Amtsgericht Recklinghausen Beschluss, 05. Sept. 2014 - 61 XIV 62/14 B
Tenor
Der Antrag des Betroffenen vom 04.08.2014 wird zurückgewiesen.
1
61 XIV 62/14 B
2Amtsgericht Recklinghausen
3Beschluss
4In dem Freiheitsentziehungsverfahren
5betreffend
6geb. am in Belgrad
7Staatsangehörigkeit: serbisch
8Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
9hat das Amtsgericht Recklinghausen
10durch
11am 05.09.2014
12beschlossen:
13Der Antrag des Betroffenen vom 04.08.2014 wird zurückgewiesen.
14Der Betroffene reiste am 29.11.2011 gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02.12.2011 einen Asylantrag.
15Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21.12.2011 für alle Familienmitglieder als offensichtlich unbegründet abgelehnt, gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von einer Woche verlassen werde. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 20.01.2012 vollziehbar. Am 10.05.2012 wurde Familie C. angeschrieben zwecks Besprechung der Ausreisemodalitäten. Bei der nächsten Vorsprache wurde die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Serbien erklärt. Nach Auskunft des haustechnischen Dienstes vom 11.06.2012 hatte Familie C. die Unterkunft in den zurückliegenden Tagen geräumt und war mit unbekanntem Ziel verzogen, ohne die besprochene Grenzübertrittsbescheinigung in Empfang genommen zu haben.
16Die Bestandskraft des ablehnenden Asylbescheides trat ein am 31.07.2012.
17Bedingt durch den der Ausländerbehörde nicht mitgeteilten Aufenthalt wurde der Betroffene zunächst zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 18.09.2012 wurde durch eine Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bekannt, dass er sich mit seiner Familie in Schweden aufhält. Dem Wiederaufnahmeersuchen der schwedischen Behörden wurde gem. Art. 16 Abs. 1 e Dublin II Dublin-Verordnung am 18.09.2012 entsprochen.
18Die kontrollierte Flugüberstellung von Schweden nach Deutschland sollte am 24.10.2012 stattfinden. Es war beabsichtigt, den Betroffenen noch auf dem Flughafengelände vorläufig festnehmen zu lassen und unverzüglich dem zuständigen Richter am Amtsgericht Düsseldorf vorzuführen zwecks Beantragung von Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung. Aktenkundig ist daher ein Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf, den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung gem. §§ 49 i. V. m. 427 FamFG vorläufig festnehmen zu können zum Zwecke der Vorführung beim Amtsgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Abschiebungshaft (AG Düsseldorf vom 17.10.2012, Az.: 150 XIV 68/12).
19Der kontrollierten Überstellung von Schweden nach Deutschland entzogen sich der Betroffene und seine Familie durch Untertauchen.
20Am 27.05.2014 stellte der Betroffene in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung Dortmund einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 15.07.2014 gab das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bekannt, dass kein weiteres Verfahren durchgeführt wird.
21Das Amtsgericht Recklinghausen hat unter dem 16.07.2014 die einstweilige Freiheitsentziehung des Betroffenen, befristet bis zum Ablauf des auf die Ergreifung folgenden Tages angeordnet. Mit Beschluss vom 17.07.2014 hat das Amtsgericht Recklinghausen gegen den Betroffenen Abschiebehaft bis zum 30.09.2014 angeordnet. Dagegen wendet sich der Betroffene mit Antrag vom 04.08.2014. Er begehrt nach Erledigung der Hauptsache die Feststellung, dass der Haftbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat.
22Der Antrag ist zwar nach § 62 FamFG zulässig, jedoch nicht begründet.
23Für einen erfolgreichen Antrag wäre erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung nachträglich weggefallen sind oder von Anfang an nicht beanstanden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
24Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen wendet ein, dass ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vorliege. Einen solchen Verstoß kann das Gericht nicht feststellen. Das Ausländeramt Recklinghausen hat in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.08.2014 hinreichend die zeitlichen Abläufe dargelegt, woraus sich ergibt, dass es keine verschuldeten Verzögerungen gibt. Bereits am 17.07.2014 wurde die Verschaffung eines Passersatzpapieres eingeleitet, am 24.07.2014 die erlangten Papiere zur Zentralen Ausländerbehörde Dortmund gebracht. Am 05.08.2014 erfolgte dann nach zwischenzeitlicher Buchung des Fluges bereits die Ausreise.
25Der Antrag der Behörde ist auch hinreichend im Sinne des § 417 FamFG begründet.
26Auch der Einwand, der Haftantrag sei dem Betroffenen nicht ausgehändigt worden, führt nicht zu einer Aufhebung des Beschlusses. Ausweislich des Protokolls vom 17.07.2014 wurde dem Betroffenen der Antrag im Sinne des § 23 FamFG mitgeteilt und der Beschluss gemäß § 422 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bekannt gegeben.
27Es bestehen somit in der Sache insgesamt keine Bedenken gegen den angegriffenen Haftbeschluss. Eine andere Wertung folgt auch nicht daraus, dass der Betroffene bis zum 26.07.2014 in der Justizvollzugsanstalt Büren untergebracht war, da die Vollstreckung des Haftbeschlusses diesen selbst nicht berührt.
28Eine erneute Anhörung des Betroffenen war nicht erforderlich, da davon auszugehen ist, dass diese keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte. Denn vorliegend wird um Rechtsfragen gestritten, während die Tatsachen unstreitig sind. Nur hierüber hätte der Betroffene aber im Rahmen einer Anhörung Auskunft geben können.
29Richterin am Amtsgericht
30Rechtsmittelbelehrung
31Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
32Der von der Freiheitsentziehung Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
33Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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Referenzen - Gesetze
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1.
die Identität des Betroffenen, - 2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, - 3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, - 4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie - 5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.