Amtsgericht Tiergarten Urteil, 13. März 2018 - (330 Ds) 276 Js 2/7 (38/17)

ECLI:ag-tiergarten
bei uns veröffentlicht am22.02.2021

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Tiergarten

Zusammenfassung des Autors

Während der Bauarbeiten auf einer BVG-Baustelle kam es zu einem tödlichen Unfall bei dem ein Bauarbeiter sein Leben verlor. Ein während der Bauarbeiten anwesender Arbeiter (Angeklagter1) und der verantwortliche Bauleiter (Angeklagter2) mussten sich wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten.

Amtsgericht Tiergarten

URTEIL

Im Namen des Volkes

 

In der Strafsache

gegen

1.     A_____  ______ (Angeklagter1),

geboren am __.__.____in Zossen/Deutschland, wohnhaft _____Straße. __, _____ Frederdorf - Vogelsdorf, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger,

 

2.    B_____ ______ (Angeklagter2),

geboren am __.__.____ in Eisenhüttenstadt/Deutschland, wohnhaft _____Straße __, _____ Berlin,

ledig, deutscher Staatsangehöriger,

 

wegen fahrlässiger Tötung pp.

hat das Amtsgericht Tiergarten aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.01.2018, 01.02.2018, 20.02.2018 und 13.03.2018, an der teilgenommen haben:

 

Richterin am Amtsgericht  Bauersfeld, als Strafrichterin

Staatsanwalt Hagendorf, als Beamter der Staatsanwaltschaft Berlin in allen Terminen

Rechtsanwalt Martin Zimmermann, als Verteidiger in allen Terminen

Rechtsanwalt Tilman Kurz, als Verteidiger  in allen Terminen

Justizbeschäftigte  _____,  als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

in der Sitzung vom 13.03.2018 für Recht erkannt:

Der Angeklagte  B______ wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Der Angeklagte  A______ wird wegen tateinheitlich  begangener Baugefährdung und fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 200 (zweihundert) Tagessätzen zu je 40,- (vierzig) Euro verurteilt.

Der Angeklagte A_____ trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

§§ 319 Abs. 1 und Abs. 3, 222, 52 StGB

Gründe:

Der jetzt __ Jahre alte Angeklagte A_____ ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von __ und __ Jahren. Er ist gelernter Metallbauer und jetzt in der Konstruktion tätig. Nach seinen Angaben hat er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600,00 €.

Der jetzt __ Jahre alte Angeklagte B_____ ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat ein Kind im Alter von __ Jahren, das bei der Mutter lebt und dem er 350,00 € im Monat Unterhalt zahlt. Auch der Angeklagte B_____ ist gelernter Metallbauer. Er verdient 1.800,00 bis 2.000,00 € netto im Monat.

Beide Angeklagte mussten soweit ersichtlich gerichtlich bislang nicht bestraft werden.

Am 5. September 2016 gegen 02.00 Uhr im BVG-Betriebsbahnhof _____ ______ Straße __ in _____ Berlin waren der Angeklagte A_____, der Zeuge _____ _____ und der verstorbene Detlef Krumbeck in der Halle 2 des BVG-Betriebsbahnhofs _______ mit dem Umbau der Arbeitsstände zwischen den Gleichen 18 und 19 betraut. Die Arbeitsstände waren, um ein paar Zentimeter zu erhöhen und die Laufstege waren zu verbreitern. Zu diesem Zwecke waren Stahlträger mit einer Länge von 4 m und einem Gewicht von 240 kg vom Hof, wo sie gelagert waren, in die Halle zum jeweiligen Arbeitsstand zu transportieren und sodann an den Arbeitsständen zu montieren. Die Befestigung sollte durch Schweißen erfolgen.

Nach der internen Organisation war der Zeuge _____ als Schweißer tätig.

Der Angeklagte A_____ und der verstorbene Krumbeck waren mit Transport und Anbringung der Stahlträger an den Arbeitsbühnen betraut, wobei der Angeklagte A_____ vor Ort Vorarbeiter war.

Der Angeklagte B_____ als verantwortlicher Bauleiter hatte die entsprechende Montageanweisung verfasst.

Alle Beteiligten waren bei der Firma _____ GmbH & Co KG Stahl- und Metallbau beschäftigt.

In der Montageanweisung, die zum Zeitpunkt des Unfalls galt, heißt es: Die Stahlwinkel (gemeint sind die Stahlträger) sollen zum Einbauort transportiert werden, mit einem Hochhubwagen 90 Grad zur Laufsteglängsachse positioniert, in der Lage gesichert mit Schraubzwingen auf dem Hochhubwagen, mit diesem bis zur definierten Höhe zur Position am Laufsteg gebracht, sodann ausgerichtet, verschweißt werden, danach sollte die Lagesicherung gelöst und der Hochhubwagen abgelassen werden.

Nach dem Unfall ist eine neue Montageanweisung durch den Bauleiter gefertigt worden. In der neuen Arbeitsanweisung heißt es zum Anbringen der in Rede stehenden Stahlträger, dass diese zum Einbauort zu transportieren sind, am Einbauort ein Portalkran mit Laufkatze und

Stirnradkettenzug oberhalb des Laufsteges aufzubauen ist, der Stahlträger an zwei Anschlagpunkten angeschlagen werden soll, der Stahlwinkel bis zur definierten Höhe des Laufsteges anzuheben ist, sodann fein auszurichten ist, mittels Schweißdecken die Nylonrundschlingen zu schützen sind, sodann der Stahlwinkel verschweißt wird mit dem Bestand und danach der Stirnradkettenzug und die Anschlagmittel kontrolliert abgelassen und entfernt werden sollen.

Entgegen der Montageanleitung kamen der Angeklagte A_____ und der verstorbene Krumbeck, die beide im  Laufe der Arbeitsschicht  nicht unerhebliche Mengen Alkohol getrunken hatten, überein, zur Vereinfachung  der Arbeitsabläufe  den Stahlträger, der bereits zum Gleis 18 verbracht worden war, dergestalt in Höhe des Laufsteges zu positionieren, dass ein Hubwagen neben den Laufsteg gefahren, auf diesen  Hubwagen ein Stahlgitterkorb verbracht wurde, auf diesen Stahlgitterkorb ohne weitere Sicherung längs der an der Arbeitsbühne zu verschweißende Stahlträger aufgelegt wurde, die Arme des Hubwagens dann mit lose aufliegendem Gitterkorb und lose auf dem Korb liegendem Stahlträger darauf Richtung Laufsteg nach oben gefahren werden und dann der Stahlträger oben am Laufsteg mittels Stahlzwingen befestigt werden sollte.

Der Angeklagte A_____ bediente den Hubwagen. Der verstorbene Krumbeck stieg auf eine Schiene des Gleises 18, um den Stahlträger zu auszurichten. Dabei verrutschte entweder der Korb und stieß den verstorbenen Krumbeck vom Gleis, oder der verstorbene Krumbeck verlor das Gleichgewicht, versuchte sich am Korb festzuhalten und riss mit dem Korb auch den Stahlträger in die Tiefe. Weder der Angeklagte A_____ noch der Verstorbene Krumbeck hatten einen Helm auf. Der Stahlträger fiel dem verstorbenen Krumbeck auf den Kopf und verursachte lebensgefährliche Verletzungen, an deren Folgen er noch am Ort verstarb.

Der verstorbene Krumbeck wies zurzeit des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 - 1,0 %0 auf.

Der Angeklagte A_____ hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich zur Sache nicht einzulassen.

Der Angeklagte B_____ hat sich über seinen Verteidiger eingelassen, er sei bei der Firma _____ sei 2011 tätig und seit 2013 Bauleiter. Auch hinsichtlich des Betriebsbahnhofs BVG _____Straße sei er der verantwortliche Bauleiter gewesen und er habe die Montageanweisung sowie die Gefährdungsbeurteilung für die Ausführung der Arbeiten erstellt. Am 22. Juni 2016 habe er die Mitarbeiter vor Ort auf der Baustelle eingewiesen.

Der verantwortliche Vorarbeiter sei Herr _____ gewesen. Er kenne diesen seit Jahren und schätze ihn als zuverlässigen und verantwortungsbewussten Vorarbeiter.  Mit Herrn _____ habe er auch die Arbeitsabläufe  und die Sicherungsmittel besprochen. Jährlich würden alle Mitarbeiter auf die Unfallverhütungsvorschriften geschult und darauf hingewiesen, dass Sicherungsgurt und Helme zu tragen seien. So sei es auch in der Montageanweisung vorgegeben.

Dass es Probleme beim Arbeitsablauf bei der Erstellung der Laufstege gegeben habe, sei ihm bis zum Unfalltag nicht bekannt gewesen. Auch nicht, dass der verstorbene Krumbeck die Träger zum Anheben auf ein Metallgitterkorb gelegt habe. Er hätte dies sonst sofort unterbunden. Der Geschädigte Krumbeck habe offensichtlich eigenmächtig gehandelt. Da er drei bis vier Baustellen gleichzeitig betreue, könne er jede nur in gewissem zeitlichem Abstand aufsuchen. Im Übrigen sei er stets telefonisch erreichbar.

Der Zeuge und Sachverständige Dr. _____ hat angegeben, er habe die Sektion durchgeführt am 29. September 2016. Ein Schädelhirntrauma mit schwersten Hirnquetschungen sei die Todesursache gewesen. Massive Gewaltanwendung sei die Ursache für die Verletzung gewesen. 0,5 %0 Alkohol im Blut und 0,77 %0 Alkohol im Urin sei festgestellt worden. Da bei Versterben des Opfers Alkohol nicht weiter abgebaut werde, der Tod um 03.00 Uhr morgens festgestellt worden sei, handele es sich damit um die Werte um 03.00 Uhr morgens. Bei

Rückrechnung sei die wahrscheinlichste Blutalkoholkonzentration zurzeit des Unfalls zwischen 0,7 und 1,0 %0 zu sehen. Ein halber Liter Bier führe in der Regel zu einem Promillegehalt von 0,3. Der Verstorbene habe sich jedoch noch in der Resorptionsphase befunden.

Der Zeuge _____ hat angegeben, er sei auf der Baustelle als Schweißer tätig gewesen. Der Unfall habe sich nachts ereignet. Er sei mit dem Angeklagten _____ und dem verstorbenen Krumbeck zusammen tätig gewesen. Man habe um 08.00 Uhr abends angefangen. Der Zeuge _____ beschrieb wie im Tatbestand genannt die Arbeitsabläufe.  Man habe eine elektronische Hubameise gehabt. Auf den Hubwagen sei eine Gitterbox gestellt worden und darauf wurde der Träger positioniert. Der Träger sei länger als 2 m vielleicht 3 m gewesen. Er habe über die Gitterbox hinausgeragt. Kurz vor dem Unfall sei er auf der Toilette gewesen. Als er wieder kam, habe der verstorbene Krumbeck auf der einen Seite des Gleises gestanden, er auf der anderen. Der Verstorbene habe ihn gerufen, er solle zu ihm kommen. Als er sich auf den Weg machte, habe es auch schon gekracht. Der Angeklagte A_____ habe am Hubwagen gestanden. Der Verstorbene war an der Gitterbox und hielt sich am Träger fest. Der Träger lag schräg auf der Gitterbox. Der Träger sei ohne Gitterbox mit dem Hubwagen von der Lagerstätte draußen in die Halle transportiert worden. Die Gitterbox sei dann daruntergelegt worden, um die Höhe zum Laufsteg zu erreichen. Die Bühne sei 2,20 m hoch.

An dem Abend habe niemand einen Helm getragen.

Er habe Arbeitsanweisungen sowohl von A_____ als auch von Krumbeck bekommen. Der Angeklagte B_____ sei nicht auf der Baustelle gewesen.  Er habe ihn nur einmal nach Schichtende gesehen. Der Verstorbene Krumbeck sei schon sehr lange bei der Firma gewesen und habe sich nichts sagen lassen. Der Geschädigte Krumbeck sei schon alkoholisiert zur Arbeit gekommen. Man habe dann auf der Baustelle weiter getrunken. Alle hätten getrunken.

Der Zeuge _____ hat angegeben, bei den anderen Arbeitsbühnen habe einer den Hubwagen mit dem Träger hochgefahren, die anderen beiden hätten sich auf Tritte gestellt und den Träger mit Schraubzwingen an der Bühne befestigt. An Spanngurte könne er sich nicht erinnern. Er selbst habe nie den Hubwagen bedient. Aus seiner Sicht sei der Angeklagte A_____ der Verantwortliche vor Ort gewesen. Der Verstorbene Krumbeck habe sich jedoch nicht immer leiten lassen. Am Unfalltage war der Träger auf der Gitterbox und weder der Träger mit der Gitterbox noch diese mit dem Hubwagen fixiert.

Die beiden Arbeitsanweisungen sind gemäß §249 1 StPO verlesen worden.

Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten A_____ liegt zum einen im verbotenen Alkoholgenuss. Auf einer Baustelle mit gefahrgeneigter Arbeit muss es für jeden Arbeitnehmer unabhängig von der Arbeitsanweisung selbstverständlich sein, dass Alkohol Reaktionszeiten verändert und zu beträchtlichen Gefahren führt. Die weitere Pflichtwidrigkeit des Angeklagten A______ besteht darin, an einer Konstellation mitzuwirken, die so gefährlich war, dass es an ein Wunder grenzt, dass die beiden vorangegangenen Arbeitsbühnen noch ohne schädigendes Ereignis fertig gestellt werden konnten. Nicht nur für einen Metallarbeiter ist es ohne weiteres einsichtig, dass Stahl auf Stahl gelegt, rutschig ist und jederzeit außer Kontrolle geraten kann. Noch dazu bei einem Stahlträger mit 240 kg, der von zwei Männern kaum rangiert werden kann und der daher, wenn er einmal in Bewegung gerät, nicht mehr beherrschbar ist. Der Angeklagte A_____ hat den Hubwagen bedient und sich damit einverstanden erklärt, die genannte Arbeitsweise, die gegen die anerkannten Regeln der Bautechnik verstieß, auszuführen.

Etwas anderes ergibt sich weder aus der Alkoholisierung des verstorbenen Krumbeck, noch daraus, dass dieser auf das Gleis gestiegen ist und damit die Gefahr weiter erhöht hat. In jedem Falle hätte bei der Übereinkunft zwischen dem Angeklagten A_____ und dem Geschädigten Krumbeck einer am Stahlträger hantiert, während dieser auf dem Hubwagen lag. Warum nun der Stahlträger ins Rutschen geraten ist, ob es am Festhalten oder am Verrutschen aus anderen Gründen lag, darauf kommt es nicht an. Keiner der beiden hätte sich darauf einlassen dürfen.

Es handelt sich auch nicht um einen Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.  Diese ist nach Täterschafts/Teilnahmekriterien abzugrenzen.  Nur wenn der Geschädigte Krumbeck mit seiner Handlung den Geschehensablauf vollständig unter seine Kontrolle gebracht hätte, wäre die Zurechnung des Erfolges für den Angeklagten A_____ ausgefallen. Der Angeklagte A_____ hatte aber jederzeit die Möglichkeit, sich an den Bauleiter zu wenden und auf Bereitstellung eines Kranes oder anderer geeigneter Arbeitsmittel zu bestehen. Er hatte auch die Möglichkeit, dem verstorbenen Krumbeck gegenüber der durchgeführten Arbeitsweise zu verweigern, denn zum

Einen war er als Vorarbeiter eingesetzt, zum anderen hätte der Verstorbene alleine die Arbeit nicht mit den gegebenen Mitteln ausführen können.

Dem Angeklagten A_____ fällt Fahrlässigkeit zur Last. Der Geschädigte Krumbeck stirbt, weil der Stahlträger verrutscht und ihm auf den Kopf fällt. Die angewendete Konstruktion war für jeden verstehbar überaus gefährlich. Der Angeklagte A_____ hätte sich darauf nicht einlassen dürfen. Er hätte den Hubwagen nicht bedienen dürfen, er hätte keinen Alkohol bei der Arbeit trinken dürfen, er hätte den Hubwagen mit ungesichertem Gitterkorb und ungesichertem Stahlträger nicht bewegen dürfen, er hätte Handlungsalternativen gehabt, das Unfallereignis war für ihn objektiv wie subjektiv vorhersehbar und vermeidbar.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte _____ damit der tateinheitlich begangenen Baugefährdung und fahrlässiger Tötung, strafbar nach den §§ 319 Abs. 1 und Abs. 3, 222, 52 StGB schuldig gemacht.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten A_____ zu berücksichtigen, dass dieser bislang nicht hat bestraft werden müssen. Auch ist er durch den Unfall selbst psychisch schwer belastet. Dass vorher zwei Bühnen auf ähnliche Art und Weise montiert worden waren, hat ihn in der Aufmerksamkeit beeinträchtigt. Auch der eigene Alkoholgenuss, der durch den Zeugen _____ belegt ist, war jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, dass dieser die Hemmschwelle herabsetzt und die Sorgfalt beeinträchtigt. Gegen ihn musste sich auswirken, dass der Schlendrian auf der Baustelle, der letzlich zu dem tragischen Ereignis geführt hat, mit seiner Mitwirkung ein besonderes Ausmaß angenommen hat.

Nach Abwägung aller für gegen ihn sprechender Umstände hat das Gericht eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen als ausreichend erachtet und verhängt.  Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war nach den derzeitigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Backhaus auf 40,00 € zu bemessen.

Die Kostenentscheidung folgt für den Angeklagten A_____ aus § 465 Abs. 1 StPO.

Soweit es den Angeklagten B______ anbelangt, war jedenfalls nicht nachweisbar, dass die Arbeitsanweisung so wie erstellt nicht durchführbar war. Da in der Arbeitsanweisung benannt war, dass der Stahlträger auch auf dem Hubwagen zu sichern ist, mag diese Montageanweisung schlampig sein, zum Unfall hat sie jedoch nicht geführt. Die erfahrenen Arbeiter A_____ und Krumbeck hätten sich niemals auf das Verfahren wie durchgeführt einlassen dürfen. Sie hätten dem Angeklagten B______ gegenüber die später durchgeführte Verfahrensweise des Anlieferns und Hochhebens mittels eines Kranes durchsetzen müssen. Dass ihm bekannt gewesen wäre, dass die Arbeiter von der Montageanweisung abwichen und die Stahlträger nicht am Hubwagen fixierten bzw. einen Gitterkorb unterstellten, war nicht nachweisbar.

Insoweit war der Angeklagte B_____ aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen.

 

Bauersfeld

Richterin am Amtsgericht

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren


(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind. (2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen

Strafgesetzbuch - StGB | § 319 Baugefährdung


(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fü

Strafprozeßordnung - StPO | § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Referenzen

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.