Amtsgericht Stockach Urteil, 11. Mai 2005 - 1 C 353/04

published on 11/05/2005 00:00
Amtsgericht Stockach Urteil, 11. Mai 2005 - 1 C 353/04
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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 881,43 (i. W. achthunderteinundachtzig 43/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2004 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten 4/10 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 weitere 6/10. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1. Die Beklagten behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5/4 des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 5/4 des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beklagte als Widerklägerin verlangen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Der Drittwiderbeklagte fuhr am 04.06.2004 mit dem Fahrzeug der Klägerin Audi A4 Avant, amtliches Kennzeichen ..., gegen 07:45 Uhr auf der B 31 von L in Richtung S. Hinter ihm fuhr die Beklagte zu 1 mit ihrem Opel Corsa, amtliches Kennzeichen ... 1968, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, danach der Zeuge .... Der Drittwiderbeklagte bremste das Fahrzeug jedenfalls auf eine Geschwindigkeit von 30 km/h ab, worauf die Beklagte zu 1 auf sein Fahrzeug auffuhr, anschließend der Zeuge ... auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1.
Auf den Schaden der Klägerin für Reparatur- und Mietwagenkosten netto und eine Kostenpauschale von insgesamt Euro 3.876,02 (Einzelheiten S. 5-6 der Klagschrift, AS. 9-11) zahlte die Beklagte zu 2 vorgerichtlich insgesamt Euro 2.535,98. Die Klägerin setzte ihr Zahlungsfrist bis 05.07.2004. Der Beklagten zu 1 entstand materieller Schaden von insgesamt Euro 3.035,70 (Fahrzeugschaden, Abschleppkosten, Schilder und Zulassung eines Ersatzfahrzeuges sowie Kostenpauschale) und weiterer Euro 266,30 Mietwagenkosten (im einzelnen S. 2 des Schriftsatzes vom 07.01.2005, AS. 81).
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte bringen vor,
der Drittwiderbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren und habe dann, auf der Höhe des links der Straße gelegenen Rastplatzes, am rechten Straßenrand einen Dachs bemerkt, der kurz darauf in Richtung Straßenmitte gegangen sei. Er habe deshalb von 70 km/h auf 30 km/h abgebremst, worauf die Beklagte zu 1 wegen unzureichender Aufmerksamkeit aufgefahren sei.
Die Klägerin beantragt (AS. 3, 177),
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Euro 881,43 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.07.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen (AS. 45, 177),
die Klage abzuweisen.
10 
Sie bringen vor,
11 
die Fahrzeuge seien bei gleichbleibendem Abstand zunächst mit 100 km/h gefahren. Der Drittwiderbeklagte habe an der Unfallstelle zunächst von einem kleinen Tier, einem Wiesel oder einem Marder, gesprochen. Er habe zunächst leicht, dann voll abgebremst und sei fast zum Stillstand gekommen. Tatsächlich habe er sich wohl verfahren und die Fahrtrichtung ändern wollen. Dachse seien im Bodenseegebiet nicht heimisch.
12 
Die Beklagte zu 1 hat Widerklage gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten erhoben. Sie bringt dazu ergänzend vor,
13 
sie habe Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 20 Tage á Euro 26,00 im Hinblick auf eine Widerbeschaffungsdauer von 13 Kalendertagen und die vorausgehende Überlegungsfrist. Hiervon könne sie jedenfalls ein Drittel geltend machen. Außerdem habe sie Anspruch auf Schmerzensgeld von Euro 133,33 wegen eines HWS-Syndroms und Schleudertraumas mit der Folge von fünf Tagen Arbeitsunfähigkeit (dazu Arztattest AS. 111).
14 
Die Beklagte zu 1 beantragt mit der Widerklage (AS. 81, 177),
15 
die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Widerklägerin Euro 1.407,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16 
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen unter Bezug auf ihr angeführtes Vorbringen (AS. 129, 177),
17 
die Widerklage abzuweisen.
18 
Die unfallbeteiligten Parteien wurden informatorisch angehört. Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen ... und Einholung schriftlicher Angaben des Zeugen ... vom 27.03.2005 (AS. 161 ff) Beweis erhoben, auf die und die Niederschrift vom 27.04.2005 (AS. 175 ff) wegen des Ergebnisses verwiesen wird, wegen gerichtlicher Hinweise ergänzend auf die Verfügung vom 13.12.2004. Die Bußgeldakten der Stadt S 30.5-69151135 und 30.5-68818424 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Klage und Widerklage sind zulässig, jedoch ist nur die Klage begründet.
21 
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten auf vollen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 1, 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB. Dagegen ist die Widerklage unbegründet (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB). Dies ergibt, da kein Ausschluss der Ersatzpflicht im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG besteht, die Haftungsverteilung; ein Verschulden des Drittwiderbeklagten ist nicht nachgewiesen. Die Beklagte zu 1 verstieß gegen die Vorschrift in § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach sie zum vorausfahrenden Fahrzeug einen so großen Abstand halten musste, dass sie auch bei plötzlichem Abbremsen hinter diesem halten konnte. Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den von hinten Auffahrenden; die Beklagten müssten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises einen abweichenden Ablauf oder dessen ernsthafte Möglichkeit beweisen (BGH NZV 1989, 105, 106). Dazu gehört der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit, dass der Drittwiderbeklagte nicht, wie von ihm geltend gemacht, wegen eines auf der Straße befindlichen Daches abbremste. Bei der Größe des Tieres mit einem mittleren Gewicht von 10 bis 20 kg (dazu die in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisse aus der Internetseite des Jagdverbandes Bayern, § 291 ZPO) durfte er wegen eines solchen Tieres ohne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO auch stark abbremsen. Für diese Beurteilung bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens (BGH NJW 2003, 2903, 2904). Das Vorkommen von Dachsen im Bereich der Unfallstelle hat der Zeuge ..., aus der Bearbeitung von Wildunfällen genügend sachkundig, bestätigt.
22 
Die Beweisaufnahme hat keine zureichenden Anhaltspunkte für die Erschütterung des Anscheinsbeweises ergeben. Der Drittwiderbeklagte und die Beklagte zu 1 machten unterschiedliche Angaben dazu, was der Drittwiderbeklagte hierzu unmittelbar nach dem Unfall – also auch unter dem Eindruck der nicht unbeträchtlichen Unfallsituation – äußerte. Jedenfalls ab Eintreffen der Polizei sprach er von einem Dachs, so der Zeuge PM ... glaubhaft. Im übrigen hat die Beklagte zu 1 eingeräumt, dass sie die Stärke des Abbremsvorgangs des Drittwiderbeklagten zunächst unterschätzt und deshalb zu spät im erforderlichen Umfang gebremst hätte; ähnlich der Zeuge ... für seine Fahrsituation. Der angebotene Sachverständigenbeweis zu der Frage, ob ein Bremsvorgang mit einer bereits anfänglich starken Bremsung für das Abbremsen vor einem Tier typisch wäre, ist ungeeignet für eine weitergehende Beweisführung im Sinne der Beklagten. Der Drittwiderbeklagte hat dazu eingehend dargestellt, dass er wegen der knapp hinter ihm fahrenden Beklagten zu 1 zunächst leicht, dann wegen des auf die Straße laufenden Tieres stärker gebremst habe. Dass die Beklagte zu 1 zumindest zunächst einen geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt, wurde von dem Zeugen ... bestätigt. Diese Behauptung des Drittwiderbeklagten ist im übrigen nicht widerlegt und nach der gesamten Fahrsituation, insbesondere dem von der Beklagten zu 1 eingeräumten Interesse an raschem Vorwärtskommen nicht fernliegend. Im übrigen fehlen für eine sachverständige Beurteilung die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, insbesondere Unfallspuren.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
20 
Klage und Widerklage sind zulässig, jedoch ist nur die Klage begründet.
21 
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten auf vollen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 1, 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB. Dagegen ist die Widerklage unbegründet (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB). Dies ergibt, da kein Ausschluss der Ersatzpflicht im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG besteht, die Haftungsverteilung; ein Verschulden des Drittwiderbeklagten ist nicht nachgewiesen. Die Beklagte zu 1 verstieß gegen die Vorschrift in § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach sie zum vorausfahrenden Fahrzeug einen so großen Abstand halten musste, dass sie auch bei plötzlichem Abbremsen hinter diesem halten konnte. Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den von hinten Auffahrenden; die Beklagten müssten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises einen abweichenden Ablauf oder dessen ernsthafte Möglichkeit beweisen (BGH NZV 1989, 105, 106). Dazu gehört der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit, dass der Drittwiderbeklagte nicht, wie von ihm geltend gemacht, wegen eines auf der Straße befindlichen Daches abbremste. Bei der Größe des Tieres mit einem mittleren Gewicht von 10 bis 20 kg (dazu die in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisse aus der Internetseite des Jagdverbandes Bayern, § 291 ZPO) durfte er wegen eines solchen Tieres ohne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO auch stark abbremsen. Für diese Beurteilung bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens (BGH NJW 2003, 2903, 2904). Das Vorkommen von Dachsen im Bereich der Unfallstelle hat der Zeuge ..., aus der Bearbeitung von Wildunfällen genügend sachkundig, bestätigt.
22 
Die Beweisaufnahme hat keine zureichenden Anhaltspunkte für die Erschütterung des Anscheinsbeweises ergeben. Der Drittwiderbeklagte und die Beklagte zu 1 machten unterschiedliche Angaben dazu, was der Drittwiderbeklagte hierzu unmittelbar nach dem Unfall – also auch unter dem Eindruck der nicht unbeträchtlichen Unfallsituation – äußerte. Jedenfalls ab Eintreffen der Polizei sprach er von einem Dachs, so der Zeuge PM ... glaubhaft. Im übrigen hat die Beklagte zu 1 eingeräumt, dass sie die Stärke des Abbremsvorgangs des Drittwiderbeklagten zunächst unterschätzt und deshalb zu spät im erforderlichen Umfang gebremst hätte; ähnlich der Zeuge ... für seine Fahrsituation. Der angebotene Sachverständigenbeweis zu der Frage, ob ein Bremsvorgang mit einer bereits anfänglich starken Bremsung für das Abbremsen vor einem Tier typisch wäre, ist ungeeignet für eine weitergehende Beweisführung im Sinne der Beklagten. Der Drittwiderbeklagte hat dazu eingehend dargestellt, dass er wegen der knapp hinter ihm fahrenden Beklagten zu 1 zunächst leicht, dann wegen des auf die Straße laufenden Tieres stärker gebremst habe. Dass die Beklagte zu 1 zumindest zunächst einen geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt, wurde von dem Zeugen ... bestätigt. Diese Behauptung des Drittwiderbeklagten ist im übrigen nicht widerlegt und nach der gesamten Fahrsituation, insbesondere dem von der Beklagten zu 1 eingeräumten Interesse an raschem Vorwärtskommen nicht fernliegend. Im übrigen fehlen für eine sachverständige Beurteilung die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, insbesondere Unfallspuren.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.