Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 23. Juni 2016 - 3 Ca 4874/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.10.2012 nach der Entgeltgruppe 8 des bei der Beklagten geltenden Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG zu vergüten.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 200 € brutto ab dem 01.11.2014 und aus jeweils weiteren 200 € brutto jeweils zum Monatsersten für den Zeitraum 01.12.2014 bis einschließlich 01.06.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, neben der Festvergütung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG zukünftig ab dem 01.07.2016 eine individuelle Zulage von 200 € brutto monatlich an den Kläger zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 7.200 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
3Die Beklagte betreibt mehrere konzessionierte Spielbanken mit über 500 Mitarbeitern, u.a. eine Spielbank in E-I. Die Spielcasinos werden jeweils geführt durch einen Direktor, der unmittelbar der Geschäftsleitung in E1 unterstellt ist. Dem Direktor unterstellt sind jeweils ein Bereichsleiter „Klassisches Spiel“ und ein Bereichsleiter für das sog. Automatengeschäft. In E sind seit längerem weder die Position des Bereichsleiters „Klassisches Spiel“ noch die des Bereichsleiters „Automatengeschäft“ besetzt. Von den ursprünglich acht stellvertretenden Bereichsleitern hat die Beklagte in 2012 vier gekündigt, ein weiterer schied gesundheitsbedingt aus und ein Bereichsleiter reduzierte seinen Beschäftigungsumfang auf 50%, so dass aktuell noch 2,5 stellvertretende Bereichsleiter bei der Beklagten in E-I beschäftigt sind.
4Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1980 aufgrund Arbeitsvertrages vom 02.04.1985 tätig. Vertragsbestandteil ist der „Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse“ (nachfolgend ERTV). in der Fassung vom 01.07.2012, der die Vorgängerfassung vom 01.02.1996 abgelöst hat. In dem ERTV, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf Bl. 12 ff. d.A. verwiesen wird, heißt es:
5§ 1 Geltungsbereich
61. Dieser Tarifvertrag regelt die Eingruppierung und Bezahlung aller Arbeitnehmer/innen (nachfolgende Arbeitnehmer genannt) / Altbeschäftigte der X T GmbH & Co. KG, soweit sie im spieltechnischen Bereich und der Kasse beschäftigt sind und vor dem 01.07.2012 eingestellt wurden. Ausgenommen sind die auf Stundenlohnbasis beschäftigten Arbeitnehmer/ innen (Aushilfen).
7§ 7 Tarifentgeltgruppen
81. Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in folgende Entgeltgruppen eingeordnet:
9…
10Entgeltgruppe 7: Spielaufsicht/ Tischchef
11Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus. In den ersten drei Jahren erfolgt der Einsatz überwiegend in der Tischaufsicht. Bei Eignung kann er als Saalchef in der Saalaufsicht eingesetzt werden.
12Der Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara-Croupier eingesetzt werden. Er kann mit der Tischabrechnung beauftragt werden.
13Entgeltgruppe 8: Stellvertretender Bereichsleiter/ Saalchef
14Der stv. Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des Klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig.
15Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden.
162. ...
173. Bei einem Wechsel (Umgruppierung) in die Entgeltgruppen 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 wird der Arbeitnehmer mit seinem erreichten max. monatlichen Tarifentgelt umgruppiert. Die nächste Erhöhung erhält er spätestens zum gleichen Zeitpunkt wie in der alten Entgeltgruppe. Er erhält eine individuelle Zulage von jeweils€ 200 monatlich, wenn die Aufgabe dauerhaft übertragen wird.
184. Übernimmt ein Arbeitnehmer vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe, so hat er, wenn die Tätigkeit ohne Unterbrechung länger als acht Wochen dauert, von Beginn der Tätigkeit an für deren Dauer Anspruch auf eine Zulage in Höhe von € 200 monatlich.
195. Dauert die oben genannte aushilfs- oder vertretungsweise Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate, so ist der Arbeitnehmer vom Beginn des darauffolgenden Monats an in die entsprechend höhere Entgeltgruppe einzugruppieren.
20...“
21Im Spielsaal in der Spielbank in E-I sind verschiedene Spieltische aufgestellt. Jedem Tisch ist ein „Tischchef“ zugeordnet, der die Abwicklung des Spiels und den Croupier überwacht. Die Aufsicht über alle Tische führt der „Saalchef“, der für die Regelung aller Probleme zuständig ist, die nicht sofort am Tisch geklärt werden können, und der ggf. nachts auch die Abrechnungen durchzuführen hat. Die Beklagte vergütet den Kläger als „Spielaufsicht/ Tischchef“ nach der Entgeltgruppe (nachfolgend: EG) 7 des § 7 Nr. 1 ERTV.
22Die Arbeitnehmer werden bei der Beklagten eingesetzt aufgrund eines von dem sog. Dienstplangestalter unter Beteiligung des Betriebsrates erstellten und von dem Direktor des Spielcasinos (und/ oder einem weiteren Vorgesetzten) unterzeichneten Dienstplans. Dabei werden ein Dienstplan für die Arbeitnehmer der EG 7 sowie ein separater Dienstplan für die drei nach der EG 8 vergüteten stellvertretenden Bereichsleiter erstellt. Der Kläger war jedenfalls in den Zeitraum vom 21.10.2011 bis zum 27.04.2012 ausschließlich als „Saalaufsicht“ dienstplanmäßig im Rahmen des „Dienstplans EG 7“ eingesetzt worden. Daneben ist er - wie zahlreiche andere Arbeitnehmer der EG 7 - auch in dem „Dienstplan EG 8“ mit der Bezeichnung „EG 7“ seit dem Jahr 2012 regelmäßig eingesetzt worden als „stellvertretender Bereichsleiter“. In dieser Funktion üben der Kläger und seine Kollegen nicht nur die Saalaufsicht aus, sondern erfüllen auch die jeweils anstehenden administrativen Aufgaben und besetzen in dieser Funktion die administrativ ranghöchste Stelle. Aufgrund dessen wurden bereits seit Einführung des ERTV in 2012 zahlreiche Gespräche zwischen dem Kläger und/oder dem Betriebsrat und/oder der Gewerkschaft einerseits und der Beklagten andererseits geführt hinsichtlich einer Eingruppierung in die EG 8.
23Der Kläger ist der Auffassung, dass er in die EG 8 eingruppiert sei. Er werde kontinuierlich ohne Unterbrechung gemäß Dienstplan ausschließlich als „Saalchef“oder als „Stellvertretender Bereichsleiter“ eingesetzt, habe aufgrund dessen ständig Arbeitsleistungen der EG 8 erbracht und sei somit aufgrund des Tarifautomatismus in die EG 8 eingruppiert. Durch die entsprechende Einteilung in den Dienstplänen – wenn auch mit der Kennzeichnung EG 7 - habe die Beklagte ihm dauerhaft die Wahrnehmung der Funktion des „Saalchefs“ übertragen; spiegelbildlich dazu sei er auch nicht mehr als „Tischchef“ dienstplanmäßig eingeteilt worden. Eines weiteren ausdrücklichen Übertragungsaktes bedürfe es auch nach dem Wortlaut des Tarifvertrages entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Der Tarifvertrag stelle allein auf gearbeitete Zeiten ab. Aufgrund seines durchgehenden Einsatzes als „Saalchef“ habe er somit Tätigkeiten nach der EG 8 erbracht. Daneben sei er auch als stellvertretender Bereichsleiter regelmäßig eingesetzt worden und habe in dieser Funktion neben der Saalaufsicht auch die weiteren jeweils anstehenden, einem stellvertretenden Bereichsleiter obliegenden administrativen Aufgaben – u.a. mit Personalhoheit - wahrgenommen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine Eingruppierung in die EG 8 ausscheide, da er nicht ununterbrochen länger als sechs Monate als stellvertretender Bereichsleiter eingesetzt worden sei. Denn für eine Eingruppierung in die EG 8 sei schon allein die Tätigkeit als Saalchef ausreichend, da nach der EG 8 alternativ sowohl der Saalchef als auch der stellvertretende Bereichsleiter in diese EG einzugruppieren seien. Für eine Eingruppierung in die EG 8 sei die Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Bereichsleiters – insbesondere nicht ununterbrochen länger als sechs Monate - nicht erforderlich. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen einem Saalchef mit „gewöhnlichen“ Aufgaben und einem solchen mit „ungewöhnlichen“ Aufgaben lasse sich dem Tarifwortlaut nicht entnehmen. Wer als Saalchef eingeteilt sei, übernehme auch uneingeschränkt sämtliche Aufgaben eines Saalchefs. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne sie ihn nicht über Jahre mit höherwertigen Tätigkeiten der EG 8 betrauen, ohne eine entsprechende Eingruppierung vorzunehmen. Zwar dürfe auch ein Arbeitnehmer der EG 7 im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts mit der Saalaufsicht beauftragt werden. Diese Möglichkeit zu einer punktuellen Vertretung werde aber durch § 7 Nr. 4 ERTV begrenzt, wenn die entsprechende Tätigkeit länger als sechs Monate dauere.
24Der Kläger beantragt,
25festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.10.2012 nach der Entgeltgruppe 8 des bei der Beklagten geltenden Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG zu vergüten.
26die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.000 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 200 € brutto ab dem 01.11.2014 und aus jeweils weiteren 200 € brutto jeweils zum Monatsersten für den Zeitraum 01.12.2014 bis einschließlich 01.06.2016 zu zahlen,
27festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, neben der Festvergütung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG zukünftig ab dem 01.07.2016 eine individuelle Zulage von 200 € brutto monatlich an ihn zu zahlen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht in die EG 8 einzugruppieren sei, da er nicht ununterbrochen länger als sechs Monate vertretungsweise Tätigkeiten nach dieser EG ausgeübt habe. Der Tarifvertrag von 2012 beinhalte anders als die Vorgängerversion in der EG 7 zusätzlich die Aufgabe der „Spielaufsicht“. Bei der „Spielaufsicht“ sei nach der tariflichen Regelung ein Einsatz als Tischaufsicht nur in den ersten drei Tätigkeitsjahren vorgesehen; anschließend könne die „Spielaufsicht“ überwiegend oder ganz mit der „Saalaufsicht“ betraut werden. Damit hätten die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, den Arbeitnehmern der EG 7 auch Tätigkeiten einer höheren EG zu übertragen. Dies ergebe sich auch aus § 7 Nr. 4 ERTV, der bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Dienstplan die Zahlung einer Zulage vorsehe, damit aber gleichzeitig deutlich mache, dass eine solche Übertragung zulässig sei. Deshalb könne ein Arbeitnehmer nach der EG 7 regulär mit der Saalaufsicht betraut werden und es unterfalle - da § 7 Nr. 1 ERTV eine zeitliche Beschränkung nicht enthalte – auch der ausschließliche Einsatz als Saalaufsicht noch dieser EG. Die Darlegungen des Klägers als zutreffend unterstellt, dass er ausschließlich als „Saalaufsicht“ eingesetzt war, seien deshalb nicht geeignet, um einen Anspruch auf Höhergruppierung zu begründen. Von höherwertigen, der EG 8 unterfallenden Tätigkeiten sei nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich mit administrativen Aufgaben betraut werde, wozu ein substantiierter Vortrag des Klägers fehle. Zwar habe der Kläger die von dem gewöhnlichen Saaldienst wahrzunehmenden Aufgaben ausgeführt und in diesem Rahmen teilweise auch als „Hauptverantwortlicher“ agiert, der u.a. für die Abrechnung am Ende des Tages zuständig sei und das ordnungsgemäße Schließen des Spielbetriebes am Tagesende zu überwachen habe. Weitergehende administrative Tätigkeiten, insbesondere die von den stellvertretenden Bereichsleitern der Spielbank E wahrgenommenen übergreifenden administrativen Aufgaben (Erstellung von Konzepten, Erstellung von Dienst- und Urlaubsplänen u.a.) habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Unabhängig davon sei allein die tatsächliche Übernahme höherwertiger Tätigkeiten auch nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Höhergruppierung zu begründen. Vielmehr sei eine Übertragung der Tätigkeiten auf den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erforderlich. Eine solche Übertragung sei vorliegend weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt. Insbesondere sei von einer Übertragung entgegen der klägerischen Auffassung nicht bereits aufgrund der Zuweisung von Tätigkeiten in dem Dienstplan auszugehen, denn nach dem Wortlaut des ERTV sei die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit „in Übereinstimmung mit dem Dienstplan“ erforderlich. Das bedeute, dass zusätzlich zu der Eintragung in den Dienstplan ein davon zu unterscheidender Übertragungsakt erforderlich sei. Dass die Einteilung im Dienstplan automatisch auch eine eingruppierungsrelevante Übertragung einer bestimmten Tätigkeit bedeute, lasse sich dem ERTV nicht entnehmen. Dass vorliegend eine Übertragung der höherwertigen Tätigkeit durch den Dienstplan gerade nicht erfolgen sollte, ergebe sich daraus, dass zwei unterschiedliche Dienstpläne für die Mitarbeiter der EG 7 und diejenigen der EG 8 („stellvertretende Bereichsleitung“) existierten. In den Dienstplänen der EG 8 sei der Kläger nur an einzelnen Tagen ausgewiesen; eine solche gelegentliche Zuweisung von Tätigkeiten sei nach der Definition der EG 7 auch in dieser Vergütungsgruppe zulässig. Dass der Kläger überwiegend in dem Dienstplan der EG 7 ausgewiesen sei, belege, dass die Aufgabenzuweisung im Rahmen der Tätigkeitsmerkmale der EG 7 erfolgen sollte. Von der Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit i.S.v. § 7 Nr. 5 ERTV könne zudem nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während seiner Aushilfs- oder Vertretungstätigkeit die Stellung einräume, die dieser bei Ausübung der Tätigkeit in der höheren EG auf Dauer hätte. Deshalb sei es erforderlich, dass der Arbeitnehmer während seiner Aushilfstätigkeit nicht nur einen Teil, sondern alle Aufgaben der höherwertigen Tätigkeit wahrnehme. Dies sei aufgrund des klägerischen Vortrages aber nicht erkennbar. Jedenfalls sei der Kläger entgegen seiner Behauptung auch nicht ununterbrochen für einen längeren Zeitraum im Saaldienst tätig gewesen, was nach § 7 Nr. 4 und 5 ERTV aber Voraussetzung für die Zahlung einer Zulage bzw. eine Höhergruppierung sei. Vielmehr habe er seit 2011 auch an 38 Tagen von einem erhöhten Stuhl aus die „Tischaufsicht“ ausgeübt („auf dem Bock gesessen“) und damit Tätigkeiten wahrgenommen, die ausschließlich der EG 7 entsprächen, was einer ununterbrochenen Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten und damit einer Höhergruppierung entgegenstehe. Einer „ununterbrochenen Wahrnehmung“ von Tätigkeiten nach der EG 8 stehe auch entgegen, dass der Kläger während seiner Urlaubs- und Krankheitszeiten diese Tätigkeiten nicht wahrgenommen habe und nicht feststehe, dass ihm auch in diesen Zeiträumen höherwertige Tätigkeiten übertragen worden wären. Schließlich habe der Kläger Aufgaben der EG 8 auch nicht aushilfs- oder vertretungsweise wahrgenommen, denn der Einsatz als Saalaufsicht gehöre zu den gewöhnlichen Tätigkeiten nach der EG 7. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Saalaufsicht habe der Kläger niemanden vertreten, denn von einem Vertreten könne nur dann die Rede sein, wenn die Aufsicht im Saal ausschließlich Mitarbeitern der EG 8 zuzuordnen wäre. Sie habe sich bewusst dafür entschieden, nicht einzelne Mitarbeiter der EG 7 mit Tätigkeiten der EG 8 zu betrauen und sie auch in diesem Dienstplan zu führen, sondern allen Mitarbeiter der EG 7 nur sporadisch die Aufgaben eines stellvertretenden Bereichsleiters zu übertragen. Mit seinem nur gelegentlichen Einsatz habe der Kläger die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung oder Zahlung einer Zulage aber nicht erfüllt. Ein Rechtsmissbrauch könne ihr insoweit nicht vorgeworfen werden, denn sie habe nur die tariflich vorgesehene Handlungsweise genutzt; der ERTV verlange von ihr keineswegs, den notwendigen höherwertigen Einsatz von Mitarbeitern auf wenige Personen zu beschränken. Die Grenze des Rechtsmissbrauchs sei erst dann überschritten, wenn der Arbeitgeber eine über einen langen Zeitraum übertragene höherwertige Tätigkeit für einzelne Tage unterbreche, um den Eintritt der Voraussetzungen für eine Höhergruppierung zu verhindern.
31Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
32Entscheidungsgründe
33Die zulässige Klage ist begründet.
34I. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das nach 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Es handelt es sich bei dem Feststellungsantrag bzgl. der Vergütung nach EG 8 um einen auch in der Privatwirtschaft allgemein zulässigen Eingruppierungsfeststellungsantrag (BAG, Urteil vom 19.11.2014, 4 AZR 996/12). Für einen solchen besteht das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Gleiches gilt für den Feststellungsantrag bzgl. der individuellen Zulage. Das erforderliche Interesse ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Begehrens.
35II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan die Tätigkeit in der höheren EG 8 des § 7 Nr. 1 ERTV ununterbrochen länger als sechs Monate übernommen. Damit ist er gemäß § 7 Nr. 5 ERTV in die EG 8 eingruppiert und hat Anspruch auf Zahlung einer Zulage gemäß § 7 Nr. 3 ERTV.
361. Der Kläger ist mit Wirkung zum 01.10.2012 - dem Zeitpunkt, ab dem er dies beansprucht - nach der EG 8 ERTV zu vergüten, weil er in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren EG vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise übernommen und diese Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate angedauert hat. Er ist damit in die EG 8 ERTV einzugruppieren.
37a) Die Tarifvertragsparteien haben in § 7 Nr. 1 ERTV festgelegt, dass die Arbeitnehmer/innen entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen eingeordnet werden. Sie haben bestimmt, dass der Tischchef bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden kann. Den Umfang eines solchen Einsatzes an den einzelnen Arbeitstagen und die Dauer eines solchen Einsatzes eines zur Saalaufsicht geeigneten Tischchefs haben sie nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt. Insbesondere haben sie nicht bestimmt, dass ein für die Saalaufsicht geeigneter Tischchef nicht arbeitszeitlich überwiegend als Saalaufsicht eingesetzt werden darf oder ein arbeitszeitlich überwiegender Einsatz als Saalaufsicht während eines bestimmten Zeitraums einen Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren EG begründet (vgl. so zur entsprechenden Abgrenzung zwischen EG 6 und 7 BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04). Wird ein geeigneter Tischchef als Saalaufsicht eingesetzt, übt er nach der tariflichen Regelung eine Tätigkeit der EG 7 des § 7 Nr. 1 ERTV aus. Ein solcher Einsatz ist deshalb grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO gedeckt, wonach der Arbeitgeber u.a. den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit dem nicht der Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sind die Grenzen billigen Ermessens nicht gewahrt, ist die Weisung des Arbeitgebers bezüglich des Einsatzes des Arbeitnehmers zwar nicht wirksam. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall jedoch keinen Anspruch auf Vergütung nach einer anderen EG (BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04).
38b) Die Regelung in § 7 Nr. 1 EG 8 ERTV, wonach der Saalchef die Aufsicht im Saal ausübt und bei Eignung mit administrativen Tätigkeiten beauftragt werden kann, legt die von einem Saalchef i.S.v. § 7 Nr. 1 EG 8 ERTV auszuübenden Tätigkeiten fest. Sie begrenzt den Umfang und die Dauer des Einsatzes eines zur Saalaufsicht geeigneten Tischchefs als Saalaufsicht weder unmittelbar noch mittelbar. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein als Saalaufsicht geeigneter und als solcher eingesetzter Tischchef allein auf Grund dieses Einsatzes nach der tariflichen Regelung nicht Saalchef i.S.d. EG 8 des § 7 Nr. 1 ERTV wird. Zwar hat er während seines Einsatzes als Saalaufsicht die Aufsicht im Saal auszuüben. Diese Aufsicht bildet in der Regel oder doch jedenfalls häufig auch den Schwerpunkt der Tätigkeit eines in die EG 8 eingruppierten Saalchefs. Daneben kann ein Saalchef i.S.d. EG 8 des § 7 Nr. 1 ERTV bei Eignung mit administrativen Aufgaben betraut werden, die nach der tariflichen Regelung einem zur Saalaufsicht geeigneten Tischchef nicht übertragen werden können. Ferner kann ein in die EG 8 eingruppierter Arbeitnehmer auch als stellvertretender Bereichsleiter eingesetzt werden und in dieser Funktion gemäß der tariflichen Regelung ebenfalls die Saalaufsicht ausüben. Einem Saalchef i.S.d. EG 8 des § 7 Nr. 1 ERTV können hingegen nicht die Tätigkeiten nach der EG 7 der tariflichen Regelung (wie die Tätigkeit eines Tischchefs oder Baccara-Croupiers) übertragen werden. Daraus wird die unterschiedliche Funktion und Stellung eines als Saalaufsicht eingesetzten Tischchefs und eines Saalchefs i.S.d. EG 8 des § 7 Nr. 1 ERTV deutlich (vgl. auch insoweit zur entsprechenden Abgrenzung zwischen EG 6 und 7 für den Tischchef BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04). Die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei Ausübung der Saalaufsicht als mit der Saalaufsicht betrauter Tischchef i.S.d. EG 7 oder aber als Saalaufsicht i.S.d. EG 8 eingesetzt ist, kann – da die reine Tätigkeit als Saalaufsicht zunächst im Wesentlichen gleich ist - deshalb nur danach beurteilt werden, welche Stellung dem Arbeitnehmer insgesamt eingeräumt worden ist bzw. welche weiteren Tätigkeiten er neben der reinen Tätigkeit als Saalaufsicht wahrgenommen hat.
39c) Allerdings haben die Tarifvertragsparteien es für unangemessen gehalten, dass ein Arbeitnehmer längere Zeit die Tätigkeit in einer höheren EG ohne Anspruch auf eine höhere Vergütung übernimmt. Sie haben deshalb in § 7 Nr. 4 ERTV bestimmt, dass ein Arbeitnehmer, der vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren EG übernimmt, vom Beginn der Tätigkeit an für deren Dauer Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 200 € hat, wenn die Tätigkeit länger als acht Wochen dauert. In § 7 Nr. 5 ERTV haben sie geregelt, dass der Arbeitnehmer vom Beginn des darauffolgenden Monats an in die entsprechend höhere EG einzugruppieren ist, wenn die aushilfs- oder vertretungsweise Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate dauert. Auch bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage bzw. auf Höhergruppierung demnach nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 ERTV (dazu ausführlich auch BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04 und ArbG Dortmund, Urteil vom 13.01.2016, 9 Ca 3791/15).
40d) Gemessen daran ist der Kläger jedenfalls zwischen dem 21.10.2011 und dem 27.04.2012 und damit in dem für den Klageantrag maßgeblichen Zeitraum (aber auch darüber hinaus) als Saalchef i.S.d. EG 8 von der Beklagten eingesetzt worden. Denn er hat in diesem Zeitraum ausschließlich Tätigkeiten der höheren EG 8 ausgeübt.
41Aufgrund des wechselseitigen Parteivortrages war zuletzt unstreitig, dass der Kläger zwischen dem 21.10.2011 und dem 27.04.2012 entweder als Saalchef oder als stellvertretender Bereichsleiter dienstplanmäßig eingesetzt war. Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Einsatz als Saalaufsicht keine Tätigkeit nach der EG 8 gewesen sei, da der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, auch administrative Aufgaben übernommen zu haben. Denn dies ist für die Tätigkeit eines Saalchefs i.S.d. EG 8 schon nach dem Tarifwortlaut nicht zwingend erforderlich („kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden“). Hinzu kommt, dass die Beklagte den Kläger unstreitig mehrfach als stellvertretenden Bereichsleiter eingesetzt hat. Nach dem Tarifwortlaut unterscheidet sich der stellvertretende Bereichsleiter von dem Saalchef allein dadurch, dass er neben der Saalaufsicht auch die administrativen Aufgaben im Klassischen Spiel wahrnimmt. Jedenfalls in dieser Funktion gehören administrative Aufgaben damit zum Tätigkeitsbild des Klägers, andernfalls er der Tätigkeitsbeschreibung nach Saalchef gewesen wäre. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass der Kläger darzulegen habe, dass er auch „übergreifende administrative Aufgaben“ wahrgenommen habe, ist dem nicht zu folgen. Das Erfordernis „übergreifender administrativer Aufgaben“ ergibt sich schon aus dem Tarifwortlaut nicht. Da der Kläger jedenfalls in seiner Funktion als stellvertretender Bereichsleiter auch administrative Tätigkeiten wahrgenommen hat, waren weitere Darlegungen zu den im Einzelnen wahrgenommenen Tätigkeiten nicht erforderlich.
42Abgesehen davon setzt die aushilfs- oder vertretungsweise Übernahme der Tätigkeit in einer höheren EG dem Wortlaut nach, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt, auch nicht voraus, dass alle Tätigkeiten in der höheren EG tatsächlich ausgeübt werden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach den Tarifmerkmalen dieser höheren EG kraft seines Direktionsrechts übertragen könnte (BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04 und ArbG Dortmund, Urteil vom 13.01.2016, 9 Ca 3791/15). Entscheidend und erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer zeitweilig, für die Dauer der Aushilfs- oder Vertretungstätigkeit, die Tätigkeit in einer höheren EG insgesamt übernimmt. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daneben weiterhin auch Tätigkeiten der niedrigeren Vergütungsgruppe überträgt (vgl. BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04 und ArbG Dortmund, Urteil vom 13.01.2016, 9 Ca 3791/15).
43Danach war die Tätigkeit des Klägers als Saalaufsicht eine solche im Rahmen der EG 8. Er war zwischen dem 21.10.2011 und dem 27.04.2012 ausschließlich entweder als Saalaufsicht oder als stellvertretender Bereichsleiter dienstplanmäßig eingesetzt. Dies sind – auch wenn die Tätigkeit als Saalaufsicht eine „Schnittmenge“ zwischen der EG 7 und der EG 8 darstellt - Tätigkeiten, die in ihrer Gesamtheit im Rahmen des Direktionsrechts allein einem Arbeitnehmer der EG 8 übertragen werden können. Demgegenüber ist der Kläger zwischen dem 21.10.2011 und dem 27.04.2012 kein einziges Mal mehr als Tischchef eingesetzt oder mit sonstigen Tätigkeiten der EG 7 betraut worden. Auch wenn der Tarifwortlaut nicht ausschließt, einen Tischchef überwiegend als Saalaufsicht einzusetzen, so führt die ausschließliche Übertragung von Tätigkeiten einer höheren EG dazu, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeiten dieser höheren EG insgesamt übernimmt. Das gilt jedenfalls und erst recht dann, wenn - wie vorliegend - der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weitere, hier administrative Aufgaben überträgt, die nur im Rahmen der höheren Vergütungsgruppe im Rahmen des Direktionsrechts übertragen werden können. Indem die Beklagte den Kläger vorliegend auch zu Tätigkeiten herangezogen hat, die im Rahmen des Direktionsrechts ausschließlich Arbeitnehmern der EG 8 übertragen werden können, andererseits den Kläger über ein halbes Jahr nicht mehr dienstplanmäßig als Tischchef eingesetzt hat, hat sie den Kläger nicht lediglich als Tischchef mit der Saalaufsicht beauftragt, sondern hat ihm diejenige Stellung eingeräumt, die er auch ausfüllen würde, wenn er dauerhaft in der EG 8 tätig wäre. Für diesen Fall sieht der Tarifvertrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 Nr. 4 und 5 ERTV eine Zulage oder Höhergruppierung vor.
44e) Auch bei Ausübung von Tätigkeiten nach der EG 8 besteht ein Anspruch auf Eingruppierung in diese EG nur unter den Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 ERTV. Diese sind vorliegend erfüllt.
45aa) Der Einsatz des Klägers ist aushilfs- bzw. vertretungsweise erfolgt. Unstreitig waren ursprünglich acht stellvertretende Bereichsleiter, zu deren Aufgaben auch die Saalaufsicht gehört, bei der Beklagten tätig. Nach zahlreichen Kündigungen seit 2012 sind nunmehr nur noch 2,5 stellvertretende Bereichsleiter tätig. Zwar konnte die Beklagte ihren Bedarf an Mitarbeitern für die Aufsicht im Saal grundsätzlich auch dadurch decken, dass sie geeigneten Tischchefs kraft ihres Direktionsrechts die Saalaufsicht übertrug. Es bestand aber ein weitergehender Bedarf an Mitarbeitern im Rahmen der EG 8, wie sich schon daran zeigt, dass die Beklagte in fast jeder Schicht einen Mitarbeiter der EG 7 als stellvertretenden Bereichsleiter eingesetzt und ihn damit zu weiteren Aufgaben eines Mitarbeiters der EG 8 des § 7 Nr. 1 ERTV herangezogen und nicht mehr als Tischchef eingesetzt hat. Damit ist der Kläger insgesamt aushilfsweise für die mittlerweile ausgeschiedenen, aber zur Erfüllung aller Aufgaben notwendigen Mitarbeiter eingesetzt worden.
46bb) Der Kläger hat die Tätigkeit in der höheren EG 8 in Übereinstimmung mit dem Dienstplan ununterbrochen länger als sechs Monate iSv. § 7 Nr. 5 iVm Nr. 4 ERTVübernommen. Zwar gibt es keine ausdrückliche mündliche oder schriftliche Abrede über die vom Kläger behauptete Aushilfs- oder Vertretungstätigkeit. Vorliegend ist jedoch von einer konkludenten Vereinbarung auszugehen. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass bereits seit Einführung des neuen Tarifvertrages regelmäßig u.a. durch ihn mit der Beklagten Gespräche über seine Eingruppierung in die EG 8 geführt worden sind, nachdem er seitdem durchgehend als Saalaufsicht oder stellvertretender Bereichsleiter eingesetzt worden ist. Damit hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er seiner Auffassung nach Tätigkeiten nach der EG 8 ausübt und sich dazu auch bereit erklärt. Die Beklagte hat den Kläger in Ansehung dieser Gespräche weiterhin entweder als Saalchef oder aber als stellvertretenden Bereichsleiter und damit mit Tätigkeiten nach der EG 8 dienstplanmäßig eingesetzt. Die Beklagte kann sich nach Auffassung der Kammer insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger „als Arbeitnehmer der EG 7“ mit diesen Tätigkeiten betraut worden ist, denn entscheidend ist nicht, in welchen Dienstplan die Beklagte den Kläger einträgt und ob sie der Auffassung ist, bestimmte Tätigkeiten auch im Rahmen der EG 7 übertragen zu können, sondern allein, welche Tätigkeiten der Kläger tatsächlich übernommen hat. Die Saalaufsicht und die Tätigkeit als stellvertretender Bereichsleiter waren Tätigkeiten der EG 8, die die Beklagte dem Kläger dienstplanmäßig zugewiesen und die der Kläger übernommen hat.
47cc) Der Kläger hat diese Tätigkeiten auch ununterbrochen länger als sechs Monate übernommen. Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger nur an einzelnen Tagen und damit nicht ununterbrochen als stellvertretender Bereichsleiter eingesetzt worden ist. Denn entscheidend ist allein, dass der Kläger über diesen Zeitraum durchgehend und ausschließlich Tätigkeiten nach der höheren EG ausgeübt hat. Das ist, wie bereits dargelegt, jedenfalls nach dem 21.10.2011 über einen mehr als sechs Monate dauernden Zeitraum der Fall gewesen, in dem der Kläger durchgehend entweder als Saalaufsicht oder als stellvertretender Bereichsleiter eingesetzt war. Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, dass der Kläger auch nach dem 27.04.2012 vereinzelt „auf dem Bock gesessen“ habe, ist dieses Vorbringen unerheblich, weil die Beklagte den Tarifautomatismus des § 7 Nr. 5 ERTV nicht dadurch unterlaufen kann, dass sie dem Kläger, nachdem er bereits nach der EG 8 zu vergüten war, vereinzelt und dann tarifvertragswidrig Tätigkeiten der EG 7 zuweist.
48Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch unerheblich, ob der Kläger in dem streitentscheidenden Zeitraum aufgrund von Krankheit, Urlaub etc. nicht durchgängig mit Tätigkeiten der EG 8 betraut war. Dass der Kläger in derartigen Fehlzeiten anderweitig eingesetzt worden wäre, hat die aufgrund größerer Sachnähe primär darlegungsbelastete Beklagte nicht behauptet.
492. Auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer individuellen Zulage i.H.v. 200 € monatlich ab dem 01.10.2014 ist begründet, § 7 Nr. 3 ERTV. Wie bereits dargelegt, ist der Kläger spätestens seit dem 01.10.2012 nach der EG 8 zu vergüten und somit umzugruppieren. Damit hat er jedenfalls ab dem 01.10.2014 - dem Zeitpunkt, ab dem er dies begehrt - einen Anspruch auf Zahlung einer individuellen Zulage i.H.v. 200 € monatlich. Denn in § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV ist geregelt, dass der Arbeitnehmer eine individuelle Zulage von jeweils € 200 monatlich erhält, wenn die Aufgabe dauerhaft übertragen wird. Da dieser Anspruch auch zukünftig gegeben ist, ist auch der entsprechende Feststellungsantrag begründet.
50III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG. Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer den 36fachen Differenzbetrag zugrunde gelegt (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der mit der Eingruppierung in Zusammenhang stehende Zahlungsantrag wurde nicht berücksichtigt, (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.