Anwaltsgerichtshof München Urteil, 11. Dez. 2017 - BayAGH III - 4 - 6/17

bei uns veröffentlicht am11.12.2017

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

IV. Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

V. Die Berufung zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Zulassung der Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin durch Bescheid der Beklagten vom 21.02.2017.

Die am ... geborene Beigeladene war als Rechtsanwältin zugelassen und Mitglied der Beklagten vom 31.07.1997 bis zum Widerruf durch die Beklagte am 29.09.2000 aufgrund erklärten Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung mit Schreiben vom 19.09.2000.

Die Beigeladene ist seit 01.04.2011 bei der Stadt L. als „Juristin im allgemeinen Verwaltungsdienst“ beschäftigt, zunächst aufgrund eines bis 31.03.2013 befristeten Arbeitsvertrags vom 28.03.2011, und ab 01.04.2013 auf unbestimmte Zeit aufgrund Arbeitsvertrags vom 13.12.2012. Hinsichtlich der vertraglichen Wochenarbeitszeit erfolgten Änderungen durch Vereinbarungen vom 29.06.2012, 24.01.2013, 16.12.2013 und 10.09.2014.

Mit Wirkung ab dem 01.03.2016 wurde der bestehende Arbeitsvertrag mit Vereinbarung vom 22.03.2016 dahin ergänzt, dass die Beigeladene anwaltlich bei ihrer Arbeitgeberin tätig ist und mit entsprechender Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis anwaltschaftlich geprägt ist und sie fachlich unabhängig und weisungsfrei tätig ist mit der Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

Ausweislich der am 22.03.2016/23.03.2016 von den Parteien des Arbeitsvertrags unterschriebenen Tätigkeitsbeschreibung mit Wirkung ab 01.03.2016 bearbeitet die Beigeladene vor allem zivilrechtliche Fragestellungen u.a. durch Erstellung von Entwürfen und Prüfung von Verträgen sowie Beantwortung von Anfragen Dritter. Fachlich unabhängig und eigenverantwortlich berät sie den Stadtrat, den Oberbürgermeister und alle Mitarbeiter der Verwaltung juristisch, vertritt die Abteilungsleiterin in öffentlich-rechtlichen Fragestellungen und tritt nach außen hin verantwortlich auf, u.a. durch Unterzeichnung von Schreiben bzw. Verträgen und Vertretung vor dem Amtsgericht.

Mit Schreiben vom 23.03.2016, bei der Beklagten eingegangen am 30.03.2016, beantragte die Beigeladene die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin).

Auf Aufforderung der Beklagten vom 24.08.2016 konkretisierte die Beigeladene die vereinbarte Tätigkeitsbeschreibung mit Schreiben vom 06.09.2016.

Mit Schreiben vom 08.11.2016 gewährte die Beklagte der Klägerin rechtliches Gehör zur beabsichtigten Zulassung der Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2016 Einwendungen, zu denen sich die Beigeladene mit Schreiben vom 10.01.2017 äußerte.

Mit Bescheid vom 21.02.2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin für deren Arbeitsverhältnis gemäß Arbeitsvertrag vom 28.03.2011 bzw. 13.12.2012 in der durch Tätigkeitsbeschreibung vom 22.03.2016/23.03.2016 beschriebenen Ausgestaltung bei der Stadt L. als Juristin im allgemeinen Verwaltungsdienst.

Gegen diesen ihr am 22.02.2017 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.03.2017, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof an diesem Tag, Klage und begründete diese mit Schriftsatz vom 15.06.2017.

Die Klägerin meint, die Zulassung der Beigeladenen sei zu Unrecht erfolgt. Die Beigeladene übe eine typische sachbearbeitende juristische Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung aus, die die Merkmale einer anwaltschaftlichen Tätigkeit nur teilweise erfülle. Die Beigeladene sei in den öffentlichen Dienst eingegliedert und habe vorhandene Dienstanweisungen und Dienstordnungen, Erlasse, Geschäftsanweisungen und anderes zu befolgen. Ihre Aufgabenliste sehe weit überwiegend hoheitliche Tätigkeiten vor, in Vertretungszeiten und bei außenwirksamer Tätigkeit nehme sie hoheitliche Aufgaben wahr. Die Beklagte habe vor der Erteilung der Zulassung eine Prüfung der Beschäftigungsmerkmale im Hinblick auf eine hoheitliche Tätigkeit unterlassen.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2017 (Az.: P 18 841), zugestellt am 22.02.2017, wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte meint:

Die Zulassung sei zu Recht erteilt worden, da die Tätigkeit der Beigeladenen sämtliche Voraussetzungen des § 46 Abs. 2-5 BRAO erfülle. Insbesondere erledige die Beigeladene ihre Aufgaben fachlich unabhängig und weisungsfrei, nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Ihre Aufgaben könnten auch von einem beauftragten externen Rechtsanwalt erledigt werden. Dass die Beigeladene als Angestellte im öffentlichen Dienst der Stadt L. bestehenden Dienst-/Betriebsvereinbarungen und Dienstanweisungen/-anordnungen unterworfen sei, stehe einer Zulassung nicht entgegen. Diese Regelungen umfassen ohnehin nur den Bereich, der dem Weisungsrecht der Arbeitgeberin vorbehalten sei. Die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen bleibe davon unberührt.

Den Ausführungen der Beklagten schloss sich die Beigeladene mit Schreiben vom 11.07.2017 an.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2017.

Gründe

I.

1. Die Klage ist zulässig.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) wurde fristgerecht erhoben (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Ein Widerspruchsverfahren war nicht durchzuführen (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 BayAGVwGO).

2. Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Zulassung der Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin ist zu Recht erfolgt, weil sie für ihre Arbeitgeberin aufgrund des Arbeitsvertrags vom 28.03.2011/13.12.2012 anwaltliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 1-4 BRAO fachlich unabhängig und eigenverantwortlich erbringt.

a. Die Beigeladene arbeitet als angestellte Volljuristin der Stadt L. fachlich unabhängig und eigenverantwortlich, wie in der Tätigkeitsbeschreibung vom 22.03.2016/23.03.2016 unter Ziffer 3, Beschreibung 10, und in der Ergänzung vom 22.03.2016 zum Arbeitsvertrag in § 2, Abs. 1 jeweils vereinbart.

Der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit stehen deshalb auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Anwendung von Dienst-/Betriebsvereinbarungen und Dienstanweisungen/-ordnungen sowie das Weisungsrecht der Arbeitgeberin im Übrigen nicht entgegen, da dies nicht die juristische Tätigkeit der Beigeladenen betrifft, sondern lediglich die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen.

b. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Nr. 1-4 BRAO sind erfüllt.

In den an sie herangetragenen juristischen Fragestellungen, vor allem auf dem Gebiet des Zivilrechts, recherchiert die Beigeladene die Tatsachengrundlagen, prüft die Rechtslage, erarbeitet Vertrags- und gegebenenfalls auch Satzungsentwürfe sowie Lösungsvorschläge, erteilt den Mitarbeitern der Stadtverwaltung juristischen Rat, überprüft bestehende Verträge und Satzungen auf Änderungsbedarf. Die Beigeladene führt u.a. auch Vertragsverhandlungen, unterzeichnet in gewissem Umfang (vorbehaltlich der Zeichnung durch den Oberbürgermeister) eigenverantwortlich, korrespondiert in Angelegenheiten der Arbeitgeberin mit Vertragspartnern und Bürgern sowie deren anwaltschaftlichen Vertretern, stellt bei Bedarf Strafanzeigen und vertritt ihre Arbeitgeberin auch in Verfahren vor dem Amtsgericht.

Die Beigeladene vertritt bei Bedarf ihre Abteilungsleiterin, allerdings nur im juristischen Bereich. Für deren sonstige Zuständigkeiten und Verwaltungstätigkeiten sind als Vertreter zwei weitere Mitarbeiter der Stadt L. zuständig.

Die Tätigkeit der Beigeladenen ergibt sich aus der vereinbarten Ergänzung vom 22.03.2016 zum Arbeitsvertrag und der vereinbarten Tätigkeitsbeschreibung vom 22.03.2016/23.03.2016 sowie aus den ergänzenden Tätigkeitsbeschreibungen der Beigeladenen in ihren Stellungnahmen vom 10.01.2017 und 11.07.2017. Etwaige abweichende Regelungen im Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan vom 01.07.2014 der Stadt L. wurden abbedungen durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag samt den Ergänzungen und die darin vereinbarten speziellen Tätigkeitsbereiche und Zuständigkeiten der Beigeladenen. Die Beigeladene ist daher arbeitsvertraglich nicht zur Übernahme hoheitlicher Tätigkeiten verpflichtet und kann zu deren Wahrnehmung auch nicht durch ihre Arbeitgeberin angewiesen/beauftragt werden. Ihre gesamte Tätigkeit verrichtet die Beigeladene somit nicht im Über-/Unterordnungsverhältnis, d.h. im Kernbereich der öffentlichen Verwaltung. Keinerlei hoheitliche Befugnisse werden ausgeübt. Insbesondere erlässt die Beigeladene keine Verwaltungsakte und sonstigen Bescheide und ist nicht mit Verwaltungstätigkeit für ihre Arbeitgeberin betraut. Vielmehr prüft die Beigeladene lediglich die Rechtslage und erarbeitet Lösungs-/Entscheidungsvorschläge, wie es jeder externe Rechtsanwalt im Auftrag der Stadt L. auch machen könnte. Ein Grund für die Versagung der Zulassung gemäß §§ 46 a Abs. 1 Nr. 2, 7 Nr. 8 BRAO liegt daher ebenfalls nicht vor. Die anwaltliche Prägung ihrer Tätigkeit und die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen sind durch die arbeitsvertragliche Bindung an die Stadt L. nicht tangiert (vgl. hierzu: Urteil BayAGH vom 25.09.2017, BayAGH I-1-12/16; Urteil HessAGH vom 13.03.2017, 1 AGH 10/16; Urteil AGH Nordrhein Westfalen vom 28.04.2017, AGH 66/16; jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist durch ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst nämlich nicht generell ausgeschlossen. Vielmehr hat immer eine Einzelfallprüfung je nach der ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen. Auch § 47 BRAO, dessen Anwendbarkeit gemäß § 46 c Abs. 3 BRAO nicht ausgeschlossen ist, steht der Zulassung der Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegen. Die Beigeladene ist nämlich ausschließlich für ihre Arbeitgeberin tätig, nicht zusätzlich neben einer Tätigkeit als Rechtsanwältin. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte vor Erlass des Zulassungsbescheides die Tatsachengrundlagen nicht ausreichend geprüft hätte. Denn sämtliche Arbeitsverträge sowie ergänzende Tätigkeitsbeschreibungen sind jeweils auch von der Arbeitgeberin der Beigeladenen mitunterzeichnet. Selbst eine Nachfrage/Bitte um nähere Erläuterung bei der Stadt L. hätte daher keine anderen Auskünfte als Entscheidungsgrundlage für die Beklagte erbracht. Nach alledem ist der Bescheid der Beklagten am 21.02.2017 zu Recht ergangen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 112 e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte


(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genan

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst


(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer


Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

Referenzen

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.