Arbeitsgericht Eberswalde Urteil, 15. Sept. 2011 - 4 Ca 1139/09
Gericht
Richter
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IM NAMEN DES VOLKES
ARBEITSGERICHT EBERSWALDE
Urteil vom 15.09.2011
Az.: 4 Ca 1139/09
In Sachen
Rechtsanwalt A
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwaltskanzlei Streifler, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin
gegen
G
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte Siegert, Gies, Jonas, Berliner Straße 61, 16321 Bernau
hat das Arbeitsgericht Eberswalde, 4. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2011 durch den Richter am Arbeitsgericht von Ossowski als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Blohmer und Frau Müller für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 73.048,24 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen der Zahlung von Schadensersatz.
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter des Insolvenzschuldners B (im Folgenden: Schuldner) und nimmt den Beklagten mit seiner Klage vom 07.12.2009 auf Zahlung in Anspruch.
Der Schuldner und Herr F haben unter Datum vom 10.10.2001 einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der „E - GbR" abgeschlossen, wonach der Schuldner zu 5 % Gesellschaftsanteile und Herr F zu 95 % Gesellschaftsanteile hielten. Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages war jeder Gründungsgesellschafter unmittelbar allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Vereinbarungen zum Ausschluss einer Haftung des Schuldners sind im Gesellschaftsvertrag schriftlich nicht niedergelegt worden.
Gegen den Schuldner sind Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts Eberswalde aus Verpflichtungen der „E - GbR" in Höhe von 22.819,53 Euro erfolgt hinsichtlich einer bestehenden Forderung in Höhe von 23.041,40 Euro. Dem zugrunde lag ein Haftungsbescheid vom 28.06.2005 gegen den Schuldner.
Im Insolvenzverfahren sind Forderungen von Gläubigern gegenüber der „E - GbR" in Höhe von 45.267,43 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Zwischen dem Beklagten und dem Gesellschafter der „E - GbR", Herrn F, dem Sohn des Beklagten, wurde mit Wirkung ab 01.01.2002 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach der Beklagte als Betriebsleiter tätig sein sollte. Dieser ist fortan in der GbR auch tätig geworden und hat unter anderem auch Arbeitsverträge mit anderen Arbeitnehmern abgeschlossen für die „E - GbR".
Der Kläger als Insolvenzverwalter des Schuldners hat vorgetragen, dass der Beklagte ihn vor Gründung der GbR mit aufgesucht habe, weil er den Meistertitel des Schuldners zur Ausübung seines Gewerbes benötigt habe und er selbst sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, die kurz vor der Insolvenz gestanden hätten und er deshalb kein eigenes Unternehmen hätte gründen wollen. In diesem Zusammenhang habe er ihm vor Gesellschaftsvertragschließung versprochen, von Verbindlichkeiten der noch zu gründenden Gesellschaft freizustellen.
Er gehe davon aus, dass der eingereichte Arbeitsvertrag, von dem der Kläger keine Kenntnis gehabt habe, ein Scheinarbeitsvertrag sei und unter Umständen nachdatiert worden sei. Der Beklagte sei de facto als Geschäftsführer tätig gewesen. Der Schuldner selbst habe keinen wirklichen Einblick in die laufenden Geschäfte des Unternehmens gehabt. Diese habe ihm der Beklagte auch verwehrt. Dieser habe sodann nach anfänglicher Wirtschaftlichkeit des Unternehmens die GbR pflichtwidrig geführt. So habe er am 18.08.2005 ein eigenes neues Unternehmen „E - Ltd" gegründet. Der Beklagte habe die GbR bewusst in den Ruin getrieben, Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung seien nicht abgeführt worden. Im Weiteren sei eine Überweisung an seine damalige Lebensgefährtin, Frau H, in mehreren Raten erfolgt, insgesamt in Höhe von 10.000,00 Euro aus dem Vermögen der „E - GbR", unter anderem am 6.09.2005 drei Überweisungen in Höhe von insgesamt 4.950,00 Euro deklariert mit „Privatentnahme". Aus dem Vermögen der GbR seien 152.249,39 Euro zwischen 2002 und August 2005 entnommen worden. Die Limited selbst habe sodann auch die Räumlichkeiten der GbR genutzt. Später seien auch Kunden der GbR zur Limited gewechselt. Dies beträfe vor allem die X, Y und den Z. Somit seien Kunden abgeworben worden. Auch Arbeitnehmer der GbR seien aufgefordert worden, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen und zur Limited der Beklagten zu wechseln. Dies sei tatsächlich auch erfolgt. Erst im September 2005 habe der Schuldner von der Überschuldung der GbR wegen Pfändung seiner Konten erfahren. Er habe den GbR-Vertrag am 28.09.2005 gekündigt und das Gewerbe abgemeldet. Neben dem vollstreckbaren Titel des Finanzamts Eberswalde in Höhe von 23.051,40 Euro habe der Schuldner auch gegen die GbR noch einen eigenen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.561,28 Euro, die er in einem Mahnschreiben an die GbR, welches er zur Akte gereicht habe, am 08.12.2008 geltend gemacht habe. Sein privates Insolvenzverfahren koste ihm 2.380,00 Euro. Die zur Tabelle angemeldeten Forderungen der Gläubiger, die sich vornehmlich aus Sozialversicherungsbeiträgen zusammensetzen, betrügen 45.267,43 Euro. Der Beklagte habe diese Schäden vorsätzlich verursacht. Da er rechtlich als Geschäftsführer zu bewerten sei, sei er zum Schadensersatz verpflichtet. Letztlich ergäbe sich dies aus seinen Absprachen zur Haftungsfreistellung.
Der Kläger hat beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.048,24 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB seit dem 28.12.2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt;
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, alle Ansprüche beträfen Forderungen, die aus dem Betrieb der „E - GbR" entstanden seien. Sie seien im Wesentlichen verjährt, da der Schuldner, die Ansprüche gekannt habe. Geschäftsführer sei der Gesellschafter F gewesen. Er selber sei lediglich Arbeitnehmer gewesen. Er habe tatsächlich wegen Dringlichkeit Arbeitsverträge vollmachtslos abgeschlossen, sich diese jedoch hinterher vom Gesellschafter F genehmigen lassen. Manipulationen habe er nicht vorgenommen. Der Arbeitsvertrag sei auch nicht nachträglich abgeschlossen worden. Er sei lediglich den Arbeitnehmern weisungsberechtigt im Hinblick auf ihren Einsatz gewesen. Er selbst habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Schuldner ein Versprechen über eine Haftungsfreistellung aus Verbindlichkeiten der noch zu gründenden GbR gegeben. Er habe auch nicht den Gesellschaftsvertrag entworfen und abgeschlossen. Dieser sei möglicherweise auf Papier durch den Gesellschafter Herrn F gebracht worden und letztendlich zwischen den zwei Gesellschaftern abgeschlossen worden. Er sei kein Geschäftsführer gewesen und habe faktisch als solcher auch nicht gehandelt. Er sei lediglich Betriebsleiter gewesen. Er habe auch nicht gegenüber dem Schuldner verweigert, Auskunft über den Stand des Unternehmens zu erteilen. Sein Tätigkeitsfeld habe nicht das Ausbluten der Gesellschaft beinhaltet und er sei auch keine unsinnigen Verbindlichkeiten eingegangen. Die angesprochene Überweisung in Höhe von 10.000,00 Euro an Frau H, die nicht seine Lebensgefährtin gewesen sei, habe seiner Kenntnis nach, aus der Rückzahlung eines Darlehens resultiert. Die Überweisungen seien jedoch nicht durch ihn erfolgt, sondern seien durch den Gesellschafter und Geschäftsführer, Herrn F, erfolgt. Bei Gesprächen zwischen dem Schuldner und dem Beklagten und dem Geschäftsführer F, u. a. am 27.09.2005, sei die Ehefrau des Schuldners nie dabei gewesen. Auf den weiteren Vortrag der Prozessparteien, welcher Akteninhalt wurde, wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten nicht zu. Aus seinem Vortrag ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte faktisch als Geschäftsführer der „E - GbR", deren Gesellschafter der Schuldner und Herr F waren, handelte. Der als Scheinarbeitsvertrag vom Kläger bezeichnete Arbeitsvertrag des Beklagten mit der „E - GbR", abgeschlossen mit dem Gesellschafter F konnte als ein solcher durch die Kammer nicht definiert werden. Der Beklagte war für die Gesellschaft unstreitig tätig. Warum dies nicht auf Grundlage eines Arbeitsvertrages erfolgt sein soll, bleibt offen. Die vom Kläger behauptete Rückdatierung des Arbeitsvertrages war unsubstantiiert und wurde nicht unter Beweis gestellt, im Übrigen vom Beklagten bestritten. Bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich eine Gesellschafterstellung des Beklagten nicht. Eine Haftungsfreistellung für etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Schuldner ist dort auch nicht ersichtlich. Hätte es eine solche Absprache gegeben, zwischen wem auch immer, so wäre eine solch wichtige Absprache sicherlich ohne Zweifel in Schriftform in den Gesellschaftervertrag eingegangen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Für einen normalverständig denkenden Menschen wäre bei Abschluss des Gesellschaftervertrages, aber genau eine solche Regelung, von immanenter Bedeutung gewesen. Denn wie der Schuldner vortragen lässt, war er nur unter diesen Bedingungen bereit, Gesellschafter der E zu werden. In dem ansonsten ausführlich in Schriftform niedergeschriebenen Gesellschaftervertrag findet sich jedoch zur Freistellungsregelung aus möglichen Haftungen nichts wieder. Der Vortrag des Klägers zu einer solchen Vereinbarung war unsubstantiiert. Er ist vom Beklagten ausreichend bestritten worden. Unter welchen Umständen, welche Freistellung erfolgten sollte, ist nicht detailliert beschrieben. Insofern ging die Kammer davon aus, dass der Beklagte als Arbeitnehmer der „E- GbR“ tätig war.
II.
Inwieweit er den Gesellschaftern aus seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig sein könnte, im Hinblick auf die getätigten Ausführungen des Klägers war zu prüfen. Eine solche Schadensersatzpflicht könnte sich aus Pflichtverletzungen des Beklagten im Arbeitsverhältnis, die er schuldhaft begangen hat, ergeben. Paragraf 619 a BGB regelt bezüglich der Beweislast bei der Haftung von Arbeitnehmern das Abweichen von § 280 Absatz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schaden nur zu leisten hat, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Pflichtverletzungen des Beklagten in seiner Tätigkeit als Betriebsleiter für die „E - GbR" mögen zwar durch den Kläger vorgetragen worden seien, führen jedoch nicht im Kausalzusammenhang zur Feststellung eines Schadens, den der Beklagte zu vertreten hat. Sofern dieser während seiner Arbeitstätigkeit eine eigene Konkurrenzgesellschaft gegründet hat und Arbeitnehmer abgeworben hat, die vorher bei der tätig waren und sodann in der von ihm gegründeten E - Ltd. eingetreten sind und er darüber hinaus Kunden „E - GbR" abgeworben hat, mag dies Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis darstellen. Dass aus diesen Pflichtverletzungen der „E - GbR" und damit den Gesellschaftern ein Schaden entstanden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen.
III.
Die Forderungen von Gläubigern der „E - GbR" zur Insolvenztabelle in Höhe von 45.267,43 Euro sind ausschließlich Forderungen aus nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen für beschäftigte Arbeitnehmer der „E - GbR" Diese Summe stellt keinen Schaden im Sinne des Gesetzes für die „E - GbR" und damit für den Gesellschafter der „E - GbR" dar. Es handelt sich lediglich um gesetzliche Verpflichtungen, die ohnehin durch die „E - GbR" zu erfüllen gewesen wären. Sozialversicherungsbeiträge sind abzuführen. Sofern dies, von wem auch immer, unterlassen wurde, ist dies nachzuholen. Ein Schaden, der sich daraus für den Schuldner ergibt, ist nicht vorgetragen.
IV.
Die Forderung des Finanzamtes Eberswalde aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 24.07.2006 in Höhe von 23.041,00 Euro resultiert aus säumigen Lohnsteuer- und Umsatzsteuerzahlungen. Auch dabei handelt es sich um eine gesetzliche Abführungspflicht, die keinen Schaden für die „E - GbR" und damit derer Gesellschafter darstellt. Steuern sind, sofern eine Steuerschuld entstanden ist, abzuführen. Sie waren auch fällig. Warum und weshalb sie nicht pünktlich abgeführt worden sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls stellt die Steuerschuld keinen Schaden für den Schuldner dar. Der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 24.07.2006 geht im Übrigen ein Haftungsbescheid gegen den Schuldner vom 28.06.2005 voraus. Dieser hat zumindest mit Zustellung des Haftungsbescheides von der finanziellen Situation der „E - GbR" deren Gesellschafter er war, gewusst. Selbst, wenn der Beklagte durch pflichtwidriges Verhalten im Arbeitsverhältnis der „E - GbR" einen Schaden zugefügt haben sollte, so ist dieser im Hinblick auf die vorgenannte Summe verjährt gemäß § 195 BGB. Die Frist begann am 01.01.2006 und endete mit Ablauf von drei Jahren am 31.12.2008. Der Kläger hat Klage vor dem Arbeitsgericht Eberswalde am 08.12.2009 erhoben. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung auch erhoben. Letztlich stellt jedoch auch diese Forderung keinen Schaden im Sinne des Gesetzes dar, sondern 1, diglich eine Verbindlichkeit der „E - GbR" gegenüber dem Finanzamt Eberswalde, welche zu begleichen ist.
Die Kosten des Privatinsolvenzverfahrens des Schuldners in Höhe von 2.380,00 Euro, die im Weiteren nicht näher dargelegt worden sind, ihrer Höhe betreffend, sind kein Schaden, die der Beklagte zu erstatten hat. Weshalb der Beklagte durch sein Verhalten, ob nun als Arbeitnehmer oder selbst im Falle eines Scheinarbeitsverhältnisses als faktischer Geschäftsführer zu erstatten hat, ist vom Kläger nicht dargelegt worden. Des Weiteren sind auch die behaupteten Zahlungsansprüche des Schuldners gegenüber der GbR selbst in Höhe von 2.561,28 Euro aus der Mahnung an die GbR vom 08.12.08 durch den Schuldner nicht näher dargelegt. Offensichtlich handelt es sich um Leistungen, die der Schuldner für die GbR erbracht hat. Weshalb der Beklagte gegenüber dem Kläger diese Summe schuldig ist, bleibt offen und ist vom Kläger nicht dargelegt worden.
Abschließend konnte eine vorsätzliche oder auch grob fahrlässige oder fahrlässige Schadensverursachung des Beklagten im Hinblick auf die eingeklagten Summen und deren Erläuterung nicht festgestellt werden. Die Klage war deshalb in Gänze abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Die Entscheidung bezüglich des Streitwertes folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO und war in Höhe der addierten Klageforderung festzusetzen.
Ossowski
Blohmer
Müller
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.