Amtsgericht Reutlingen Beschluss, 13. Sept. 2016 - 111 M 2258/16

13.09.2016

Tenor

Die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin gegen die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 500,- Euro.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Angaben im Vermögensverzeichnis.
Die Vollstreckungsgläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Am 20. Januar 2015 nahm der Obergerichtsvollzieher V. ein Vermögensverzeichnis auf einem Vordruck des Gerichtsvollzieherservices B und L GmbH 2013 ab. Im Abschnitt „Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte“ ist eine Zeile für Rentenanwartschaften vorgesehen. Der Vordruck erwartet die Angaben zum Leistungsverpflichteten und zur Sozialversicherungsnummer.
Diese Angaben sind von der 1963 geborenen Schuldnerin dahin ausgefüllt, daß sie bei der Deutschen Rentenversicherung Region Baden Württemberg eine Anwartschaft habe. Die Versicherungsnummer ist ebenfalls angegeben.
Die Vollstreckungsgläubigerin forderte den Gerichtsvollzieher zur Nachbesserung auf. Die aktuelle Höhe der Rentenanwartschaft müsse angegeben werden. Die Nachbesserung lehnte der Gerichtsvollzieher ab. Die erforderlichen Daten habe er erhoben. Die Höhe der Anwartschaft sei allenfalls vorläufig zu ermitteln, so daß es sich bei der Angabe um eine reine Prognose handle.
Daraufhin erhob die Vollstreckungsgläubigerin die gegenständliche Erinnerung. Sie verweist darauf, daß es zur Einschätzung, ob in Zukunft eine Pfändung der Rente erfolgversprechend sei, einer Angabe über die Höhe bedürfte. Forderungen müßten ihrer Höhe nach angegeben werden. Sie beruft sich insbesondere auf zwei Entscheidungen der Landgerichte Stade und Oldenburg.
II.
Die nach § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
1.)
Nach § 802c Abs. 2 Satz 2 ZPO muß der Schuldner bei der Vermögensauskunft über seine Forderungen den Grund und die Beweismittel benennen. Dies gilt auch für zukünftige, bestimmbare Forderungen. Hierzu zählen auch die künftigen Ansprüche auf Altersrente (vgl. Zöller/Stöber, ZPO Kommentar, § 802c, Rn 24).
Dem Gesetz ist dagegen nicht zu entnehmen, daß auch die Höhe der zukünftigen Forderung anzugeben ist. Der BGH hat allerdings entschieden, daß der Schuldner Forderungen so zu bezeichnen hat, daß dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist. Zu nennen sind neben Namen und Anschrift des Drittschuldners vor allem auch die Höhe der Forderung (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 224/03 -, NJW 2004, 2452).
2.)
Uneingeschränkt kann dies für zukünftige Forderungen nicht gelten, weil dem Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung die Höhe der Forderung nicht bekannt ist. Er kann sich allenfalls die Höhe der zu erwartenden Rente zum aktuellen Zeitpunkt mitteilen lassen.
a)
10 
Das Amtsgericht Rudolstadt erwartet dies, hat seinen Beschluß jedoch nicht näher begründet (AG Rudolstadt, Beschluß vom 23. November 2015 - M 1149/15). Das Landgericht Stade führt zur Begründung dieser Auffassung aus: „Da die Gläubigerin diese Information benötigt, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang seine Bezüge pfändbar sein könnten, ist das Vermögensverzeichnis insoweit nachzubessern. Dies liegt auch im Interesse des Schuldners, weil er die erforderlichen Auskünfte leicht anhand seiner Rentenbescheide erteilen und so sinnlose Vollstreckungsversuche der Gläubigerin verhindern kann, die ihn mit weiteren Kosten belasten würden.“ (LG Stade, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - 7 T 137/15 -, JurBüro 2016, 48). Das Landgericht Oldenburg hat sich dem im Beschluß vom 19. April 2016 angeschlossen (6 T 177/16 - n. v.).
11 
Die weiteren von der Gläubigerin zitierten Entscheidungen betreffen nicht die hier zugrunde liegende Fallkonstellation einer zukünftigen Anwartschaft, sondern die Bezeichnung des Versorgungsträgers (AG Albstadt, Beschluß vom 30. Mai 2007 - JurBüro 2007, 500; LG Kiel, Beschluß vom 16. April 1998 - 4 T 43/98 - JurBüro 1998, 606) oder Angaben zu den Einkommen von Unterhaltsverpflichteten (BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03 - NJW 2004, 2979).
b)
12 
Das erkennende Gericht ist dagegen der Überzeugung, daß es einer Auskunft über die Höhe jedenfalls im vorliegenden Fall nicht bedarf. Dies ergibt sich zunächst aus dem Gesetzeswortlaut. § 802c Abs. 2 Satz 2 ZPO beschränkt sich darauf, bei Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Der Schuldner hat den Versorgungsträger sowie seine Sozialversicherungsnummer benannt, so daß die möglichen Anwartschaften verifizierbar sind. Dies genügt den gesetzlichen Vorgaben in § 802c ZPO. Die Höhe der Forderung ist dort als anzugebendes Merkmal nicht genannt. Auch das Arbeitsmaterial des Gerichtsvollziehers, ein Vordruck eines Verlages für Gerichtsvollzieher, sieht nicht vor, daß Angaben zur Höhe gemacht werden.
13 
Auch nach Sinn und Zweck kann die Angabe der Höhe nicht gefordert werden. Die Forderung ist derzeit nicht fällig und kann deshalb derzeit nicht gepfändet werden. Die Schuldnerin ist 1963 geboren und hat damit noch nicht das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Die Auskunftspflicht dient gerade nicht dazu, der Gläubigerin über die für die Vollstreckung notwendigen Angaben hinaus eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit der Schuldnerin zu verschaffen (Zöller/Stöber a. a. O., § 802c, Rn 29).
14 
Die Gläubigerin kann sich nicht darauf berufen, daß sie nach § 788 ZPO möglicherweise Kosten zu tragen hat, wenn die spätere Zwangsvollstreckung nicht notwendig war. Zum Einen hat der Gesetzgeber eine bewußte Gefahrabwägung getroffen und der Gläubigerin dieses Kostenrisiko auferlegt. Die Gläubigerin kann dieses Risiko nicht dadurch umgehen, daß sie von der Schuldnerin eine Auskunft verlangt, die nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht geschuldet ist. Sinn und Zweck der Auskunft dienen dazu, aktuelle Forderungen zu erkennen und zu pfänden. Zum Anderen würde auch die Auskunft zum heutigen Tag das Kostenrisiko nicht ausschließen. Die Anwartschaft kann sich erhöhen, sie kann sich aber auch verringern. Dies wäre etwa der Fall, wenn sich die Vollstreckungsschuldnerin scheiden ließe und im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Hälfte ihrer Anwartschaft übertragen müßte. Die Anwartschaft ist daher vielfältigen Unwägbarkeiten ausgesetzt, die eine realistische Darstellung der Höhe beeinflussen. Das Vermögensverzeichnis hat aber gerade auch den Zweck, dem Gläubiger einen sicheren Überblick über die Vermögenswerte zu verschaffen. Diesen sicheren Überblick gefährden Angaben über zukünftige, in ihrem Bestand unklare Forderungen.
15 
Auch aus gesetzessystematischen Gründen ist keine Angabe der Höhe der Anwartschaft erforderlich. Wegen zukünftiger Forderungen hat die Gläubigerin die Gelegenheit, nach § 802d ZPO eine erneute Auskunft zu verlangen, wenn die Schuldnerin das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat. Damit schützt die Gesetzessystematik das Auskunftsinteresse der Gläubigerin hinreichend. Der Wortlaut des § 802c Abs. 2 Satz 2 ZPO muß daher nicht dahin ausgelegt werden, daß die Schuldnerin auch zur Höhe zukünftiger Forderungen Auskunft geben muß. Das gilt jedenfalls in dem vorliegenden Fall, da die Vollstreckungsschuldnerin noch mehrere Jahre warten muß, ehe sie das Renteneintrittsalter erreicht. Möglicherweise wäre anders zu entscheiden, wenn der Eintritt in die Rentenbezugsberechtigung unmittelbar bevorstünde (etwa in der Zweijahresfrist des § 802d ZPO). Dann sind die Einflüsse auf die Anwartschaft geringer und die Erteilung der Auskunft für den Gläubiger eher von Interesse. Bei einer 1963 geborenen Schuldnerin aber kann die Angabe der zukünftigen Rentenhöhe im Vermögensverzeichnis noch nicht erwartet werden.
3.)
16 
Die Erinnerung ist deshalb zurückzuweisen.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 3 RVG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802c Vermögensauskunft des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802d Weitere Vermögensauskunft


(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die a

Referenzen

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.