Arbeitsgericht Essen Urteil, 12. Juni 2014 - 1 Ca 674/14
Gericht
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Der Streitwert wird auf 72,00 € festgesetzt.
4.Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand :
2Die Parteien streiten um Feiertagsvergütung.
3Die am 29.03.1948 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.2013 bei der Beklagten als Innenreinigerin gegen eine Vergütung in Höhe von 9,00 € brutto pro Stunde beschäftigt. Gemäß § 5. des zwischen den Parteien unter dem 05.06.2013 vereinbarten Arbeitsvertrages beträgt die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit 20 Stunden wöchentlich. Unter § 9 des Arbeitsvertrages "Urlaub/Zusatz besonderer Einrichtungen" ist geregelt:
4"1. (…)
53.. Zusatz besonderer Einrichtungen/Ruhensvereinbarung
6Beschäftigte, die in Objekten eingesetzt sind, in denen aufgrund einer betrieblichen Regelung des Auftraggebers oder aufgrund von staatlichen Vorschriften Betriebs- oder Schulferien durchgeführt werden, sind verpflichtet, ihren Urlaub innerhalb der Zeiten zu nehmen, in denen der Auftraggeber aufgrund einer betrieblichen oder aufgrund von staatlichen Vorschriften Betriebs- oder Schulferien durchführt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten den Urlaub für diese Zeiten zuzuweisen.
7Während dieser Ferienzeiten ruht das Beschäftigungsverhältnis und die sich daraus ergebende Arbeits- und Lohnfortzahlungspflicht, soweit der Beschäftigte in dieser Zeit keine anderen Einsätze (insbesondere Vertretung/Zusatzeinsätze) erbringt oder die Betriebs-/oder Schulferienzeit nicht durch Urlaub abgedeckt ist."
8Wegen des weiteren Inhaltes des Arbeitsvertrages wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 18 ff. der Akten, Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis finden des Weiteren die Regelungen des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung Anwendung.
9Die Klägerin ist ausschließlich im Bereich der Schulreinigung eingesetzt.
10Im Dezember 2013 hat die Klägerin aufgrund eines noch bestehenden Urlaubsanspruchs von 5 Tagen Urlaub im Zeitraum vom 23. bis 31.12.2013 erhalten. Die Feiertage am 25. und 26. Dezember 2013 hat die Beklagte nicht vergütet. Eine entsprechende Vergütung machte die Klägerin mit Schreiben vom 10.3..2014 geltend (Bl. 5 der Akte). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 11.3..2014 (Bl. 5. der Akte) unter Hinweis auf das vereinbarte Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Schulferien eine Vergütungszahlung ab.
11Mit am 10. März 2014 beim Arbeitsgericht F. eingegangener Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
12Ihrer Ansicht nach ist die Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses während der Schulferienzeit unwirksam, insbesondere weil der Jahresurlaub datumsmäßig nicht festgelegt ist. Sie verweist insoweit auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 8.1.2014, AZ 3. Ca 138/13.
13Darüber hinaus sei der Anspruch gegeben, weil die Klägerin sowohl vor den Feiertagen als auch danach antragsgemäß Resturlaub gewährt worden sei, die Hauptleistungspflichten damit auch während der Feiertage nicht als ausgesetzt angesehen werden könnten.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 72,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2014 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt
17die Klage abzuweisen.
18Feiertagsvergütung für den 25. und 26.12.2013 schulde sie der Klägerin nicht, da die Feiertage nicht die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls gewesen seien. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung habe das Arbeitsverhältnis ohne Vergütungszahlung geruht, weil während der Weihnachtsferien in den Schulen nicht gearbeitet werde. Die entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung sei auch wirksam. Insoweit verweist die Beklagte auf ein Urteil des BAG vom 10.01.2007, AZ 10 AZR 84/06.
19Urlaub habe die Klägerin lediglich für die Tage des 23., 24., 27., 30. und 31.12.2013 gewährt erhalten. Es habe auch nur ein Resturlaubsanspruch von 5 Tagen bestanden. Nur für diese konkreten Urlaubstage bestehe damit ein Vergütungsanspruch.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
23I.
24Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung in Höhe von 72,00 € brutto gem. § 3. EFZG i.V.m. dem Arbeitsvertrag.
25Gemäß § 3. Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, dem Arbeitnehmer das Entgelt zu zahlen, welches er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Vorliegend fiel die Arbeit am 25. und 26.12.2013 jedoch nicht infolge der gesetzlichen Feiertage aus, sondern die Klägerin wäre sowieso nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen, weil die Parteien während der Schulferien ein Ruhen der Hauptleistungspflichten vereinbart hatten.
261.
27Gemäß § 3. Entgeltfortzahlungsgesetz ist erforderlich, dass der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist (sogenannte Monokausalität). Eine Feiertagsvergütung steht einem Arbeitnehmer dann nicht zu, wenn er auch ohne den Feiertag nicht gearbeitet hätte (BAG vom 10.1.2007 - 5 AZR 84 / 06 -; BAG vom 24. 10. 2001 - 5 AZR 245 / 00 - juris). Dies ist der Fall, wenn die beiderseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert sind, das Arbeitsverhältnis mithin ruht.
28Vorliegend haben die Parteien in § 9 Nr. 3. des Arbeitsvertrages ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses und der sich hieraus ergebenden Hauptleistungspflichten während der Ferienzeiten vereinbart, soweit in den Ferienzeiten nicht Urlaub gewährt wird. Denn die Klägerin war unstreitig ausschließlich in der Schulreinigung eingesetzt war. Am 25.und 26.12.2013 ruhte damit das Arbeitsverhältnis, da beide Tage in die Weihnachtsferien des Landes Nordrhein-Westfalen fielen. Diese dauerten vom 23.12.2013 bis zum 7.1.2014.
29Die Klägerin hatte im Dezember 2013 unstreitig noch 5 Tage Resturlaub. Diese sind ihr am 23. und 24.12.2013 sowie am 27., 30. und 31.12.2013 gewährt worden. Weitere Urlaubsansprüche bestanden unstreitig nicht. An den Tagen des 25. und 26.12.2013 hatte die Klägerin damit keinen Urlaub.
303..
31Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung gemäß § 9 Nr. 3. des Arbeitsvertrages ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen §§ 305 ff. BGB.
32a) Die Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, es handelt sich mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
33b) Die streitige Klausel ist weder unklar noch überraschend im Sinne von § 305 c BGB. Sie befindet sich unter der Überschrift "Urlaub" und ist darüber hinaus eindeutig dahingehend zu verstehen, dass während der Schulferien weder gearbeitet noch Entgelt gezahlt wird, es sei denn es ist Jahresurlaub gewährt.
34c) Die Vereinbarung benachteiligt die Klägerin auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Weder verstößt sie gegen das Transparenzgebot noch benachteiligt sie die Klägerin materiell unangemessen.
35aa) Die Klägerin beruft sich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Celle vom 8.1.2014 (3. Ca 138 / 13) darauf, dass die Klausel nicht klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 3. BGB ist, weil der Jahresurlaub der Klägerin nicht auf bestimmte Tage datumsmäßig festgelegt sei. Dem folgt die Kammer nicht.
36Im Gegenteil würde ein von vorneherein datumsmäßig festgelegter Urlaub die Klägerin unangemessen benachteiligen: Gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dem würde es widersprechen, könnte der Arbeitnehmer wegen einer von vornherein im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen datumsmäßigen Festlegung die eigene Wünsche der zeitlichen Lage des Urlaubs nicht mehr äußern. Darüber hinaus ist das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zeitlich klar bestimmt: Die Schulferien des Landes Nordrhein-Westfalen stehen fest und sind leicht ermittelbar.
37Insofern ist nach Auffassung der Kammer die vorliegende Regelung in § 9 Nr. 3. Absatz 3. des Arbeitsvertrages hinreichend klar und verständlich: Während der Schulferienzeit wird nicht gearbeitet, insoweit bestehen auch Entgeltansprüche nicht, es sei denn es wird dem Arbeitnehmer aufgrund eines Antrags des Arbeitnehmers oder aufgrund einer Bestimmung des Arbeitgebers Urlaub gewährt.
38bb) Die Klägerin wird auch nicht gemäß § 307 Absatz 1 S. 1, Absatz 3. BGB unangemessen benachteiligt. Danach sind Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Vertragsbedingungen versucht, durch einseitige Vertragsgestaltung seine Interessen auf Kosten des Vertragspartners ohne angemessenen Ausgleich rechtsmissbräuchlich durchzusetzen. Ist eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren oder werden wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor.
39Dies zugrundegelegt stellt die Ruhensvereinbarung für die Zeiten der Schulferien keine solche unangemessene Benachteiligung dar.
40(1) Die Reinigungsobjekte sind während der Schulferien geschlossen. Reinigungsarbeiten fallen nicht an. Die Beklagte hat keine Einnahmen. Die Schließungszeiten stehen für alle Beteiligten zeitlich lange vorher fest. Mit dem Ausschluss von Arbeits- und Vergütungspflichten für den begrenzten Zeitraum der Schulferien vereinbaren die Parteien quasi eine besondere Form der Teilzeitarbeit mit unregelmäßig auf das Kalenderjahr verteilte Arbeitszeit (vergleiche BAG vom 10.1.2007 - 5 AZR 84 / 06 -, juris).
41(3.) Eine unangemessene Benachteiligung besteht auch nicht insofern, als die Klägerin gemäß § 9 Nr. 3. Abs. 1 des Arbeitsvertrages dazu verpflichtet ist, den Urlaub während der Schulferien zu nehmen. Zwar könnte diese Regelung insofern gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen, als mittels dieser Klausel der Arbeitgeber zur einseitigen Festlegung des Urlaubs berechtigt wird, weil diese auf die Schulferien begrenzt sind. Dies kann aber dahin stehen. Denn die Wirksamkeit dieser Klausel hat keine Auswirkungen auf die Frage der Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses. Die Regelung der Ruhendstellung während der Schulferien gem. § 9 Nr. 3. Abs. 3. AV ist von der Verpflichtung zum Urlaub innerhalb der Schulferien gem. § 9 Nr. 3. Abs. 1 AV sowohl sprachlich eindeutig abtrennbar als auch inhaltlich unabhängig (sog. Blue-Pencil-Test; BAG vom 19.12.2006 NZA 2007, 809; 12.03.2008 NZA 2008, 699), so dass sich eine ggfls. bestehende Unwirksamkeit von § 9 Nr. 3. Abs. 1 AV gem. § 306 Abs. 1 BGB allein auf diese Klausel beschränken würde.
42(3) Es besteht auch keine unangemessene Benachteiligung insofern, als durch die Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses während der Schulferien gegen die gem. § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz zwingenden Vorschriften des § 3. Abs. 1 EFZG verstoßen würde. Zwar liegen viele Feiertage in den Schulferien; jedoch bezweckt die Vorschrift des § 9 Nr.3. Abs. 3. AV nicht, eine Feiertagsvergütung abzubedingen, sondern ein generelles Ruhen während der Ferienzeiten. Feiertagsvergütungen außerhalb von Ferienzeiten bleiben bestehen (vgl. auch BAG vom 10.01.2007 - 5 AZR 84/06 - juris).
433.
44Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung, weil ihr zwei Tage vor dem 25.12.2013 und drei Tage nach dem 26.12.2013 als Urlaub gewährt worden sind. Die beiden streitigen Feiertage waren nicht von einem Urlaubsanspruch gedeckt. Unstreitig hatte die Klägerin lediglich noch 5 Tage Resturlaub im Kalenderjahr 2013, die ihr auch vergütet wurden.
45Nach alledem war die Klage abzuweisen.
46II.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 3. ArbGG. Der Klägerin als unterlegener Partei waren die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen.
48Die Streitwertentscheidung erging gemäß § 61 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO in Höhe des bezifferten Antrages.
49Gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG war die Berufung zuzulassen. Es handelt sich um die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sowohl für den weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses der Klägerin als auch der anderer Arbeitnehmer der Beklagten Bedeutung hat.
50RECHTSMITTELBELEHRUNG
51Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
52Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
53Landesarbeitsgericht Düsseldorf
54Ludwig-Erhard-Allee 21
5540227 Düsseldorf
56Fax: 0211 7770-2199
57eingegangen sein.
58Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 3.. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
59Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
60Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
611.Rechtsanwälte,
622.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
633.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 3. bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
64Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
65* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
66-Sell -
67Richterin am Arbeitsgericht
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Annotations
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.