Amtsgericht Worms Urteil, 25. Apr. 2016 - 1 Ds 3220 Js 550/16
Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird f r e i g e s p r o c h e n .
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
- 1
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
I.
- 2
Mit Anklageschrift vom 12.01.2016 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 30.11.2015 gegen 20.52 Uhr in Worms in der Wohnung seiner Mutter in der E. 10 einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht zu haben. Konkret wurde dem Angeklagten vorgeworfen, in der oben genannten Wohnung seiner Mutter den gleichfalls dort wohnenden Stiefvater des Angeklagten, den Geschädigten J. mit einem Küchenmesser mit einer 7,5 Zentimeter langen Klinge, welches er in etwa zwei Meter Abstand quer zu dessen Hals durch die Luft bewegte und dabei sagte, „dass er ihm den Kopf abmachen werde“, bedroht zu haben. Ein um 21.17 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest bei dem Angeklagten ergab einen Wert von 1,16 Promille. In der Hauptverhandlung vom 25.04.2016 hat der Zeuge J. den von ihm gestellten Strafantrag zurückgenommen.
II.
- 3
Nach der durchgeführten Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
- 4
Am Abend des 30.11.2015 betrat der Angeklagte die Wohnung seiner Mutter, für die er einen Schlüssel hat. Die derzeitige Wohnanschrift des Angeklagten kann von ihm wegen durchzuführender Renovierungsarbeiten nur eingeschränkt bewohnt werden. Der Angeklagte übernachtet deshalb regelmäßig in der Wohnung seiner Mutter. Der Angeklagte begab sich gegen 20.50 Uhr in die Küche und wollte sich dort ein Brot schmieren, um dieses zu verzehren. Zum Zwecke des Brotschmierens benutzte er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 7,5 cm. Zum Zeitpunkt, als der Angeklagte mit dem Brotschmieren beschäftigt war, erschien der Ehemann der Mutter des Angeklagten, der Zeuge J. und begann, dem Angeklagten Vorwürfe wegen dessen Alkoholisierung zu machen. Der Angeklagte, der sich wegen dieser Äußerung ärgerte, drehte sich zu dem Zeugen um, fuhr bei dieser Drehung reflexartig mit dem Küchenmesser durch die Luft und äußerte: „Ich kann noch ganz anders, Du Scheiß-Franzose, Du Drecks-Franzose; ich schneide dir schon nicht den Kopf ab!“ Der Angeklagte bezweckte damit, sich etwaiger Vorwürfe durch den Zeugen J. zu erwehren und den Zeugen zu beschimpfen. Anschließend drehte sich der Angeklagte wieder um und widmete sich wieder den Vorbereitungen für seine Mahlzeit.
III.
- 5
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
- 6
Der festgestellte Geschehensablauf ist von dem Angeklagten in der festgestellten Form geschildert und von dem Zeugen T. bestätigt worden. Der Zeuge J. hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er sich nicht wegen der Äußerung des Angeklagten sondern wegen dessen reflexartiger Bewegung mit dem Messer erschrocken und bedroht gefühlt habe.
- 7
Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen liegen die Voraussetzungen des § 241 StGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor.
- 8
Eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer etwaigen durch ihn begangenen Beleidigung gemäß § 185 StGB gegenüber dem Zeugen J. scheitert daran, dass der Geschädigte T. in der Hauptverhandlung seinen diesbezüglichen Strafantrag zurückgenommen hat.
- 9
Im Hinblick darauf, dass das Schwerpunkt der erhobenen Vorwürfe bei der angeklagten Bedrohung lag, war der Angeklagte freizusprechen und von einer Verfahrenseinstellung abzusehen, weil der schwerer wiegende Vorwurf den Urteilsausspruch bestimmt (vgl. BGH NJW 2005, 1287, 1290).
IV.
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Annotations
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.