Amtsgericht Rheinberg Beschluss, 30. Apr. 2014 - 18 Lw 24/13
Gericht
Tenor
Die Genehmigung nach § 2 GrdstVG in Bezug auf den Vertrag vom 21.02.2013, UR-Nr. 306/2013 des Notars U, wird erteilt.
Es wird festgestellt, dass ein Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens nach § 4 RSiedlG in Bezug auf den o.g. Kaufvertrag nicht besteht.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 55.000 € festgesetzt
1
Gründe:
2I.
3Mit notariellem Vertrag vom 21.02.2013 (Bl. 62 ff. d. A.) erwarb der Käufer von der Verkäuferin das Grundstück Gemarkung G1, das eine Fläche von 2,1225 ha aufweist, zu einem Preis von 55.000 €.
4In dem Vertrag wird unter § 8 den jeweiligen Eigentümern der in der gleichen Flur gelegenen Flurstücke 33 und 523 ein Wegerecht eingeräumt, des Weiteren wird unter § 4 Nr. 3 auf ein bestehendes Pachtverhältnis zwischen der Verkäuferin und dem Landwirt U1 Bezug genommen, das auf den Käufer übergehen soll. Schließlich wird unter § 7 Nr. 4 des Vertrags festgehalten, dass eine Teilfläche des Grundstücks – die nördliche Spitze der dreieckigen Fläche – aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Verkäuferin und der I. GmbH bereits als Ausgleichsfläche dient und der Käufer in die zugrunde liegende Vereinbarung eintritt.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Notarvertrags Bezug genommen.
6Der Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ging am 03.04.2013 bei der Landwirtschaftskammer Rheinland, Kreisstelle Wesel, ein (Bl. 60 d. A). Mit Schreiben vom 10.04.2013 (Bl. 53 d. A.) bat die Landwirtschaftskammer um Mitteilung, welche Nutzung seitens des Käufers für die Fläche vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 25.04.2013 (Bl. 51 d. A.) erteilte die Landwirtschaftskammer einen Zwischenbescheid, in dem mitgeteilt wird, dass die Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht binnen eines Monats getroffen werden könne, der Vertrag sei gemäß § 12 Grundstücksverkehrsgesetz der Siedlungsbehörde vorzulegen, um eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen.
7Mit Schreiben vom 23.04.2013 (Bl. 44 d. A.) teilte der Landwirt I1 der Landwirtschaftskammer mit, an dem Erwerb der fraglichen Fläche interessiert zu sein. In gleicher Weise äußerte sich der Landwirt S mit Schreiben vom 08.05.2013 (Bl. 39 d. A.).
8Mit Schreiben vom 19.06.2013 (Bl. 21 d. A.) erklärte das beteiligte Siedlungsunternehmen gegenüber der Landwirtschaftskammer, das Vorkaufsrecht auszuüben. Sie beabsichtigt aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung des Landwirts I1 (Bl. 22 d. A.), das betroffene Grundstück an diesen weiter zu veräußern.
9Die Landwirtschaftskammer teilte mit Schreiben vom 19.06.2013 (Bl. 30 d. A.) die Ausübung des Vorkaufsrecht mit. Das Schreiben ist dem Käufer am 21.06.2013 zugestellt worden.
10Mit Schreiben vom 01.07.2013 (Bl. 2 d. A.), das am 02.07.2013 bei der Landwirtschaftskammer eingegangen ist, beantragte der Käufer eine gerichtliche Entscheidung.
11Der Käufer beabsichtigt, die Fläche als Ausgleichsfläche für eine Windenergie-Anlage zu nutzen, die von der K. Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH & Co. KG errichtet und betrieben werden soll. Der Käufer ist zugleich der Geschäftsführer der Komplementärin der Betreiberin.
12Mit Vertrag vom 30.01.2013 (Bl. 125 d. A.) verpflichtete sich der Käufer, das streitgegenständliche Grundstück der Betreiberin als Kompensationsfläche zur Verfügung zu stellen.
13Das unter dem 17.09.2007 eingeleitete Genehmigungsverfahren für die Windenergieanlage selbst ist noch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 17.04.2014 übersandte die Bezirksregierung einen Entwurf der beabsichtigten Genehmigung (Bl. 144 ff. d. A.). In dem Entwurf wird auf die streitgegenständliche Fläche, auf der die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, Bezug genommen. Insbesondere ist die Genehmigung an die Bedingung geknüpft, dass die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz durch die Landwirtschaftskammer oder durch das Landwirtschaftsgericht erteilt wird (Bedingung 2.1, Bl. 153 d. A); des Weiteren wird dem Betreiber aufgegeben, bis zum 31.03.2015 die Kompensation nachzuweisen (Auflage 13.4, Bl. 162 d. A.). Des Weiteren wird in dem Genehmigungs-Entwurf auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan Bezug genommen, den die Betreiberin beigefügt hatte und in dessen zweiter Ergänzung von August 2008 (Bl. 100 d. A.), die Gestaltung der streitgegenständlichen Fläche als Ausgleichsfläche konkret geplant ist.
14Der Käufer ist der Ansicht, dass im Hinblick auf diese beabsichtigte Nutzung der Fläche ein Versagungsgrund nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht gegeben sei, so dass dem ausgeübten Vorkaufsrecht die Grundlage fehle.
15Der Antragsteller beantragt,
16die Genehmigung nach § 2 GrdstVG in Bezug auf den Vertrag vom 21.02.2013, UR-Nr. 306/2013 des Notars U, zu erteilen und darüber hinaus
17festzustellen dass ein Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens nach § 4 RSiedlG in Bezug auf den o.g. Kaufvertrag nicht besteht.
18Die Verkäuferin und die Siedlungsbehörde haben in dem vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme abgegeben.
19Die Landwirtschaftskammer ist gemäß § 32 Abs. 1 LwVG zur Sache angehört worden. Aus ihrer Sicht seien die Interessen der erwerbsinteressierten Landwirts I1 höher zu gewichten als die des Käufers, der sich ggf. um eine anderweitige Form der Kompensation oder eine andere Ausgleichsfläche bemühen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen vom 24.09.2013 (Bl. 88 d. A.) und 10.04.2014 (Bl. 156 d. A.) Bezug genommen.
20Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Genehmigungsbehörde der Windenergieanlage auf Anfrage des Gerichts unter dem 06.02.2014 (Bl. 133 d. A.) zu dem vorliegenden Verfahren Stellung genommen und auch in diesem Rahmen die Erteilung der Genehmigung in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt. Auch in dieser Stellungnahme weist die Bezirksregierung darauf hin, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bzgl. der von dem Betreiber vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen konkret auf das streitgegenständliche Nutzung abgestellt worden ist.
21II.
22Auf den zulässigen, insbesondere fristgerechten Antrag des Käufers, hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 S. 1 GrdstVG für den betroffenen Kaufvertrag zu erteilen ist. Zugleich ist aus Gründen der Rechtsklarheit festzustellen, ob ein Vorkaufsrecht des beteiligten Siedlungsunternehmens nach dem Reichssiedlungsgesetz besteht.
23Entgegen der Auffassung der Landwirtschaftskammer und des Siedlungsunternehmens ist die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 1 GrdstVG darf die Genehmigung nur aus den in dieser Vorschrift abschließend genannten Gründen versagt werden. Damit fehlt zugleich dem ausgeübten Vorkaufsrecht die Grundlage, da ein Vorkaufsrecht gemäß § 4 Abs. 1 RSiedlG nur in Betracht kommt, wenn die Genehmigung des Kaufvertrags nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre.
24Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob eine Versagung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in Betracht kommt. Dies wäre der Fall, wenn die beabsichtigte Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel dann der Fall, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt, zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (vgl. BGH, Beschl. v. 15.04.2011 – BLw 12/10, juris Rz. 13 m.w.N.).
25Ob diese Voraussetzungen – insbesondere im Hinblick auf ein dringendes Aufstockungsbedürfnis des erwerbsinteressierten Landwirts I1 – gegeben sind, kann jedoch im Ergebnis dahin gestellt bleiben.
26Einer Versagung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG steht in jedem Fall entgegen, dass auch der Zweck, zu dem der Käufer beabsichtigt, die betroffene Fläche einzusetzen, nach § 9 Abs. 6 GrdstVG als privilegiert anzusehen ist. Es ist nicht Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, eine Auswahl unter den nach dem Grundstücksverkehrsgesetz privilegierten Erwerbsinteressenten vorzunehmen. Einem Kaufvertrag, der – wie vorliegend – der Verwirklichung nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigender Belange dient, kann die Genehmigung nicht versagt werden, weil das einer anderen Strukturmaßnahme i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG entsprechende Erwerbsinteresse eines Dritten im konkreten Fall dringlicher erscheinen mag (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 02.07.2009, 10 W 2/09, juris Rz. 23 m.w.N.).
27Gemäß § 9 Abs. 6 sind in den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auch die Belange anderer volkswirtschaftlich bedeutender Unternehmen zu berücksichtigen, die wie Landwirte auf Flächen im Außenbereich angewiesen sind und nicht darauf verwiesen werden können, sich notwendige Grundstücke andernorts zu beschaffen; zu den volkswirtschaftlichen Belangen gehören - über die im Gesetzestext benannte Gewinnung von Roh- und Grundstoffen hinaus - alle überindividuellen Interessen von Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr, Energiebedarf, Bauwesen etc.; zu berücksichtigen sind selbst solche Gesichtspunkte, die - wie der Erwerb von Ersatz- oder Tauschflächen - nur mittelbar diesen Interessen dienen (vgl. BGH a.a.O., Rz. 15 m.w.N.). Nach der bereits genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entspricht der Erwerb eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks für die Errichtung einer Windenergieanlage zur Sicherung und zum Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung den nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden, allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen.
28Dies gilt auch, soweit die streitgegenständliche Fläche nicht für die Errichtung der eigentlichen Windenergieanlage selbst, sondern als Ausgleichsfläche nach § 15 Abs. 2 BNatSchG benötigt wird. Da davon auszugehen ist, dass der Nachweis einer ausreichenden naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme Voraussetzung für die Genehmigung der Windenergieanlage ist, besteht ein derart enger Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Fläche und der Windenergieanlage selbst, dass auch der Erwerb der Ausgleichsfläche als von den nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden Interessen umfasst anzusehen ist.
29Es ist auch davon auszugehen, dass der Erwerb der Fläche durch den Käufer tatsächlich erforderlich ist, um die beabsichtigte Windenergieanlage errichten und betreiben zu können.
30Im Hinblick auf den bereits als Entwurf vorliegenden Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Windenergieanlage selbst. Da in dem Entwurf konkret auf die streitgegenständliche Fläche und deren beabsichtigter Gestaltung als Ausgleichsfläche Bezug genommen wird, ist auch davon auszugehen, dass einerseits gerade diese Fläche als Ausgleichsfläche benötigt wird, sie andererseits – auch unter Berücksichtigung des eingetragenen Leitungsrechts – aber auch zugleich den naturschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Ein Verweis des Käufers auf eine andere Fläche oder eine andere Form der naturschutzrechtlichen Kompensation scheidet aus. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass nach Mitteilung der Bezirksregierung Düsseldorf als Genehmigungsbehörde für die Windenergieanlage davon auszugehen ist, dass eine anderweitige Form der Kompensation – insbesondere eine Überführung von Flächen in eine extensive Form landwirtschaftlicher Nutzung – nicht ausreichend wäre.
31Ein Verweis des Käufers auf den Erwerb einer anderen Fläche ist nach Auffassung des Gerichts auch deshalb nicht statthaft, da davon auszugehen ist, dass eine anderweitige Fläche ebenfalls eine derzeit landwirtschaftlich genutzte oder nutzbare Fläche wäre, deren Kauf gleichfalls der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz unterläge, so dass ein Zusammentreffen von landwirtschaftlichem Nutzungsinteresse und dem Interesse, den für die Windenergieanlage notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleich zu schaffen, aller Voraussicht nach nicht zu vermeiden sein wird.
32Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn das Aufstockungsinteresse des erwerbsinteressierten Landwirts aufgrund besonderer Umstände derart hoch zu bewerten wäre, dass die nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zurücktreten müssten. Dies käme unter Umständen dann in Betracht, wenn die zu übertragende Fläche als Verbindung zwischen Flächen, die bereits im Eigentum des erwerbsinteressierten Landwirts stünden, benötigt würde, um weiterhin eine einheitliche und damit kostengünstigere Bewirtschaftung dieser Flächen zu ermöglichen. Vorliegend bewirtschaftet zwar der erwerbsinteressierte Landwirt, bzw. der diesem nahestehende Pächter der betroffenen Fläche, nicht nur das streitgegenständliche Flurstück, sondern auch die angrenzenden Flurstücke 522 und 523. Jedoch sind auch diese Flächen jeweils nur angepachtet. Da zudem sowohl das streitgegenständliche Flurstück und die genannten weitere Flurstücke unterschiedliche Eigentümer haben, bestehen keine derart verfestigten und dauerhaft gesicherten Nutzungsverhältnisse, dass der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit des hier streitgegenständlichen Grundstücks als derart massiver Einschnitt anzusehen wäre, dass das Erwerbsinteresse des erwerbsinteressierten Landwirts ausnahmsweise als vorrangig anzusehen wäre.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 45 LwVG. Es erscheint angemessen, von der Erhebung gerichtlicher Kosten abzusehen. Es besteht kein Anlass, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
34Der Verfahrenswert folgt aus § 46 GNotKG.
35Rechtsbehelfsbelehrung:
36Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg, Rheinstr. 67, 47495 Rheinberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
37Die Beschwerde muss spätestens binnen zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Rheinberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
38Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.
(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich
- 1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; - 2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht; - 3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.
(3) Die Länder können
- 1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären; - 2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf; - 3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.
(1) Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von zwei Hektar aufwärts durch Kaufvertrag veräußert, so hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) bedarf und die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre; ist keine Hofstelle vorhanden, so steht das Vorkaufsrecht dem Siedlungsunternehmen zu, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil liegt.
(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. Hat der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann das Vorkaufsrecht abweichend von Satz 1 zu den in § 1 Abs. 1b genannten Zwecken ausgeübt werden. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist vor Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn sie das Grundstück für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.
(3) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist. Dem Siedlungsunternehmen gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für das Land oder für Teile des Landes die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf mehr als zwei Hektar festsetzen; für eine beschränkte Zeit kann sie die Mindestgröße auf weniger als zwei Hektar festsetzen, solange dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist.
(5) Die Siedlungsbehörde kann bestimmen, daß statt des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens eine nach § 1 Abs. 1 Satz 3 als Siedlungsunternehmen bezeichnete Stelle das Vorkaufsrecht hat.
(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.
(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich
- 1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; - 2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht; - 3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.
(3) Die Länder können
- 1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären; - 2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf; - 3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.
(1) Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von zwei Hektar aufwärts durch Kaufvertrag veräußert, so hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) bedarf und die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre; ist keine Hofstelle vorhanden, so steht das Vorkaufsrecht dem Siedlungsunternehmen zu, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil liegt.
(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. Hat der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann das Vorkaufsrecht abweichend von Satz 1 zu den in § 1 Abs. 1b genannten Zwecken ausgeübt werden. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist vor Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn sie das Grundstück für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.
(3) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist. Dem Siedlungsunternehmen gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für das Land oder für Teile des Landes die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf mehr als zwei Hektar festsetzen; für eine beschränkte Zeit kann sie die Mindestgröße auf weniger als zwei Hektar festsetzen, solange dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist.
(5) Die Siedlungsbehörde kann bestimmen, daß statt des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens eine nach § 1 Abs. 1 Satz 3 als Siedlungsunternehmen bezeichnete Stelle das Vorkaufsrecht hat.
(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.
(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich
- 1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; - 2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht; - 3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.
(3) Die Länder können
- 1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären; - 2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf; - 3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.
(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
- 1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder - 2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder - 3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
- 1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; - 2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird; - 3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; - 4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.
(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.
(1) Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von zwei Hektar aufwärts durch Kaufvertrag veräußert, so hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) bedarf und die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre; ist keine Hofstelle vorhanden, so steht das Vorkaufsrecht dem Siedlungsunternehmen zu, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil liegt.
(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. Hat der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann das Vorkaufsrecht abweichend von Satz 1 zu den in § 1 Abs. 1b genannten Zwecken ausgeübt werden. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist vor Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn sie das Grundstück für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.
(3) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist. Dem Siedlungsunternehmen gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für das Land oder für Teile des Landes die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf mehr als zwei Hektar festsetzen; für eine beschränkte Zeit kann sie die Mindestgröße auf weniger als zwei Hektar festsetzen, solange dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist.
(5) Die Siedlungsbehörde kann bestimmen, daß statt des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens eine nach § 1 Abs. 1 Satz 3 als Siedlungsunternehmen bezeichnete Stelle das Vorkaufsrecht hat.
(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
- 1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder - 2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder - 3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
- 1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; - 2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird; - 3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; - 4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.
(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
- 1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder - 2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder - 3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
- 1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; - 2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird; - 3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; - 4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.
(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.
(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen
- 1.
nach dem Inhalt des Geschäfts, - 2.
nach den Angaben der Beteiligten, - 3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder - 4.
anhand offenkundiger Tatsachen.
(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden
- 1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen, - 2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder - 3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.