Amtsgericht Wuppertal Urteil, 05. Sept. 2016 - 95b C 47/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.
Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft S-Weg. Auf der Eigentümerversammlung vom 10.03.2016 beschloss die Gemeinschaft unter TOP 6 die einheitliche Anbringung von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen, die Auftragsvergabe und die Ermächtigung zur Durchsetzung des Anspruches.
3Die Klägerin ficht den vorstehenden Beschluss an.
4Die Klägerin ist der Auffassung, der Gemeinschaft mangele es an der erforderlichen Beschlusskompetenz. Der Gesetzgeber habe den Eigentümern, nicht Eigentümergemeinschaften und den unmittelbaren Besitzern einer Wohnung die Verpflichtung auferlegt Rauchmelder einzubauen und deren Betriebsbereitschaft zu sichern. Danach richte sich die Bestimmung an den unmittelbaren Besitzer. Es fehle daher an einer gesetzlichen Kompetenz die Ausstattungs- und Wartungsverpflichtung für die Gemeinschaft, diese an sich zu ziehen. Der Ausbau von drei weiter vorhandenen Rauchmeldern im Treppenhaus sei nicht erforderlich, da die vorhandenen noch funktionierten. Es liege ein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum und die Gestaltungsfreiheit des Eigentümers vor. Der Einbau führe zu einer optischen Beeinträchtigung, die der Eigentümer nicht hinzunehmen habe.
5Die Klägerin beantragt, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.03.2016 zu TOP 6 für ungültig zu erklären.
6Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
7Die Beklagten machen geltend:
8Nach § 49 Abs. 7 S. 1 und 3 der Bauordnung seien sämtliche Wohnungen bis zum 31. Dezember 2016 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft fuße auf § 10 Abs. 6 S. 3 WEG. Es bestehe eine geborene Beschlusskompetenz, da eine reine Wohnanlage vorliege.
9Insoweit liege es auch im Ermessensspielraum der Gemeinschaft die drei vorhandenen Rauchmelder im Treppenhaus auszutauschen, damit diese nicht aus dem mit der Montage der neuen Rauchwarnmelder in den Wohnungen in Kraft tretenden Wartungsturnus herausfielen und zeit- und kostenintensiv gesondert angefahren und geprüft werden müssten.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist unbegründet.
13Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gemeinschaft berechtigt das Anbringen von Rauchwarnmeldern in den einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft zu beschließen. Insoweit übersieht die Klägerin, dass der BGH (ZMR 2016, 642) bereits entschieden hat, dass die Wohnungseigentümer den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen dann beschließen können, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Dies ist aber nach § 49 Abs. 7 S. 3 BauO der Fall. Hiernach haben die Eigentümer für den Einbau und den Betrieb zu sorgen. Ist Adressat der Einbauverpflichtung der einzelne Wohnungseigentümer, besteht eine geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft dann, wenn die Verpflichtung sämtliche Mitglieder betrifft (vgl. BGH, a.a.O.). In jedem Fall spricht für eine Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft, dass die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist, da durch den Einbau von Rauchwarnmeldern zwar in der ersten Linie der Schutz der Bewohner vor toxischen Gasen bezweckt wird, der Einbau aber auch dem Schutz aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage nützt und damit zugleich auch das Gemeinschaftseigentum geschützt wird. Werden in Umsetzung des Mehrheitsbeschlusses Rauchwarnmelder in Wohnungen angebracht, kommt es auch nicht zu einem Eingriff in das Sondereigentum (vgl. BGH, a.a.O.). Derartige Rauchwarnmelder stehen nicht im Sondereigentum. Vielmehr stehen diese nach wie vor im Eigentum der Gemeinschaft. Der Einbau der Rauchwarnmelder ist auch kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum; dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und durch den Einbau Sondereigentum berührt wird, hat der Wohnungseigentümer hinzunehmen (vgl.BGH, a.a.O.).
14Die Beschlusskompetenz umfasst auch die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder, da nach § 7 S. 2 zu der Verpflichtung auch der Betrieb gehört. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 49 Abs. 7 S. 4 der Bauordnung NRW. Hier wird lediglich geregelt, dass die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder der unmittelbare Besitzer sicherzustellen hat. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, öffentlich rechtlich gegebenenfalls auch gegen den Mieter vorzugehen. Damit wird jedoch die Verpflichtung des § 49 Abs. 7 S. 2 BauO NRW nicht aufgehoben, wonach die Rauchmelder, die vom Eigentümer einzubauen sind, betriebsbereit bleiben müssen. Mithin besteht insoweit eine originäre Verpflichtung des Eigentümers betriebsbereite Rauchmelder in seiner Wohnung installiert zu haben (vgl. AG Bochum, WuM 2016, 242 f.).
15Soweit die Gemeinschaft im Übrigen beschlossen hat drei im Treppenhaus vorhandene Rauchmelder gegen neue auszutauschen, entspricht auch dieser Beschluss aus den von den Beklagten herangezogenen Gründen ordnungsgemäßer Verwaltung. Bezüglich der Anbringung von Rauchwarnmeldern hat die Gemeinschaft einen weiten Ermessensspielraum (AG Singen 7 C 20/14; AG Düsseldorf 290a C 192/15), der vorliegend nicht überschritten ist.
16Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
17Streitwert: 2 100,00 €.
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(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
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den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
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(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.