Amtsgericht Wiesloch Urteil, 12. Mai 2006 - 4 C 314/05

published on 12/05/2006 00:00
Amtsgericht Wiesloch Urteil, 12. Mai 2006 - 4 C 314/05
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.07.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.
Die Beklagte hatte im Januar und Februar 2005 in Zeitungsanzeigen mit Testergebnissen bzw. Umfrageergebnissen geworben, ohne dass dabei der Test näher spezifiziert oder dass der zugrunde liegende Test zugängig oder einsehbar gemacht wurde. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2005 wettbewerbsrechtlich abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, die die Beklagte auch am 29.03.2005 abgab.
In der unterschriebenen Unterlassungserklärung verpflichtet sich die Beklagte für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen diese Werbung an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro zu bezahlen.
Gleichwohl erschien im ... vom 15.06.2005 wiederum dieselbe Anzeige wie im Januar und Februar 2005, die bereits mit der Abmahnung vom 04.03.2005 beanstandet wurde.
Diese erneute Anzeige vom 15.06.2005 ohne jegliche Änderung des Anzeigentextes war deswegen geschehen, da der Mitarbeiter ..., also der Zeitung, vergessen hatte, den vereinbarten Sternchenhinweis mit zu veröffentlichen.
Die Beklagte hatte dem ... zwar mündlich mitgeteilt, dass die alte Anzeige nicht mehr verwendet würden dürften, hat es aber nicht weiter kontrolliert.
Am 24.06.2005 wurde der Beklagte von der Klägerin aufgefordert, die nunmehr angefallene vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro zu bezahlen und zwar bis zum 08.07.2005.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Vertragsstrafe hier angefallen sei und sich die Beklagte das Verschulden des streitverkündeten ... als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen muss.
Die Klägerin beantragt daher wie erkannt.
10 
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
11 
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er hier kein Verschulden trifft, zumal das Verschulden bei der Streitverkündeten liegt.
12 
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Akten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03. Mai 2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage war begründet.
14 
Die Klägerin konnte hier von dem Beklagten die Zahlung der Vertragsstrafe verlangen, da diese angefallen war.
15 
Die Beklagte hatte es auch zu vertreten, dass die abgemahnte Werbung nochmals erschien.
16 
Zwar war unstreitig, dass der Beklagte selbst nicht die Werbung veröffentlicht hatte, doch muss er sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
17 
Als Erfüllungsgehilfe war hier der Verlag, nämlich die Streitverkündete anzusehen.
18 
Der Beklagte musste sich hier somit das schuldhafte Verhalten seines Erfüllungsgehilfen, das zu der Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht geführt hat, nach § 278 BGB zurechnen lassen. Eine Haftung hat er insofern vertraglich nicht ausgeschlossen. (BGH GRUR 1988, 561-Verlagsverschulden 1).
19 
Überdies wäre hier auch ein eigenes Verschulden Beklagten nach § 276 BGB anzunehmen, da er es versäumt hat, zu kontrollieren und zu überwachen, ob seine Anforderung, nämlich dass man die alte Werbung modifizieren müsste, eingehalten wurde.
20 
Die Rechtsprechung ist insofern recht streng und verlangt besondere Belehrungspflichten oder Anordnungen, die der Schuldner in dieser Situation gegenüber dem Erfüllungsgehilfen zu leisten hat.
21 
Aus diesem Grund musste sich der Beklagte das eigene Verhalten sowie das Verhalten der Streitverkündeten ... zurechnen lassen.
22 
Somit war die Vertragsstrafe angefallen.
23 
Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe kam in dem vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
24 
Im Übrigen erscheint dem Gericht die Strafe in Höhe von 4.000,00 Euro auch nicht als unangemessen, zumal der Beklagte bereits mehrere Male von der Klägerin abgemahnt wurde.
25 
Die Nebenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage war begründet.
14 
Die Klägerin konnte hier von dem Beklagten die Zahlung der Vertragsstrafe verlangen, da diese angefallen war.
15 
Die Beklagte hatte es auch zu vertreten, dass die abgemahnte Werbung nochmals erschien.
16 
Zwar war unstreitig, dass der Beklagte selbst nicht die Werbung veröffentlicht hatte, doch muss er sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
17 
Als Erfüllungsgehilfe war hier der Verlag, nämlich die Streitverkündete anzusehen.
18 
Der Beklagte musste sich hier somit das schuldhafte Verhalten seines Erfüllungsgehilfen, das zu der Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht geführt hat, nach § 278 BGB zurechnen lassen. Eine Haftung hat er insofern vertraglich nicht ausgeschlossen. (BGH GRUR 1988, 561-Verlagsverschulden 1).
19 
Überdies wäre hier auch ein eigenes Verschulden Beklagten nach § 276 BGB anzunehmen, da er es versäumt hat, zu kontrollieren und zu überwachen, ob seine Anforderung, nämlich dass man die alte Werbung modifizieren müsste, eingehalten wurde.
20 
Die Rechtsprechung ist insofern recht streng und verlangt besondere Belehrungspflichten oder Anordnungen, die der Schuldner in dieser Situation gegenüber dem Erfüllungsgehilfen zu leisten hat.
21 
Aus diesem Grund musste sich der Beklagte das eigene Verhalten sowie das Verhalten der Streitverkündeten ... zurechnen lassen.
22 
Somit war die Vertragsstrafe angefallen.
23 
Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe kam in dem vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
24 
Im Übrigen erscheint dem Gericht die Strafe in Höhe von 4.000,00 Euro auch nicht als unangemessen, zumal der Beklagte bereits mehrere Male von der Klägerin abgemahnt wurde.
25 
Die Nebenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Annotations

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.