Arbeitsgericht Duisburg Urteil, 10. Sept. 2015 - 1 Ca 872/15
Gericht
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zukünftig monatlich vorschüssig eine Betriebsrente in Höhe von 395,18 € brutto zur Betriebsrentennummer 07459873 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Streitwert wird auf 17.926,92 € festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten über die Anpassung einer Betriebsrente.
3Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit Jahren eine Betriebsrente, die zum 01.01.2011 auf 395,18 € erhöht wurde.
4Mit Schreiben vom 26.11.2014 teilte die T. H. dem Kläger mit, dass seine Rente zum 01.01.2014 nicht angepasst werden könne, da "die wirtschaftliche Lage Ihres Arbeitgebers/Versorgungsträgers unzureichend ist und eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt".
5Mit Schreiben vom 23.01.2015 machte der Kläger gegen über der T. H. eine Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.01.2014 um 5,8% geltend. Die T. H. leitete das Schreiben an die Beklagte weiter. Eine Erhöhung der Betriebsrente erfolgte nicht. Der Verbraucherpreisindex erhöhte sich im Jahr 2011 um 2,3%, im Jahr 2012 um 2,0% und im Jahr 2013 um 1,5%.
6Ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten testierten Jahresabschlüssen der Beklagten für die Jahre 2011 bis 2013 (Bl. 76 ff. der Gerichtsakte) ergeben sich zum jeweils 31.12. des Kalenderjahres folgende Werte für das Eigenkapital (in TEUR):
72011230.437
82012290.440
92013363.438
10sowie folgendes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (in TEUR):
1120111.250
1220121.934
1320132.783
14Das Eigenkapital zum 31.12.2010 betrug ausweislich des Jahresabschlusses 2011 210.443 TEUR (Bl. 110 d. A.). Die Jahresüberschüsse betrugen 2011 30.000 €, 2012 33.000 € und 2013 31.000 €.
15Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2014 im Rahmen der Erhöhung des Verbraucherpreisindexes um 5.8%. Wirtschaftliche Gründe stünden einer Anpassung nicht entgegen. Die in den Jahresabschlüssen dargelegten Geschäftszahlen würden bestritten. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es ihr nicht möglich sei, ihm monatlich 22,92 € mehr zu zahlen. Dies gelte insbesondere deswegen, da sie in den Jahren 2011 bis 2013 jeweils einen positiven Jahresüberschuss erzielt habe. Zudem habe sich die Beklagte nicht mit seinen berechtigten Belangen auseinandergesetzt. Die unterbliebene Anpassung führe zu einer faktischen Entwertung seiner Altersversorgungsbezüge, da nicht einmal ein Inflationsausgleich erfolge.
16Der Kläger beantragt,
171.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 366,72 € zu zahlen;
182.die Beklagte zu verpflichten, ihm zukünftig monatlich 418,10 € Betriebsrente zur Betriebsrentennummer 07459873 zu zahlen.
19Die Beklagte hat mit ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 07.08.2015 den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 395,18 € brutto, monatlich vorschüssig zu zahlen, anerkannt und diesbezüglich beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
20Im Übrigen beantragt die Beklagte,
21die Klage abzuweisen.
22Sie ist der Auffassung, ein Anpassungsanspruch bestehe nicht, da sie in den Jahren 2011 bis 2013 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt habe. Das Ergebnis ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liege jeweils deutlich unter der zu erzielenden Eigenkapitalverzinsung. Diese Verzinsung habe sie mit einem zulässigen Zinssatz für langfristig festverzinsliche Wertpapiere zuzüglich eines Risikoaufschlags von 2% ermittelt. Die angemessenen Zinssätze ergäben für 2011 4,4% und für 2012 und 2013 jeweils 3,3%.
23Für das Jahr 2011 ergebe sich ein Mittelwert des Eigenkapitals von 220.440 TEUR, daraus errechne sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung vor Steuern von 9.699 TEUR. Für das Jahr 2012 sei ein Mittelwert des Eigenkapitals von 260.439 TEUR zu berücksichtigen, aus diesem ermittle sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung vor Steuern von 8.594 TEUR. Für das Jahr 2013 ergebe sich bei einem Mittelwert des Eigenkapitals von 326.939 TEUR eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 10.789 TEUR.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach -und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteischriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
25E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
26Die Klage ist hinsichtlich des anerkannten Teils begründet, im Übrigen unbegründet.
27I.
28Der Klageantrag zu 2. ist im anerkannten Umfang begründet. Es erging demensprechend ein Teilanerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in der bisher gezahlten Höhe von 395,18 €.
29II.
30Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe von 5,8%, also monatlich 22,92 €, zum 01.01.2014.
31Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner nach billigem Ermessen über die Anpassung der Betriebsrente zu entscheiden und dabei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen (vgl. nur BAG v. 10.03.2015 - 3 AZR 739/13 -, Rn. 21, juris). Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten (BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG).
32Im vorliegenden Fall stehen wirtschaftliche Gründe der Beklagten der Anpassung der Betriebsrente zum 01.01.2014 entgegen.
33Begrenzt wird der Anpassungsbedarf zum einen durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern, zum anderen durch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, sofern diese dazu führt, dass ihm nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - a.a.O.).
341.
35Bezüglich der Beurteilung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen steht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. etwa BAG v. 10.02.2015 - 3 AZR 734/13 - juris; BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 68; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - juris; BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG):
36a.
37Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - m. w. N., a.a.O.).
38b.
39Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt.
40Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, wobei es nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf die Eigenkapitalverzinsung auswirken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).
41c.
42Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Zinssatz der Anleihen der öffentlichen Hand herangezogen, weil nur dieser es ermöglicht, den erforderlichen Vergleich zu einer sicheren Anlagemöglichkeit vorzunehmen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).
43Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).
44Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt beispielsweise für Scheingewinne sowie für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen heraus zu rechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).
45Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.).
46d.
47Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums "wirtschaftliche Lage" folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.). Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen, sofern der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte für eine dahingehende Notwendigkeit enthält. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).
482.
49Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im vorliegenden Fall keine Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Nach der zum 01.01.2014 anzustellenden Prognose stand vielmehr zu erwarten, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten der Anpassung in Höhe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes entgegen steht. Die Jahresabschlüsse 2011 bis 2013 rechtfertigen die Prognose, die Beklagte werde keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen. Dabei kann die Kammer die Zahlen der Jahresabschlüsse 2011 bis 2013 zugrunde legen. Soweit der Kläger deren Richtigkeit bestritten hat, reicht sein einfaches Bestreiten nicht aus, da es sich um testierte Abschlüsse handelt. Konkreter Vortrag zur Unrichtigkeit einzelner Zahlen fehlt.
50Abzustellen ist auf die genannten Jahre. Das Abstellen auf einen Drei-Jahres-Zeitraum ist sachlich damit zu begründen, dass auch die Prognose für einen Drei-Jahres-Zeitraum bis zur nächsten Anpassungsentscheidung zu erstellen ist. (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.).
51Für die Geschäftsjahre 2011-2013 ergibt sich folgende Berechnung:
522011
53Die Beklagte erzielte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 1.250 TEUR. Dieses liegt unterhalb des Wertes, den die Beklagte bei einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung erzielt hätte. Ausgehend von einem Mittelwert des Eigenkapitals von 220.440 TEUR (210.443 TEUR + 230.437 TEUR : 2) und einem angemessenen Zinssatz von 4,4% (2,4% für langfristig festverzinsliche Wertpapiere plus einem Risikozuschlag von 2%) ergibt sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung von 9.699 TEUR.
542012
55Die Beklagte erzielte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 1.934 TEUR. Dieses liegt unterhalb des Wertes, den die Beklagte bei einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung erzielt hätte. Ausgehend von einem Mittelwert des Eigenkapitals von 260.439 TEUR (230.437 TEUR + 290.440 TEUR : 2) und einem angemessenen Zinssatz von 3,3% (1,3% für langfristig festverzinsliche Wertpapiere plus einem Risikozuschlag von 2%) ergibt sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung von 8.594 TEUR.
562013
57Die Beklagte erzielte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 2.783 TEUR. Dieses liegt unterhalb des Wertes, den die Beklagte bei einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung erzielt hätte. Ausgehend von einem Mittelwert des Eigenkapitals von 326.939 TEUR (290.440 TEUR + 363.438 TEUR : 2) und einem angemessenen Zinssatz von 3,3% (1,3% für langfristig festverzinsliche Wertpapiere plus einem Risikozuschlag von 2%) ergibt sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung von 10.789 TEUR.
58Insgesamt ist festzustellen, dass in allen drei Jahren, die für die Prognose heranzuziehen sind, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unter dem Betrag einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung lag. Dieses schlechte wirtschaftliche Ergebnis steht einer Anpassung der Betriebsrenten entgegen. Dagegen spricht nicht, dass die Beklagte in den genannten Jahren einen - wenn auch jeweils geringen - positiven Jahresüberschuss erzielt hat. Entscheidend ist, ob die Ertragskraft der Beklagten ausreicht, um die Anpassungen finanzieren zu können. Dies ist aufgrund der nicht ausreichenden Eigenkapitalverzinsung nicht der Fall.
593.
60Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe bei ihrer Anpassungsentscheidung seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigt, bleibt festzuhalten, dass die gesetzliche Regelung gerade einen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Betriebsrentnern und dem Interesse des Unternehmens an seiner Wettbewerbsfähigkeit schafft. Müsste das Unternehmen unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage Betriebsrentenerhöhungen aus seiner Substanz erbringen, so wäre auf Dauer der Fortbestand des Unternehmens in Gefahr.
61III.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO. Der Kläger trägt in vollem Umfang die Kosten des Rechtsstreits. Soweit er obsiegt hat, waren ihm die Kosten nach § 93 ZPO aufzuerlegen. Erhebt ein Versorgungsempfänger Klage auf künftige Leistung und erkennt der Arbeitgeber den Anspruch in der von ihm errechneten Höhe sofort an, so trägt der Versorgungsempfänger nach § 93 ZPO jedenfalls dann die Kosten des Rechtsstreits, wenn der gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfügig hinter der insgesamt geschuldeten Betriebsrente zurückbleibt (BAG v. 14.02.2012 - 3 AZB 59/11 - juris). Das gilt erst recht, wenn die weitergehende Klage insgesamt unbegründet ist.
63IV.
64Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer den 42 fachen Wert des Klageantrages zu 2. sowie den Wert des Klageantrages zu 1. in Ansatz gebracht.
65V.
66Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
67RECHTSMITTELBELEHRUNG
68Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
69Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
70Landesarbeitsgericht Düsseldorf
71Ludwig-Erhard-Allee 21
7240227 Düsseldorf
73Fax: 0211 7770-2199
74eingegangen sein.
75Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
76Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
77Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
781.Rechtsanwälte,
792.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
803.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
81Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
82* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
83- Barth -
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Annotations
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.