Amtsgericht Ulm Beschluss, 07. Aug. 2006 - 3 C 329/06

published on 07/08/2006 00:00
Amtsgericht Ulm Beschluss, 07. Aug. 2006 - 3 C 329/06
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Gericht

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Tenor

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

 
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Kläger, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wären.
Die Kläger verfolgten mit ihrer am 14.02.2006 eingereichten Klage die Räumung der Wohnung T ... in ... U durch die Beklagten und machten damit einen Anspruch auf künftige Räumung geltend. Sie hatten mit ihren Kündigung vom 30.09.2005 das Mietverhältnis zum 31.03.2006 gekündigt. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung vom 03.11.2005 trat aufgrund der Zahlung der Beklagten vom 14.11.2005 die Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ein.
Eine Klage auf künftige Räumung von Wohnraum ist jedoch nur unter den Voraussetzungen der §§ 257, 259 ZPO zulässig (Sternel, Mietrechts-Kommentar, 3. Aufl., S. 1411). Danach ist die Besorgnis erforderlich, dass der Mieter die Mieträumlichkeiten nicht rechtzeitig räumen wird. Für eine solche Besorgnis zur nicht rechtzeitigen Räumung fehlten vorliegend die Anhaltspunkte.
Die Beklagten hatten die Wirksamkeit der Kündigung mit Kündigungsschreiben vom 30.09.2005 zu keinem Zeitpunkt bestritten. Desweiteren ist der Kündigung nicht widersprochen worden und auch keine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt worden. Die Beklagten haben zwar auf das Verlangen der Kläger mit Schreiben vom 08.02.2006, bis zum 13.02.2006 schriftlich mitzuteilen, ob sie zum 31.03.2006 die vermietete Wohnung räumen und an sie herausgeben werden, nicht geantwortet. Abgesehen davon, ob die Frist zur Stellungnahme auf das Schreiben vom 08.02.2006 im Hinblick auf die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.03.2006 nicht zu kurz gesetzt worden ist, gibt ein Mieter dann nicht Anlass zur Klageerhebung, wenn er lediglich schweigt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1984, S. 2953; AG Köln, Urteil vom 12.05.1976, Az. 154 C 3915/75; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 60. Aufl., § 259 ZPO, Randnr. 7). Kann selbst bei einem vorsorglichen Widerspruch gegen eine Kündigung wegen Schwierigkeiten bei der Wohnraumbeschaffung eine Besorgnis zu einem nicht rechtzeitigen Auszug festgestellt werden (vgl. LG Köln, NJW-RR 1996, 778), kann im vorliegenden Fall, bei dem die Beklagten sich vorgerichtlich nicht gegen die Kündigung gewährt haben, nichts anderes gelten. Sie haben durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Besorgnis der nicht rechtzeitigen Räumung gegeben. Selbst im ersten Schriftsatz vom 03.03.2006 im vorliegenden Verfahren haben die Beklagten sich als erstes auf die Unzulässigkeit gemäß § 259 ZPO der Klage bezogen.
Die Kläger haben somit nach Erledigung des Rechtsstreits aufgrund der verfrüht erhobenen und als Klage auf künftige Räumung unzulässigen Räumungsklage die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Ge

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft

Annotations

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.