Amtsgericht Weißenburg Endurteil, 25. Aug. 2017 - 2 C 192/17

bei uns veröffentlicht am25.08.2017

Gericht

Amtsgericht Weißenburg

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 777,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Bassszinssatz seit 24.02.2017, sowie weitere 228,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.02.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 67 Prozent und die Beklagte 33 Prozent zu tragen. Die Beklagte hat 27 Prozent der Kosten der Streithelferin zu tragen, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.338,99 € festgesetzt. Der Streitwert der Nebenintervention beträgt 2.135,85 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.11.2016 zwischen dem Fahrzeug der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug in Absberg ereignet hat. Die Haftungsquote ist dem Grunde nach unstreitig und trifft die Beklagte zu 100 Prozent. Die Klägerin machte einen Gesamtschaden von 12.602,72 Euro geltend. Unstreitig zu ersetzen, aber noch nicht reguliert, sind weitere 35,45 Euro für eine nach der Reparatur durchgeführte Probefahrt, 68,43 Euro für eine bei der Reparatur notwendige Fahrzeugreinigung, sowie weitere 39,67 Euro an Kosten für die Verbringung zur Lackierwerkstatt. Die Klägerin musste für die Zeit der Reparatur über 17 i Tage einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Dieser ist in Mietwagenklasse 07 einzuordnen. Hierfür wurden dem Kläger 2.891,46 Euro in Rechnung gestellt. Auf diese Rechnung leistete die Beklagte nur 755,61 Euro. Zudem wurde klägerseits eine ergänzende Stellungnahme des privaten Sachverständigen eingeholt. Hierfür wurden 59,50 Euro berechnet.

Die Klägerin und der Streithelfer behaupten, die Vermietassistentin des Streithelfers habe vor der Anmietung durch die Klägerin bei der Firma Europcar telefonisch in Erfahrung gebracht, dass in den Anmietstationen Donauwörth und Ansbach kein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stehe. Ein Anruf bei der Firma Sixt habe ergeben, dass ein vergleichbares Fahrzeug mit 115,00 Euro täglich brutto kosten würde und in Schwabach abgeholt werden müsse. Die Klägerin meint, dieser Preisyergleich sei ordnungsgemäß gewesen, sodass die Mietwagenkosten zu ersetzen seien. Im Übrigen läge eine Eilsituation vor, da die Klägerin in Treuchtlingen arbeite und daher auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Die Kosten der ergänzenden Stellungnahme seien zu ersetzen.

Die Klägerin und der Streithelfer beantragen,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.338,99 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,96 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte meint, es handele sich nicht um einen ordnungsgemäßen Preisvergleich. Dies sei der Klägerin gemäß § 166 BGB analog zuzurechnen. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten seien daher zu schätzen, wobei Kosten für die Winterbereifung und den Zusatzfahrer nicht zu ersetzen seien.

Eine Beweisaufnahme fand nicht statt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klaqe ist zulässiq, aber nur teilweise begründet.

A. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Weißenburg ist sachlich gemäß § 23 Nr. 1 GVG und örtlich gemäß § 20 StVG zuständig.

B. Jedoch ist die Klage nur in teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 777,87 Euro gemäß §§ 249 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG. Dabei hatte das Gericht nur noch über die Schadenshöhe zu entscheiden.

I. Dass die Kosten für die Probefahrt in Höhe von 35,45 Euro, die Kosten der Fahrzeugreinigung in Höhe von 68,43 Euro, sowie die restlichen Kosten der Verbringung in Höhe von 39,76 Euro zu ersetzen sind, wurde beklagtenseits im Laufe des Rechtsstreits unstreitig gestellt. In dieser Höhe entstand der Klägerin daher unstreitig ein unfallkausaler Schaden, sodass die Beklagte insofern zur Zahlung zu verurteilen war.

II. Die zu ersetzenden Mietwagenkosten belaufen sich nach Auffassung des Gerichts auf insgesamt 1.330,34 Euro. Dabei waren die Kosten gemäß § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzen.

1. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin und des Streithelfers selbst, lag der Anmietung kein ordnungsgemäßer Preisvergleich zu Grunde.

Zunächst ist das Gericht der Überzeugung, dass die vom Streithelfer gepflegte Vorgehensweise, eine Vermietassistenz bereits vor Mäetvertragsschluss mit einem Mietwagen zum Geschädigten zu bitten, um dort im eigenen Namen zwei Anrufe - gerichtsbekannt - immer bei den Firmen Sixt und Europcar tätigen zu lassen, was letztlich nie zum Erfolg führt, per se ungeeignet ist, um einen ordnungsgemäßen und ernst gemeint Preisvergleich zu führen {Vergleiche hierzu insbesondere: LG Ansbach, 2 O 1212/15). Dies liegt letztlich insbesondere daran, dass der Streithelfer kein erkennbares Interesse daran hat, dem Geschädigten nach bereits erfolgter Anlieferung des Mietwagens (Vorliegend 23 km) zu eröffnen, dass eine Anmietung bei einem Konkurrenten günstiger erfolgen kann (Vgl. LG Würzburg 42 S 2224/15).

Jedenfalls aber ist das Ergebnis des Preisvergleichs vorliegend unzureichend. Nach eigenem Vortrag war eine Preäsauskunft über die Firma Europcar mangels Verfügbarkeit eines Wagens nicht erfolgreich. Wenn jedoch Preise nicht genannt werden, ist ein Preisvergleich bereits ausgeschlossen. Eine Preisauskunft wurde nur bei der Firma Sixt erzielt. Letztlich konnte die Vermietassistentin daher nach eigenem Vortrag nur erreichen, dass die Preise des Streithelfers mit den Preisen der Firma Sixt verglichen werden konnten. Ein ordnungsgemäßer Preisvergleich hätte jedoch vorausgesetzt, dass weitere - erfolgreiche - Angebote eingeholt worden wären.

Dieses Wissen ist der Klägerin gemäß § 166 analog zuzurechnen. Für den Preisvergleich wäre die Klägerin in eigener Sache selbst zuständig gewesen. Sie hatte dies jedoch auf die Vermietassistentin des Streithelfers übertragen, sodass diese eine Angelegenheit der Klägerin besorgte. Dadurch wurde die Vermietassistenz zur „Wissensvertreterin“, deren Wissen bezüglich des untauglichen Preisvergleichs der Klägerin zuzurechnen ist (Vgl. LG Würzburg 42 S 2224/15).

Einer Einvernahme der angebotenen Zeugin bedurfte es daher nicht.

2. Die Kosten ergeben sich daher, aus einer Schätzung nach der Fraunhofer Liste gemäß § 287 ZPO. Grundlage sind dabei für 17 Tage zwei Wochen-Pauschalen und eine Drei-Tage-Pauschale nach Mietwagenklasse 07 im Postleitzahlgebiet 91, insgesamt 727,02 Euro. Hinzu kommt ein zwanzigprozentiger Aufschlag, um die Schwächen der Fraunhofer Liste auszugleichen. Ein weiterer Aufschlag von zehn Prozent ist nicht angezeigt, da eine Eil-Situation nicht vorgetragen wurde. Allein die Tatsache, dass die Klägerin berufstätig ist, vermag eine Eilsituation nicht zu begründen.

Auf den somit ermittelten Betrag von 872,42 Euro ist ein Abschlag von drei Prozent für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 26,17 Euro vorzunehmen. Der Grundbetrag beläuft sich daher auf 846,25 Euro. Hinzu kommen angemessene 11,90 Euro brutto auf 17 Tage für die Haftungsbeschränkung, wobei die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch dann einen Anspruch auf Haftungsbeschränkung hat, wenn ihr eigenes Fahrzeug nicht kaskoversichert war. Denn derjenige, der im Rahmen eines Verkehrsunfalls geschädigt wurde, hat ein billiges Interesse daran, im Rahmen einer erforderlichen Anmietung eines Mietwagens nicht einem weiteren Schadensrisiko ausgesetzt zu sein.

Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin einen Anspruch auf Aufnahme eines zusätzlichen Fahrers, ohne darlegen zu müssen, dass ihr eigenes Fahrzeug regelmäßig von einem anderen Fahrer benutzt wird. Dies deshalb, weil nach Auffassung des Gerichts bereits die abstrakte Möglichkeit der Klägerin genügt, ihr Fahrzeug grundsätzlich einem weiteren Fahrer zu überlassen. Entscheidend ist nur, ob das angemietete Fahrzeug auch für einen Zusatzfahrer angemietet wurde. Dies ergibt sich vorliegend bereits aus dem Mietvertrag. Unerheblich ist hingegen, ob dieser das Fahrzeug tatsächlich nutzte, oder zuvor regelmäßig das Fahrzeug der Klägerin nutzte (Vgl. dazu AG Köln, NJOZ, 2016, 207 (209)). Es kommt allein darauf an, dass die Klägerin jederzeit die Möglichkeit hatte, ihr eigenes Fahrzeug einem anderen Fahrer zu überlassen, somit hat sie auch einen Anspruch darauf, den Mietwagen einem anderen Fahrer zu überlassen. Hinzu kommen daher weitere 119,00 Euro brutto für den Zusatzfahrer.

Auch die Kosten für die Winterbereifung in Höhe von 119,00 Euro brutto sind zu ersetzen. Zwar ist das Fahrzeug grundsätzlich vom Autoverleih mit wintertauglicher Bereifung zu überlassen, dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kosten hierfür nicht gesondert zu ersetzen wären (OLG Celle. 14 U 49/11; OLG Stuttgart, 7 U 109/11).

Im Übrigen sind auch die Kosten für die Zustellung und Abholung über 36,80 Euro netto, beziehungsweise 43,79 Euro brutto, wie tatsächlich angefallen, zu ersetzen.

Insgesamt ist der erstattungsfähige Aufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB in Bezug auf die Mielwagenkosten daher gemäß § 287 ZPO auf 1,330,34 Euro zu schätzen. Abzüglich bereits geleisteter 755,61 Euro verbleibt ein Restanspruch über 574,73 Euro.

III. Auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme über 59,50 Euro sind zu ersetzen. Holt ein (Beschädigter eine Stellungnahme ein, nachdem die Haftpflichtversicherung die Übernahme einzelner Positionen substantiiert bestritten hat, liegt hierin regelmäßig ein ersatzfähiger Schaden (Vgl. AG Heinsberg IBRRS 2013,1312).)

IV. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erfolgt als unmittelbarer Schadensbestandteil aus § 249 BGB in Verbindung mit §§ 7, 17 StVG, 115 WG. Die Verzinsung ' erfolgt aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280 Abs. 1,2, 286, 288 BGB.

C. Die Entscheidung über die vorläufige Voüstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 92 ZPO. Soweit die Streithelferin am Rechtsstreit beteiligt war, war hierfür ein gesonderter Streitwert auszuweisen. Demnach war auch die Kostenquote gesondert festzusetzen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 20 Örtliche Zuständigkeit


Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

Referenzen

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.