Amtsgericht Salzwedel Urteil, 12. Dez. 2013 - 31 C 331/13 (IV)

ECLI:ECLI:DE:AGSALZW:2013:1212.31C331.13IV.0A
bei uns veröffentlicht am12.12.2013

Tenor

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a. an die Klägerin 342,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 zu zahlen.

b. an die Klägerin weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 86,63 Euro zu zahlen.

c. an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 83,54 Euro seit dem 28. September 2013 und aus weiteren 3,09 Euro seit dem 22. Oktober 2013 zu zahlen.

2.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits werden von den Beklagten zu 9/10 als Gesamtschuldner getragen, im Übrigen von der Klägerin.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.) Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin parkte am 22. November 2012 gegen 17:15 Uhr mit ihrem PKW Citroën C4 mit dem amtlichen Kennzeichen ll-ll lll in einer Parklücke vor der … . Nachdem sie das Fahrzeug verlassen hatte, rollte das von dem Beklagten zu 1) gefahrene und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Fahrzeug Opel Vivaro mit dem amtlichen Kennzeichen nn-nn nnn des Beklagten zu 2) gegen das Fahrzeug der Klägerin.

2

Nachdem die Klägerin von dem Kfz-Sachverständigen EE ein Schadensgutachten hatte erstellen lassen, forderte sie die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 2. Januar 2013 auf, ihr Fahrzeug für eine Fahrzeuggegenüberstellung zur Verfügung zu stellen. Für die Klägerin erschien zu diesem Termin unter anderem der Gutachter EE, der ihr für diese Tätigkeit 330,82 Euro berechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift verwiesen. Die Klägerin ließ diesen Betrag und 10 Euro eigene Fahrtkosten anwaltlich unter dem 12. Februar 2013 anmahnen.

3

Die Klägerin machte Schadensersatz in Höhe von 2.674,12 Euro geltend, nämlich

4

Reparaturkosten:

1.463,97 Euro

Wertminderung:

200,00 Euro

Kostenpauschale:

25,00 Euro

Nutzungsausfall:

76,00 Euro

Fahrtkosten Mandant:

10,00 Euro

Kosten Sachverständiger:

507,30 Euro

Kosten Sachverständiger 2. Begutachtung:  

330,82 Euro

Ermittlungsakte:

12,00 Euro

Gutachtensübermittlung:

      49,03 Euro

        

2.674,12 Euro

5

Die Beklagte zu 3) regulierte insgesamt 2.286,27 Euro.

6

Die Klägerin macht mit der Klage die Positionen Kosten Sachverständiger 2. Begutachtung, Gutachtensübermittlung und Fahrtkosten Mandant geltend.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1.

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 389,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 zu zahlen.

9

2.

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Gebühren in Höhe von 86,63 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagten beantragen,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie meinen, die Hinzuziehung des Gutachters EE zum Ortstermin sei nicht notwendig gewesen.

13

Die Klage ist der Beklagten zu 3) am 27. September 2013 zugestellt worden, eine Klageerweiterung um 3,09 Euro Anwaltskosten am 21. Oktober 2013.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

16

1. Gutachterkosten in Höhe von 330,82 Euro für den Ortstermin kann die Klägerin von den Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG i. V. m. § 249 Abs. 2 BGB verlangen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte bei einer Sachbeschädigung vom Schädiger statt der Naturalrestitution auch den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Hierzu zählen auch die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit sie zweckmäßig sind (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 249 Rn. 56, 58). Hier war es aus Sicht der Klägerin sinnvoll, den Kfz.-Sachverständigen EE zu dem Termin am 5. Februar 2013 hinzuzuziehen. Die Beklagte zu 3) hatte den Haftungsgrund in Zweifel gezogen und die ...-Sachverständigen GmbH mit der Begutachtung beauftragt. Gesellschafter der ...-Sachverständigen GmbH sind ausweislich ihrer unter http://www.handelsregister.de abrufbaren Gesellschafterliste ausschließlich Unternehmen der Versicherungswirtschaft, darunter die Beklagte zu 3). Gegenstand des Unternehmens sind nach dem Handelsregister der Gesellschaft unter anderem die „Begutachtung von Kraftfahrzeugen in Haftpflicht- und Kaskoschadenfällen“ und „die Serviceleistung im Bereich der Schadenregulierung“, mithin Dienstleistungen für Kfz-Haftpflichtversicherer. Vor diesem Hintergrund kann ein Geschädigter von der ...-Sachverständigen GmbH nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten, und die Hinzuziehung eigener sachverständiger Zeugen ist zur Beweissicherung im Hinblick auf einen möglichen Prozess vernünftig.

17

2. Hinsichtlich der Übermittlung des ersten Schadensgutachtens durch ihre Anwälte stehen der Klägerin lediglich 10 Euro gemäß Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG zuzüglich Auslagen nach Nr. 7008 VV RVG zu, insgesamt 11,90 Euro. Anwaltsgebühren sind hierfür nicht entstanden, weil die Übermittlung des Gutachtens Teil des Auftrags zur Schadensregulierung war, es handelt sich um dieselbe Angelegenheit. Auch die Post- und Telekommunikationspauschale ist nicht erneut entstanden.

18

3. Für den Ortstermin kann die Klägerin keine 10 Euro Fahrtkosten verlangen. Solche Aufwendungen sind mit der Kostenpauschale von 25 Euro abgegolten.

19

4. Zu den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten zählen auch die mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten, im Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 nach einem Gegenstandswert auf der Stufe bis 3.000 Euro im Ergebnis zutreffend berechneten außergerichtlichen Anwaltskosten.

20

5. Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in zugesprochener Höhe zu.

21

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordern.

22

Der Streitwert wird gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


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(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.