Amtsgericht Wolfratshausen Endurteil, 11. Feb. 2015 - 5 C 222/14
Gericht
Gründe
Amtsgericht Wolfratshausen
Az.: 5 C 222/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 11.02.2015
Rechtskräftig
Wolfratshausen, den 14. Jan. 2016
Geschäftsstelle des Amtsgericht Wolfratshausen H. Justizangestellte
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: ...
gegen
...
- Beklagte -
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Wolfratshausen durch die Richterin am Amtsgericht Mamisch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 folgendes
Endurteil
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wolfratshausen
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 988,59 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Honorar aufgrund anwaltlicher Vertretung.
Die Beklagte beauftragte im Herbst 2011 den Kläger mit der Beitreibung einer zivilrechtlichen Forderung gegenüber dem Dritter ... Der Kläger sollte hierfür Klage erheben. Die Beklagte schätzte das gerichtliche Mahnverfahren als Zeitverschwendung und als nicht zielführend ein. Der Kläger betrieb dennoch zunächst das gerichtliche Mahnverfahren. Der Dritte ... legte am 01.12.2011 Widerspruch im Mahnverfahren ein. Bevor der Kläger den Anspruch im Sinne einer Klagerhebung begründen konnte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2012 das Mandatsverhältnis mit dem Kläger. Der Beklagte hat dann zwei Jahre später über einen anderen Anwalt Klage erheben lassen.
Der Kläger trägt vor, es habe keinen Grund gegeben, der die Kündigung des Mandatsverhältnisses rechtfertigen könnte. Er schalte einer Klageerhebung stets das Versenden eines außergerichtlichen Aufforderungsschreiben vor. Denn er sei schon mehrfach von der Gegenseite überrascht worden, indem diese Unterlagen vorgelegt habe, die ihm der eigene Mandant vorenthalten habe. Der Kläger habe der Beklagten seine regelmäßige Vorgehensweise ausreichend erläutert und die Beklagte habe ihn daraufhin bevollmächtigt. Ferner sei die Begründung des Klageanspruchs im Folgenden nicht ohne weiteres möglich gewesen. Diesbezüglich seien noch einige Punkte mit der Beklagten ungeklärt gewesen.
Am 20.08.2014 fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wolfratshausen statt, in dem der Beklagte unentschuldigt nicht erschienen ist. Daraufhin erging mit Datum vom 20.08.2014 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte.
Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 02.09.2014 zugestellt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.09.2014 Einspruch eingelegt und vorgetragen, dass sie aufgrund einer Überschwemmung nach einem Gewitterregen am Termin verhindert gewesen sei. Den Hinderungsgrund hat die Beklagte trotz Aufforderung nicht dargelegt.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wolfratshausen,
Die Beklagte beantragt:
„Der gesamten Forderung des ... widerspreche ich, wie begründet in meinem Schreiben vom 31.03.2014.“
Die Beklagte trägt vor, sie wolle das Anwaltshonorar nicht zahlen, weil der Kläger bis zuletzt keine Klage erhoben hat. Dies sei nicht auf eine fehlende Mitwirkungshandlung seinerseits zurückzuführen. Das klägerische Schreiben vom 23.01.2012 hinsichtlich der Vorbereitung der Anspruchsbegründung sei ihm nicht zugegangen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Sachstandes wird auf die Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2014 und 17.12.2014 sowie auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Anspruch in Höhe von 988,59 € besteht nach § 675 BGB, §§ 2, 9, 13 RVG.
Die Beklagte beauftragte den Kläger zur anwaltlichen Vertretung in einer zivilrechtlichen Streitigkeit. Der Kläger ist seinen anwaltlichen Pflichten nachgekommen. Eine Schlechtleistung im Sinne des § 281 BGB liegt nicht vor.
Zwar ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass sie von Anfang an direkt auf die Erhebung einer Klage gedrängt hatte. Dies belegen insbesondere die Schreiben der Beklagten vom 29.09.2001 und vom 08.11.2011.
Das Gericht ist jedoch aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund des klägerischen Schreibens vom 23.01.2013 davon überzeugt, dass der Kläger berechtigte Gründe dafür hatte, gängige Schritte wie das Versenden eines außergerichtlichen Aufforderungsschreibens an die Gegenseite sowie die Beantragung eines gerichtlichen Mahnverfahrens der Klageerhebung voranzustellen. Der Kläger hat glaubhaft ausgeführt, dass er diese Erwägungen dem Geschäftsführer der Beklagten in einem Besprechungstermin vom 12.10.2011 auch dargelegt habe. Weiterhin zeigt das klägerische Schreiben vom 23.01.2012 an die Beklagte, dass sich das Verfassen einer Anspruchsbegründung als problematisch herausstellte, da der geltend gemachte Anspruch aufgrund der Zeitabfolge nicht auf die vorgelegte Vertriebsvereinbarung gestützt werden konnte. Das klägerische Schreiben ist der Beklagten auch zugegangen, wie der Faxbericht vom 24.01.2012 zeigt. Der Kläger ist insofern seiner anwaltlichen Pflicht nachgekommen, indem er zunächst das Mahnverfahren mit einem geringeren Kostenaufwand betrieben hat. Der Vortrag der Beklagten, die Beitreibung des Anspruchs sei so dringlich gewesen, dass die Zeit für die Vorschaltung des Mahnverfahrens nicht vorhanden gewesen sei, geht fehl. Denn nach Kündigung des Mandatsverhältnis des Klägers hat sie selbst die Geltendmachung des Anspruchs erste zwei Jahre später weiterverfolgt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Beklagte befand sich seit 05.07.2012 in Verzug. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht nach § 280 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Beklagte trägt insbesondere auch die Säumniskosten. Der Grund für das Nichterscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.08.2014 war nicht ausreichend dargelegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht München II
Nymphenburger Straße 16
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.