gleiche Tätigkeit handelt. So ist es denkbar, dass trotz einer gleichen Aufgabe eine unterschiedliche tarifvertragliche Eingruppierung erfolgt, weil der Tarifvertrag beispielsweise noch auf zusätzliche Kriterien abstellt, die jedoch nicht Gegenstand der Aufgabenbeschreibung sind, beispielsweise bestimmte Ausbildungen oder bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der Ausübung der Tätigkeit. So ist es denkbar, dass Arbeitnehmer nach einer bestimmten Dauer der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in eine höhere Tarifgruppe eingruppiert werden, obwohl sich am Inhalt ihrer Tätigkeit nichts ändert, beispielsweise im Rahmen des Bewährungsaufstiegs nach dem BAT. Umgekehrt ist es ebenso denkbar, dass Arbeitnehmer, die zwar in die selbe Tarifgruppe eingruppiert sind, gleichwohl völlig unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, weil der Tarifvertrag im Rahmen der Eingruppierung in der Regel für eine Vielzahl von verschiedenen, von ihm jedoch als gleichwertig, nicht aber als gleich angesehenen Tätigkeiten gilt.
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Bezogen auf die Tätigkeit Vertriebsbeauftragter M2 im Geschäftskundencenter F. bestand ein Personalüberhang von einer Stelle, so dass das Identifizierungsverfahren nach § 3 TV Ratio durchzuführen war.
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Entgegen der Auffassung des Klägers sind hier acht Mitarbeiter tätig gewesen, obwohl nach der Entscheidung der Beklagten, ab dem 01.04.2003, die Zahl der Vertriebsbeauftragten in dieser Organisationseinheit mit der Tätigkeit M2 auf sieben zu verringern war. Entgegen der Auffassung des Klägers – und dies ist der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien – ist auch der Arbeitnehmer Herr H. S. ein Vertriebsbeauftragter M2.
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Die Frage, ob Herr S. eine gleiche Tätigkeit ausübt wie der Kläger, richtet sich ausschließlich nach der Aufgabenbeschreibung für den Vertriebsbeauftragten M2 nach der Organisationsrichtlinie 134 VM2 der Beklagten. Unstreitig arbeitete Herr S. in dem Projekt "E. O." mit der Zielsetzung des Aufbaus eines K.teams mit einem bis zwei Vertriebsbeauftragten mit. Nach der nicht bestrittenen Darstellung der Beklagten hat Herr S. die nachfolgenden Tätigkeiten wahrgenommen, nämlich Telekommunikationsbedarf bei Kunden analysieren und wecken, komplexe Lösungskonzepte entwickeln und Angebote erstellen. Vertragsverhandlungen führen und Verträge abschließen. Präsentationen bei Kunden durchführen, Aufgabenkoordination mit anderen Gruppen im Vertrieb wahrnehmen, Kundenbindungsmaßnahmen durchführen und koordinieren und Kundenbeziehungen durch Zusammenfassung von umfangreichen Teilprojekten zu einem Gesamtkomplex zu entwickeln. Dies sind alles Tätigkeiten, die die Aufgabe eines Vertriebsbeauftragten M2 widerspiegeln. Insbesondere die Kundenbetreuung und Wahrnehmung der Kundenbindung gehört hierzu, aber auch, wie sich aus der allgemeinen Aufgabenbeschreibung aus Abschnitt 1 der Organisationsrichtlinie 134 VM2 ergibt, die Wahrnehmung von Kundenverantwortung für die Bestands- und Umsatzleistung dieses Kunden sowie die aktive individuelle und persönliche Betreuung des Kunden. Insbesondere gehörte zu den Aufgaben von Herrn S. auch im Zusammenhang seiner Mitarbeit in dem sogenannten K.team, dass er Lösungsangebote bei Kunden präsentierte, denn im Rahmen der Tätigkeiten des K.teams ging es darum, für den gesamten kirchlichen Bereich, nämlich auch unter Einbeziehung des C.bandes wie auch des E. O. Gesamtkonzepte für die Betreuung mit Telekommunikationsdienstleistung zu entwickeln. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht erforderlich, um als Vertriebsbeauftragter M2 angesehen zu werden, dass man – wie zugegebenermaßen bei der Beklagte für Vertriebsbeauftragte M2 üblich – Kunden fest mit Gebietsschutz zugewiesen bekommt. Die Aufgabenbeschreibung in Abschnitt 2 für den Vertriebsbeauftragten M2 verlangt dies nicht, ebensowenig wie die Beschreibung der wesentlichen Aufgaben in Abschnitt 1 der Organisationsrichtlinie. Die Beschreibung der wesentlichen Aufgaben in Abschnitt 1 geht davon aus, dass der Vertriebsbeauftragte grundsätzlich Kundenverantwortung wahrnimmt und zwar bei Kunden im zugewiesenen Segment, und zwar für deren Bestands- und Umsatzleistung.
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Das bedeutet aber nicht zwingend, dass ihm deswegen die Kunden fest zugewiesen sein müssen. Die allgemeine Aufgabenbeschreibung in Abschnitt 1 spricht von Kunden im zugewiesenen Segment, das ist jedoch nicht gleichbedeutend mit "fest zugewiesenen" Kunden. Das Segment kann durchaus auch anders definiert sein, die Aufgabenbeschreibung macht hier keine Vorgaben. Daher ist es auch durchaus als ein zugewiesenes Segment anzusehen, wenn Herr S. im Zusammenhang mit der Betreuung des E. O. als Vertriebsbeauftragter eingesetzt wird, um dort im K.team ein Gesamtkonzept für E. O., C. und sonstige kirchlichen Träger oder Vereine zu entwickeln.
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Darüber hinaus weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Begriff des Segments keineswegs im Sinne von namentlich zu benennenden Kunden zu verstehen ist, sondern im Geschäftskundencenter F. in dem Sinne verstanden wird, dass die Kunden nach jährlich zu erwartendem Umsatz in die Bereiche M1 bis M3 untergliedert werden. Wie sich aus der Anlage 3 der Beklagten, Aktenseite 126 ff, hier Aktenseite 127, ergibt, besteht das K.team F. aus mehreren Vertriebsbeauftragten, die aus unterschiedlichen Segmenten kommen, beispielsweise der Vertriebsbeauftragte E. ist als Vertriebsbeauftragter M3 als Großkundenmanager des D. e.V. im Segment M3 tätig., während die Vertriebsbeauftragten M. K. und S. F. jeweils Vertriebsbeauftragte M2 für den C. E. F. bzw. für das E. F. sind und daher aus dem Segment M2 kommen. Wenn Herr S. nun als Vertriebsbeauftragter auch im Rahmen des K.teams der Betreuung dieser Kunden aus dem Segment M2 zugeordnet werden soll, ist es nicht zu beanstanden, wenn auch er als Vertriebsbeauftragter M2 geführt wird, auch wenn ihm die einzelnen Kunden nicht fest zugewiesen sind (sondern bereits anderen Mitarbeitern); der Herrn S. zugewiesene Vertriebsbereich ist auch nicht der einzelne Kunde wie z. B. der C. der D. F., sondern der Kunde ist von K.team zu bearbeitenden "gesamtkirchliche Bereich in der E.F.".
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Da ein Personalüberhang von einer Stelle im Bereich der Vertriebsbeauftragten M2 besteht, war die Auswahl des zu versetzenden Arbeitnehmers nach § 3 ff TV Ratio zu treffen.
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Eine solche Auswahl war auch nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der Arbeitnehmer S. erst zuletzt zu dem Vertriebsteam M2 hinzugestoßen ist. Hierauf stellt der Tarifvertrag gerade nicht ab und es ist auch nicht so, dass Herr S. derjenige war, der im Rahmen des vorübergehenden temporären Mehrbedarfs, der dazu geführt hat, dass eine achte M2-Stelle im Geschäftskundencenter F. eingerichtet worden ist, mit Wegfall dieses temporären Mehrbedarfs automatisch auch wieder seine Funktion als Vertriebsbeauftragter M2 bei dem Geschäftskundencenter F. verliert. Wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Personalbedarfsplanung (Anlage K5 und K6, Aktenseite 42 und 43) ergibt, war im Rahmen der Personalbemessung der Bereich der Position 13411 von Mai bis September 2002 eine zusätzliche Stelle eingerichtet worden. Hierfür war Herr S. übernommen worden, nachdem er eine Qualifizierungsmaßnahme zum Vertriebsbeauftragten mit besonderem Erfolg absolviert hatte. Aus der Personalbedarfsplanung ergibt sich auch, dass die zusätzliche achte Stelle in dem Geschäftskundencenter F. beibehalten wurde, obwohl der Personalbedarf ab Oktober 2002 wieder auf sieben derartige Stellen abgesenkt worden war. Dadurch war ein entsprechender Personalüberhang entstanden, der durch die Identifizierung eines Arbeitnehmers zur Versetzung nach § 3 ff TV Ratio abzubauen war.
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Der Kläger kann auch nicht einwenden, die Beklagte habe die Überbesetzung gewissermaßen treuwidrig herbeigeführt und könne sich daher auf diese jetzt auch nicht mehr berufen.
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Der vorübergehende Personalmehrbedarf, den die Beklagte im Wege der Personalplanung für das Geschäftskundencenter F. Vertriebsbeauftragter M2 zugebilligt bekommen hatte, endete bereits im Oktober 2002. Nachdem der Arbeitnehmer S. jedoch auch nun in dieser Niederlassung tätig war und scheinbar auch keine anderen freien Arbeitsplätze für ihn zur Verfügung standen, blieb der Beklagten zunächst auch schlicht nichts anderes übrig, als ihn hier weiter zu beschäftigen.
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Für die Frage, ob ein Personalüberhang besteht, ist daher nicht maßgeblich, ob die Personalbedarfsplanung nur sieben Stellen ausweist, sondern wieviel Beschäftigte tatsächlich im Geschäftskundencenter F. Vertriebsbeauftragter M2 tätig sind – und das waren acht.
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Die Beklagte hat die Überbesetzung auch nicht treuwidrig herbeigeführt, indem sie den Arbeitnehmer S. als achten Arbeitnehmer weiter beschäftigt hat, um dann später im Hinblick auf die Personalabbaumaßnahme mit Hilfe des TV Ratio sich des Klägers zu entledigen. Die Beklagte hat den Arbeitnehmer S. bereits seit Mai 2002 im Geschäftskundencenter F. als Vertriebsbeauftragten M2 beschäftigt. Der TV Ratio ist jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich Ende Juni 2002 unterzeichnet worden. Der Kläger kann der Beklagten auch nicht vorhalten, sie hätte zunächst den Arbeitnehmer S. aus dem Vertriebsteam wieder entfernen müssen.
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Der Arbeitnehmer S. war – wie die übrigen anderen Vertriebsbeauftragten M2 – Mitglied des Vertriebsteams für dieses Segment im Geschäftskundencenter F. Aufgrund des Umstands, dass er als letzter, jedoch im Rahmen der vorhandenen Stellen, weil nämlich ein entsprechender temporärer Mehrbedarf anerkannt worden war – zu dem Team hinzu gestoßen ist, ändert daran nichts. Der TV Ratio stellt eben gerade nicht die Regel auf, dass die Arbeitnehmer zu gehen haben, die als letzte zum Team hinzugestoßen sind, sondern stellt eigenen Auswahlrichtlinien auf, die nach völlig anderen Kriterien die Auswahl vornehmen. Der Kläger kann der Beklagten auch nicht vorhalten, sie hätte Herrn S. dann eben nur für die Dauer des temporären Mehrbedarfs als Vertriebsbeauftragten M2 in dem Geschäftskundencenter F. beschäftigen dürfen.
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Der Mitarbeiter S. stand auch schon zuvor in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und ist von der Beklagten nicht neu eingestellt worden. Möglicherweise hätte die Beklagte arbeitsrechtlich die Gestaltung wählen können, den Mitarbeiter nur befristet als Vertriebsbeauftragten M2 zu beschäftigen. Dazu ist sie jedoch nicht verpflichtet, da sie jedoch andererseits verpflichtet ist, den Mitarbeiter S. tatsächlich zu beschäftigen und zwar auch vertragsgerecht, hatte die Beklagte letztendlich keine andere Möglichkeit, als den Mitarbeiter S. auch weiterhin, nachdem auch der temporäre Mehrbedarf ausgelaufen war, als Vertriebsbeauftragten M2 im Geschäftskundencenter F. beschäftigen.
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Die Beklagte hat also nicht in treuwidriger Weise die Notwendigkeit der Identifizierung eines Arbeitnehmers zu Lasten des Klägers herbeigeführt.
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Aufgrund dessen war eine Identifizierung nach § 3 ff TV Ratio erforderlich. Der Kläger räumt selber ein, dass unter der Prämisse, dass tatsächlich eine Identifizierung notwendig war, die Identifizierungsentscheidung, welche zu seinen Lasten ausgegangen ist, nicht zu beanstanden war und die Beklagte die Identifizierungsregeln insoweit richtig angewendet hat.
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Die Identifizierungsregelungen sind auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der TV Ratio nicht lediglich soziale Gesichtspunkte für die Identifizierung heranzieht, sondern auch Leistungsgesichtspunkte und Altersgesichtspunkte. Dies findet seinen gesetzlichen Niederschlag in § 1 Abs. 3 S 2 KSchG n. F., wonach auch bei der personellen Auswahl von Arbeitnehmern im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung der Erhalt einer ausgewogenen Struktur der Belegschaft anerkannt ist. Die Auswahlkriterien, die auch Altersgruppen und Leistungsbewertungen der Arbeitnehmer einbeziehen, sind daher zulässig.
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Es bleibt daher insgesamt festzuhalten, dass die Beklagte den Kläger zu Recht zur Versetzung in die PSA V. "identifiziert" hat, auch wenn sich die Beklagte selbst dadurch ihres umsatzstärksten Mitarbeiters in diesem Segment beraubt hat und wenn die Entscheidung für den Kläger isoliert betrachtet, mit nicht unerheblichen Nachteilen verbunden ist.
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Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass sie den Betriebsrat, der für das Geschäftskundencenter F. zuständig ist, ordnungsgemäß beteiligt hat und den Betriebsrat der für die PSA V. zuständig ist, ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt hat. (s. Aktenseite 88 – 95) Beide Betriebsräte haben der Versetzung zugestimmt. Der Kläger hat im Einzelnen nicht weiter gerügt, worin seiner Auffassung nach ein Fehler bei der Beteiligung des Betriebsrats liegen soll. Die Darstellungen der Beklagten gelten daher als zugestanden und die Betriebsratsbeteiligung nach § 99 BetrVG ist daher ordnungsgemäß erfolgt.
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Aus den dargestellten Gründen war der Klagantrag Ziff. 1 abzuweisen, denn die Versetzung des Klägers vom 25.08.2003 zur PSA V. war rechtswirksam. Aus dem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Vertriebsbeauftragter im Geschäftskundencenter M2 in F., so dass auch der Antrag Ziff. 2 folglich abzuweisen gewesen ist.
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Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er vollumfänglich unterlegen ist.
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Das Gericht hat den Streitwert nach § 3 ZPO unter entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG auf drei Bruttogehälter des Klägers festgesetzt. Durch die Versetzung hat der Kläger nach seiner eigenen Darstellung einen Entgeltverlust von jährlich über EUR 20.000,00. Der dreifache Wert dieses Betrages würde dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers nach § 3 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung entsprechen. Hier ist jedoch § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG entsprechend anzuwenden und der maximale Streitwert auf drei Gehälter, geschätzt vom Gericht auf EUR 5.000,00 pro Monat festzusetzen.
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