Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 22. Feb. 2011 - 41 C 2946/10

bei uns veröffentlicht am22.02.2011

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.11.2010 zu erstattenden Kosten werden auf

4,06 EUR

(in Worten: vier 06/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 25.11.2010 festgesetzt.

Gründe

 
Gründe Klagepartei
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr kommt nicht in Betracht, da die Geschäfts- und Verfahrensgebühr aufgrund des Anwaltswechsels nicht bei demselben Rechtsanwalt entstanden ist (siehe Gerold-Schmidt, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Anm. 190, sowie BGH Beschl.v.10.12.09, Rn.11, VII ZB 41/09).
Ausgleichung Gerichtskosten
Die Gerichtskosten betragen: 75,-- EUR
Davon tragen:
Kl.
  61 % = 45,75 EUR
            Bekl.
  39 % = 29,25 EUR
Gezahlt haben:    
Kl.
75,00 EUR
Bekl.
0,00 EUR
zuviel gezahlt:
Kl.
29,25 EUR
      
        
Der Überschuss d. Kl. in Höhe von 29,25 EUR ist für die von d. Bekl. zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet und d. Kl. zu erstatten.
Ausgleichung außergerichtliche Kosten
Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:
Klagepartei
   Beklagtenpartei
Anwaltskosten
75,00 EUR
   Anwaltskosten
89,25 EUR
Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt
164,25 EUR
Davon tragen:
Klagepartei 61 %
100,19 EUR
   Beklagtenpartei 39 %
64,06 EUR
abzüglich eigene Kosten
75,00 EUR
   abzüglich eigene Kosten
89,25 EUR
der Gegenseite zu erstatten   
25,19 EUR
   der Gegenseite zu erstatten   
0,00 EUR
10 
Zusammenfassung Berechnung
11 
Gerichtskosten
29,25 EUR
zu erstatten von der Beklagtenpartei
     
außergerichtliche Kosten
25,19 EUR
zu erstatten von der Klagepartei
     
Summe
4,06 EUR
zu erstatten von der Beklagtenpartei        
     

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Zivilprozessordnung - ZPO | § 106 Verteilung nach Quoten


(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105

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Amtsgericht Stuttgart Urteil, 18. Okt. 2012 - 41 C 5500/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.Streitwert: 411,00 EUR. Tatbestand  1 (gekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)2 Die Klägerin fordert Ersatz von Rech

Amtsgericht Stuttgart Urteil, 16. Dez. 2011 - 41 C 5302/11

bei uns veröffentlicht am 16.12.2011

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,00 Euro zu bezahlen und die Klägerseite von außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung i.H.v. 39,00 Euro frei zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Bekl

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(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.