Amtsgericht Wuppertal Beschluss, 02. Nov. 2016 - 43 M 4447/16

Gericht
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 10.10.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Die Erinnerung des Schuldners vom 10.10.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2Gründe:
3Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
4Eine Verweisung an das Landgericht Düsseldorf gemäß Antrag des Schuldners vom 20.10.2016 war nicht auszusprechen, da für den durch den Schuldner eingelegten Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß §§ 766, 764 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht Wuppertal zuständig ist.
5Ausweislich des Vermerks der Gerichtsvollzieherin ist die Abgabe einer Vermögensauskunft vom 28.04.2016 im Vollstreckungsportal nicht zu ermitteln. Weitere Gründe, die gegen die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft sprechen, sind ebenfalls nicht gegeben, da die von dem Schuldner insoweit vorgetragenen Einwendungen von materieller Art sind und damit nicht Gegenstand einer Erinnerung nach § 766 ZPO sein können.
6Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung
7Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO,11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1,2 ZPO) zulässig.Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt, anderenfalls die befristete Erinnerung(§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von 2 – zwei – Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wuppertal (Eiland 2, 42103 Wuppertal), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Wuppertal (Eiland 1, 42103 Wuppertal) als Beschwerdegericht einzulegen.Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.