Amtsgericht Waldshut-Tiengen Urteil, 12. Nov. 2004 - 7 C 163/04

12.11.2004

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 200,00EUR seit dem 06.12.2003  und aus weiteren 800,00 EUR seit 29.07.2004 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die  Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, es sei denn dieser leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

 
Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf die Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens insgesamt 3.000,00 bzw. noch weiteren 1.000,00 Euro geltend.
Der heute 19-jährige Kläger fuhr am 23. Mai 2002 gegen 12:30 Uhr mit seinem Fahrrad in westlicher Richtung auf der Carl-Zeiss-Straße in Waldshut-Tiengen. Aus der entgegengesetzten Richtung kam ihm der Beklagte zu Ziffer 1 mit seinem Pkw entgegen und wollte nach links in die Philipp-Reis-Straße einbiegen. Hierbei erfasste der Pkw des Beklagten Ziffer 1, der bei der Beklagten Ziffer 2 versichert ist, das Fahrrad des Klägers im Kreuzungsbereich. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls beim Beklagten Ziffer 1 liegt.
Der Kläger zog sich bei dem Unfall neben einer Gehirnerschütterung mehrere Prellungen und Abschürfungen sowie eine Platzwunde an der linken Augenbraue zu. Diese Platzwunde führte dazu, dass der Kläger als Dauerschaden eine 3 cm lange und 0,2 bis 0,3 cm breite Narbe über der linken Augenbraue behalten wird.
Laut ärztlicher Bescheinigung waren aufgrund des Unfalls und der daraus notwendig werdenden Behandlungen und Operationen die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt beeinträchtigt:
- 100 % vom 23.05.2002 bis einschließlich 03.06.2002, also ca. 2 Wochen
- 10 % vom 04.06.2002 bis einschließlich 23.07.2002, also ca. 7 Wochen
- 100 % vom 02.09.2002 bis einschließlich 06.09.2002, also 5 Tage
- 20 % vom 07.09.2002 bis einschließlich 14.03.2003, also ca. 6 Monate
- 10 % vom 15.02.2003 bis einschließlich 26.05.2003, also ca. 2 ½ Monate.
10 
Die Beklagte Ziffer 2 hat an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR bezahlt.
11 
Der Kläger ist nun der Auffassung, dass er einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR hat. Er habe als Dauerschaden eine gut sichtbare Narbe über der linken Augenbraue davongetragen. Eine vorgenommene Narbenkorrektur habe nur teilweisen Erfolg gebracht. Angesichts der oben erläuterten erheblichen Verletzungen, der damit verbundenen Schmerzen sowie der gut sichtbaren Narbe als Dauerschaden halte der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000,00 EUR für angemessen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt durch die Unfallfolgen in seiner sportlichen Betätigung und sonstigen Freizeitaktivitäten beeinträchtigt sei.
12 
Mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2004 sei die Beklagte aufgefordert worden, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.200,00 EUR bis zum 05.12.2003 zu bezahlen.
13 
Der Kläger beantragt:
14 
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, restliches Schmerzensgeld, mindestens aber 1.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2003 zu bezahlen.
15 
Die Beklagten beantragen:
16 
Die Klage wird abgewiesen.
17 
Die Beklagten, die die Art und Heftigkeit der Verletzungen des Klägers nicht bestreiten, behaupten aber, dass hier eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 2.000,00 EUR ausreichend sei. Der Krankheits- und Heilungsverlauf habe sich komplikationslos dargestellt. Als Dauerschaden sei lediglich eine kleine Narbe vorhanden. Dauernde Einschränkungen lägen nicht vor.
18 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Dem Kläger steht gemäß § 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR zu.
21 
Unstreitig trägt der Beklagte Ziffer 1 das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls.
22 
Weiterhin hat der Kläger eine Commotio cerebri, Multiple Abschürfungen, eine Platzwunde an der linken Augenbraue, eine Prellung des rechten Knies und des linken OSG, eine HWS-Distorsion sowie ein Narbenkeloid über der Augenbraue davongetragen. Die Unfallfolgen hatten bedingt, dass der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit in dem oben genannten Zeitraum eingeschränkt war. Er hat im übrigen aufgrund der Narbe über der Augenbraue einige Behandlungen und Operationen über sich ergehen lassen müssen. Die Narbe wird als Dauerschaden verbleiben.
23 
Das Gericht hält hier, aufgrund der Verletzungen sowie der Tatsache, dass hier ein Dauerschaden bleiben wird, ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.000,00 EUR für angemessen. Hierbei beachtete das Gericht, dass schon allein die Gehirnerschütterung sowie die HWS-Distorsion eine erhebliche Beeinträchtigung bedingen. Hinzu kommt, dass der 19-jährige Kläger für sein Leben eine Narbe an der linken Augenbraue zurückbehalten wird. Auch, wenn diese nicht überaus entstellend ist, so ist sie für einen jungen Mann in diesem Alter doch bedeutend.
24 
Unter Abwägung dieser Verletzungen und deren Folgen sowie dem Restitutionsinteresse des Klägers, hält das Gericht eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR als angemessen.
25 
Da eine Zahlung von 2.000,00 EUR von der Beklagten bereits geleistet wurde, verbleibt ein restlicher Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR.
26 
Die Beklagten befanden sich mit der Zahlung auch durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der bis zum 5. Dezember 2003 Frist setzte auch in Verzug, so dass hier gemäß §§ 286, 288 BGB der Betrag von 200,00 EUR ab dem 06.12. 2003 zu verzinsen ist. Die Beklagte hatte nach der Aufforderung 2.000,00 EUR bezahlt, so dass der Verzugseintritt für die restlichen 800,00 EUR erst mit Rechtshängigkeit anzunehmen war.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Dem Kläger steht gemäß § 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR zu.
21 
Unstreitig trägt der Beklagte Ziffer 1 das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls.
22 
Weiterhin hat der Kläger eine Commotio cerebri, Multiple Abschürfungen, eine Platzwunde an der linken Augenbraue, eine Prellung des rechten Knies und des linken OSG, eine HWS-Distorsion sowie ein Narbenkeloid über der Augenbraue davongetragen. Die Unfallfolgen hatten bedingt, dass der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit in dem oben genannten Zeitraum eingeschränkt war. Er hat im übrigen aufgrund der Narbe über der Augenbraue einige Behandlungen und Operationen über sich ergehen lassen müssen. Die Narbe wird als Dauerschaden verbleiben.
23 
Das Gericht hält hier, aufgrund der Verletzungen sowie der Tatsache, dass hier ein Dauerschaden bleiben wird, ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.000,00 EUR für angemessen. Hierbei beachtete das Gericht, dass schon allein die Gehirnerschütterung sowie die HWS-Distorsion eine erhebliche Beeinträchtigung bedingen. Hinzu kommt, dass der 19-jährige Kläger für sein Leben eine Narbe an der linken Augenbraue zurückbehalten wird. Auch, wenn diese nicht überaus entstellend ist, so ist sie für einen jungen Mann in diesem Alter doch bedeutend.
24 
Unter Abwägung dieser Verletzungen und deren Folgen sowie dem Restitutionsinteresse des Klägers, hält das Gericht eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR als angemessen.
25 
Da eine Zahlung von 2.000,00 EUR von der Beklagten bereits geleistet wurde, verbleibt ein restlicher Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR.
26 
Die Beklagten befanden sich mit der Zahlung auch durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der bis zum 5. Dezember 2003 Frist setzte auch in Verzug, so dass hier gemäß §§ 286, 288 BGB der Betrag von 200,00 EUR ab dem 06.12. 2003 zu verzinsen ist. Die Beklagte hatte nach der Aufforderung 2.000,00 EUR bezahlt, so dass der Verzugseintritt für die restlichen 800,00 EUR erst mit Rechtshängigkeit anzunehmen war.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Amtsgericht Waldshut-Tiengen Urteil, 12. Nov. 2004 - 7 C 163/04 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Referenzen

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.