Amtsgericht St. Wendel Urteil, 04. Okt. 2006 - 4 C 234/06

bei uns veröffentlicht am04.10.2006

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 413,90 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.06 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Antrag des Beklagten vom 18.09.2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klage ist in vollem Umfang aus § 346 BGB begründet.

Der Kläger hatte am 04.10.2005 unter Ausübung der Sofort-Kauf-Option bei eBay vom Beklagten einen Sportauspuff für einen Audi A3/ VW Golf 4 in Edelstahl zu einem Preis von 399,- EUR zuzüglich 14,90 EUR Versandkosten gekauft. Bei Anlieferung des Auspuffs am 06.01.2006 verweigerte der Kläger dessen Annahme und erklärte mit Schreiben vom 18.01.2006 den Rücktritt vom Vertrag. Der Beklagte lehnte eine Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises nebst der Versandkosten ab und bestand auf der Wirksamkeit des Vertrages.

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich aus §§ 346, 357, 312b BGB.

Voraussetzung für das Entstehen eines Rücktrittsrechtes ist das Zustandekommen eines Fernabsatzvertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Bei einem Fernabsatzvertrag ist einem Verbraucher grundsätzlich ein Rücktrittsrecht gesetzlich eingeräumt, weil der Verbraucher vor Vertragsschluss nicht in der Lage ist, die Ware in Augenschein zu nehmen und zu prüfen.

Vorliegend ist zwischen den Parteien ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB zustande gekommen, indem der Kläger als Verbraucher online über eBay vom Beklagten als Unternehmer einen Sportauspuff kaufte.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stand dem Kläger auch ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 BGB zu, das nicht nach § 312 d Abs. 4 BGB ausgeschlossen war. Nach § 312 d Abs. 4 BGB besteht ein Widerrufsrecht zwar dann nicht, wenn es um Ware geht, die nach Kundenspezifikationen angefertigt worden sind oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Diese Ansicht könnte man vorliegend vertreten, weil ein mit einem besonderen Endrohr versehener Auspuff Kaufgegenstand war.

Der BGH hat indessen zur Auslegung der Vorschrift des § 312 d Abs. 4 BGB festgestellt, dass ein Widerrufsrecht nicht davon abhängig sein kann, ob ein und die selbe Ware vorrätig gehalten wird, oder erst auf Bestellung nach Bedarf produziert wird, weil es ansonsten in der Hand des Unternehmers liegen würde, das Widerrufsrecht des Verbrauchers auszuschließen. Der Verbraucherschutz liefe dann in weiten Bereichen des Fernabsatzes leer, in denen es technisch möglich und betriebswirtschaftlich wegen der Verringerung der Lagerhaltungskosten und des Absatzrisikos auch vorteilhaft ist, standardisierte Massenware erst auf Bestellung zu produzieren (vgl. BGH NJW 2003, 1665 f).

Vorliegend hatte der Kläger nach Bekunden der Zeugin P. ausgehend von einem Auspuff die Auswahl zwischen ca. 20 verschiedenen Endrohrtypen. Ausweislich einer eBay-Recherche des Gerichts gibt es Verkäufer, die derartige Waren des Herstellers der Beklagten, des Herstellers S., bereits in mehreren 1000 Varianten verkauft haben. Auch wenn der Beklagte nach Bekunden der Zeugin P. allenfalls zwischen 20 und 40 derartiger Sportauspuffe verkauft haben mag, ist maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 312 d BGB nicht das Verkaufsgeschick des Beklagten, sondern die Produktionsbedingungen beim Hersteller des Auspuffs. Hat der Hersteller bereits Tausende dieser Auspuffe hergestellt und vertrieben, kann keine individuell gefertigte Ware mehr vorliegen, selbst dann nicht, wenn Sinn dieser Tuningmaßnahmen die Abänderung eines Massenproduktes wie eines VW Golf bzw. eines Audi A3 in ein von anderen Produkten des Herstellers optisch besser unterscheidbares Produkt sein sollte.

Der vom Kläger bestellte Tuningauspuff stellt angesichts der Massenfertigung beim Hersteller gerade keine individuelle Sonderanfertigung dar, sondern ein Massenprodukt, auch wenn der Beklagte zu einem massenweisen Vertrieb des Produktes nicht in der Lage war. Bei der Auslegung des § 312 d Abs. 4 BGB kommt es nämlich nicht auf die individuellen Verhältnisse des Verkäufers an, insbesondere dann nicht, wenn er lediglich Zwischenhändler für den eigentlichen Produzenten der Ware ist. Andernfalls hätte es ein Verkäufer in der Hand, durch den lediglich einmaligen Verkauf eines Produktes dessen Eigenschaft als individuelle Anfertigung selbst herbeizuführen. Mithin war das Widerrufsrecht des Klägers nicht nach § 312 d Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

Es kommt hinzu, dass nach der individuellen Vertragsgestaltung der Parteien auch ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht bestand, so dass es im Ergebnis dahinstehen könnte, ob die Vorraussetzung des § 312 d Abs. 4 BGB vorliegen, weil auch nach dem Inhalt des Vertrages der Parteien ein Widerrufsrecht bestand.

Gemäß § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB- Informationsverordnung ist ein Unternehmer nämlich dazu verpflichtet, den Verbraucher darüber zu informieren, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Besteht mithin ausnahmsweise gemäß § 312 d Abs. 4 BGB eigentlich kein Widerrufsrecht, teilt der Unternehmer dem Verbraucher aber mit, ein solches bestünde, so ist dies in der Regel als vertragliche Vereinbarung eines Widerrufsrechtes anzusehen, so dass insoweit im Sinne von § 312 d Abs. 4 BGB ein anderes bestimmt ist (vgl. Junker in Juris PK- BGB, 2. Auflage 2004, § 312 d Rn. 70).

Vorliegend hatte der Beklagte auf seiner Angebotsseite bei eBay selbst auf ein Widerrufsrecht hingewiesen. Soweit unter dem Absatz „Widerrufsfolgen“ ausgeführt worden ist, dass das Widerrufsrecht nicht gelte für kundenspezifische Einzelanfertigungen, steht dies einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht nicht entgegen. Nach dem Empfängerhorizont des Klägers war das ursprünglich eingeräumte Widerrufsrecht nämlich nicht mehr einschränkbar, weil ansonsten die Widerrufsbelehrung des Beklagten völlig sinnlos gewesen wäre. Bestand nämlich nach Ansicht des Beklagten wegen einer Spezialanfertigung von vornherein kein Widerrufsrecht, bestand keine Veranlassung, den Kläger auf ein Widerrufsrecht hinzuweisen. Tut der Beklagte dies dennoch, kann er sich nicht darauf berufen, insgeheim davon ausgegangen zu sein, dass das Widerrufsrecht aufgrund einer Spezialanfertigung ausgeschlossen sei. Derartige geheime Vorbehalte des Beklagten können nicht berücksichtigt werden.

Aus diesem Fernabsatzvertrag stand dem Kläger mithin ein Widerrufsrecht aus § 312 d BGB zu, das der Kläger durch seinen Widerruf vom 18.01.2006 wirksam ausgeübt hat. Gemäß § 312 d Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Wareneingangs beim Empfänger. Bei einem Anlieferungstermin 06.01.2006 war die Widerrufserklärung des Beklagten vom 18.01.06 noch innerhalb dieser 14-Tage-Frist erfolgt, wobei der Beklagte, anders als bei den vorhergehenden Schreiben des Klägers vom November 2005 und vom 13.12.2005 den Zugang dieses Schreibens vom 17.01.2006 am 18.01.2006 nicht bestreitet.

Demgemäß war der Kläger zum Rücktritt berechtigt, so dass gemäß §§ 346, 357 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Der Beklagte hat mithin über den gezahlten Kaufpreis hinaus auch die Versandkosten zurückzuerstatten. Soweit in § 357 Abs. 2 BGB geregelt ist, dass ausnahmsweise die Rücksendekosten dem Verbraucher auferlegt werden können, ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus dieser Vorschrift in Verbindung mit den europarechtlichen Vorgaben, dass der Unternehmer auch zur Rückzahlung der Versendekosten an den Kunden verpflichtet ist. (vgl. BGH NJW, aaO).

Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus §§ 284, 286 BGB, nachdem dem Beklagten am 16.02.2006 ein Mahnbescheid zu gestellt worden war.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708, Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, war dieser Antrag zurückzuweisen. Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Aus den obigen Gründen bot die Verteidigung des Beklagten indessen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg.

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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

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Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit


Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge


(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,2.für die der V

Referenzen

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.