Anwaltsgerichtshof München Urteil, 10. Sept. 2018 - BayAGH I - 5 - 30/17

bei uns veröffentlicht am10.09.2018
nachgehend
Bundesgerichtshof, AnwZ (Brfg) 79/18, 05.04.2019

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziff. II vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

Der Kläger, geboren am … in …, ist seit Dezember 2012 als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg zugelassen und seit 01.07.2013 als Rechtssekretär bei der D… GmbH in der Region Bayern, AE W. - A., tätig.

Mit Antrag vom 14.01.2016, eingegangen am 31.03.2016, beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine vorgenannte Tätigkeit. Dem Antrag waren als Anlage der Anstellungsvertrag vom 26.06.2013 (abgeheftet im Abschnitt „Syndikus“) sowie eine Vereinbarung vom 30.12.2014 beigefügt, aus der sich lediglich ein Wegfall der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses entnehmen lässt. Seit April 2016 beantragte der Kläger mehrfach das Zulassungsverfahren ruhend zu stellen, da seitens seines Arbeitgebers noch keine abschließende Entscheidung über den Einsatz von Syndikusanwälten vorliege. Mit Schreiben vom 28.06.2017 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sein Arbeitgeber „aktuell keine Unterschrift unter das Formular zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt leisten wird“. Es sei durchaus möglich, dass nach der Bundestagswahl und der Rentenkampagne des D. hier eine Veränderung in der Entscheidung seines Arbeitgebers erfolge. Deshalb bitte er seinen Zulassungsantrag nicht abzulehnen, zumal eine Tätigkeitsbeschreibung auf dem Briefpapier seines Arbeitgebers vorliege, aus der hervorgehe, dass seine Tätigkeit sämtliche gesetzlichen Vorgaben erfülle.

Mit Schreiben vom 15.09.2017 wurde der Kläger zur beabsichtigten Versagung seiner Zulassung von der Beklagten angehört. Die Beigeladene wurde gemäß § 46 a Abs. 2 BRAO angehört und nahm mit Schreiben vom 27.09.2017 negativ zu dem Antrag Stellung.

Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 29.09.2017 unter Bezugnahme auf eine Tätigkeitsbeschreibung seines Arbeitgebers vom Juli 2016 und beantragte weiterhin über seinen Antrag nicht zu entscheiden.

Mit Bescheid vom 10.10.2017, dem Kläger zugestellt am 11.10.2017, wurde der Antrag des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt von der Beklagten abgelehnt, da die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Sinn von § 46 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 BRAO arbeitsvertraglich nicht gewährleistet bzw. nicht nachgewiesen sei.

Gegen den Ablehnungsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 10.11.2017 (eingegangen am selben Tag).

Der Kläger beantragt (Bl. 1):

Der Bescheid vom 10.10.2017 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger für die ab dem 01.07.2013 bestehende Tätigkeit als Rechtssekretär bei der D. GmbH als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 12),

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 06.03.2018 (Bl. 18/ 21) vor, aus der auch vom Arbeitgeber unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung vom 02.08.2013 und der „explizit zur Einreichung bei der Beklagten durch den Arbeitgeber des Klägers“ erstellten Tätigkeitsbeschreibung vom 25.07.2016, durch die sein Arbeitgeber zu erkennen gegeben habe, dass diese Gegenstand des Arbeitsverhältnisses sein solle, ergebe sich die vertragliche und tatsächliche Unabhängigkeit des Klägers.

In ihrer Klageerwiderung vom 04.04.2018 (Bl. 22) verweist die Beklagte darauf, dass der Zulassungsantrag des Klägers bis heute unvollständig sei, da das Formular „Tätigkeitsbeschreibung“ bis heute nicht übermittelt worden sei. Es fehle nach wie vor an einer vertraglich vereinbarten fachlichen Unabhängigkeit bzw. dessen Nachweis und damit an der Voraussetzung des § 46 Abs. 3, 4 BRAO. Der Kläger sei insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Mit Replik vom 16.04.2018 (Bl. 23/ 25) nimmt der Kläger erneut Bezug auf den Wortlaut von § 46 BRAO und meint, dass sich unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrages und der bereits in Bezug genommenen Tätigkeitsbeschreibungen aus den Jahren 2013 und 2016 ergebe, dass sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO nicht auf die inhaltlich - juristische Tätigkeit bei der Sachbearbeitung erstrecke. Die Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahr 2016 sei ausweislich des vorgelegten Organigramms vom direkt der Geschäftsführung unterstellten Personalleiter unterzeichnet worden. Seiner Mitwirkungspflicht sei er auch unter Bezugnahme auf das vor dem SG Bayreuth anhängige Klageverfahren hinreichend nachgekommen.

Mit Senatsbeschluss vom 20.11.2017 (Bl. 7/ 8) wurde die … zum Verfahren beigeladen (§§ 112 c BRAO, 65 Abs. 2 VwGO).

Gründe

I.

Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.10.2017 und die Verurteilung der Beklagten zu seiner Zulassung als Syndikusrechtanwalt erstrebt, ist als Verpflichtungsklage zulässig (§§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO). Sie ist auch fristgerecht erhoben (§§ 112 c Abs. 1 BRAO, 74 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 VwGO); die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war nicht veranlasst (Art. 15 BayAGVwGO).

II.

In der Sache bleibt die Klage jedoch ohne Erfolg, da der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 10.10.2017 zu Recht ergangen ist.

Nach § 46 a Abs. 1 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erteilen, wenn

1.) die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 erfüllt sind,

2.) kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und

3.) die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 entspricht.

Die ersten beiden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, § 46 a Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAO. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bzw. dessen Tätigkeit als solche grundsätzlich von den Merkmalen im Sinn von § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Er konnte sich jedoch keine Überzeugung von der fachlichen Unabhängigkeit der Berufsausübung des Klägers im Sinn von § 46 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2 BRAO verschaffen.

Das Gesetz verlangt für die Zulassung als Syndikusanwalt neben einer anwaltlichen Tätigkeit im Sinn von § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO, der der Rechtsanwalt für seinen Arbeitgeber nachgeht, dass diese fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübt wird, § 46 Abs. 3, 1. Hs. BRAO. Hierbei handelt es sich um Kernelemente des Berufs des Rechtsanwaltes (BeckOK BORA/ Römermann/ Günther, § 46 BRAO, Rn. 11). Die fachliche Unabhängigkeit ist zudem vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten, § 46 Abs. 4 BRAO. Arbeitsverträge mit Syndikusanwälten müssen deshalb Klauseln enthalten, die diese gesetzlichen Vorgaben widerspiegeln. Dementsprechend müssen sich Arbeitgeber und Syndikusanwalt darüber verständigen bzw. Einigkeit erzielen, ob künftig von beiden Seiten tatsächlich eine Beschäftigung als Syndikusanwalt gewollt ist, mithin die ursprüngliche Weisungsgebundenheit aus dem Arbeitsvertrag für die Zukunft in rechtlicher Hinsicht durch eine fachliche Unabhängigkeit ersetzt wird (BeckOK BORA/ Römermann/ Günther, § 46 BRAO, Rn. 19; Schuster, Syndikusanwälte: Folgen des neuen Rechts für das Arbeitsverhältnis, AnwBl 2016, S. 121f.). Eine etwaige, vor Inkrafttreten des neuen Syndikusrechts zum 01.01.2016 getroffene, bisherige Verständigung zwischen Rechtsanwalt und Arbeitgeber kann sich zwangsläufig inhaltlich nicht auf die Anforderungen des § 46 BRAO erstrecken. Deshalb bedarf es für eine Zulassung als Syndikusanwalt entweder des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages oder aber jedenfalls einer Vertragsergänzung (Schuster, aaO, AnwBl 2016, S. 121). Den Antragsteller trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, da es ihm gem. § 46 a Abs. 3 S. 1 BRAO obliegt eine Ausfertigung eines aktuellen Arbeitsvertrages bzw. dessen Ergänzung vorzulegen.

Der Kläger hat diese Vorgaben des Gesetzgebers nicht erfüllt, da er weder schlüssig zu seiner fachlichen Unabhängigkeit vorgetragen noch nachgewiesen hat, dass diese vertraglich gewährleistet ist:

- Der von ihm vorgelegte Arbeitsvertrag vom 26.06.2013 sowie dessen ergänzende Vereinbarung vom 30.12.2014, die nur die Befristung zum Wegfall brachte, enthalten weder eine Tätigkeitsbeschreibung noch eine Aussage zur fachlichen Unabhängigkeit und sind, ebenso wie die vom Kläger auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 06.03.2018 in Bezug genommene Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahr 2013, die aus der Akte nicht ersichtlich ist, für die Zulassung als Syndikusanwalt nicht relevant, da sie aus der Zeit vor der Einführung des neuen Syndikusrechts stammen.

- Die weiter in Bezug genommene Tätigkeitsbeschreibung vom 25.07.2016 (grün markiert im Anlagenkonvolut, Bl. 27) wurde ausweislich der vom Kläger vorgelegten E - Mail von Hr. S. vom 25.07.2016 (nach Bl. 25) auf Wunsch des Klägers deklariert als „Tätigkeitsbeschreibung eines Rechtsschutzsekretärs“ formuliert. Hr. S. ist ausweislich des vom Kläger vorgelegten Organigramms (nach Bl. 25) nicht Leiter Personal, so dass nicht ersichtlich ist, dass dieser überhaupt für den Arbeitgeber des Klägers bindend diese Tätigkeitsbeschreibung erstellen konnte. Sie kann angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine vertragliche Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit abbilden, da sie nicht gleichzusetzen ist mit einer Änderung des Arbeitsvertrages bzw. einer Vertragsergänzung im Sinne obiger Ausführungen. Für den Arbeitgeber bindend ist dadurch die fachliche Unabhängigkeit des Klägers nicht nachgewiesen, so dass der Arbeitgeber weiterhin uneingeschränkt von seinem Weisungsrecht nach § 106 GewO Gebrauch machen kann (zumal sich auch im Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2013 keinerlei Stellenbeschreibung befindet).

- Für diese Sichtweise spricht auch der insoweit widersprüchliche Sachvortrag des Klägers, der nach § 46 a Abs. 3 BRAO die erforderlichen Nachweise für seine Zulassung erbringen muss. Denn noch mit Schreiben vom 28.06.2017, also zeitlich nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 25.07.2016, teilte er der Beklagten mit, dass sein Arbeitgeber „aktuell keine Unterschrift unter das Formular zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt leisten wird“. Er hat also offensichtlich gerade noch keine vertraglich dokumentierte Einigkeit mit seinem Arbeitgeber erzielt, dass von diesem tatsächlich eine Tätigkeit des Klägers als Syndikusanwalt und mithin dessen fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit gewollt ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO (ein gesonderter Ausspruch zu Kosten der Beigeladenen war nicht veranlasst, da diese sich am Verfahren nicht beteiligt hat, mithin Kosten nicht erkennbar sind), der Ausspruch über die vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 167 VwGO, § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO, 52 Abs. 3 GKG festgesetzt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach §§ 112 e BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO waren nicht gegeben: Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nach Auffassung des Senats weder besondere Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO aufweist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Anwaltsgerichtshof München Urteil, 10. Sept. 2018 - BayAGH I - 5 - 30/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Anwaltsgerichtshof München Urteil, 10. Sept. 2018 - BayAGH I - 5 - 30/17

Referenzen - Gesetze

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 10. Sept. 2018 - BayAGH I - 5 - 30/17 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte


(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genan

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer


Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

Referenzen

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.